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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100468/2017

NoVA und KfzSt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100468/2017vom 14.07.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen 1. den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012, 2. den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, über einen Verspätungszuschlag für den Zeitraum 07/2012, 3. den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 8-12/2012, 4. den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2013 und 5. den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde ***FA***, nunmehr ***FA***, betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2014 zu Recht erkannt: I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheiden hat die Abgabenbehörde für den Zeitraum 07/2012 die Normverbrauchsabgabe mit € 1.208,11 und einen Verspätungszuschlag mit € 60,41 festgesetzt. Die Normverbrauchsabgabe wurde für das Fahrzeug der Marke Mercedes B 180 CDI mit der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) ***Nr1*** berechnet. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus (kursive Schreibweise im Original): Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen. 2. Die Kraftfahrzeugsteuer hat die belangte Behörde mit den am 30. September 2016 ausgefertigten Bescheiden für die Monate 08-12/2012 mit € 168,00, für die Monate 01-12/2013 mit € 403,20 und für die Monate 01-12/2014 mit € 449,12 festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide enthalten dazu folgende Begründung (kursive Schreibweise im Original): Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 (1) Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werde (widerrechtliche Verwendung). Da Ihr Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***Nr1*** seit August 2012 (1 Monat Anmeldefrist lt. KFG) widerrechtlich verwendet wurde, musste die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 (1) Z3 festgesetzt werden. Die genaue Berechnung ist der Beilage zum Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu entnehmen. 3. Mit gesonderten Schreiben vom 31. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012 und Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2012, 01-12/2013 sowie 01-12/2014 eingebracht. Sie begründet diese sie wie folgt (kursive Schreibweise im Original): Die Bescheide sind rechtswidrig. Ich habe niemals ein Fahrzeug, Marke Mercedes B 180 CDI mit einem amtlichen polnischen Kennzeichen am 01.07.2012 nach Österreich gebracht und seither ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend in Österreich verwendet. Das ***FA*** versucht wissentlich mit wahrheitswidrigen Behauptungen eine Abgabenpflicht zu konstruieren. Das ***FA*** will offensichtlich mich wie schon in der Vergangenheit rechtlich schikanieren und diskriminieren. Dabei kennt das ***FA*** keinerlei Skrupel mich auch in Sippenhaftung zu nehmen und versucht nun willkürlich für ein Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen, welches ich als polnischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz Wroclaw in Polen von 2009 - 2014 ausschließlich in Polen benützt habe, eine Normverbrauchsabgabe für Österreich aufgrund von Vermutungen von mir einheben. Jeder Amtsträger in Österreich hat normalerweise die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht im wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Das ***FA*** verletzt diese Pflicht erheblich und hat keinerlei Skrupel einen falschen Sachverhalt als Grundlage für diese Steuerbescheide zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. April 2013 erhielt mein Ehemann, Herr ***Name1***, damals wohnhaft in der ***Adr1*** eine Mitteilung vom ***FA*** über den Bezug der Ausgleichszahlung für unsere gemeinsame Tochter ***Name2***. Weiters erhielt er auch Ausgleichszahlungsbescheide für 2011 und 2012 mit folgender Feststellung: "Aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter in Polen beschäftigt ist, liegt die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für ***Name2*** wurde daher als Antrag auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 gewertet." Beweis: Ausgleichszahlungsbescheid für 2012, ***FA*** vom 17. April 2013 Ausgleichszahlungsbescheid für 2011, ***FA*** vom 17. April 2013 Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung, ***FA*** vom 17. April Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom Jänner 2013 - Sep. 2013 Zum weiteren Beweis, dass ich vom 01.07.2012 - 06.2016 in Österreich nicht abgabenpflichtig sein kann, lege ich folgende Beweise: Mein Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom 29.04.2013 bezüglich meines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01. September 2010. Handelsregisterauszug bezüglich meiner Firma ***Firma1***, in der ich seit 2008 als Geschäftsführer tätig bin, als Beweis für meine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt in Polen für die Jahre 2013 und 2014 Kopie meines Universitätsdiploms in Polen vom 14. Juni 2013 Exelkurs vom 20.11.2015 Aufbaustudium für Dolmetscher vom 20.07.2014 Bestätigung des Hauptwohnsitzes in Polen Zahlungsbestätigung für den Kaufpreis eines Mercedes 180 GDI in der Höhe von PLN 26.000,00 inklusive 23% polnischer MwSt Verkaufsvertrag von mir an ***Name3*** für den Mercedes 180 GDI vom 22.07.2014 Buchungsbeleg für den Verkauf des Fahrzeuges an mich von der Firma ***Firma1*** Meine angebotenen Beweise belegen eindeutig die Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide. Ich beantrage somit die Aufhebung der oben genannten Bescheide. Für den Fall, dass meiner Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wird, bin ich mit der Erlassung einer zweiten Beschwerdeentscheidung einverstanden. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht. […] 4. Die belangte Behörde hat mit der am 19. April 2017 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013 als unbegründet abgewiesen. Mit gleicher Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 08-12/2012 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung für den Zeitraum 07-12/2012 erfolgte sowie der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2014 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung für den Zeitraum 01-09/2014 erfolgte. In der Begründung führt die belangte Behörde aus (kursive Schreibweise im Original): Im Zuge von Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem ***Ort2*** Stadtmagistrat, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, wurde festgestellt, dass auf die Beschwerdeführerin (Bf.) zumindest von 18.07.2012 bis max. 06.08.2016 ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung 06.03.2009, mit Kennzeichen ***Nr2*** in Polen zugelassen war. Auf Grund dessen wurde die Bf. unter anderem wegen dem Verdacht der widerrechtlichen Verwendung von einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zur Klärung der Sache mehrmals vorgeladen. Der Termin für die Einvernahme kam dann am 10.06.2016 in Anwesenheit der Bf., ihrem Ehemann, Herrn ***Name1*** als Vertreter und den Mitarbeitern des ***FA*** zustande, jedoch verweigerte die Bf. die Beantwortung der gestellten Fragen und wies auf ihr Recht auf Akteneinsicht hin. Folglich wurde die Einvernahme auf Grund der Verweigerung unterbrochen. Auf Grund dessen ergingen die Fragen der Einvernahme an die Bf. als Auskunftsersuchen, deren Beantwortung die Bf. mit der Begründung der Aussageverweigerung nach § 171 Bundesabgabenordnung (BAO) ebenfalls unterließ. Folglich ergingen die im spruchgenannten Bescheide, wogegen die Bf. fristgerecht Beschwerde erhob und dazu im Wesentlichen anführt, dass sie niemals am 01.07.2012 das gegenständliche Fahrzeug nach Österreich eingebracht und seither ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend in Österreich verwendet habe. Das ***FA*** versuche willkürlich für ein Fahrzeug mit polnischem Kennzeichen, welches sie (die Bf.) als polnische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Polen von 2009 bis 2014 ausschließlich in Polen benützt habe, Steuern für Österreich aufgrund von Vermutungen einzuheben. Jeder Amtsträger in Österreich habe normalerweise die Pflicht, von einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet sei, einen andern in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibe. Das ***FA*** verletze diese Pflichten erheblich, denn ihr Ehemann, Herr ***Name1*** habe vom ***FA*** eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichzahlungen für ihre gemeinsame Tochter ***Name2*** erhalten. Weiters habe ihr Mann Ausgleichszahlungsbescheide für die Jahre 2011 und 2012 mit der Feststellung, dass auf aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter in Polen beschäftigt sei, die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege, erhalten. Zum weiteren Beweis, dass sie vom 01.07.2012 bis 06.2016 in Österreich nicht abgabepflichtig sein könne, lege sie folgende Beweise bei: Schreiben an den UFS (jetzigem BFG) vom 29.04.2013 Handelsregisterauszug bezüglich ihrer Firma ***Firma1***, in welcher sie seit 2008 als Geschäftsführerin tätig sei, als Beweis für ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Polen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 fürs Finanzamt in Polen Kopie ihres Universitätsdiploms in Polen vom 14.06.2013 Excel-Kurs vom 20.11.2015 Aufbaustudium für Dolmetscher vom 20.07.2014 Bestätigung des Hauptwohnsitzes in Polen (dieses wurde jedoch in den beigefügten Unterlagen nicht gefunden) Zahlungsbestätigung für den Kaufpreis eines Mercedes 180 CDI in der Höhe von PLN 26.000,00 inkl. 23% polnische