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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100468/2017

NoVA und KfzSt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100468/2017vom 14.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. 1.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. 1.3.7. Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem BGBl. I Nr. 26/2014 wie folgt geändert: (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. 1.3.8. Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. 1.3.9. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch BGBl. I Nr. 6/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 02.12.2014, G 72/2014). Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014, in Kraft getreten. 1.3.10. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelbpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (VwGH 16.05.1974, 0946/73). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (VwGH 16.05.1974, 0946/73; VwGH 21.05.1996, 95/11/0256; VwGH 18.02.1997, 95/11/0338). 2. Beurteilung 2.1. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff): Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen. Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben. 2.2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt. 2.3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig. 2.4. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in dem für den Beschwerdefall relevanten Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Dies aus den folgenden Gründen: 2.4.1. Die Beschwerdeführerin war nach der Auskunft des zentralen Melderegisters vom 20. September 2012 bis zum 7. April 2015 an der Adresse ***Adr1***, mit Zweitwohnsitz gemeldet. Vor und nach diesem Zeitraum war sie an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. 2.4.2. Die belangte Behörde hat am 9. Mai 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. September 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Kinder ***Name5*** und ***Name2*** vom 1. September 2010 bis einschließlich 28. Februar 2011 mit Bescheid abgewiesen. Nach der Begründung des Bescheides sollen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte im relevanten Zeitraum in Österreich erwerbstätig gewesen sein. Durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, dass die Wohnung, welche die Beschwerdeführerin im Antrag auf Familienbeihilfe als Wohnort angegeben habe, in diesem Zeitraum unbewohnbar gewesen und von ihr auch tatsächlich nicht bewohnt worden sei. Auch sei eine Strom- und Wasseranmeldung für diese Wohnung weder auf den Namen der Beschwerdeführerin noch auf den ihres Gatten erfolgt. Die Beschwerdeführerin studiere laufend in Polen und halte sich ständig mit ihren Kindern dort auf. Die Tatsache, dass sie mit ihren Kindern nicht ständig in Österreich lebe, sei auch von ihrem Gatten mehrmals bestätigt worden. Die belangte Behörde hat den Bescheid an die Adresse in Polen, ***Adr2***, zugestellt. 2.4.3. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit den am 17. April 2013 ausgefertigten Bescheiden Ausgleichszahlungen inklusive Kinderabsetzbeträge nach der Verordnung (EG) Nr. 888/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Zeiträume Mai 2011 bis Dezember 2011 und Jänner 2012 bis Dezember 2012 gewährt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass für die Tochter ***Name2*** Ausgleichszahlung gewährt würden, da die Kindsmutter in Polen beschäftigt sei und daher die vorrangige Zuständigkeit für Familienleistungen bei den polnischen Behörden liege. Im vorgelegten Akt befinden sich noch eine Mitteilung vom 17. April 2013 über den Bezug von Ausgleichszahlungen für die Tochter ***Name2*** über den Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 und eine Mitteilung vom 26. September 2013 über den Bezug von Ausgleichszahlungen für die Tochter ***Name2*** über den Zeitraum Jänner 2013 bis September 2013. 2.4.4. Nach dem Auszug aus dem polnischen Handelsregister sowie der Auskunft des KSV 1870 war die Beschwerdeführerin seit der Gründung am 18. März 2008 am Kapital der der Gesellschaft ***Firma1*** zu 75% beteiligt, in der Geschäftsleitung hatte sie die Funktion der Vorstandsvorsitzenden. Die Firma hatte 35 Mitarbeiter (Stand 21.06.2016). Als Geschäftsgegenstand der Gesellschaft vermerkt ist Kauf und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Tiefbau und Abbrucharbeiten. 2.4.5. Nach der Auskunft des KSV 1870 war die Beschwerdeführerin seit der Gründung am 29. März 2013 am Kapital der der Gesellschaft ***Firma2*** zu 50% beteiligt. In der Geschäftsleitung hatte sie die Funktion der Vorstandsvorsitzenden. Als Geschäftsgegenstand der Gesellschaft vermerkt ist Tiefbau und Abbrucharbeiten. 