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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100302/2019

NoVA und KfzSt bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100302/2019vom 26.07.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. ging im Streitzeitraum weder in Österreich noch in Deutschland einer Beschäftigung nach. Auch eine gewerbliche bzw. anderweitige selbständige Tätigkeit wurde von ihr weder in Österreich noch in Deutschland ausgeübt. Für den Lebensunterhalt der Bf. und ihres minderjährigen Sohnes OM ist im Streitzeitraum - mangels eigener Einkünfte der Bf. - der leibliche Vater ihres Sohnes aufgekommen. Berufliche Lebensumstände spielen somit für die Frage des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Streitzeitraum keine Rolle. Mit 1. Dezember 2017 wurde von der Bf. sodann im Inland eine gewerbliche Tätigkeit (Einzelhandel) aufgenommen, wodurch - nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes - der Bezug zum Inland noch intensiviert und damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Raum Ort D noch weiter gefestigt wurde. Bei der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen misst das Bundesfinanzgericht vor allem dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, dass der minderjährige Sohn OM im Streitzeitraum (wie auch davor und danach) mit der Bf. zusammen in einer Wohnung lebte und im Raum Ort D auch zur Schule ging bzw. nach wie vor geht. So besuchte er im Streitzeitraum zunächst die Volksschule Ort A, sodann (ab dem Schuljahr 2016/17) die NMS Ort D und im Schuljahr 2020/21 die Polytechnische Schule Ort H. Seit dem Schuljahr 2021/22 ist OM Schüler der C-Schule Ort D. Die bestehende Schulpflicht machte jedenfalls einen überwiegenden Aufenthalt des minderjährigen Sohnes (und damit auch der ihn betreuenden Bf.) im Inland notwendig. Die Bf. beantragte für den minderjährigen Sohn OM im Inland die Familienbeihilfe, als Grund der Zuerkennung wurde "Hauptwohnsitz in Österreich" genannt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Personen gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben." Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Hätte die Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitzeitraum nicht im Inland gehabt, dann hätte sie die Familienbeihilfe für ihren Sohn widerrechtlich beantragt. Das Kraftfahrzeug der Marke Z mit dem amtlichen Kennzeichen b und das Kraftfahrzeug der Marke ZZ mit dem amtlichen Kennzeichen c wurden am 28. August 2018 bzw. 9. Juli 2020 auf den Namen der Bf. im Inland zugelassen. Diese beiden Kraftfahrzeuge hatten bzw. haben ihren dauernden Standort unbestritten im Inland. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der "Hauptwohnsitz des Antragstellers". § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort … gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (vgl. VwGH 5.7.1996, 96/02/0094; VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Der "Hauptwohnsitz des Antragstellers" ist iSd § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes zu verstehen. Damit hat die Bf. im Hinblick auf die Anmeldung dieser beiden Kraftfahrzeuge selbst zu erkennen gegeben, dass sie den Hauptwohnsitz und damit den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Inland hatte bzw. nach wie vor hat. Dies ist ein weiteres Indiz für das - bereits im Streitzeitraum bestandene - überwiegende Naheverhältnis der Bf. zum Inland. In Deutschland war die Bf. im Streitzeitraum mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Dabei handelte es sich um eine Mietwohnung in Ort B, die ihr von CD zur Verfügung gestellt wurde und die sie auch durchaus regelmäßig aufgesucht haben mag. Inwiefern diesbezüglich Anknüpfungspunkte für einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gegeben sein sollten, blieb jedoch offen. Vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. wurde lediglich behauptet (vgl. das Schreiben vom 20. November 2017 sowie die Beschwerden vom 30. März 2018), dass die Bf. - wenngleich sie mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort A gemeldet sei - ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland habe, ohne dazu jedoch ein substantielles Vorbringen zu erstatten. Daran vermag auch der - im Übrigen durch nichts belegte - Einwand (vgl. das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom 2. Mai 2022) nichts zu ändern, dass die Vermieterin CD (wie auch der leibliche Vater des minderjährigen Sohnes OM) durch die Bf. in Ort B hätten betreut werden müssen. Es blieb auch bei der Ankündigung des rechtsfreundlichen Vertreters (vgl. das Schreiben vom 15. November 2018), dass weitere Unterlagen, die einen in Deutschland gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen belegen könnten, nachgereicht würden; eine derartige Vorlage von Unterlagen ist im Beschwerdeverfahren unterblieben. Vom Bundesfinanzgericht kann auch die Aussage nicht nachvollzogen werden, dass sich die Bf. im Streitzeitraum "nur tageweise" in Ort A aufgehalten habe. Das Bundesfinanzgericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Bf. im Streitzeitraum aufgrund der bestehenden Schulpflicht ihres minderjährigen Sohnes weitaus überwiegend im Inland aufgehalten hat, zumal sie als Obsorgeberechtigte für die Pflege und Erziehung ihres minderjährigen Kindes verantwortlich war (und nach wie vor ist). Bei Einbeziehung und Abwägung sämtlicher Lebensumstände gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass das "überwiegende Naheverhältnis" der Bf. - zumindest seit der Hauptwohnsitzbegründung am 1. Dezember 2010 - zu Österreich bestanden hat, Österreich demnach für sie der bedeutungsvollere Staat gewesen ist. Die Bf. hatte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Streitzeitraum in ihrem Mietgebäude in Gemeinde A, B-Straße/Top 1. 4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem ausländischen Kennzeichen a im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde (vgl. dazu auch die Wahrnehmungen der Finanzpolizei für den Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 29. Jänner 2018). Da die Bf. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit ihren Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG in Österreich hat, ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Bf. das Fahrzeug im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob sie somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Ausland am 17. Juli 2013 auf die Leasinggesellschaft zugelassen wurde. Zulassungsbesitzer war somit die deutsche Leasingfirma. Das Fahrzeug wurde vom leiblichen Vater des Sohnes OM geleast und der Bf. zur Verfügung gestellt. Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen (vgl. nochmals VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt. Ein Betrieb auf eigene Rechnung des Halters liegt vor, wenn dieser den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer usw. abzustellen. Freie Verfügung über das Fahrzeug ist dann gegeben, wenn über das "Wie, wann und wo" der Verwendung entschieden werden kann, ohne dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ankommt (vgl. Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 5 EKHG Rz 11 ff, mwN; vgl. auch Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 89 ff, mwN). Aus dem Zweck der Auffangtatbestände des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG kann geschlossen werden, dass es für die Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG bzw. KfzStG ausreichend sein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der genannten Bestimmungen für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung (vgl. zB UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11; UFS 23.7.2012, RV/0443-L/12; UFS 24.9.2012, RV/0357-S/12; UFS 22.10.2012, RV/0272-L/08; UFS 7.1.2013, RV/0456-L/12; UFS 30.1.2013, RV/0399-L/12; UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07; vgl. auch BFG 15.5.2019, RV/1100227/2017; BFG 10.7.2019, RV/7103699/2017; BFG 23.9.2019, RV/1100143/2018; BFG 27.12.2019, RV/3100309/2018; BFG 13.1.2020, RV/3101143/2016; BFG 31.3.2020, RV/1100591/2018). Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA und KfzSt ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können. Das Kriterium der Kostentragung wird dagegen in den Hintergrund rücken. So wird auch für die Haftung nach dem EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert. Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) und somit des Schuldners der NoVA und der KfzSt abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das Kraftfahrzeug die größte Nähe besteht. Nach den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen war dies unzweifelhaft die Bf. So wurde gegenüber dem Finanzamt F mehrmals betont (vgl. die Aussage der Bf. bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 23. Mai 2016 sowie das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20. November 2017), dass das gegenständliche Leasingfahrzeug der Bf. vom leiblichen Vater ihres Sohnes "zur Verfügung gestellt" wurde. Somit war sie tatsächlich in der Lage, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Andere, auf die Bf. zugelassene PKW standen ihr im Streitzeitraum auch gar nicht zur Verfügung. In seinem Schreiben vom 2. Mai 2022 an das Bundesfinanzgericht führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. zwar aus, dass der Bf. "in der fraglichen Zeit insgesamt 5 Fahrzeuge von Herrn RS zur Benützung