MwSt Verkaufsvertrag von ihr an Herrn ***Name3*** für den Mercedes 180 CDI vom 22.07.2014 Buchungsbeleg für den Verkauf des Fahrzeuges an die Bf. von der Firma ***Firma1*** All diese Beweise würden eindeutig die Rechtswidrigkeit der im Spruch stehenden Bescheide belegen, daher beantrage sie die Aufhebung der Bescheide. Daraufhin erging an die Bf. ein Ergänzungsersuchen vom 18.11.2016, welches die Bf. dahingehend beantwortet hat, dass keine Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich stattgefunden habe. Sie sei polnische Staatsbürgerin und habe erst Anfang Jänner 2016 ihren Hauptwohnsitz von Polen nach Österreich verlegt. Das gegenständliche Fahrzeug habe sie am 13.06.2012 von der Firma ***Firma1*** in Polen gekauft. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Hauptwohnsitz in Polen befunden, was dem ***FA*** bekannt gewesen sein muss. Das Fahrzeug sei von ihr am 22.07.2014 in Polen weiterverkauft worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Hauptwohnsitz in Polen befunden. Abschließend weit die Bf. auf den § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 hin, in welchem die Voraussetzung der Einbringung eines Fahrzeuges ins Inland mit Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verknüpft wird. Da sie jedoch ihren Hauptwohnsitz bis Ende 2015 in Polen gehabt habe, habe sie das gegenständliche Fahrzeug nicht, wie im § 82 Abs. 8 KFG dargelegt wird, ins Inland einbringen können. Trotz Aufforderung wurden von der Bf. keine Fahrzeugpapiere, kein Zulassungsschein oder anderes bis dato vorgelegt. Es wird folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt: Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Gebrauchtwagen der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung 06.03.2009, mit dem polnischen Kennzeichen ***Nr2***. Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut dem Europäischen Fahrzeuginformationssystem, Stand 10.12.2015, am 18.07.2012 in Polen auf die Bf. als natürliche Person mit dem Kennzeichen ***Nr2*** zugelassen. Die im System hinterlegte Personenkennzahl ***Nr3*** entspricht derselben Kennzahl wie auf dem polnischen Personalausweis der Bf. Als Versicherungsbeginn ist der 07.08.2015 und als -ende der 06.08.2016 vermerkt. Die Bf. ist polnische Staatsbürgerin. Geborene ***Name4***. Seit 2010 mit Herrn ***Name1*** verheiratet. Die Heiratsurkunde wurde vom Standesamt ***Ort2*** am 18.09.2010 ausgestellt. Laut Versicherungsdatenauszug (Sozialversicherungsnummer ***Nr4***), Stand 19.04.2017, ist die Bf. seit 01.09.2016 bei der ***Firma3*** mit Sitz in ***Ort1*** tätig. Zuvor bezog sie vom 18.01. bis 15.04.2016 Arbeitslosengeld und war vom 08.09.2015 bis 31.08.2016 mit Unterbrechungen als arbeitsuchend beim AMS gemeldet. Die Bf. war auch als Angehörige bei der Versicherung von ihrem Ehemann bei der SVA mitversichert. Weitere ältere Einträge sind nicht vorhanden. Laut Zentralem Melderegister, Stand 23.05.2016, hatte die Bf. vom 16.12.2008 bis zum 20.09.2012 ihren Hauptwohnsitz in ***12***. Vom 20.09.2012 bis zum 07.04.2015 war sie dann mit ihrem Nebenwohnsitz in ***12*** gemeldet. Seit 07.09.2015 ist sie wiederum mit ihrem Hauptwohnsitz in ***12*** gemeldet. Der Mann der Bf., Herr ***Name1***, hat seit 20.09.2010 seinen Hauptwohnsitz in ***12***. Die Bf. und ihr Mann sind jeweils immer an denselben Adressen gemeldet, zuletzt an der oben genannten Adresse. Die Bf. hat zwei Töchter, ***Name5***, geboren am 15.10.2007 in Polen und ***Name2***, geboren am 20.12.2009 in Polen. Beide Kinder sind seit 20.09.2010 hauptwohnsitzlich in ***12*** gemeldet und besuchen hier die Schule. In den bescheidrelevanten Zeiträumen waren die Kinder jeweils 9 und 7 Jahre alt. Die Mutter der Bf., Frau ***Name4***, geboren am 27.11.1959, hat seit 03.10.2013 ihren Hauptwohnsitz in ***12***. Seit 05.10.2016 ist sie an der ehemaligen Wohnadresse der Bf., ***Adr1*** gemeldet. Weder auf die Bf., noch auf ihren Ehegatten, Herrn ***Name1*** war bzw. ist ein Fahrzeug im Inland zugelassen. Die Bf. gibt an, dass sich ihr Hauptwohnsitz bis Ende 2015 in Polen an der Adresse ***Adr2***, befunden hat. Diese Adresse ist auch in diversen Schriftstücken, als Kontaktangabe auf ihrer Homepage (http://www.