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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101752/2014

Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Fahrzeuge mit Standort im Inland ist eine nicht unterbrechbare Erledigungsfrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101752/2014vom 17.06.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für Fahrzeuge mit tatsächlichem oder vermutetem Standort im Inland besteht Zulassungspflicht. Diese kann nur durch den streng gehandhabten Beweis einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in einem anderen Staat hintangehalten werden. Gelingt dieser Beweis nicht, sind innerhalb der angeführten Fristen die ausländischen Kennzeichen abzugeben und eine inländische Zulassung zu erwirken. Die Verhinderung der Zulassungspflicht durch den Nachweis einer monatlichen Ausbringung eines überwiegend im Inland verwendeten Fahrzeuges ist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach den untersuchten und nebeneinander anzuwendenden Interpretationsmethoden nicht vorgesehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, StNr vertreten durch ECA Schmidt u. Hertwich Stb. GmbH, Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau am Inn gegen den Bescheid des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 17.09.2014, betreffend Normverbrauchsabgabe Mai 2013; Kraftfahrzeugsteuer 5-12/2013 und 1-6/2014, entschieden: Die Beschwerden gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 5/2013 und der Kraftfahrzeugsteuer 1-6/2014 werden als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 5-12/2013 wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.   Entscheidungsgründe A. Streitpunkte Strittig ist alleine, ob hinsichtlich eines Fahrzeuges mit deutscher Zulassung, welches dem Bf (in der Folge: Bf) von seinem deutschen Arbeitgeber überlassen wurde, in Österreich eine Zulassungspflicht nach dem KFG 1967 mit den daran anschließenden steuerlichen Folgen entstand. Strittig ist dabei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die Rolle des Bf als Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges und schließlich die letztlich wohl entscheidende Frage, ob durch ein nahezu tägliches (bzw. zumindest monatliches) Ausbringen des Fahrzeuges das Entstehen der Zulassungspflicht hintangehalten werden kann. . Unstrittig ist nach dem Schreiben des Bf vom 4.5.2015, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich gelegen ist und ein eventuell erforderlicher Gegenbeweis im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht erbracht werden könnte. Ebenfalls unstrittig sind für den Fall einer gegebenen Steuerpflicht die angenommenen Bemessungsgrundlagen und die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben.   B. Finanzamtliches Verwaltungsgeschehen Aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass dem Arbeitgeber des Bf mit Sitz in Deutschland in einem Telefonat sowie in einem Mail vorgehalten wurde, dass für den Bf mit Wohnsitz in Österreich im Zusammenhang mit dem überlassenen Fahrzeug aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Zulassungspflicht und daran anknüpfend eine NoVA- und KFZSt-Pflicht entstanden sei. Der Arbeitgeber wurde ersucht, den Bf einzuladen, hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges den Gegenbeweis anzutreten. Diese Vorgangsweise war offensichtlich deshalb gewählt worden, da mehreren Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Österreich vom deutschen Unternehmen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden. Im Schreiben vom 20.8.2014 teilt der deutsche Arbeitgeber mit, dass seitens der österreichischen Arbeitnehmer der Gegenbeweis nicht geführt werden könne und, dass der Bf an einem Gehaltsumwandlungsmodell teilnehme, nach dem der Bf auf einen Teil seines Gehaltes verzichte und dafür einen Firmenwagen erhalte. Dieser Firmenwagen müsse für Dienstreisen, könne aber auch für private Zwecke (zB Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte oder sonstige Privatfahrten) verwendet werden. Der Arbeitgeber würde diese Fahrten nicht überwachen. Aus den seitens des Arbeitgebers mitvorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Bf einen sogenannten "Wagen" (gegen Gehaltsverzicht bzw. laut Angabe in der Liste gegen "Barlohn") am 2.5.2013 übergeben bekommen hätte. In der Gehaltsumwandlungserklärung des Bf erklärt dieser u.a. unwiderruflich, monatlich