zur Verfügung" gestanden seien; dieses - nicht weiter belegte (von der Finanzpolizei wurde im Zuge der mehrjährigen Kontrollen auch nur das streitgegenständliche Fahrzeug am inländischen Hauptwohnsitz der Bf. vorgefunden) - Vorbringen kann jedoch auf sich beruhen, da auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug (und nicht anderer Fahrzeuge) abzustellen ist. Die Verfügungsmacht über das gegenständliche Leasingfahrzeug lag jedenfalls bei der Bf., sie konnte über das Fahrzeug verfügen, den Standort des Fahrzeuges bestimmen und über dessen Verwendung disponieren, als ob es ihr eigenes gewesen wäre. Die Bf., die das gegenständliche Fahrzeug nicht nur vorübergehend verwendete, hat eindeutig den Nutzen aus der Verwendung dieses Fahrzeuges gezogen. Die - wie hier - längerfristige Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten begründet idR eine (Mit-)Haltereigenschaft des Nutzungsberechtigten (vgl. Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 5 EKHG Rz 17 ff; vgl. auch Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 96). Bei einer Zulassung von Fahrzeugen auf ausländische Verwandte oder Bekannte, aber im wesentlichen dauerhafter Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, ist die Verwendung typischerweise Letzterer zuzurechnen: Die Person mit Hauptwohnsitz in Österreich hat die faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, zieht den Nutzen aus dessen Verwendung und trägt idR - zumindest teilweise - die Kosten aus der Verwendung derartiger Fahrzeuge. Auch der Unabhängige Finanzsenat (vgl. UFS 26.5.2008, RV/0097-L/08; UFS 24.10.2008, RV/0461-S/08; UFS 28.4.2011, RV/0660-S/08; UFS 12.4.2013, RV/0625-G/12; UFS 25.11.2013, RV/0176-I/13) bzw. das Bundesfinanzgericht (BFG 1.9.2016, RV/4100280/2014; BFG 25.6.2018, RV/7101081/2013; BFG 10.12.2019, RV/5101456/2019; BFG 27.4.2020, RV/5101704/2018) rechnen die Verwendung ausländischer, auf Verwandte bzw. Bekannte zugelassener Fahrzeuge typischerweise dem inländischen Lenker zu. Dabei kann es für den Streitfall dahingestellt bleiben, dass das gegenständliche Fahrzeug im Ausland nicht auf den leiblichen Vater des Sohnes der Bf. als Leasingnehmer, sondern auf den ausländischen Leasinggeber zugelassen wurde; es wurde der Bf. jedenfalls vom leiblichen Vater ihres Sohnes zur Verfügung gestellt. Darauf hingewiesen wird, dass es auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z) als maßgebend erachtet hat, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Daraus ist abzuleiten, dass bei einem Auseinanderfallen der Kriterien der Kostentragung und der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug das letztere Kriterium ausschlaggebend ist. Wenn der Bf. die Möglichkeit eingeräumt wurde, das gegenständliche Fahrzeug für ihre privaten Zwecke zu verwenden, ist sie als Verwender des Fahrzeuges anzusehen, selbst wenn die Kosten dieser Verwendung jemand anderer trägt (vgl. dazu auch BFG 8.4.2020, RV/5100609/2015). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der leibliche Vater des minderjährigen Sohnes OM im Streitzeitraum für den Lebensunterhalt der Bf. und ihres Sohnes aufgekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass die laufenden Kosten für den Betrieb des gegenständlichen Kraftfahrzeuges (zB die regelmäßig angefallenen Treibstoffkosten) von der Bf. bezahlt wurden, wenngleich diese Kosten - mangels eigenen Einkommens - mit den Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters ihres Sohnes bestritten wurden. Die mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug zusammenhängenden Fixkosten (wie Leasingraten, Instandhaltungskosten, Versicherungskosten usw.) wurden demgegenüber unmittelbar vom leiblichen Vater ihres Sohnes bezahlt (vgl. das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom 2. Mai 2022). 5. Die Bf. ist als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen von der Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden. Die Beweislast trifft diesbezüglich allein die Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 115 Tz 10, mwN). 6. In seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug eines Einzelunternehmers Folgendes zum Ausdruck gebracht: "Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist." In seinem Erkenntnis vom 16.6.2021, Ra 2018/16/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof zum vorhin genannten Erkenntnis folgende Klarstellung getroffen: "Dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485/F) lag zu Grunde, dass die damals belangte Behörde (der damalige unabhängige Finanzsenat) den damals bekämpften Bescheid des Finanzamts aufgehoben hatte, weil über das in Rede stehende Fahrzeug hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland aus verfügt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis hervorgehoben, dass § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes (KFG) die lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg.cit. und die darin verwendete, bei Fahrzeugen von Unternehmungen auf ein ,hauptsächliches' Verfügen abstellende Standortfiktion sei. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG erbracht sei, weil das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Dass für einen tauglichen Gegenbeweis ein weitaus überwiegendes Verwenden im Ausland erforderlich wäre und ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche, ist jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen." In seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG ausgeführt wie folgt: "Damit weicht das Bundesfinanzgericht - wie in der Revision zu Recht ausgeführt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. nochmals VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152). Dass der Revisionswerber mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, das Kraftfahrzeug dort geparkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Kraftfahrzeugs entschieden hat, vermag an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern. Ob und von wem das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in Deutschland zuzulassen war, richtet sich nach den diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften." In Würdigung der genannten (jüngsten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass bei einer weitaus überwiegenden Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG jedenfalls als erbracht anzusehen ist, dass aber auch eine bloß überwiegende Nichtverwendung in Österreich (demnach ab 51 %) ausreichend ist. Dabei wird unionsrechtskonform auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen sein. Bei tatsächlichem Nachweis einer überwiegenden (ab 51 %) kilometermäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG erbracht und besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Die Standortvermutung und deren Widerlegung gilt zudem unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. 7. Widerlegung der Standortvermutung im Hinblick auf das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem ausländischen Kennzeichen a: Zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG wurden von der Bf. keinerlei Beweise erbracht. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes F, gerichtet auf Abklärung des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges und Übermittlung von Unterlagen, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter im Schreiben vom 20. November 2017 (wie auch in den Beschwerden vom 30. März 2018) lediglich behauptet, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland verwendet werde und keinen dauernden Standort in Österreich habe. Trotz (weiterer) Aufforderung des Finanzamtes F (vgl. das Schreiben vom 24. Oktober 2018), die Nutzung bzw. Verwendung des Fahrzeuges im Hinblick auf den behaupteten dauernden Standort im Ausland näher zu erläutern und entsprechende Beweise (wie Tank- und Reparaturrechnungen, Fahrtenbuch) vorzulegen, die auf eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im In- oder Ausland schließen lassen, blieb die Bf. jegliche Beweise schuldig. Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte der rechtsfreundliche Vertreter lediglich klar, dass ein Fahrtenbuch für das gegenständliche Fahrzeug nicht geführt wurde. Die Nachreichung einer Reparaturrechnung einer deutschen Firma wurde zwar angekündigt, dieser Ankündigung ist die Bf. aber nicht nachgekommen. Es wurden auch keine anderweitigen Unterlagen (Tankrechnungen, Fotos usw.) vorgelegt, aus denen die Kilometerstände des gegenständlichen Fahrzeuges ersichtlich gewesen wären. Es war demnach auch nicht ansatzweise möglich, die im Streitzeitraum zurückgelegte gesamte Kilometerleistung zu ermitteln, geschweige denn, dass sie dem Ausland bzw. Inland konkret zugeordnet werden könnte. Für das Bundesfinanzgericht ist es daher nicht möglich, eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Inland oder Ausland festzustellen. In dem mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016, GZ. RV/3100506/2013, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (Vorverfahren vor dem Bundesfinanzgericht) wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. mit Schreiben vom 21. September 2016 eingewendet, dass das damals in Rede stehende Kraftfahrzeug (dieses betraf das Vorgängerfahrzeug der Marke YY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 456) in den Monaten März bis Juni 2012 "wöchentlich ins Ausland verbracht" worden sei. Diesem Einwand lag eine Bestätigung der