***com1***). auf welcher die Bf. mit ihrem Ehegatten die Hundezucht präsentiert, und in ihren Ausführungen wiederzufinden. Laut CLO Anfrage vom 19.02.2016 befinden sich an dieser Adresse ein Mehrfamilienhaus, dessen Eigentümer die Firma ***Firma1***. ist. Dort wiederrum befindet sich auch der Firmensitz der Gesellschaft ***Firma2*** . Die Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss des Gebäudes, 10m2, wurden von der ***Firma1*** an die ***Firma2*** vertraglich am 29.03.2013 auf unbestimmte Zeit vermietet. Laut Orbis-Abfrage wurde die ***Firma2*** am 29.03.2013 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Die Bf. ist zu 50% Gesellschafterin und Vorstandsvorsitzende (Geschäftsführerin) seit der Gründung der Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die angeführte Kontaktnummer der Gesellschaft nicht verfügbar. Die Firmentätigkeit lautet "Tiefbau und Abbrucharbeiten". Die CLO-Anfrage und Internetrecherchen haben ergeben, dass die Gesellschaft seit dem 29.03.2013 ihre Tätigkeiten erweitert/verändert und die Tätigkeit "Arbeitsvermittlung, Zeitarbeitsunternehmen, Arbeitsmittel" aufgenommen haben. Im Sozialen Netzwerk "Linkedln" ist Frau ***Bf1*** als Eigentümerin der Gesellschaft bezeichnet. Als Gebiet der Geschäftstätigkeit wird dort Österreich angegeben, als Branche "Personalberatung & -Vermittlung". Dass die Bf. bei der ***Firma2*** eine Vorstandstätigkeit hat, wurde auch von ihrem Ehegatten in einem anderen Verfahren betreffend ein anderes Fahrzeug, welches durch die ***Firma2*** geleast wurde, am 22.12.2015 den Mitarbeitern des ***FA*** mitgeteilt. Für ihre Tätigkeiten bei der Gesellschaft hat die Bf. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 in Polen abgegeben, welche als weitere Beweise vorleget wurden. Die Erklärungen wurden unter Bevollmächtigung von einer Frau ***Name6*** abgegeben, welche in einer Buchhaltungsagentur, ***Adr3*** (Polen) tätig ist. Die ***Firma1*** hat ebenfalls ihren Firmensitz an der Adresse ***Adr2***. Laut Orbis-Abfrage wurde die ***Firma1*** am 18.03.2008 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Die Bf. ist bei der Gesellschaft Gesellschafterin mit der höchsten Einlage und auch hier seit der Gründung Vorstandsvorsitzende (Geschäftsführerin). Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die angeführte Kontaktnummer der Gesellschaft nicht verfügbar. Auch die angeführte Webseite der Gesellschaft www.***com2*** ist im Internet nicht aufrufbar. Die Firmentätigkeit lautet "Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Tiefbau sowie Abbrucharbeiten". Mit dem gegenständlichen Fahrzeug wurden folgende Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz begangen, nämlich 14.08.2012, ***Adr1*** (ehemaliger Haupt- und Nebenwohnsitz der Familie ***Bf1***), 09.11.2012, ***Adr4***, 10.11.2012, ***Adr5***, 22.12.2012, ***Adr1*** (ehemalige Haupt- und Nebenwohnsitz der Bf. und ihrer Familie), 09.09.2013, ***Adr6***, sowie 1 Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO, nämlich am 09.04.2014 in ***Adr1***, im Zuge dessen eine Radklammer ans Fahrzeug angebracht worden ist, da eine offene PAG-Strafe nicht beglichen worden war. Dazu wurde auch vom Stadtmagistrat ***Ort2*** ein Foto als Beweis am 18.04.2017 vorgelegt. Am 17.04.2014 um 14:31 wurde der Gatte der Bf., Herr ***Name1*** von Organen der MÜG (Mobile Überwachungsgruppe der Stadt ***Ort2***) beobachtet, als er mit einem Fahrzeug der Marke Opel Astra (Leasingfahrzeug der Gesellschaft ***Firma2***) mit polnischem Kennzeichen in die Falkstraße einbog. Nachdem er die MÜG gesehen hatte, wendete er jedoch umgehend. Kurz darauf wurde er beobachtet, als er das gegenständliche Fahrzeug geparkt hatte und mit dem Opel davonfuhr. Laut vorgelegtem Diplom vom 08.08.2013 erhielt die Bf. am 14.06.2013 nach Beendigung des Studiums der Philologie, Spezialgebiet Deutsche Philologie, an der Universität Wroclawski den Titel Magistra. Trotz Aufforderung wurden von der Bf. keine weiteren Unterlagen vorgelegt, an deren der Beginn, Ablauf und Umfang des Studiums erkennbar gewesen wäre. Auch die Universität war nicht bereit Informationen über den Beginn des Studiums der Bf. mitzuteilen. Weiters wurde von der Bf. ein Zertifikat über den Abschluss eines Excel-Kurses vom 20.11.2015 vorgelegt, aus welchem aber nicht erkennbar ist, wie lange der Kurs gedauert und wo er stattgefunden hat. Laut der Website der NobleProg, Anbieter dieses Kurses, können die angebotene Kurse/Seminare auch im Rahmen eines online Fernstudiums absolviert werden, daher wäre eine Anwesenheit nicht verpflichtend. Zudem wurde ein Zeugnis - wahrscheinlich über den Abschluss des Aufbaustudiums vom 20.07.2014 vorgelegt, an Hand dessen jedoch auch nicht festgestellt werden kann, wie umfangreich und in welcher Form das Studium absolviert worden ist. Von der Bf. wurde als weiterer Beweis ein Auszug aus der Buchhaltung von der ***Firma1*** für den Zeitraum 01.01.2012 - 20.11.2012 vorgelegt, in welchem lediglich drei Buchungen vorhanden sind und zwar für den Jänner (Vermietung von Räumlichkeiten -najem pomieszczen), für den Mai (Verkauf eines LCD Fernsehers - sprzedaz telewizora LCD) und für den Juni (Verkauf des Mercedes an Vertriebsmitarbeiter ***Nr8***). Die letzte Buchung sollte den Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges um 26.000,00 (Polnischer Zloty) inkl. 23% polnische Mehrwertsteuer durch die ***Firma1*** an die