2.4.6. Die Beschwerdeführerin hat in Polen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 bei der polnischen Abgabenbehörde eingereicht, ausgewiesen ist ihre Wohnadresse in Polen, ***Adr2***. 2.4.7. Nach dem Diplom der Universität Wrocklawski (Breslauer Universität) vom 8. August 2013 hat die Beschwerdeführerin das Studium der Philologie (Spezialgebiet Deutsche Philologie) am 14. Juni 2013 mit dem Titel Magistra abgeschlossen. Ebenfalls von der Universität Wroclawski wird mit Zeugnis vom 20. Juli 2014 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ein zweisemestriges studia podyplomowe (Aufbaustudium, Master-Studiengang) zur Dolmetscherin in deutsche Sprache mit dem Ergebnis dobrym plus absolviert hat. 2.4.8. Die Beschwerdeführerin war (mit Unterbrechungen) vom 29. März 2015 bis 31. August 2016 in Österreich als arbeitssuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog sie in Österreich vom 18. Jänner 2016 bis 15. April 2016. Ab dem 1. September 2016 war sie bei der österreichischen Firma ***Firma3*** beschäftigt. 2.4.9. Der Stadtmagistrat ***Ort2*** hat der Beschwerdeführerin am 7. Jänner 2016 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsberechtigung für mehr als drei Monate in Österreich) ausgestellt. 2.4.10. Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.September 2011, 1240 Uhr, über ein Telefonat mit Frau ***Name9***, einer Miteigentümerin des Hauses in der ***Adr1*** melde sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ca. 1 x pro Woche telefonisch und frage nach ob Post gekommen sei. Mit Frau und Kindern sei er nur sporadisch in ***Ort2***. 2.4.11. Die belangte Behörde geht im Beschwerdeverfahren davon aus, die Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitraum (2012 bis 2014) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt. Diese Annahme steht im Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen in den Verfahren betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für sie und ihren Ehegatten. Das Bundesfinanzgericht hat mit Schreiben vom 25. Mai 2021 von der belangten Behörde die Vorlage der Akten für die Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betreffend die Jahr 2010 bis 2014 angefordert. Die belangte Behörde hat die angeforderten Akten dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. 2.4.12. Das Bundesfinanzgericht hat mit Schreiben vom 25. Mai 2021 von der belangten Behörde die zu den Erhebungen der Finanzpolizei betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Gatten geführten Akten (namentlich hinsichtlich der Ermittlungen am 11. Oktober 2011 in Anwesenheit von drei Finanzpolizisten sowie der Leiterin des Fachbereichs für Familienbeihilfe an der Wohnadresse ***Adr1***) angefordert. Die belangte Behörde hat den angeforderten Akt dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. 2.4.13. Das Bundesfinanzgericht hat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25. Mai 2021 weitere Unterlagen und Beweise angefordert (zur behaupteten Sichtung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin am 17. April 2014). Aufgetragen wurde ihr auch, nicht (vollständig) lesbare Kopien aus dem vorgelegten Akt in lesbarer Form vorzulegen, Beweisthemen und deren Bedeutung für das Beschwerdeverfahren für diverse Aktenteile zu erläutern sowie bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführerin die am 10. Juni 2016 bei ihrer Einvernahme beantragte Akteneinsicht vollständig oder auf Teile bezogen gewährt wurde. Sofern die Akteneinsicht nicht gewährt wurde, sollte erläutert werden, welche Gründe gegen eine umfassende oder auf Teile bezogene Akteneinsicht gesprochen haben. Die belangte Behörde hat die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und die gestellten Fragen nicht beantwortet. 2.4.14. Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen (Akten und sonstigen Beweise) durch die belangte Behörde und ohne Antwort auf die im Schreiben vom 25. Mai 2021 gestellten Fragen kann das Bundesfinanzgericht die Widersprüche zur strittigen Wohnsitzfrage in den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren einerseits und in den Verfahren betreffen Gewährung der Familienbeihilfe andererseits nicht nachvollziehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen ist schlüssig, anhand der Aktenlage nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in den erwähnten Bescheiden betreffend die Familienbeihilfe (oben Punkt 2.4.2. und 2.4.3.). Sie hat in der für die Beschwerde relevanten Zeit (2012 bis 2014) in Polen an der Adresse ***Adr2***, gewohnt, dort studiert und gearbeitet. In Polen befanden sich jedenfalls die Tochter ***Name2*** und die Mutter der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag sind glaubwürdig, nicht dagegen die Feststellungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, ihre beiden