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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100302/2019

NoVA und KfzSt bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100302/2019vom 26.07.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerden vom 30. März 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 2. März 2018 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017, Steuernummer abc, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017 bleiben unverändert. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 wird abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird für den Kalendermonat April 2014 mit 4.891,03 € festgesetzt. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 wird abgeändert. Der Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe wird für den Kalendermonat April 2014 mit 489,10 € festgesetzt. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 wird abgeändert. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 wird mit 487,98 € festgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Anlässlich mehrerer Kontrollen, umfassend den Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 29. Jänner 2018, stellte die Finanzpolizei fest, dass das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a am inländischen Hauptwohnsitz der Abgabepflichtigen abgestellt und von ihr im Inland verwendet worden sei. Die Abgabepflichtige sei mit ihrem Hauptwohnsitz seit dem 1. Dezember 2010 in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. An dieser Adresse sei auch ihr Sohn OM, geb. am Tag 1, mit seinem Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. 2. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes F, gerichtet auf Abklärung des dauernden Standortes dieses Kraftfahrzeuges und Übermittlung von Unterlagen, teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Abgabepflichtigen, Rechtsanwalt C, mit Schreiben vom 20. November 2017 mit, dass die Abgabepflichtige - wenngleich sie mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort A gemeldet sei - ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland habe; in Ort A halte sie sich nur tageweise auf. Das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a habe keinen dauernden Standort in Österreich, das Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland verwendet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Fahrzeuges im Inland lägen daher nicht vor. Bei ihrem Aufenthalt in Ort A nutze die Abgabepflichtige eine Mietwohnung, auch am Wohnsitz in Deutschland (in Ort B) werde eine Mietwohnung bewohnt. Die Abgabepflichtige habe einen Sohn. Für den Unterhalt des Kindes und ihren Lebensunterhalt komme der leibliche Vater des Sohnes auf. Dieser stelle der Abgabepflichtigen auch die Autos zur Verfügung. Dabei handle es sich ausnahmslos um Leasingfahrzeuge. In Deutschland seien auf sie keine Fahrzeuge angemeldet. In Deutschland erziele die Abgabepflichtige keine Einkünfte, auch in Österreich übe sie derzeit keine Tätigkeit aus. 3. Das Finanzamt F erließ am 2. März 2018 einen an die Abgabepflichtige gerichteten Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015, mit dem die Normverbrauchsabgabe für das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a und der Fahrzeugidentifikationsnummer 123 mit 4.304,11 € festgesetzt wurde. Für diesen Kalendermonat sei bisher kein NoVA-Betrag gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende NoVA führe daher zu einer entsprechenden Nachzahlung. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei erforderlich gewesen, weil deren Selbstberechnung unterblieben sei. Das Finanzamt F erließ gleichzeitig auch einen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 430,41 € (10 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt wurde. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA-Erklärung festzusetzen gewesen. Das Finanzamt F erließ am 2. März 2018 weiters an die Abgabepflichtige gerichtete Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015, April bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Dezember 2017, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer für das genannte Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG mit 162,66 € (für den Monat März 2015), 1.463,91 € (für die Monate April bis Dezember 2015), 1.951,88 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2016) und 1.951,88 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2017) festgesetzt wurde. Für diese Zeiträume sei bisher keine Kraftfahrzeugsteuer gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende Kraftfahrzeugsteuer führe daher zu entsprechenden Nachzahlungen. Die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer seien erforderlich gewesen, weil deren