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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100414/2018

NoVA und KfzSt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100414/2018vom 14.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Der Beschwerdeführer ist freiberuflicher Psychiater, er erstellt Gutachten und macht Vertretungen für andere Psychiater oder Kliniken. Er ist seit 1982 mit Wohnanschriften in München gemeldet, zuletzt (seit 01.08.2006) an der Anschrift ***28*** (Erweiterte Meldebescheinigung vom 09.02.2018 des Kreisverwaltungsreferats München, Hauptabteilung II Einwohnerwesen). An der Meldeadresse befindet sich eine Eigentumswohnung, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund bewohnt und auch das Büro des Beschwerdeführers (Niederschrift der Finanzpolizei vom 09.06.2017 über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson). 2. Der Beschwerdeführer war vom 14.04.2014 bis zum 31.03.2016 mit 40 Stunden wöchentlich als Oberarzt in der ***13*** (Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ***30***) tätig. Dort hat er in einer Wohnung des Arbeitgebers gewohnt (Arbeitszeugnis vom 31.03.2016 der ***13***; Nutzungsvertrag für die Unterkunft, vom 17.04.2014). 3. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.11.2017 in der Schweiz als Oberarzt zu 80% bei den ***31*** tätig. Dort hat er zuerst in einer Wohnung des Arbeitgebers an der Adresse ***32***, dann in einer Mietwohnung an der Adresse ***11***) gewohnt [Arbeitszeugnis vom 30.11.2017 der ***31*** Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz mit Wegzugsbestätigung (nach 80687 München) der Einwohnerstelle M; Mietvertrag vom 26.07.2016 zur Wohnung im Mietobjekt ***11***]. 4. Der Beschwerdeführer ist seit 08.05.2008 im österreichischen zentralen Melderegister an der Adresse ***5*** mit Wohnsitzen gemeldet. Das Register weist diese Adresse vom 08.05.2008 bis 20.10.2008 als Nebenwohnsitz aus, vom 21.10.2008 bis 11.05.2012 als Hauptwohnsitz, vom 21.10.2012 bis 11.04.2014 als Nebenwohnsitz, vom 11.04.2014 bis 21.06.2017 als Hauptwohnsitz und ab 21.06.2017 wiederum als Nebenwohnsitz. Als "Unterkunftgeber" ist jeweils Frau ***5*** angeführt (Abfragedaten der belangten Behörde vom 28.12.2017 aus dem zentralen Melderegister). 5. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, ***33***, geboren am xx.xx.2001, die mit der Anschrift ***34*** gemeldet ist (Erweiterte Meldebescheinigung vom 09.02.2018 des Kreisverwaltungsreferats München, Hauptabteilung II Einwohnerwesen). 6. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, ***35***, geboren am xx.xx.2007, der seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***5*** gemeldet ist (Abfragedaten der Finanzpolizei vom 27.09.2016 aus dem zentralen Melderegister). 7. Frau Mag. ***5***, die Mutter von ***35***, ist mit Hauptwohnsitz seit 04.06.2003 an der Adresse ***5*** gemeldet (Abfragedaten der Finanzpolizei vom 27.09.2016 aus dem zentralen Melderegister). 8. Der Beschwerdeführer war in dem für die Beschwerde relevanten Zeitraum (2016 und 2017) nicht verheiratet und hatte keine Partnerin. Mit Mag. ***5*** lebt er seit dem Jahr 2014 nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft. Seinen Sohn ***35*** besuchte er regelmäßig an Wochenenden (etwa 30 bis 35 Wochenenden im Jahr) und 2 bis 3 Wochen im Urlaub. Er wohnte dann in einem Gästezimmer im Haus von Mag. ***5*** in E. Unter der Woche war er im Ausland an den Arbeitsorten in Deutschland (München, S) und in der Schweiz (Pfäfers, M). Am Wohnort in München hat er sich regelmäßig einmal im Monat und ein bis zwei Wochen in den Ferien aufgehalten. Mit München verbinden ihn viele Jahre seines Lebens. Er hat in München studiert, seine langjährigen Freunde und Studien-Kollegen sowie seine geschiedene-Frau befinden sich dort, ebenso die ihn behandelnden Ärzte. In München geht er auch seinen kulturellen Interessen nach (Niederschrift der Finanzpolizei vom 09.06.2017 über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson; Beschwerdeschrift vom 05.08.2017; Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.03.2018 an die belangte Behörde; Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.06.2018 an das Bundesfinanzgericht; Eidesstattliche Erklärung der Frau Mag. ***5*** vom 23.04.2018). 9. Das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** wurde vom Beschwerdeführer hauptsächlich dafür benutzt, um vom jeweiligen Wohnort am Arbeitsplatz (S in Deutschland und Pfäfers sowie M in der Schweiz) an den Wochenenden nach E in Tirol oder nach München zu fahren. Zwischen Jänner 2016 und März 2017 befand sich das Kraftfahrzeug etwa vier Fünftel der Zeit im Ausland, von den insgesamt zurückgelegten Kilometern (25.260) wurden rund 17% (4.320) in Österreich gefahren (Vorlageantrag vom 07.05.2021; Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.06.2018 an das Bundesfinanzgericht). III. Beweiswürdigung Die Sachlage ist nach der Aktenlage erwiesen (siehe die zu Punkt II. angeführten Beweismittel). Soweit das Bundesfinanzgericht den erwiesenen Sachverhalt auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei stützt (insbesondere Punkt II.8. und 9.), wird festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchgängig schlüssig und überzeugend sind. Die geschilderten und mit den angeführten Sachbeweisen belegten Verhältnisse zu Beschäftigung und Wohnsituation an den Arbeitsorten stehen im Einklang mit den Ausführungen zu seinem Freizeitverhalten an den Wochenenden und in den Ferien. Die Darstellungen zu den familiären und sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen sind lebensnah und glaubwürdig. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu den beruflichen Verhältnissen an den Arbeitsorten. Nachvollziehbar und konsistent sind auch die detaillierten Angaben zur Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges hinsichtlich der zeitlichen Verwendung sowie der Verwendung desselben im Inland und im Ausland. Substantiierte Feststellungen der belangten Behörde, die den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Situation oder zur Verwendung des Kraftfahrzeuges entgegenstehen, sind nicht aktenkundig. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Rechtslage 1.1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) 1.1.1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. 1.1.2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). 1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 1.2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KfzStG 1992) 1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). 1.2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. 1.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 1.3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) 1.3.1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. 1.3.2. § 37 Abs. 2 KFG1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. 1.3.3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist. 1.3.4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. 1.3.5. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. 1.3.6. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelbpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (VwGH 16.05.1974, 0946/73). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (VwGH 16.05.1974, 0946/73; VwGH 21.05.1996, 95/11/0256; VwGH 18.02.1997, 95/11/0338). 2. Beurteilung 2.1. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff): Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen. Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben. 2.2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt. 2.3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig. 2.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** auf Straßen in Österreich verwendet hat. 2.5. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2016 bis März 2017 den Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Österreich hatte. Sofern dies der Fall war, ist zudem strittig, ob der dauernde Standort des Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** in Österreich war. 2.6. Ausgehend von der erwiesenen Sachlage (Punkt II. und III.) kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im erwähnten relevanten Zeitraum den Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht in Österreich hatte. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers besteht zum österreichischen Wohnort (E) nur die familiäre Beziehung zu seinem Sohn. Zu den deutschen Wohnorten (München und S) existieren die familiäre Beziehung zur Tochter und die sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen. In München ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1982 durchgängig mit einem Wohnsitz gemeldet, dort befindet sich sein Freundes- und Bekanntenkreis (ehemalige Studienkollegen, behandelnde Ärzte) und geht er seinen kulturellen Neigungen nach (Theater, Konzerte). Berufliche und wirtschaftliche Beziehungen hatte der Beschwerdeführer ausschließlich im Ausland, nämlich in Deutschland und der Schweiz. Als selbständiger Arzt hat er ein Büro in Wohnung in München, gearbeitet hat er in den Jahren 2016 und 2017 (bis November) als Oberarzt in S (Deutschland) und in Pfäfers (Schweiz). Gesamthaft betrachtet steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufgrund seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Deutschland, vornehmlich in München hatte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn häufig an den Wochenenden und in den Ferien in E besuchte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Nach der geforderten Gesamtbetrachtung (oben Punkt IV.1.3.6.) müssen neben den familiären auch die sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen sowie die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zum Wohnort in Österreich besteht nur die familiäre Beziehung zum Sohn. Eine familiäre Beziehung besteht aber auch zur Tochter in Deutschland, wo der Beschwerdeführer, abgesehen von der zeitlich begrenzten beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, schwerpunktmäßig und längerfristig berufstätig war und auch all seine sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen hatte. Alleine die Besuche des Sohnes in E an den Wochenenden und in den Ferien verlagern den Mittelpunkts seiner Lebensinteressen nicht nach Österreich. Im Ergebnis befand sich daher der Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht in Österreich. Die Klärung der Frage, ob sich der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich befand, ist in diesem Fall für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung. Für das Bundesfinanzgericht steht jedoch fest, dass sich bei der erwiesenen (von der belangten Behörde nicht bestrittenen) Sachlage zur Nutzung des Fahrzeugs (zeitlich und hinsichtlich der gefahrenen Kilometer weitaus überwiegend im Ausland) der dauernde Standort am jeweiligen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Ausland befand. 2.7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 abs. 1 BAO aufzuheben. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Beschwerdefall nicht, die Rechtslage ist nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs (oben Punkt IV.) eindeutig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.   Innsbruck, am 14. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100414/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100414.2018
Stammnummer
135261
Gültig
14.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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