Vermieterin CD vom 12. September 2016 zugrunde, wonach sich die Bf. seit dem Jahr 2012 "in regelmäßigen wöchentlichen Abständen" mit dem besagten Kraftfahrzeug der Marke YY privat bei ihr (CD), wohnhaft in Gemeinde B, W-Straße, aufgehalten habe. Wie der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. versicherte (vgl. das Schreiben vom 2. Mai 2022), können diese Sachverhaltsfeststellungen in gleicher Weise auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Damit lässt sich aber für die Bf. nichts gewinnen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, wie oft die Fahrtstrecke zwischen den beiden Wohnsitzen im Streitzeitraum tatsächlich zurückgelegt wurde. Selbst bei Annahme regelmäßiger wöchentlicher Fahrten ins Ausland lässt sich die dabei zurückgelegte Kilometerleistung (bezogen auf das In- und Ausland) mangels Aufzeichnungen nicht feststellen. Die darüber hinaus mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Fahrten (zu welchem Zweck auch immer und wo auch immer, ob im Inland oder Ausland) wurden ebenfalls nicht aufgezeichnet. Diesbezüglich fehlt jeglicher Nachweis. Damit kann aber - wie bereits dargelegt - die gesamte im Streitzeitraum zurückgelegte Kilometerleistung (bezogen auf das In- und Ausland) mangels entsprechender Unterlagen auch nicht ansatzweise ermittelt werden. Damit ist es auch nicht möglich, die Fahrtstrecken zwischen den beiden Wohnsitzen in Bezug zur gesamten zurückgelegten Fahrtstrecke zu setzen. Seitens des Bundesfinanzgerichtes kann somit nicht nachvollzogen werden, ob das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Hinblick auf die (nicht feststellbare) gesamte zurückgelegte Kilometerleistung überwiegend im In- oder Ausland verwendet wurde. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a außerhalb Österreichs gelegen ist, ist der Bf. nicht gelungen, zumal Nachweise über die (überwiegende) Verwendung dieses Fahrzeuges im Ausland nicht vorgelegt wurden. Reine Behauptungen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung reichen - wie bereits dargelegt - nicht aus. 8. Zeitpunkt der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges: Nach der (dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, beginnt die darin normierte Monatsfrist bei vorübergehender Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet neu zu laufen. Liegen somit regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen des Fahrzeuges vor, kann (zumindest) bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014 unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2016, GZ. RV/3100506/2013, betreffend das Vorgängerfahrzeug der Marke YY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 456). Eine den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllende widerrechtliche Verwendung liegt (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) bis 23. April 2014 nur dann vor, wenn das Fahrzeug ab einer Einbringung ununterbrochen im Inland einen Monat verwendet wurde. Ab dem 24. April 2014 (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) unterbricht eine vorübergehende Ausbringung die Monatsfrist nicht mehr. Das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem ausländischen Kennzeichen a wurde am 17. Juli 2013 als gebrauchtes Fahrzeug auf die Leasinggesellschaft zugelassen, vom leiblichen Vater des Sohnes OM geleast, sodann in das Inland verbracht und dort von der Bf. verwendet. Diesbezüglich wird auf die unwidersprochenen Feststellungen der Finanzpolizei des Finanzamtes F verwiesen, die über mehrere Jahre hindurch (konkret im Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 29. Jänner 2018) Kontrollen hinsichtlich des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durchführte und dabei feststellte, dass das Fahrzeug am inländischen Hauptwohnsitz der Bf. abgestellt und von ihr im Inland verwendet wurde. Dem festgestellten Sachverhalt zufolge ist weiters von (zumindest) monatlichen Ausbringungen dieses Fahrzeuges nach Deutschland mit anschließender Wiedereinbringung ins Inland auszugehen. Diesbezüglich wird auf die Bestätigung der Vermieterin CD vom 12. September 2016 und das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom 2. Mai 2022 verwiesen, wonach sich die Bf. seit dem Jahr 2012 (zunächst mit dem Vorgängerfahrzeug der Marke YY, sodann mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug) "in regelmäßigen wöchentlichen Abständen" am deutschen Wohnsitz in Gemeinde B, W-Straße, aufgehalten habe. Auch das Finanzamt F ist davon ausgegangen (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019, Seite 7), dass das streitgegenständliche Fahrzeug "zumindest bis April 2014 monatlich ins Ausland verbracht" worden sei und demnach (bis