Selbstberechnung unterblieben sei. Das Finanzamt F erließ gleichzeitig auch Bescheide betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Dezember 2017, mit denen gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 146,39 € (für die Monate April bis Dezember 2015), 195,19 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2016) und 195,19 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2017), somit jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage, festgesetzt wurde. Die Verspätungszuschläge seien wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der KfzSt-Erklärungen festzusetzen gewesen. In den Bescheidbegründungen ging das Finanzamt F von folgenden Überlegungen aus: Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Solche Kraftfahrzeuge dürften ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege ua. auch die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA), wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 1 Abs. 1 KfzStG unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) ua. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Die Abgabepflichtige sei mit ihrem Hauptwohnsitz in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. Auch der Lebensmittelpunkt befinde sich aufgrund des Wohnsitzes ihres Sohnes im Inland. Somit sei der dauernde Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis im Inland gelegen. Dieser Gegenbeweis habe nicht erbracht werden können. Es sei zwar vorgebracht worden, dass das Kraftfahrzeug überwiegend im Ausland verwendet werde; dafür hätten jedoch keine Beweise vorgelegt werden können. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Aufgrund der durchgehenden Kontrollen der Finanzpolizei sei vielmehr anzunehmen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe und dieses dort auch überwiegend verwendet werde. (Eine Aufstellung der amtlichen Wahrnehmungen das gegenständliche Fahrzeug betreffend sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Abgabepflichtigen am 20. Oktober 2017 in Kopie übergeben worden.) Laut Zulassungsbescheinigung sei das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) am 17. Juli 2013 auf die Leasinggesellschaft, Gemeinde C, L-Straße, zugelassen worden. Das Fahrzeug sei jedoch von der Abgabepflichtigen gemäß § 82 Abs. 8 KFG im Inland widerrechtlich verwendet worden, weshalb die NoVA und die KfzSt ihr (und nicht dem Zulassungsbesitzer) vorzuschreiben seien. Die NoVA und die KfzSt seien ab der erstmaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei vorzuschreiben. Die NoVA sei demnach gemäß § 1 Z 3 NoVAG für den Monat Februar 2015 festzusetzen. Die KfzSt sei gemäß § 1 Abs. 1 KfzStG unter Berücksichtigung der Monatsfrist ab dem 1. März 2015 vorzuschreiben. Im Hinblick auf die Wertermittlung seien Recherchen im Internet durchgeführt worden, wobei für ein vergleichbares Fahrzeug Werte zwischen 36.000,00 € und 57.000,00 € brutto ermittelt worden seien. Bezogen auf den Streitfall sei für das gegenständliche Fahrzeug ein Neupreis (laut Eurotax-Liste) von 101.200,00 € festgestellt worden. Nach Abzug einer Wertminderung von 15 % (im ersten Jahr) und jeweils 12 % (für die folgenden Jahre) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage für die NoVA von 26.900,67 € brutto. Für diese Wertermittlung seien Erkundigungen beim ÖAMTC eingeholt worden. 4. Gegen die genannten Bescheide erhob die Abgabepflichtige durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung am 30. März 2018 fristgerecht Beschwerden, mit denen sie die Aufhebung dieser Bescheide beantragte. Das Finanzamt F gehe zu Unrecht davon aus, dass das in Rede stehende Fahrzeug den dauernden Standort in Österreich habe. Die Abgabepflichtige habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland, wo sie mit Hauptwohnsitz (in Ort B) gemeldet sei; dort habe sie eine Mietwohnung. Das Leasingfahrzeug werde (von verschiedensten Personen) nur gelegentlich in Österreich genutzt. Mit der Hauptwohnsitzanmeldung werde nur einer meldepolizeilichen Vorschrift nachgekommen. Dieser Umstand sage nichts Entscheidendes über den dauernden Standort eines Fahrzeuges aus. Die vorliegenden Kontrollen der Finanzpolizei könnten nicht einmal ansatzweise den Beweis dafür liefern, dass das Fahrzeug im Februar 2015 den dauernden Standort in Österreich gehabt habe. Zudem sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die Vorschreibung an die Abgabepflichtige ergehe. Aus den Wahrnehmungen der Finanzpolizei für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 8. Oktober 2015 ergebe sich, dass das Leasingfahrzeug nur am 23. Februar 2015 "im Carport abgestellt" gewesen sei. Wer das Fahrzeug verwendet und in das Bundesgebiet eingebracht habe, stehe nicht fest. Es fehlten auch Feststellungen darüber, wann und von wem das Fahrzeug erstmals in das Bundesgebiet eingebracht worden sei. Insofern seien die angefochtenen Bescheide mit einem Begründungs- und Feststellungsmangel behaftet. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen sei nicht hinreichend, im Übrigen bediene sich das Finanzamt F hinsichtlich der Begründung lediglich einer Leerformel. Auch die herangezogene Bemessungsgrundlage sei verfehlt. Diesbezüglich liege auch eine gravierende Verletzung des Parteiengehörs vor, zumal die Internetrecherchen und Erkundigungen beim ÖAMTC der Abgabepflichtigen nicht bekannt gegeben worden seien. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO seien ebenfalls nicht gegeben. Auch die Fälligkeit der vorgeschriebenen Beträge sei unrichtig. 5. Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom 24. Oktober 2018 wurde die Abgabepflichtige ersucht, die Nutzung bzw. Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges näher zu erläutern. Sie sollte insbesondere Beweise (wie Tank- und Reparaturrechnungen, Fahrtenbuch) vorlegen, die auf eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im In- oder Ausland schließen lassen. Weiters sollte der Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Inland bekannt gegeben werden. Der Aktenlage zufolge bewohne die Abgabepflichtige in Ort A ein Haus mit einer Nutzfläche von ca. 270 m2 (inkl. Keller), ihr minderjähriger Sohn besuche in Ort D die Neue Mittelschule. In Ort B habe sie eine Mietwohnung. Die Abgabepflichtige wurde vom Finanzamt F weiters um Erläuterung ersucht, weshalb ihr Lebensmittelpunkt angesichts der beschriebenen Umstände in Deutschland liegen sollte. Der Mietvertrag betreffend die Wohnung in Deutschland sollte ebenfalls vorgelegt werden. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Abgabepflichtigen, Rechtsanwalt C, mit Schreiben vom 15. November 2018 mit, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Juni 2018 veräußert worden sei. Die Abgabepflichtige verwende derzeit in Österreich ein Kraftfahrzeug der Marke Z mit S-Kennzeichen. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Eine Reparaturrechnung einer deutschen Firma werde noch nachgereicht. Wann das in Rede stehende Fahrzeug erstmals nach Österreich verbracht worden sei, sei der Abgabepflichtigen nicht mehr erinnerlich. Weitere Unterlagen, die einen in Deutschland gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen belegen könnten, würden ebenfalls nachgereicht werden. In Ergänzung zum Schreiben vom 15. November 2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Abgabepflichtigen mit Schreiben vom 25. März 2019 mit, dass CD die Vermieterin der Wohnung in Ort B sei. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere nicht. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019 wurden die Beschwerden vom 30. März 2018 vom Finanzamt F als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 wurde dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe nunmehr für den Kalendermonat April 2014 mit 4.891,03 € festgesetzt wurde. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 wurde dahingehend abgeändert, dass der Verspätungszuschlag nunmehr zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 mit 489,10 € (10 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt wurde. Durch die (im Vorverfahren vor dem Bundesfinanzgericht) beigebrachten Unterlagen sei erwiesen, dass die Abgabepflichtige das gegenständliche Kraftfahrzeug wöchentlich ins Ausland verbracht habe. Bis zur Gesetzesänderung des § 82 Abs. 8 KFG durch das BGBl. I Nr. 26/2014 habe demnach die Monatsfrist nach der Wiedereinbringung ins Inland neu zu laufen begonnen. Die vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet unterbreche die Frist des § 82 Abs. 8 KFG seit dem 24. April 2014 nicht mehr. Die NoVA sei daher mit April 2014 festzusetzen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 wurde (aus den vorhin genannten Gründen) dahingehend abgeändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG für die Monate Jänner bis März 2015 mit 487,98 € (statt bisher für den Monat März 2015 mit 162,66 €) festgesetzt wurde. Die übrigen angefochtenen Bescheide blieben unverändert. Nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der Rechtslage führte das Finanzamt F aus, dass gemäß § 1 Z 3 NoVAG und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG eine NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht gegeben sei, wenn ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen seinen dauernden Standort in Österreich habe. Dies sei nach § 82 Abs. 8 KFG grundsätzlich - bis zum Beweis des Gegenteils - bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Abgabepflichtigen liege im Inland. Ihr minderjähriger Sohn sei mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Schule in Ort D besucht. Auch sei aufgrund des Umstandes, dass sich die Abgabepflichtige und ihr Sohn bereits seit dem Jahr 2008 im Inland aufhalten, anzunehmen, dass sich auch der Freundeskreis in Österreich befinde. In Ort A sei die Abgabepflichtige Mieterin eines Hauses mit einer Wohnfläche von ca. 270 m2, welches sich aufgrund der Größe jedenfalls als Familienwohnsitz eigne. Bezüglich eines etwaigen Mietverhältnisses in Deutschland sei eine Negativfeststellung zu treffen gewesen. Es wäre Aufgabe der Abgabepflichtigen gewesen, ein solches nachzuweisen. Zudem erweise sich das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Abgabepflichtigen als widersprüchlich, zumal mit Schreiben vom 15. November 2018 die Vorlage von Unterlagen betreffend das Mietverhältnis in Deutschland in Aussicht gestellt worden sei, demgegenüber jedoch mit Schreiben vom 25. März 2019 eingeräumt worden sei, dass kein schriftlicher Mietvertrag existiere. Unabhängig von der Existenz einer Mietwohnung in Deutschland könne angenommen werden, dass sich die Abgabepflichtige überwiegend im Inland aufhalte. Aufgrund der Schulpflicht in Österreich liege der überwiegende Aufenthalt des Sohnes im Inland. Damit müsse sich auch der überwiegende Aufenthalt der Abgabepflichtigen in Österreich befinden, zumal ihr nicht unterstellt werden könne, dass sie ihre gesetzlich auferlegten Aufsichts- und Obsorgepflichten vernachlässigt habe. Das Vorbringen, dass sich die Abgabepflichtige nur tageweise im Inland aufhalte, sei daher nicht glaubwürdig. Auch der Beschwerdeeinwand, dass das Fahrzeug von verschiedenen Personen nur gelegentlich im Inland verwendet werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Abgabepflichtige bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 23. Mai 2016 und der rechtsfreundliche Vertreter im Schreiben vom 20. November 2017 angegeben haben, dass das Fahrzeug der Abgabepflichtigen vom leiblichen Vater des Sohnes zur Verfügung gestellt worden sei. Zweifelsfrei sei daher die Abgabepflichtige als Verwenderin des Fahrzeuges anzusehen. Da bei einer Gesamtbetrachtung der angeführten Umstände auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Abgabepflichtigen im Inland liege, sei - bis zum Gegenbeweis - von einem dauernden Standort des Fahrzeuges in Österreich auszugehen. Dieser Gegenbeweis habe nicht erbracht werden können. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass das Fahrzeug aufgrund des überwiegenden Aufenthaltes der Abgabepflichtigen in Österreich auch im Hinblick auf die Wahrnehmungen der Finanzpolizei überwiegend im Inland verwendet worden sei. Auch auf mehrmaligen Vorhalt hin habe die Abgabepflichtige keine Gegenbeweise vorlegen können, insbesondere werde auch kein Fahrtenbuch geführt. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises treffe den Verwender des Fahrzeuges. Die Abgabenbehörde müsse kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges nachweisen. Im Hinblick auf die Wertermittlung sei für das gegenständliche Fahrzeug nach wie vor ein Neupreis (laut Eurotax-Liste) von 101.200,00 € zugrunde zu legen. Nach Abzug einer Wertminderung von 15 % (im ersten Jahr) und jeweils 12 % (für die folgenden Jahre) ergebe sich für das nunmehr maßgebliche Jahr 2014 eine Bemessungsgrundlage für die NoVA von 30.568,94 € brutto. Diese Wertermittlung erscheine der Abgabenbehörde als sachgerecht, zumal im Internet (Quelle: www.willhaben.at) vergleichbare Fahrzeuge zwischen 36.000,00 € und 62.990,00 € angeboten würden. Im Hinblick auf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer führte das Finanzamt F aus, dass das gegenständliche Fahrzeug im April 2014 ins Inland eingebracht worden sei, die widerrechtliche Verwendung habe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG nach Ablauf der Einmonatsfrist ab Mai 2014 begonnen. Die Kraftfahrzeugsteuer wäre daher ab Mai 2014 vorzuschreiben. Diesbezüglich werde ein Erstbescheid ergehen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 sei daher abzuändern gewesen, da die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges im gesamten Zeitraum vorgelegen sei. Im Hinblick auf die Festsetzung der Verspätungszuschläge führte das Finanzamt F aus, dass die Unterlassung der Einreichung einer NoVA- und KfzSt-Erklärung aufgrund des Umstandes, dass die Abgabepflichtige bereits seit Jahren im Inland wohne, nicht entschuldbar sei. Es liege ein nicht bloß leichter Verschuldensgrad vor, da der Abgabepflichtigen bewusst gewesen sei, dass die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nicht zulässig sei. Der Abgabepflichtigen sei die Gesetzeslage auch aufgrund der finanzpolizeilichen Ermittlungen bekannt gewesen. Die Verspätungszuschläge seien daher mit 10 % der Bemessungsgrundlagen festzusetzen gewesen. 