einen Betrag in Höhe von € seines Bruttogehaltes zugunsten der Überlassung eines Firmenfahrzeuges umzuwandeln. Dieser Betrag wird monatlich von den Brutto-Bezügen des Bf einbehalten und enthält demnach u.a. die Full-Service-Leasingrate (inkl. Wartungs-, Neben-, Reparatur- und Versicherungskosten) plus die geschätzten Kraftstoffkosten und die auf den geldwerten Vorteil anfallende Umsatzsteuer. Nicht enthalten und seitens des Bf zu tragen wären etwa anfallende Selbstbehalte, Kosten der Mehrkilometer (über 5.000 km), Kraftstoffkosten über den geschätzten Kosten, Nachfüllöle, Kühlflüssigkeit usw. Eine allenfalls in Österreich erhobene NoVA würde mit dem Nettoentgelt verrechnet werden. Das Fahrzeug wird sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung überlassen und seitens des Bf darf auch anderen Personen die Nutzung eingeräumt werden. Am 17.9.2014 ergingen dann die bekämpften und im Spruch genannten Bescheide, jeweils mit gesondertem Berechnungsblatt. Im NoVA Bescheid, in welchem NoVA für Mai 2013 vorgeschrieben wurde, wurde begründend auf die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwiesen und festgehalten, dass ein möglicher Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht erbracht worden wäre. Aufgrund der (oben dargestellten) Gehaltsumwandlungserklärung könne das überlassene Fahrzeug unbeschränkt privat genutzt werden, weshalb der Bf als Verwender und Steuerschuldner anzusehen sei. In den Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (jeweils für die Monate 5-12/2013 und die Monate 1-6/2014) wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den mit selben Datum ergangenen NoVA-Bescheid verwiesen und als Begründung die Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG angeführt. In der gegen die genannten Bescheide eingebrachten Beschwerde führt der Bf aus, dass er in Österreich wohne, deutscher Staatsbürger sei und auch in Deutschland arbeite. Sein deutscher Arbeitgeber hätte ihm ein firmeneigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches er auch privat nutzen dürfe. Nahezu täglich nutze er das Fahrzeug für Fahrten zu seinem deutschen Arbeitsplatz. In weiterer Folge verwies der Bf auf einen Erlass des BMF, nach dem in Fällen einer Fahrzeugüberlassung eines deutschen Arbeitgebers an Dienstnehmer die Tätigkeit dieser Dienstnehmer dem deutschen Unternehmen zuzurechnen sei. Eine Zulassung wäre daher in Österreich nicht vorzunehmen gewesen und die Festsetzung von NoVA und KFZSt sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben wären. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt abermals auf die bereits in den Bescheiden genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf den Gehaltsumwandlungsvertrag, nach dem der Bf über das Fahrzeug annähernd unter den gleichen Bedingungen verfügen könne wie bei einem privaten Leasingvertrag. Der Hinweis auf den in der Beschwerde genannten Erlass des BMF gehe ins Leere, da dabei ein Sachverhalt behandelt worden wäre, bei dem der Dienstnehmer nicht frei über das Fahrzeug verfügen könne sondern damit Aufträge des Dienstgebers zu erfüllen hätte. Weiters wurde angeführt, dass hinsichtlich des inländischen Standortes der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht erbracht worden wäre und zur Begründung eines Standortes am Sitz des deutschen Arbeitgebers die betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen nachzuweisen gewesen wäre. Die mit Schreiben vom 30.10.2014 beantragte Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht erfolgte per 9.12.2014.   C. Verwaltungsgerichtliches Verfahren In einem umfangreichen ergänzenden Schreiben vom 12.1.2015 machte der steuerliche Vertreter des Bf noch folgende Angaben: Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde abermals dargestellt, dass dem Bf (wie auch anderen Dienstnehmern des grenznahe gelegenen Unternehmens) aufgrund des Gehaltsumwandlungsvertrages ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden sei. Der dafür erfolgte Gehaltsverzicht bemesse sich im Wesentlichen nach den Kosten für das Fahrzeugleasing. Da auch viele deutsche Arbeitnehmer nach diesem Modell ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen würden, handle es sich keinesfalls um ein steuervermeidendes (NoVA in Österreich) Verhalten. Im Unterschied zu einem gängigen Leasing-Verhältnis würde ein Großteil der Kosten (Reparatur, Service, Treibstoff, usw) vom Arbeitgeber bezahlt