Bf. darlegen. Zudem wurde dazu ein Zahlungsnachweis über die Zahlung des Zahlungsbetrages in der Höhe von 26.000,00 (Polnischer Zloty) vom 13.06.2012 vorgelegt. Die Zahlung wurde nicht über die Bank durchgeführt, da kein Bankvermerk oder ähnliches auf dem Beleg ist und offensichtlich hat die selbe Person - wahrscheinlich die Bf. - als Auftraggeber und Empfänger der Zahlung den Beleg unterschrieben, was im vorliegenden Fall nicht verwerflich ist, da die Bf. die Geschäftsführerin der ***Firma1*** ist und hier als Käuferin auftritt. Die Frage, ob die Abkürzung "***Nr5***" in der Buchhaltung betreffend den Verkauf an die Bf. durch die ***Firma1*** womöglich eine Fahrgestellnummer eines anderen Fahrzeuges darstellt, da die die 17-stellige Fahrgestellnummer (FIN, Fahrzeugidentifizierungsnummer) des gegenständlichen Fahrzeuges mit "***Nr6***" beginnt, wurde von der Bf. im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 18.11.2016 ignoriert. Der angeführte Kaufpreis in der Höhe von 26.000,00 (Polnischer Zloty) waren damals umgerechnet € 6.038,93. Laut Verkaufsvertrag wurde das Fahrzeug von der Bf. am 22.07.2014 an einen Herrn ***Name3*** um 32.000,00 (Polnischer Zloty) verkauft, umgerechnet € 7.730,83. Eine Abmeldung der Zulassung in Polen wurde von der Bf. nicht vorgelegt. Als letzten Beweis legte die Bf. die Mitteilungen über den Bezug der Ausgleichzahlung vom 17.04.2013 und vom 26.09.2013 sowie die. Ausgleichszahlungsbescheide jeweils vom 17.04.2013 vor. Die Bescheide wurden vom ***FA*** dahingehend begründet, dass die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege, weil die Kindesmutter (Bf.) in Polen beschäftigt sei und daher der Antrag auf Familienbeihilfe für ***Name2*** als Antrag auf Ausgleichszahlung gewertet wird. In den Berechnungen der Ausgleichszahlungen erscheint jedoch keine ausländische Beihilfe, weshalb dem Kindesvater die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 176,60 für die Monate Mai bis Dezember 2011 durch das ***FA*** zugesprochen wurde, was im vorliegenden Fall nicht in den bescheidrelevanten Zeitraum fällt. Dann wurden wiederum Ausgleichszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2012, Jänner bis Dezember 2013 sowie Jänner bis Oktober 2014 dem Kindesvater zugesprochen. Die Bf. beantragte ebenfalls die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01.09.2010, dieser Antrag wurde jedoch vom ***FA*** abgewiesen, weshalb die Bf. am 02.06.2011 dagegen Beschwerde erhoben hatte. Diese Beschwerde zog die Bf. am 29.04.2013 zurück. Über diesen Sachverhalt wurde rechtlich erwogen: Gemäß § 1 Z 3 NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) unterliegt der Normverbrauchsabgabe: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. Z 2 NoVAG im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Abgabeschuldner ist gemäß § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG (Kraftfahrgesetz) gilt Folgendes: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG ist der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz). Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15/0276; VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher bedarf es zwingender Nachweise für die größere Bindung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als zu Österreich. Die Bf. hatte in den bescheidrelevanten Zeiträumen ihren Familienwohnsitz (Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) eindeutig in ***12***, denn ihr Ehemann und ihre zwei minderjährigen Töchter, welche beide in ***12*** zur Schule gehen, lebten zu diesem Zeitraum im Inland. Auch die Bf. war zu den gegebenen Zeiträumen mit ihrem Haupt- bzw. Nebenwohnsitz, was in diesem Falle lediglich Indizwirkung hat, im Inland an der gleichen Adresse (***Adr1***) wie ihre Familie gemeldet. Dem Einwand, dass die Bf. im Ausland Studentin war, ist entgegenzuhalten, dass beim Umkehrfall, in welchem Studenten ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwenden, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz gilt. Das bedeutet im Fall der Bf. liegt der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland und nicht in Polen, wo sich die Universität befindet. Weiters ist hier anzumerken, dass die Bf. mit einem Fahrzeug die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz in Polen und ihrem Wohnsitz in ***Ort2*** gefahren ist und die Strecke zwischen 850 und 900 Kilometer je nach Streckenauswahl beträgt und zwischen 9 und 11 Stunden dauert. Da die Bf. kein weiteres Fahrzeug auf sich zugelassen hat, liegt nahe, dass sie diese Strecke, wenn überhaupt, mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren sein muss. Dass die Bf. steuerlich in Polen erfasst sei und im Inland keine Einkünfte hatte, wird nicht bestritten und ist auch korrekt so, jedoch hat die Einkommensteuer keine Relevanz für die