7. Am 25. April 2019 stellte die Abgabepflichtige durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. 8. Mit Vorlagebericht vom 3. Mai 2019 legte das Finanzamt F die gegenständlichen Beschwerden vom 30. März 2018 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. In der Beschwerdesache der Abgabepflichtigen wurde für den 8. Juni 2022 die gemäß § 274 BAO beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht anberaumt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "ausdrücklich verzichtet" wird. II. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) LM ist deutsche Staatsangehörige, sie wurde am Tag 2 in Ort E geboren. Sie lebte mit ihrem Sohn OM, geb. am Tag 1, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, zunächst in Ort F. Der leibliche Vater ihres Sohnes OM ist RS (mittlerweile verstorben im Monat X). Am 7. Jänner 2008 ist die Bf. mit ihrem minderjährigen Sohn OM nach Österreich zugezogen, lt. Zentralem Melderegister waren beide zunächst vom 7. Jänner 2008 bis 25. November 2010 (bzw. im Fall ihres Sohnes bis 1. Dezember 2010) mit ihrem Nebenwohnsitz in Gemeinde D, S-Straße, polizeilich gemeldet. Vom 1. Dezember 2010 bis 4. Mai 2021, somit im gesamten Streitzeitraum, waren die Bf. und ihr minderjähriger Sohn OM mit dem Hauptwohnsitz in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. Dort bewohnten sie ein Gebäude, das von Vermieter V angemietet wurde. Die Bf. war Mieterin des gesamten Gebäudes, die Nutzfläche (inkl. Kellerräume) betrug 270 m². Mit dem Vermieter wurde ein schriftlicher Mietvertrag nicht abgeschlossen, die Miete (von - im Jahr 2013 - 1.650,00 €/Monat inkl. USt) wurde von der Bf. monatlich bar bezahlt. Vom 4. Mai 2021 bis 6. Dezember 2021 waren die Bf. und ihr minderjähriger Sohn OM mit dem Hauptwohnsitz in Gemeinde F, F-Straße, polizeilich gemeldet, seit dem 6. Dezember 2021 befindet sich der Hauptwohnsitz der beiden Personen in Gemeinde D, O-Straße/Top 1. In Deutschland war die Bf. im Streitzeitraum mit einem weiteren Wohnsitz in Gemeinde B, W-Straße, gemeldet. Dabei handelte es sich um eine Mietwohnung, die ihr von CD, wohnhaft ebendort, zur Verfügung gestellt wurde. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde mit CD nicht abgeschlossen. 2. Im Streitzeitraum ging die Bf. weder in Österreich noch in Deutschland einer Beschäftigung nach. Auch eine gewerbliche bzw. anderweitige selbständige Tätigkeit wurde von der Bf. im Streitzeitraum nicht (weder in Österreich noch in Deutschland) ausgeübt. Mit 1. Dezember 2017 wurde von der Bf. im Inland eine gewerbliche Tätigkeit (Einzelhandel) aufgenommen. Der Standort der Gewerbeberechtigung lautete zunächst auf Gemeinde D, I-Straße, seit dem 1. Juli 2019 befindet sich der Standort in Gemeinde H, H-Straße. Für den Lebensunterhalt der Bf. und ihres minderjährigen Sohnes OM kam im Streitzeitraum - mangels eigener Einkünfte der Bf. - der leibliche Vater ihres Sohnes auf. Der leibliche Vater ihres Sohnes stellte der Bf. auch das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zur Verfügung. Der minderjährige Sohn OM, für den die Bf. im Inland ab dem 1. Jänner 2015 die Familienbeihilfe beantragte (als Grund der Zuerkennung wurde genannt: "Hauptwohnsitz in Österreich"), ging (bzw. geht nach wie vor) in Österreich zur Schule. So besuchte er zunächst die Volksschule Ort A, sodann (ab dem Schuljahr 2016/17) die NMS Ort D und im Schuljahr 2020/21 die Polytechnische Schule Ort H. Seit dem Schuljahr 2021/22 ist OM Schüler der C-Schule Ort D. 3. Beim streitgegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 123. Das Fahrzeug wurde am 17. Juli 2013 als gebrauchtes Fahrzeug (Datum der Erstzulassung: 22. November 2005) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a auf die Leasinggesellschaft, Gemeinde C, L-Straße, zugelassen. Das benzinbetriebene Leasingfahrzeug mit einer Motorleistung (Nennleistung) von 235 kW, einem Hubraum von 3.596 cm³ und einem kombinierten CO2-Wert von 277 g/km wurde vom leiblichen Vater des Sohnes OM geleast und der Bf. zur Verfügung gestellt. Im Juni 2018 wurde das gegenständliche Fahrzeug - dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom 15. November 2018 zufolge - verkauft. Die Finanzpolizei des Finanzamtes F führte über mehrere Jahre hindurch (konkret im Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 29. Jänner 2018) Kontrollen hinsichtlich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch und stellte dabei fest, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a zu folgenden Zeitpunkten am inländischen Hauptwohnsitz der Bf. im Carport abgestellt war: Kontrollen am 12. Dezember 2013 um 13:00 Uhr, am 18. Dezember 2013 um 08:40 Uhr, am 23. Februar 2015 um 13:43 