werden. Der Arbeitnehmer habe keine eigentümerähnliche Stellung, vielmehr könne ihm das Fahrzeug wieder entzogen werden, z.B. wenn die Leasingrate nicht bezahlt werde. Die geschilderte Vorgangsweise sei den österreichischen Finanzbehörden seit vielen Jahren bekannt und es sei die Einjahresregel des § 79 KFG 1967 anzuwenden. In den rechtlichen Ausführungen wird zunächst die Standortvermutung nach dem KFG 1967 und deren Widerlegbarkeit angeführt. Die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967, innerhalb der ein nach Österreich eingebrachtes Fahrzeug zuzulassen wäre, werde nach der Entscheidung des VwGH vom 9.12.2013, 2011/16/0221, mit jeder Ausbringung in das Ausland unterbrochen und beginne mit jeder Einbringung neu zu laufen. (Anm. des Richters: auf die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der in weiterer Folge erfolgten rückwirkenden Gesetzesänderung wird hier mangels Aktualität und der mittlerweile erfolgten Aufhebung der Bestimmung nicht eingegangen.) Grundsätzlich würde sich aber ohnehin bei einer Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug durch ein Unternehmen eine Standortvermutung für den Sitz des Unternehmens, der hier im Ausland gelegen wäre, ergeben und somit keine Zulassungspflicht bestehen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des UFS vom 7.12.2005, RV/0195-I/03 (Anm. des Richters: bei diesem UFS-Fall ging es um ein Fahrzeug, welches in Österreich für Zwecke eines ausländischen Unternehmers verwendet wurde). Selbst wenn man zu einer Standortvermutung im Inland käme, könne diese durch den Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland widerlegt werden. Die Ansicht der Finanzverwaltung, es müsse eine weitaus überwiegende Verwendung (>80%) im Ausland nachgewiesen werden, beruhe auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des VwGH vom 28.2.2009, 2008/15/0276. Sollte die Erbringung eines Gegenbeweises erforderlich sein, möge dies mitgeteilt werden. Überdies möge bedacht werden, dass eine Zulassung durch den Bf an der Bestimmung des § 37 Abs. 2 KFG 1967 scheitern würde. Man könne nicht nur über die Zulassungspflicht absprechen und die Zulassungsmöglichkeit dabei aber außer Acht lassen. Seitens des BFG erging am 9.4.2015 ein Vorhalt mit Erläuterungen an den Bf. So wurde dem Bf mitgeteilt, dass die Frage der Verfassungskonformität der rückwirkenden Gesetzesänderung im § 82 Abs. 8 KFG 1967 mittlerweile geklärt sei, der Richter aber entgegen der Ansicht des VwGH die rechtliche Ansicht vertritt, dass die Monats- bzw. die Zweimonatsfrist leg. cit. immer schon als bloße Erledigungsfrist nicht unterbrechbar gewesen sei. Hinsichtlich des Verwenders als Anknüpfungspunkt (Sitz des verwendenden Unternehmens oder Wohnsitz des privaten Nutzers) für die Standortvermutung und als Steuerschuldner wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0107 verwiesen und die wesentlichen Aussagen daraus wiedergegeben. Mitgeteilt wird auch, dass aufgrund der Fahrzeugüberlassungsvereinbarung der Bf sowohl die wesentlichen Kosten der KFZ-Verwendung trage, ihm aufgrund einer fehlenden Beschränkung der privaten Nutzung und der Weitergabemöglichkeit zB. an Familienmitglieder sowohl der Nutzen des Fahrzeuges als auch die kaum eingeschränkte Verfügungsmacht darüber zukomme. Für den Fall, dass der Bf zu einem anderen Ergebnis komme, mögen diesbezüglich entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Unter Zitierung der VwGH-Aussagen dazu wurde weiters ersucht, es möge die Nutzung des Fahrzeuges dargelegt und der angekündigte Gegenbeweis der überwiegenden Nutzung im Ausland, etwa durch ein Fahrtenbuch, angetreten werden. Hingewiesen wurde aber auch darauf, dass bei gegenständlicher Sachlage nicht nur die gesetzliche Vermutung für einen Standort des Fahrzeuges im Inland spreche sondern auch nach der Lebenserfahrung von diesem Standort auszugehen sei. Es sei davon auszugehen, dass am inländischen Wohnsitz die wesentlichen "Ruhevorgänge" in den Nächten, an Feiertagen und an Wochenenden stattfinden würden. Nach den eingesehenen Routenplanern wären sowohl bei der schnellsten als auch bei der kürzesten Route zum Arbeitsplatz der überwiegende Teil der Wegstrecke im Inland. Solange das Gegenteil nicht nachgewiesen sei, sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Fahrleistung in Österreich erbracht worden sei. Hinsichtlich des Einwandes, die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte sei betrieblich, wurde mitgeteilt, dass diese Fahrten nicht dem Arbeitgeber mit der Konsequenz des Vorliegens einer unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde auf die analog geltenden Überlegungen des EuGH in der Rs "Fillibeck" verwiesen. Zu folgenden Fragen wurde ergänzend um Stellungnahme bzw. Vorlage von Unterlagen ersucht: Nach den Unterlagen wäre das Fahrzeug am 2.5.2013 übergeben und eingebracht worden. Sollte dies nicht richtig sein, möge ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen werden. Falls es einen anderen Lebensmittelpunkt als jenen am österreichischen Wohnsitz gäbe, möge dieser nachgewiesen werden. Es möge auch die familiäre Situation des Bf sowie die allenfalls weiters zur Verfügung der Familie stehenden Fahrzeuge dargestellt werden. Telefonisch wurde zwischen dem Richter und dem steuerlichen Vertreter des Bf besprochen und auch mit dem zuständigen Beamten des Finanzamtes abgeklärt, dass es eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle (gleicher deutscher Arbeitgeber überlässt Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen an seine österreichischen Arbeitnehmer) gibt und man insbesondere auch seitens des deutschen Arbeitgebers möglichst rasch eine geklärte Rechtslage haben möchte. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang auch, dass dies ein Fall sein müsste, bei dem die Standortfrage möglichst eindeutig erscheine und im Wesentlichen lediglich die Unterbrechbarkeit der Monatsfrist als strittige Frage überbleibe. In diesem Sinn erging an den steuerlichen Vertreter auch ein Mail mit dem Hinweis, dass der gegenständliche Fall für die mitgeteilten Interessen des deutschen Arbeitgebers geeignet erscheine. Im Antwortmail vom 4.5.2015 teilte der steuerliche Vertreter diese Ansicht und teilte weiters mit, dass das gegenständliche Fahrzeug für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte und private Fahrten verwendet werde, Dienstfahrten würden kaum stattfinden. Die Wegstrecke zum Arbeitsort betrage auf österreichischer Seite 10 Km und auf deutscher Seite 3 Km. Während der Arbeitszeiten stehe das Fahrzeug am deutschen Arbeitsplatz, ansonsten beim österreichischen Wohnsitz. Die Privatfahrten würden überwiegend auf deutscher Seite stattfinden, da dort die Eltern und Geschwister der Bf leben würden. Auch alltägliche Besorgungen würden eher in Deutschland erledigt werden. Es gäbe aber keinerlei Fahrtaufzeichnungen. (Anm. des Richters: auch andere Nachweise wurden nicht vorgelegt.) Dass es sich bei den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte um keine Privatfahrten handle, könne man im Ertragsteuerrecht erkennen, bei dem die Kosten dafür durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw durch das Pendlerpauschale abgedeckt werden würden. Auch im Sozialversicherungsrecht seien diese Fahrten in den Unfallversicherungsschutz eingebunden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich wurde außer Streit gestellt. Hinsichtlich des Standortes des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen vertrete man aber weiterhin die Ansicht, dass sich dieser aufgrund der erforderlichen Zurechnung des Fahrzeuges an den deutschen Arbeitgeber in Deutschland befinde. Hinsichtlich der Ausführungen des BFG, dass der Bf die wesentlichen Kosten der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges trage, diesem auch der Nutzen aus der Verwendung und eine kaum eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug zustehe, wurde keine Stellungnahme oder Gegenbeweise vorgelegt. Auch zum Übergabe- und Einbringungszeitpunkt laut Aktenlage äußerte sich der Bf nicht. D. Festgestellter Sachverhalt Unstrittig ist , dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen Wohnsitz in Österreich im grenznahen Bereich zu Deutschland hat und ihm von seinem deutschen Arbeitgeber aufgrund einer Gehaltsumwandlungserklärung ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug überlassen wurde. Dieses Fahrzeug wurde am 2.5.2013 übergeben und nach Österreich eingebracht. Unstrittig sind weiters -sollte die Vorschreibung der NoVA und KFZ-Steuer gerechtfertigt sein- die Höhe der Bemessungsgrundlagen und der vorgeschriebenen Abgaben. Ebenfalls erwiesen ist aufgrund des deutschen Arbeitsplatzes, dass der Bf das gegenständliche Fahrzeug mehrmals im Monat (nahezu an jedem Werktag) nach Deutschland fährt und danach wieder nach Österreich