Anwendung der Normverbrauchsabgabe. Auch die sozialversicherungsrechtliche Komponente hat keinen Einfluss. Die Normverbrauchsabgabe stellt primär auf den Wohnsitz/Hauptwohnsitz bzw. Familienwohnsitz ab, welcher beim Bf. eindeutig in Österreich liegt. Weiters ist anzumerken, dass die persönlichen Anknüpfungspunkte den wirtschaftlichen vorgehen, welche bei der Bf. im Inland reichlich gegeben sind (Kinder, Ehemann, Hundezucht, Mutter). Betreffend den Einwand über die Ausgleichszahlungen ist anzuführen, dass in diesem Verfahren lediglich festgehalten wurde, dass die Mutter der Kinder einer Beschäftigung in Polen nachgeht und keine Feststellungen über den Familienwohnsitz getätigt wurden. Die Bf. hat das Fahrzeug laut eignen Angaben im Juni 2012 um (Polnischer Zloty) 26.000,00 inkl. Polnische Mehrwertsteuer von der ***Firma1***, in welcher die Bf. Geschäftsführerin ist, gekauft. Das Fahrzeug wurde am 18.07.2012 in Polen auf die Bf. zugelassen, daher liegt es Nahe, dass die Bf. das Fahrzeug im Anschluss ins Inland eingebracht hat, zumal zu diesem Zeitpunkt Sommerferien sind, auch an einer polnischen Universität und sich die Familie der Bf. zu diesem Zeitpunkt im Inland befand. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges ins Inland vom Tag der Zulassung in Polen auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe wurde geschätzt, da die Bf. trotz Aufforderung keine Dokumente vorlegte. Die Schätzung erfolgte nachvollziehbar. Gemäß 6 1 Abs. 1 KfzStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht; 2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden; 3.Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß 6 3 KfzStG ist Steuerschuldner 1.bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß 6 4 Abs. 2 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Der Tatbestand der Verwendung ohne kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland (= der widerrechtlichen Verwendung), an den die Kraftfahrzeugsteuerpflicht anknüpft, ist zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht in diesen Fällen vom Beginn des Monats, in dem die Verwendung ohne kraftfahrrechtlich gebotene Zulassung einsetzt (dh. in dem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist), bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die (widerrechtliche) Verwendung endet (vgl. Grubmann, Kraftfahrgesetz3, 5 690). Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer immer quartalsweise zu erfolgen. Weshalb der Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer 08-12/2012 dahingehend abgeändert wurde. Die Bf. legte als Beweis den Verkaufsvertrag vom 22.07.2014 über den Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges vor. Zudem wurde ab April 2014 keine weitere Verwaltungsübertretung im Raum ***Ort2*** mit dem Fahrzeug wahrgenommen, weshalb die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2015 sowie 01-06/2016 aufzuheben waren und der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014 dementsprechend abzuändern war. Die Bemessungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer wurde geschätzt, da die Bf. trotz Aufforderung keine Dokumente vorlegte. Die Schätzung erfolgte nachvollziehbar. Gemäß § 135 BAO (Bundesabgabenordnung) gilt Folgendes: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Die Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen, wenn die objektive gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Der Bf. war es zuzumuten, sich über die Normverbrauchsabgabepflicht in Österreich zu informieren. Von der Bf. wurde kein subjektiver Umstand bekanntgegeben, der ihr Verschulden ausschließen könnte. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 5. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. Mai 2017 beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt darin aus (kursive Schreibweise im Original): Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 31.10..2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt: Das ***FA*** führt als rechtliche Begründung für die Abweisung meiner Beschwerde wissentlich wahrheitswidrige Behauptungen und Feststellungen an. Es besteht der begründete Verdacht der Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs. Auf Seite 2,1. Absatz, behauptet das ***FA***: "Im Zuge von Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem ***Ort2*** Stadtmagistrat, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, wurde festgestellt, dass auf die Beschwerdeführerin (Bf.) zumindest von 18.07.2012 bis max. 06.08.2016 ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, ***Nr1***, Erstzulassung 06.03.2009, mit Kennzeichen ***Nr2*** in Polen zugelassen war." Für diese tatsachenwidrige Feststellung kann das ***FA*** keinen einzigen Beweis vorlegen, weil das gegenständliche Fahrzeug eben nicht auf die Bf. bis max. 06.08.2016 