Kinder hätten in ***Ort2*** die Schule besucht. Die Tochter ***Name2*** war in den Jahren 2012 bis 2014 jedenfalls nicht im schulpflichtigen Alter (Geburtsdatum: 20.12.2009), zudem widerspricht die Feststellung der Aussage im Bescheid der belangten Behörde vom 9.Mai 2011, die Beschwerdeführerin halte sich ständig mit ihren Kindern in Polen auf, wo sie studiere (oben Punkt 2.4.2). Die angeführten familiären und wirtschaftlichen Beziehungen belegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen. Dass der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum in Österreich stärkere familiäre und wirtschaftlichen Bindungen hatte, ist nicht erwiesen, auch nicht, dass ihr eine benutzbare Wohnung zur Verfügung stand. Fünf Parkvergehen und eine Verwaltungsübertretung mit dem PKW der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2014 deuten darauf hin, dass sie sich gelegentlich in ***Ort2*** aufgehalten hat und ihren Ehegatten besuchte. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden von der belangten Behörde intensiv kontrolliert und überwacht. Nachdem die Leiterin der Familienbeihilfenstelle persönlich mit drei Finanzpolizisten und einem weiteren Finanzbeamten die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin inspiziert hat und festgestellt wurde, dass die Wohnung in der ***Adr1***, nicht bewohnbar war und tatsächlich auch nicht bewohnt wurde, ist anzunehmen, dass diese Feststellungen anhand der im Rahmen der Ermittlung erhobenen Beweise belegbar war. Aufgrund der nicht alltäglichen und intensiven Kontrolle im Vergleich zu den üblichen Massenverfahren in Familienbeihilfeangelegenheiten sieht das Bundesfinanzgericht keinen Grund, die in den von der Familienbeihilfestelle ausgefertigten Bescheiden getroffenen Feststellungen anzuzweifeln, schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde durch Nichtvorlage der geforderten Akten dem Bundesfinanzgericht dazu keine Gelegenheit gibt. Unbrauchbar und in Anbetracht des Gebots eines rechtsstaatlichen Verfahrens unverhältnismäßig waren für das Beschwerdeverfahren die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2016 (Auskunftsersuchen an die Volksschule ***Ort3*** und den ***K*** Kindergarten mit dem Auftrag an die Direktoren, selbst oder durch Mitarbeiter Kinder und Eltern zu überwachen, allenfalls die Kinder auch zu befragen; Aktenvermerke vom 19.01.2016 und vom 01.03.2016 über Telefonate mit der Schuldirektorin der Volksschule ***Ort3***). Für das Beschwerdeverfahren, das die Jahre 2012 bis 2014 betrifft, sind diese Ermittlungen jedenfalls nicht relevant. Sie waren schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin bereits mit Datum 7. September 2015 ihren Hauptwohnsitz wieder in Österreich registrieren ließ und beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war (ab 8. September 2015). Das Fahrzeug, für das die belangte Behörde eine widerrechtliche Verwendung annimmt, wurde von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 verkauft. Das Aufbaustudium für Dolmetscher hat sie am 20. Juli 2014 abgeschlossen. Damit ist auch anhand der Chronologie nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach Beendigung ihrer Studien in Polen den Mittelpunkt der Lebensinteressen zurück nach Österreich verlagert hat. Im Ergebnis steht für das Bundesfinanzgericht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 (die letzte belegbare Verwaltungsübertretung mit dem PKW erfolgte am 9. April 2014) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich, sondern in Polen hatte. Dort war jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis bestand, namentlich die familiäre Anbindung zur Mutter und ihrer Tochter ***Name2***, die Studien an der Universität Breslau sowie die beruflichen Aktivitäten als Vorstandsvorsitzende in den Firmen ***Firma1*** und ***Firma2*** Die gelegentlichen Aufenthalte in Österreich, wo sich der Ehegatte und ihre zweite Tochter befanden, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. 2.5. Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland hatte, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar. Eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 des in Polen zugelassenen Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz, B 180 CDI, mit dem Kennzeichen ***Nr2*** liegt nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hat Sachverhaltsfragen zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich dabei nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.   Innsbruck, am 14. Juli 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100468/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100468.2017
Stammnummer
133733
Gültig
14.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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