einbringt. Unbestritten ist auch die grundsätzliche Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf für seine privaten und beruflichen Fahrten (Wohnung - Arbeitsplatz - Wohnung). Die private Verwendung wird durch den Arbeitgeber nicht geprüft, ist völlig frei. Ein Nachweis, wo die überwiegenden Verwendung erfolgte wurde seitens des Bf nicht erbracht. Reine Dienstfahrten im Interesse des Unternehmens finden nach den Angaben des Bf nur in geringem Ausmaß statt. Hinsichtlich des Umfanges dieser Fahrten wurden keine Nachweise vorgelegt. Bestritten wird aber seitens des Bf die Zulassungsverpflichtung des überlassenen PKW in Österreich und somit die an die widerrechtliche Verwendung des nicht in Österreich sondern in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges anknüpfenden Abgabenpflichten. Im Wesentlichen vermeint der Bf, der Verwender des Fahrzeuges sei aufgrund dessen Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug das deutsche Unternehmen, weshalb der Standort des Fahrzeuges am deutschen Sitz gelegen sei. Überdies seien die Fahrten von der Wohnung zur deutschen Arbeitsstätte und zurück "betriebliche" Fahrten (wohl des deutschen Arbeitgebers, da der Bf kein Unternehmer ist) und somit auch der unternehmerischen Verwendung zuzurechnen. Sollte es dennoch zu einer Vermutung für einen Standort im Inland kommen, könne diese Standortvermutung zwar mangels Nachweise für eine überwiegende Verwendung im Ausland nicht widerlegt werden. Dennoch liege dann aber keine widerrechtliche Verwendung vor, da die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 nach der Entscheidung des VwGH vom 9.12.2013, 2011/16/0221 unterbrechbar sei und nach jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginne.   Das BFG geht zudem von der Sachlage aus , dass dem Bf seitens seines deutschen Arbeitgebers gegen Abzug von € vom monatlichen Bruttogehalt des Bf ein Fahrzeug überlassen wurde. Nach der Vereinbarung sind mit diesem Betrag alle wesentlichen Kosten, wie Finanzierungskosten, Plan-Treibstoffkosten, Versicherung, Service, usw abgedeckt. Festgehalten ist auch, dass die auf den geldwerten Vorteil entfallende Umsatzsteuer in diesem Betrag enthalten ist. Lediglich unregelmäßig anfallende Kosten (wie Schmiermittel, Nachfüllöle, usw) hat der Bf selber zu tragen. Bei der Fahrzeugrückgabe erfolgt eine weitere Abrechnung zu Lasten des Bf im Fall von zB Mehrkilometern oder nicht üblicher Schäden. Ohne die Beträge genau aufschlüsseln zu müssen, ist klar erkennbar, dass sich der Bf für dieses für ihn offensichtlich günstige Modell entschied und anstatt sich den genannten Betrag auszahlen zu lassen mit diesem Betrag zumindest einen Großteil der Kosten der Fahrzeugnutzung abdecken konnte. Auch im Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom 12.1.2015 führt dieser aus, dass sich der Gehaltsverzicht des Bf im Wesentlichen nach den Kosten des Arbeitgebers für das Fahrzeugleasing bemesse. Das Fahrzeug darf uneingeschränkt privat genutzt und auch an Familienmitglieder oder andere Personen seines Vertrauens überlassen werden. Die Nutzung wird seitens des Arbeitgebers nicht geprüft. Tatsächlich verwendete der Bf nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug für seine täglichen Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sowie für private Fahrten. Da die Frage nach weiteren Familienfahrzeugen nicht beantwortet wurde, geht das Gericht davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug als Familienfahrzeug genutzt wurde. Nach Ansicht des Richters (siehe dazu auch unten) sind auch die Fahrten von und zum Arbeitsplatz zwar berufliche Fahrten des Bf, aber keine unternehmerische Fahrten des Arbeitgebers des Bf. Der Nutzen aus der Fahrzeug-Verwendung kam somit dem Bf zu. Mag auch bei einer grob missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeuges oder -wie vorgebracht wurde- bei einer Nichtzahlung der Leasingraten (wobei diese ohnehin vom Lohn abgezogen werden) das Fahrzeug dem Bf entzogen werden können, liegt die Möglichkeit, täglich über den Einsatz des Fahrzeuges zu verfügen, eindeutig beim Bf. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bf das Fahrzeug für private Zwecke verwendete und er als Verwender im Sinn der hier einschlägigen Bestimmungen (siehe unten) anzusehen ist.   