zugelassen war. Folglich wurden deshalb auch die angefochtenen Bescheide vom 30.09.2016 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2015 sowie 01-06-16 vom ***FA*** aufgehoben. Auf Seite 3, Absatz 6, wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt vom ***FA*** festgestellt: "Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut dem Europäischen Fahrzeuginformationssystem, Stand 10.12.2015, am 18.07.2012 in Polen auf die Bf. als natürliche Person mit dem Kennzeichen ***Nr2*** zugelassen. Die im System hinterlegte Personenkennzahl ***Nr3*** entspricht derselben Kennzahl wie auf dem polnischen Personalausweis der Bf. Als Versicherungsbeginn ist der 07.08.2015 und als -ende der 06.08.2016 vermerkt." Das ***FA*** hat in der Zwischenzeit bereits richtig festgestellt, dass die Bf. gegenständliches Fahrzeug nicht vom 07.08.2015 - 06.08.2016 auf ihren Namen versichert haben kann, nachdem das Fahrzeug von ihr bereits im Jahr 2014 verkauft worden ist. Auf Seite 4, Abs. 1, behauptet das ***FA*** weiter wahrheitswidrig: "Die Bf. hat 2 Töchter, ***Name5***, geboren am 15.10.2007 in Polen und ***Name2***, geboren am 20.12.2009 in Polen. Beide Kinder sind seit 20.09.2010 hauptwohnsitzlich in ***12*** gemeldet und besuchen hier die Schule. In den bescheidrelevanten Zeiträumen waren die Kinder jeweils 9 und 7 Jahre alt. Die Mutter der Bf., Frau ***Name4***, geboren am 27.11.1959, hat seit 03.10.2013 ihren Hauptwohnsitz in ***12***." Offenbar hat man den Akt zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe beim ***FA*** bis heute ignoriert, sonst könnte man nicht solche wahrheitswidrigen Feststellungen treffen. Im Abweisungsbescheid, adressiert an meine Wohnadresse in Polen, ***Adr2***, vom 09.05.2011 betreffend meines Antrages vom 24.09.2010 betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe wird dieser wie folgt begründet: "Das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat ergeben, dass die Wohnung, welche Sie im Antrag auf Familienbeihilfe als Wohnort angegeben haben, im gegenständlichen Zeitraum unbewohnbar und auch tatsächlich nicht von ihnen bewohnt wurde. Auch eine Strom- und Wasseranmeldung für diese Wohnung ist weder auf Ihren Namen noch auf den Namen Ihres Gatten erfolgt. Sie selbst studieren laufend in Polen und halten sich ständig mit ihren Kindern dort auf. Die Tatsache, dass Sie mit den Kindern nicht ständig in Österreich leben, wurde auch von ihrem Gatten mehrmals bestätigt, wie auch im Zuge der persönlichen Vorsprache am 23.2.2011. Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Am 11.10.2011 erschien Frau Mag. ***Name7*** mit 3 Finanzpolizisten und einem weiteren Finanzbeamten in der ***Adr1***. Alle 5 Personen sind dann in die Wohnung gewaltsam eingedrungen und haben diese rechtswidrig besichtigt. In der Wohnung war auch meine 4-jährige Tochter anwesend. Ich lebte zu diesem Zeitpunkt nachweislich mit meiner Mutter und meiner kleinen Tochter ***Name2*** in ***Adr2*** in Polen, mein Ehemann, ***Name1*** mit meiner älteren Tochter ***Name5*** in ***Adr1***. Erst Ende September 2013 sind meine Mutter, Frau ***Name4***, mit meiner Tochter ***Name2*** nach ***Ort2*** übersiedelt. Seit diesem Zeitpunkt besuchte auch meine Tochter ***Name2*** den Kindergarten in ***Ort2***. Es ist offensichtlich, dass man gar kein Interesse an seriösen Ermittlungen beim ***FA*** hat, sonst würde man doch einfach die Akte zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe sorgfältig lesen, damit man keine falschen Behauptungen und Feststellungen macht. Beweis: Abweisungsbescheid vom 09.05.2011 zu ***Nr7*** Aktenvermerk vom 13.09.2011 Mag. ***Name7***, per Adresse ***FA*** Schreiben Stadtmagistrat ***Ort2*** vom 10.02.2012 Die Absicht des ***FA*** mich in Sippenhaftung für die Auseinandersetzungen zwischen meinem Ehemann und dem ***FA*** zu nehmen, begründet bereits den Verdacht des Amtsmissbrauches. Auf Seite 6, Abs. 5 der Beschwerdevorentscheidung wird vom ***FA*** festgestellt: "Die Bf. beantragte ebenfalls die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01.09.2010, dieser Antrag wurde jedoch vom ***FA*** abgewiesen, weshalb die Bf. am 02.06.2011 dagegen Beschwerde erhoben hatte. Diese Beschwerde zog die Bf. am 29.04.2013 zurück." Das rechtsstaatliche Verständnis von ***FA*** und des UFS zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe zeigt wie Steuerverfahren in Österreich rechtswidrig ablaufen. Im April 2013 habe ich Akteneinsicht beim Unabhängigen Finanzsenat betreffend meiner Berufung vom 02. Juni 2011 gegen den Bescheid vom 09. Mai 2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01. September 2010 zu GZ. ***Zahl1*** beantragt. Referent für dieses Verfahren am UFS war Herr HR Mag. ***Name8***. Bei der Akteneinsicht war mein Ehemann, ***Name1***, und Herr HR