Uhr, am 8. Oktober 2015 um 09:25 Uhr, am 17. November 2015 um 11:39 Uhr, am 25. November 2015 um 07:10 Uhr, am 26. November 2015 um 07:15 Uhr, am 23. Mai 2016 um 09:57 Uhr, am 28. Februar 2017 um 09:01 Uhr, am 14. September 2017 um 09:00 Uhr, am 29. Jänner 2018 um 10:08 Uhr. Zu folgenden Zeitpunkten konnte das Fahrzeug bei Kontrollen nicht im Carport am inländischen Hauptwohnsitz der Bf. wahrgenommen werden: Kontrollen am 29. Oktober 2015 um 14:35 Uhr, am 12. September 2017 um 10:10 Uhr. Bei der Kontrolle am 21. April 2016 um 10:15 Uhr wurde das Fahrzeug von der Finanzpolizei geparkt vor der Bank in Ort A wahrgenommen; die Bf. stieg gerade in den PKW ein. Bei der Kontrolle am 29. August 2016 um 11:45 Uhr wurde das Fahrzeug mit der Bf. am Steuer in Ort D, Q-Straße, in Richtung Zentrum fahrend wahrgenommen. Bei der Kontrolle am 2. November 2017 um 12:06 Uhr wurde das Fahrzeug mit der Bf. am Steuer in Ort D, P-Straße, stadtauswärts fahrend wahrgenommen. Bei der Kontrolle am 23. Mai 2016 wurden von der Finanzpolizei Fotos von dem im Carport abgestellten streitgegenständlichen Fahrzeug angefertigt, gleichzeitig wurde eine Kopie der von der Bf. übergebenen Zulassungsbescheinigung angefertigt. Im Streitzeitraum waren auf die Bf. keine Personenkraftwagen (weder in Österreich noch in Deutschland) zugelassen. Das gebrauchte Kraftfahrzeug der Marke Z mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 234 (Datum der Erstzulassung: 26. November 2010) war erst vom 28. August 2018 bis 6. Mai 2020 mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen b auf die Bf. mit der Adresse Gemeinde D, I-Straße (Firmenadresse), zugelassen. Dieses Fahrzeug wurde offensichtlich abgelöst vom gebrauchten Kraftfahrzeug der Marke ZZ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 345 (Datum der Erstzulassung: 3. Oktober 2011), das seit dem 9. Juli 2020 mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen c auf die Bf. mit der Adresse Gemeinde D, O-Straße, zugelassen ist. 4. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den Erhebungen und Wahrnehmungen der Finanzpolizei im Hinblick auf die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, weiters aus dem Vorbringen der Bf. gegenüber der Finanzverwaltung und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Zulassungsbescheinigung). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich überdies aus Abfragen des Bundesfinanzgerichtes aus dem Zentralen Melderegister zu den Wohnsitzverhältnissen der beteiligten Personen, aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zu Daten der Sozialversicherung der Bf., aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur gewerblichen Tätigkeit der Bf. sowie aus dem KFZ-DataWarehouse des Bundesministeriums für Finanzen zu den Kfz-Zulassungsdaten der Bf. Letztlich wurde vom Bundesfinanzgericht auch in den Familienbeihilfenakt der Bf. Einsicht genommen. Was die wirksame Erlassung der hier angefochtenen Bescheide vom 2. März 2018 betrifft, wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Juli 2022, GZ. RV/3100443/2019, verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet. Streit besteht darüber, ob für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a und der Fahrzeugidentifikationsnummer 123 eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist, ob demnach gemäß § 82 Abs. 8 KFG eine widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges im Inland vorgelegen ist. Streit besteht insbesondere darüber, ob dieses Kraftfahrzeug entgegen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland angesehen werden kann. III. Rechtslage 1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991): Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 bzw. Februar 2015 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 bzw. Februar 2015 geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 bzw. Februar 2015 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG 1992): Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner dem Finanzamt (§ 7 leg.cit.) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen. § 36 KFG 1967 sieht somit für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Die §§ 37 bis 39 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt dabei die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich limitiert, wobei das KFG 1967 zwei Fallkonstellationen unterscheidet: Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, hatte folgenden Wortlaut: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; bestätigt durch VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, dh. bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 § 82 Abs. 8 KFG 1967 wie folgt geändert: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014, in Kraft getreten. 4. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO): Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. § 201 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des VwG-AnpG, BGBl. I Nr. 70/2013, hat folgenden Wortlaut: "Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009) 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden." Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. IV. Erwägungen 1. Aus der dargestellten Rechtslage (§ 1 Z 3 NoVAG) ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in § 1 Z 3 NoVAG (durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 KFG und § 82 Abs. 8 KFG). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 21.5.1996, 95/11/0378; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). 2. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen - somit auch im KFG 1967 - durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (siehe VwGH 30.1.1996, 95/11/0271, mwN). In gleichem Sinne definiert § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes den Hauptwohnsitz. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hauptwohnsitzgesetzes (1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR. XVIII. GP, S. 12) bedarf es für die Annahme eines Hauptwohnsitzes einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" verfügt, hat er jenen "Mittelpunkt" zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztlich den Ausschlag. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Es kommt somit auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hiebei ist es etwa durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. dazu auch VwGH 21.5.1996, 95/11/0256). 3. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bf. Für den Begriff des Hauptwohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres (wenn auch nicht für immer) zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu gestalten. Die Absicht der Bf., den Raum Ort D zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu gestalten, wird eindeutig manifestiert durch folgende Umstände: Bereits am 7. Jänner 2008 hat die Bf. als alleinerziehende Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn OM in Österreich einen Wohnsitz begründet, wobei die beiden deutschen Staatsangehörigen zunächst (bis Ende 2010) mit ihrem Nebenwohnsitz in Ort D polizeilich gemeldet waren. Vom 1. Dezember 2010 bis 4. Mai 2021, somit im gesamten Streitzeitraum, waren die Bf. und ihr minderjähriger Sohn mit dem Hauptwohnsitz in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. Im Hinblick auf § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 hat die Bf. damit selbst eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie sich an dieser Unterkunft niedergelassen hat, um diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Mit der Hauptwohnsitzmeldung am 1. Dezember 2010 hat die Bf. dokumentiert, dass zum Wohnsitz in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, das überwiegende Naheverhältnis iSd § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 besteht. Dem Umstand, dass die Bf. ihren Wohnsitz in Österreich selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, kommt bei der Frage nach dem Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG große Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170). Mit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Ort A ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht einhergegangen, das die Bf. und ihren minderjährigen Sohn zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigte. (Auf die von der Bezirkshauptmannschaft Ort D am 31. Jänner 2011 bzw. 2. Februar 2011 für beide Personen ausgestellten "Anmeldebescheinigungen" gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wird diesbezüglich verwiesen.) Aufgrund des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich erwarben beide Personen nach fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt. Die Bf. bewohnte in Ort A mit ihrem Sohn ein Mietgebäude mit einer Nutzfläche (inkl. Kellerräume) von insgesamt 270 m². Wie auch das Finanzamt F zum Ausdruck brachte, war dieses Mietgebäude aufgrund seiner Größe jedenfalls geeignet, als Familienwohnsitz zu dienen. Auch nach Aufgabe dieses Familienwohnsitzes (mit 4. Mai 2021) waren die Bf. und ihr minderjähriger Sohn mit ihren Hauptwohnsitzen weiterhin im Raum Ort D polizeilich gemeldet. Die Bf. und ihr minderjähriger Sohn halten sich somit bereits seit über elf Jahren ohne Unterbrechung mit ihren Hauptwohnsitzen im Inland auf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100302/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100302.2019
Stammnummer
137290
Gültig
26.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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