…eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges…
…Fallkonstellationen unterscheidet: Befindet sich der "dauernde Standort" des Kraftfahrzeuges im Ausland, so ist gemäß § 79 KFG 1967 das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §…
…8 KFG widerlegbar sei. Sei sohin trotz inländischen Hauptwohnsitzes des Verwenders nachgewiesen, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liege, trete eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs…
…01.02.2017, Aktenvermerk der Finanzpolizei, Inhalt der dem BFG vorgelegten Akten des Finanzamtes). Das ausländische Kennzeichen war zu den Überprüfungen bei der Landesregierung, beim Zoll und beim TÜV mitzubringen (unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Bf.). Für die Fahrten zu den Überprüfungen bekam die Bf. bzw…
…82 und 86 eingehalten werden. § 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland…
…Österreicher im EU-Ausland, die einzig und allein als Zulassungsadresse für das jeweilige Kraftfahrzeug dienen. Die dauerhafte Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich war zwar auch vor der Novellierung des § 1 durch BGBl I 1999/122 oftmals kraftfahrrechtlich unzulässig, allerdings führte diese widerrechtliche…
…mit ihren Eltern gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin ua in ihrer Beschwerde sowie in der Niederschrift vom 20.1.2015 beim Finanzamt betreffend Fahren eines PKW mit ausländische Kennzeichen in Österreich ("Ich habe auch in Tschechien einen Hauptwohnsitz [Adresse der Eltern]"). Die Feststellung…
…die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Bemessungszeitraum: 13.04.2017"; für das zweitangeführte Kraftfahrzeug: "Bescheid(e) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: 22.03.2014"). Als Begründung wurde unter Bezugnahme auf das jeweilige ausländische Kennzeichen gleichlautend angeführt: "Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz unterliegen der NoVA die Verwendung…
…sei auch für dieses Fahrzeug nicht vorgelegt worden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen…
…das Finanzamt F von folgenden Überlegungen aus: Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im…
…§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder…
…worden. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung)…
…§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder…
…nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung betreffend die Fahrzeugeinzelbesteuerung festzusetzen gewesen. 2. Gegen die genannten Bescheide erhob der Abgabepflichtige am 14. November 2017 fristgerecht Beschwerde. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in diesem verwendet werden, seien nach § 82 Abs…
…1 BAO). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG (Kraftfahrgesetz) gilt Folgendes: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland…
… 1 Abs. 7 Meldegesetz). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Kfz mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge…
…entfallende Kraftfahrzeugsteuer führe daher zu einer entsprechenden Nachzahlung. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der KfzSt unterblieben sei. Zur Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt: Habe ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs…
…Österreicher im EU-Ausland, die einzig und allein als Zulassungsadresse für das jeweilige Kraftfahrzeug dienen. Die dauerhafte Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich war zwar auch vor der Novellierung des § 1 durch BGBl I 1999/122 oftmals kraftfahrrechtlich unzulässig, allerdings führte diese widerrechtliche…
…§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder…
…Sie haben seit 05.10.2009 Ihren einzigen Wohnsitz in Österreich (nicht erst seit 2016 - wie in Ihrer Beschwerde angeführt). Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz sind KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet werden…