Mag. ***Name8*** anwesend. Es kam zu einem ausführlichen Gespräch mit Herrn HR Mag. ***Name8*** bezüglich meiner Berufung und hat dieser zu meiner völligen Überraschung einen Vorschlag gemacht, wie man das Problem rasch im Interesse auch meiner Familie rechtlich lösen könnte. Er hat vorgeschlagen, dass ich meine Berufung zurücknehmen und mein Ehemann einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe stellen solle. Er könne uns garantieren, dass wir dann unverzüglich die Familienbeihilfe für unsere Kinder erhalten werden und auch die rückständige Familienbeihilfe vom ***FA*** unverzüglich überwiesen würde. Nachdem wir bereits fast 2 % Jahre für unsere Kinder keine Familienbeihilfe erhalten haben und auch der Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erst mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe rechtlich besteht, habe ich und mein Ehemann entschieden, uns auf diesen "Handel" einzulassen. Am 29.04.2013 habe ich dem Unabhängigen Finanzsenat, z.Hd. Herrn HR Mag. ***Name8***, mein Schreiben betreffend der Rücknahme der Berufung übermittelt. Beweis: Mein Schreiben an den UFS vom 29.04.2013 Kurze Zeit später wurden vom ***FA*** alle rückständigen Familienbeihilfen auf das Bankkonto meines Ehemanns überwiesen und in weiterer Folge erhielt mein Ehemann dann monatlich für unsere ältere Tochter ***Name5*** Familienbeihilfe und für die jüngere Tochter ***Name2*** eine Ausgleichszahlung, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt noch in Polen lebte. Am 09.08.2013 hat dann auch noch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Dienstleistungszentrum Kinderbetreuungsgeld, 6.044,48 Euro überwiesen. Die Leiterin für die Familienbeihilfe beim ***FA***, Frau Mag. ***Name7***, hatte plötzlich keine rechtlichen Probleme mehr den Antrag auf Familienbeihilfe meines Mannes positiv zu bescheiden und den Rückstand an Familienbeihilfe (ca. 2 1/2 Jahre) auszuzahlen. Erst viel später hat mein Ehemann herausgefunden, dass Herr HR Mag ***Name8*** ein Parteifreund von Frau Mag. ***Name7*** ist. Beide sind SPÖ-Parteimitglieder und sind auch Mitglieder des SPÖ Bezirksparteivorstandes. Herr HR Mag. ***Name8*** ist Schriftführer im Bezirksparteivorstand und Frau Mag. ***Name7*** stv. Vorsitzende und 2. Stv. Klubobfrau und Gemeinderätin der Stadt ***Ort2***. Auf Seite 7, Abs. 4, kommt dann das ***FA*** zu der abenteuerlichen Feststellung: "Die Bf. hatte in den bescheidrelevanten Zeiträumen ihren Familienwohnsitz (Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) eindeutig in ***12***, denn ihr Ehemann und ihre zwei minderjährigen Töchter, welche beide in ***12*** zur Schule gehen, lebten zu diesem Zeitraum im Inland." Auf Seite 8, Abs. 3 und 4, werden skrupellos vom ***FA*** wissentlich falsche Feststellungen gemacht: "Das Fahrzeug wurde am 18.07.2012 in Polen auf die Bf. zugelassen, daher liegt es Nahe, dass die Bf. das Fahrzeug im Anschluss ins Inland eingebracht hat, zumal zu diesem Zeitpunkt Sommerferien sind, auch an einer polnischen Universität und sich die Familie der Bf. zu diesem Zeitpunkt im Inland befand." Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges ins Inland vom Tag der Zulassung auszugehen." Diese bewusst falschen Behauptungen begründen den Verdacht auf Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs. Ich werde daher auch eine Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft ***Ort2*** diesbezüglich übermitteln. Ich beantrage die rechtswidrigen Bescheide vom 30.09.2016 aufzuheben. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. 6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Bericht vom 1. Juni 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Rechtliche Beurteilung 1. Rechtslage 1.1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) 1.1.1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. 1.1.2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). 1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 1.2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KfzStG 1992) 1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). 1.2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. 1.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 1.3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) 1.3.1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. 1.3.2. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. 1.3.3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist. 1.3.4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. 1.3.5. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, lautet:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100468/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100468.2017
Stammnummer
133733
Gültig
14.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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