zur Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) die Monatsfrist nach der Wiedereinbringung ins Inland neu zu laufen begonnen habe. Im Einklang mit dem Finanzamt F geht das Bundesfinanzgericht somit davon aus, dass bis zum 23. April 2014 (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) eine ununterbrochene Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland über einen Monat nicht vorgelegen und demnach eine widerrechtliche Verwendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des rechtlichen Vertreters der Bf. in den Beschwerden vom 30. März 2018, es fehlten Feststellungen darüber, wann und von wem das Fahrzeug erstmals in das Bundesgebiet eingebracht worden sei, auf sich beruhen. Eine widerrechtliche Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG konnte frühestens im Mai 2014 eingetreten sein, nachdem vorübergehende Ausbringungen aus dem Bundesgebiet ab dem 24. April 2014 die Monatsfrist nicht mehr unterbrechen (vgl. auch BFG 10.6.2016, RV/5100789/2016). 9. Entstehen der Steuerschuld bei der NoVA und KfzSt: Durch die widerrechtliche Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG im Mai 2014 ist eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden. Das Entstehen der Steuerschuld ist vom Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes zu unterscheiden. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der jeweiligen Steuer ist im Beschwerdefall mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Z 3 NoVAG) erfüllt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt. Dies ist im KfzStG der Fall, indem § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen lässt, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (vgl. auch VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ("des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG") dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA somit im April 2014 entstanden. Die Steuerschuld für die KfzSt ist ab Mai 2014 entstanden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2018 hat das Finanzamt F die Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlag) für den Kalendermonat Februar 2015 festgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlag) nunmehr für den Monat April 2014 festgesetzt wurde, wobei der Festsetzungsbetrag erhöht wurde. Die NoVA entsteht rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland (vgl. VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Im Streitfall kann somit die Steuerschuld für die NoVA nicht im Februar 2015 entstanden sein (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der für den Kalendermonat Februar 2015 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010). Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlag) für den Kalendermonat Februar 2015 ist mit dieser Entscheidung (der Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019 folgend) dahingehend abzuändern, dass die Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlag) nunmehr für den Kalendermonat April 2014 festgesetzt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2018 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 hat das Finanzamt F die Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat dieses Quartals (März des Jahres 2015) festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Da die Steuerschuld für die KfzSt im Streitfall bereits ab Mai 2014 entstanden ist, ist der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 mit dieser Entscheidung (der Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019 folgend) dahingehend abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer infolge anhaltender widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges für drei Monate dieses Quartals (Jänner bis März des Jahres 2015) festgesetzt wird. 10. Berechnung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014: Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG in der für den Kalendermonat April 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, ist die Abgabe in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Die Normverbrauchsabgabe gehört gemäß § 5 Abs. 3 NoVAG nicht zur Bemessungsgrundlage. Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 123 wurde am 22. November 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen. Das Finanzamt F ermittelte für dieses Fahrzeug einen zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblichen Neupreis von 101.200,00 €. Ausgehend von einem (gerundeten) Neupreis von 100.000,00 € ergab sich solcherart nach Abzug einer Wertminderung von 15 % (für das erste Jahr 2006) und jeweils 12 % (für die folgenden Jahre 2007 bis 2014) ein gemeiner Wert des Fahrzeuges von 30.568,94 € brutto, d.s. 25.474,12 € netto. Dieser Nettowert wurde vom Finanzamt F auch als NoVA-Bemessungsgrundlage für den Kalendermonat April 2014 angesetzt (vgl. die Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2019, Seite 7). Der als NoVA-Bemessungsgrundlage angesetzte gemeine Wert des gegenständlichen Fahrzeuges wird vom Bundesfinanzgericht als sachgerecht erachtet, zumal der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vom Finanzamt F anhand der Eurotax-Liste genau ermittelt werden konnte. Auch die angesetzten jährlichen Wertminderungen sind nicht zu beanstanden, zumal vom Finanzamt diesbezüglich Erkundigungen beim ÖAMTC eingeholt und Recherchen im Internet (Quelle: www.willhaben.at) durchgeführt wurden. Dabei wurden für vergleichbare Fahrzeuge mit Erstzulassungsjahr 2005 ohnehin weitaus höhere Werte zwischen 36.000,00 € und 62.990,00 € brutto (überdies zu einem späteren Abfragedatum 13. Juni 2016) festgestellt. In der Beschwerde vom 30. März 2018 gegen den NoVA-Bescheid wurde eingewendet, dass die herangezogene Bemessungsgrundlage verfehlt sei. Diesbezüglich liege auch eine gravierende Verletzung des Parteiengehörs vor, zumal die Internetrecherchen und Erkundigungen beim ÖAMTC nicht bekannt gegeben worden seien. Vom Bundesfinanzgericht wurden der Bf. sodann die Unterlagen des Finanzamtes F für die Ermittlung der NoVA-Bemessungsgrundlage und zusätzlich das NoVA-Berechnungsblatt lt. Beschwerdevorentscheidung zwecks Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) bekannt gegeben (vgl. das Schreiben vom 30. März 2022, Pkt. 4). Der Bf. stand es frei, dazu ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen und darzulegen, inwieweit die herangezogene Bemessungsgrundlage verfehlt sei. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2022 blieb diesbezüglich unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, die NoVA-Bemessungsgrundlage lt. Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Die Berechnung der NoVA für den Kalendermonat April 2014 ist dem NoVA-Berechnungsblatt lt. Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, das der Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2022 übermittelt wurde. Gegen die NoVA-Berechnung der Höhe nach (Steuersatz von 16 %, Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG) wurden von der Bf. keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 ist als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe nunmehr für den Kalendermonat April 2014 mit 4.891,03 € festgesetzt wird. 11. Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015, April bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Dezember 2017: Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung des AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, beträgt die Steuer je Monat bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors - für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro, - für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro und - für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro, mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro. Für die Steuerberechnung sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend (§ 5 Abs. 2 KfzStG). Das streitgegenständliche benzinbetriebene Kraftfahrzeug hat eine Motorleistung (Nennleistung) von 235 kW. Somit ergibt sich eine (auch vom Finanzamt F in dieser Höhe berechnete) Monatssteuer von 162,66 € (66 kW x 0,682 €/kW = 45,01 €; 20 kW x 0,726 €/kW = 14,52 €; 125 kW x 0,825 €/kW = 103,13 €). In den Beschwerden gegen die KfzSt-Bescheide wurde - ohne nähere Begründung - eingewendet, dass die herangezogene KfzSt-Bemessungsgrundlage verfehlt sei. Vom Bundesfinanzgericht wurde die Bf. sodann ersucht darzulegen (vgl. das Schreiben vom 30. März 2022, Pkt. 5), inwieweit eine Verfehlung der KfzSt-Bemessungsgrundlage zu erblicken sei, zumal das Finanzamt F gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG eine für das gegenständliche Kraftfahrzeug in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesene Motorleistung (Nennleistung) von 235 kW zugrunde gelegt habe. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2022 blieb diesbezüglich unbeantwortet. Den angefochtenen KfzSt-Bescheiden ist somit eine Monatssteuer von 162,66 € zugrunde zu legen. Selbstberechnungs- und somit Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist für Vorgänge, welche vor dem 1. Jänner 2019 liegen, grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 6 Abs. 3 KfzStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014). Im Fall einer kürzer bestehenden Steuerpflicht hat der Festsetzungsbescheid das jeweilige Kalendervierteljahr zu umfassen. Mehrere Vierteljahresabgaben können in einem Bescheidspruch zusammengefasst festgesetzt werden, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (§ 201 Abs. 4 BAO). Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015, April bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Dezember 2017 sind als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG für dieses Kalendervierteljahr (infolge durchgehender widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges in diesem Zeitraum) nunmehr mit 487,98 € (statt bisher für den Monat März 2015 mit 162,66 €) festgesetzt wird. Die übrigen angefochtenen KfzSt-Bescheide bleiben unverändert. 12. Festsetzung eines Verspätungszuschlages: Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages (zur NoVA und zur KfzSt) wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA- und KfzSt-Erklärung festgesetzt. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, 1524; BFH, BStBl 1997 II 642; BFH, BStBl 2002 II 124). Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 135 Tz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 21.12.2007, 2004/17/0217; VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, Ro 2014/13/0037; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG in der für den Streitfall geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG in der für den Streitfall geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG in der für den Streitfall geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Im Streitfall hat die Bf. keine Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe bzw. Steuererklärungen zur Kraftfahrzeugsteuer abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind somit gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 135 Tz 10), dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist und dort (zumindest seit der Hauptwohnsitzbegründung am 1. Dezember 2010) den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, hat sie grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. In diesem Zusammenhang war es der Bf. zuzumuten, sich über die steuerlichen Pflichten bei der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu erkundigen. Sie hat grundsätzlich auch davon Kenntnis haben können, dass die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG durch einen von ihr zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden kann; trotz bestehender Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises wurden von ihr Nachweise über die (überwiegende) Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Ausland nicht vorgelegt. Der Bf. war die Gesetzeslage auch aufgrund der finanzpolizeilichen Ermittlungen bekannt (vgl. insbesondere die Kontrolle der Finanzpolizei am 23. Mai 2016, bei der Fotos von dem im Carport abgestellten streitgegenständlichen Fahrzeug und gleichzeitig auch eine Kopie der von der Bf. übergebenen Zulassungsbescheinigung angefertigt wurden). Letztlich ist festzuhalten, dass der Bf. die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG schon seit langem bewusst gewesen sein mussten. Diesbezüglich wird auf das von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren betreffend das Vorgängerfahrzeug der Marke YY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 456 verwiesen (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2016, GZ. RV/3100506/2013, das sich auf die NoVA- und KfzSt-Bescheide des Finanzamtes F vom 9. August 2012 bezog). Die Nichtabgabe der NoVA-Anmeldung und KfzSt-Erklärungen bzw. die Nichtentrichtung der Abgaben ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar. Das Finanzamt F hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens der Bf. zu Recht Verspätungszuschläge zur NoVA und KfzSt vorgeschrieben und diese - auch der Höhe nach sachlich gerechtfertigt - mit 10 % der Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Verspätungszuschlagsbescheide wurden von der Bf. demgegenüber lediglich mit der Begründung bekämpft, dass die "Voraussetzungen für die Festsetzung" nicht gegeben seien; ein weiteres Vorbringen dazu (insbesondere auch zur Höhe der Verspätungszuschläge) wurde von der Bf. nicht erstattet. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015, zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016 und zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017 sind als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe nunmehr für den Kalendermonat April 2014 mit 489,10 € (10 % von 4.891,03 €) festgesetzt wird. Die übrigen angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheide bleiben unverändert. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100302/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100302.2019
Stammnummer
137290
Gültig
26.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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