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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100353/2020

Widerrechtliche Verwendung PKW ausländisches Kennzeichen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100353/2020vom 25.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schließlich ist zur weiteren Feststellung, wonach eine überwiegende Nichtverwendung im Inland nicht feststellbar ist, auszuführen, wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128), wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN). Diesen Pflichten ist der Bf. - trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht am 27.05.2022 - im gegenständlichen Fall jedoch nicht nachgekommen: Es wurden weder Fahrtenbücher, noch sonstige Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen die Art und Weise bzw. der Umfang der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge im Ausland hervorgehen würden. Die vom Bf. handschriftlich geführten Arbeitsaufzeichnungen (die im Übrigen im März 2018 enden), lassen weder erkennen, an welchem konkreten Ort gearbeitet wurde, noch ist ein Bezug zu einem der Fahrzeuge herstellbar. Auch andere Beweise, wie Tank- und Reparaturrechnungen, vorzulegen, die auf eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im In- oder Ausland schließen lassen, blieb der Bf. schuldig. Es war demnach auch weder ansatzweise möglich, die im Streitzeitraum zurückgelegte gesamte Kilometerleistung dem Ausland bzw. Inland konkret zuzuordnen bzw. je Fahrzeug das zeitliche Überwiegen im In- oder Ausland festzustellen. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Ausland festzustellen. Dem Bf. ist sohin der Gegenbeweis nicht gelungen. IV. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen. 1. Zu Spruchpunkt I. bis III. (Abweisung/Abänderung/teilweise Stattgabe) Eingangs gilt es auf der rechtlichen Ebene zu klären, ob und wenn ja welchen Einfluss die Einstellung des gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahrens der BH X vom März 2020 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf das gegenständliche Abgabenverfahren hat. Wenngleich die BAO über die Bindung an bereits vorliegende Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorfragen - abgesehen von den §§ 192 und 195 leg. cit. - keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist diese Bindung grundsätzlich zu bejahen (VwGH 14. 6. 1973, 2203/71 (vS), ÖStZB 1974, 7). Nachdem die Abgabenbehörde aber weder an freisprechende Urteile des Strafgerichtes [(VwGH 14. 4. 1994, 92/15/0170, ÖStZB 1994, 678; 24. 9. 1996, 93/13/0018, ÖStZB 1997, 414 = Slg 7121/F; 22. 4. 1998, 95/13/0191, ÖStZB 1998, 778; 10. 9. 1998, 96/15/0255, ÖStZB 1999, 249 = Slg 7307/F; 30. 1. 2001, 95/14/0043, ÖStZB 2002/191 (202)], noch an die Einstellung von Vorerhebungen bzw. Voruntersuchung, noch an das völlige Unterbleiben eines Strafverfahrens gebunden sind (VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0158, ÖStZB 2000/337, 366), ist für den Bf. aus der genannten Einstellung nichts zu gewinnen: Das Gericht ist an diese Entscheidung der an sich zuständigen Behörde nicht gebunden und hat folglich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes selbständig vorzunehmen. Aus der Regelung des § 1 Z 3 NoVAG ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz, sodass für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine inländische Zulassung im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen wäre, auf die einschlägigen Normen dieses Gesetzes einzugehen ist: § 36 KFG 1967 sieht für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Nach § 40 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge bei der Behörde zugelassen werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ua der Hauptwohnsitz des Antragstellers (das ist der Zulassungswerber). Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist (was auf die Schweiz zutrifft). Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich begrenzt, wobei das KFG 1967 zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet: Befindet sich der "dauernde Standort" des Kraftfahrzeuges im Ausland, so ist gemäß § 79 KFG 1967 das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Für Fahrzeuge, deren dauernder Standort im Inland liegt, ist eine Verwendung in Österreich hingegen nur während eines Monats ab erstmaliger Einbringung erlaubt. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 normiert dazu folgendes: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Die soeben zitierte Regelung normiert sohin eine gesetzliche Vermutung des inländischen Standortes. Im Beschwerdefall steht fest, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeug mit den ausländischen Kennzeichen nach Österreich eingebracht und auch im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden. Unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist jedoch - wie das Gesetz ausdrücklich vorsieht - ein inländischer Hauptwohnsitz nach den melderechtlichen Vorschriften. Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - an jener Unterkunft begründet, an der sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Dieser lag - wie festgestellt - im Inland, sodass das Tatbestandsmerkmal des Hauptwohnsitzes iSd § 82 Abs. 8 KFG zu bejahen ist; somit ist weiters die Frage zu prüfen, ob der Bf. die Fahrzeuge im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob er somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war. Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z). Nach den getroffenen Feststellungen ist der Bf. (und nicht etwa die die Fahrzeuge zeitweise mitnutzenden Familienmitglieder) als Halter bzw. Verwender und somit auch als Schuldner der streitgegenständlichen Abgaben anzusehen, da er nicht nur die Kosten der Anschaffung, sondern auch des Betriebes aus eigenem trug bzw. die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge innehatte. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein, nämlich, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden, der jedoch - wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - nicht erbracht wurde. Selbst wenn man im Übrigen ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes zugunsten des Bf. aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz bejahen wollte (was jedoch ebenfalls nicht nachgewiesen wurde), wäre für seinen Rechtstandpunkt nichts gewonnen: Auf der Grundlage der (jüngsten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012) ist davon auszugehen, dass bei einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen ist. Was die Kraftfahrzeugzulassungssteuern betrifft, kann ein Mitgliedstaat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (EuGH vom 21.11.2013, Rs C-302/12, X gegen Minister van Financiën; 27. April 2012, Notermans-Boddenberg, C-114/11, Randnr. 26; 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, Randnr. 46). Da der EuGH sohin auf die Nutzung abstellt, ist damit eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit allen Ruhendvorgängen gemeint. Jedoch auch zur Widerlegung der so zu verstehenden gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wurden vom Bf. keinerlei Beweise erbracht. Wenn der Bf. die KfzSt-Pflicht mit Art 13 des Abkommens über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz), BGBl. Nr. 123/1959, aushebeln möchte, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bestimmung zumindest die "unentgeltliche Beförderung von Personen" voraussetzt, die im hier zu entscheidenden Fall nicht vorliegt. Der Bf. hat keine Personen unentgeltlich iSd leg. cit. befördert. Durch die widerrechtliche Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG lässt die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ("des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG") dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA den Audi betreffend somit im November 2017 entstanden. Die Steuerschuld die KfzSt den Passat betreffend, begann mit Ablauf eines Monats nach der ersten Einbringung nach Österreich, und ist somit im Jänner 2016 entstanden; da das Fahrzeug im Inland im Mai 2019 zugelassen wurde, endet dieselbe zum 31.05.2019. Die KfzSt-Pflicht für den Audi hat im Dezember 2017 begonnen. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen haben die Parteien im Zuge des Erörterungstermins vom 13.06.2022 ausdrücklich außer Streit gestellt; an deren Richtigkeit bestehen darüber hinaus keine Bedenken. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2020 die KfzSt 01-12/2017 ua den Audi A6 betreffend, hat die belangte Behörde die Abgabe für die Kalendermonate November und Dezember, anstatt richtigerweise nur für Dezember 2017, festgesetzt. In Bezug auf die KfzSt den VW Passat betreffend wurde hingegen im Bescheid vom 16.01.2020 den Zeitraum 01-12/2019 betreffend, die Abgabe lediglich für den Zeitraum Jänner bis April, statt Jänner bis Mai 2019 festgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 wurden diese Unrichtigkeiten entsprechend behoben. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerde sohin im Hinblick auf die Festsetzung der KfzSt den Audi A6 und den Kalendermonat November 2017 betreffend teilweise stattzugeben, ihr ansonsten aber der Erfolg zu versagen war bzw. eine Verböserung im Hinblick auf die KfzSt den VW Passat betreffend - wie soeben dargestellt - zu erfolgen hatte. Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde war folglich zu bestätigen. 2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor: Sowohl bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Bf. einen Hauptwohnsitz im Inland hat, als auch jener, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die ohnedies zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüberhinaus betraf der Beschwerdefall einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die konkreten Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. August 2022

Normen und Schlagworte

"schlechte" Ehe und FamilienwohnsitzHauptwohnsitz im InlandBeweispflicht Gegenbeweiswiderrechtliche Verwendung PKW

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100353/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100353.2020
Stammnummer
138415
Gültig
25.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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