Auszugehen ist weiters davon, dass die Fahrten mit dem Fahrzeug überwiegend in Österreich durchgeführt wurden. Bezüglich der täglichen Fahrten zum und vom Arbeitsplatz ergibt sich sowohl nach den eingesehenen Routenplanern als auch nach den Angaben des Bf, dass je Strecke 10 Km in Österreich und 3 Km in Deutschland gefahren wurden. Hinsichtlich der privaten Fahrten wird zwar behauptet, dass diese überwiegend in Deutschland stattgefunden hätten. Da es diesbezüglich aber trotz Aufforderung keinerlei Nachweise gibt (weder bezüglich des Wohnsitzes der behaupteten Verwandten in Deutschland noch generell zB ein Fahrtenbuch), ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch der Großteil der rein privat gefahrenen Km im Inland (Einkäufe, Ärzte, Freunde, Ausflüge, …) gefahren wurden. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass ein nachvollziehbarer Beweis, der überwiegenden Nutzung im Ausland nicht erbracht wurde.   E. Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung Grundsätzlich ergibt sich der angenommene Sachverhalt aus der oben im Rahmen der Schilderung der Verwaltungshandlungen und des verwaltungsgerichtlichen Geschehens dargestellten Aktenlage. Die Details zur Fahrzeugüberlassung wurden zB dem übermittelten Muster für die Gehaltsumwandlungserklärungen für Firmenfahrzeugleasing bei Grenzgängern aus Österreich sowie dem diesbezüglichen Informationsschreiben des deutschen Arbeitgebers entnommen. Aufgrund der aufliegenden Übergabelisten ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug am 2.5.2013 an den Bf übergeben und von diesem in das Inland eingebracht wurde. Dies wurde dem Bf auch vorgehalten und wurde dieser ersucht, gegebenenfalls gegenteiliges nachzuweisen. Dieser Vorhaltepunkt blieb unbeantwortet. Ebenso unbeantwortet blieben die Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage gegenteiliger Nachweise zu den getroffenen Ausführungen bezüglich des Nutzens an der Verwendung für den Bw und der Möglichkeit des Bf, weitgehend über das Fahrzeug verfügen zu können. Es ist somit nach der Aktenlage und vor allem auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass demjenigen, dem gegen Abzug eines beträchtlichen Gehaltsbestandteils ein Fahrzeug zur nicht kontrollierten Privatnutzung überlassen wird, der Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zukommt und derjenige auch über die täglich und tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges verfügen kann. So kann der Bf das Fahrzeug ja auch nach der Vereinbarung jederzeit anderen Familienmitgliedern oder sonstigen Personen seines Vertrauens überlassen. Der Bf führte wiederholt aus, dass die Fahrten Wohnung - Arbeitsplatz - Wohnung "betriebliche" Fahrten seien. Da der Bf kein Unternehmer ist, können diese Ausführungen nur so verstanden werden, dass nach Ansicht des Bf diese Fahrten als Fahrten im Interesse des Unternehmens seines Arbeitgebers zu werten seien und sich so als Verwender das deutsche Unternehmen ergeben soll. Dieser Ansicht folgt aber das BFG nicht. Es handelt sich auch nach den seitens des Bf angesprochenen ertragsteuerlichen (Verkehrsabsetzbetrag bzw Pendlerpauschale) und sozialrechtlichen Aspekten (Einbeziehung in die Sozialversicherung) um beruflich veranlasste Fahrten des Bf. Die Berufs.- und Wohnsitzwahl des Bf sind aber seine Privatsache. Er hat im Regelfall seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er seinen Arbeitsplatz erreichen kann bzw. hat er allenfalls für den Fahrtweg anfallende Kosten zu tragen (soweit diese nicht steuerlich bei der Ermittlung seiner Einkommensteuer Berücksichtigung finden). Keinesfalls liegen bei den dabei anfallenden Kosten aber Kosten des Unternehmens des Arbeitgebers und somit unternehmerische Fahrten vor. Ähnliche Überlegungen spielten auch in der Entscheidung des EuGH in der Rs Fillibeck eine Rolle. Wenn Arbeitnehmer nicht im unternehmerischen Interesse vom Wohnort zum Arbeitsplatz befördert werden (weil es eben private Aufgabe der Arbeitnehmer ist, zum Arbeitsplatz zu kommen), liegt eine fiktive Dienstleistung ("Leistungsentnahme") an die Dienstnehmer vor. Wenn die Arbeitnehmer somit nicht zB als Vertreter oder Monteur im unternehmerischen Interesse und im Auftrag des Unternehmens Fahrtstrecken zurücklegen, verwenden sie das Fahrzeug für private Zwecke, so auch bei den beruflichen veranlassten Fahrten zum und vom Arbeitsplatz.   F. Rechtslage F. 1. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG): § 1 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Errichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO). Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an (vgl. VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Ab 16.6.2010 ist § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in Kraft und die Steuerschuld entsteht bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung.   F. 2. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG): § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner "....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet." Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Mit Erkenntnis vom 17.10.2012, 2010/16/0218, bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist.   F. 3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG): Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen lauten: Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind. § 79 KFG 1967: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. § 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.   G. Rechtliche Würdigung G. 1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; VwGH 21.05.1996, 95/11/0378). Würde das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke verwendet werden, würde sich der zunächst vermutete Standort nach dem Sitz des Unternehmens als jenem Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird, richten. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 27.1.2010, 2009/16/0107 aus, dass das NoVAG keine Regelung darüber enthält, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, 18. Dezember 2000, 9 Ob A 150/00z). Bei Durchsicht weiterer Erkenntnisse zur Frage, wem die Verwendung zuzurechnen ist, zeigt sich, dass dabei eine Abwägung folgender Kriterien vorzunehmen ist: tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den Einsatz des Fahrzeuges, Kostentragung und Nutzen aus der Verwendung. Der Bf als die Person, die die wesentliche Kosten der Verwendung des Fahrzeuges trägt, tatsächlich über den täglichen Einsatz des Fahrzeuges entscheidet und der auch der Nutzen aus der Verwendung zukommt, ist somit als Verwender iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzusehen. Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 leg. cit. nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden (siehe nachstehend Pkt. 4). Für die Entstehung der NoVA- oder Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. Zum Argument des Bf, er hätte gar nicht zulassen können, wird verweisen auf VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ( "unabhängig von der tatsächlichen Zulassungsmöglichkeit unterliegt das Entstehen der Zulassungsverpflichtung nach KFG der NoVA"). Der Einwand des Bf, der zivilrechtliche Eigentümer des Fahrzeuges sei sein Arbeitgeber, geht folglich ins Leere.   G. 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) Dieser befindet sich unstrittig am Hauptwohnsitz des Bf in Österreich.   G. 3. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet Die grundsätzliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf. steht unbestritten fest. Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet.   G. 4. Erbringung eines Gegenbeweises Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat. Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04). Wie oben ausgeführt, wurde seitens des Bf unstrittig der hier dargestellte Gegenbeweis nicht erbracht.   G. 5. Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung Mangels Vorlage anderer Hinweise und auch unbestritten ist nach den im Akt aufliegenden Unterlagen von einer Einbringung des Fahrzeuges am 2.5.2013 und somit des Beginns der Verwendung im Inland mit diesem Tag auszugehen.   G. 6. Unterbrechbarkeit der Monatsfrist G. 6. 1. Strittige Rechtsfrage: Unterbrechbarkeit der "Monatsfrist " des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Strittig ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Rechtsfrage, ob die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannte Ein- bzw. Zweimonatsfrist eine unterbrechbare Frist als materielle Voraussetzung (bzw. deren Nichtunterbrechung) für das Entstehen der Zulassungspflicht oder, ob die Zulassungspflicht grundsätzlich schon mit der Einbringung oder der Verwendung eines Fahrzeuges mit Standort im Inland (mit überwiegender Verwendung im Inland) auf inl. Straßen mit öffentlichem Verkehr besteht und man dem Verwender nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch eine nicht unterbrechbare Frist zur bloßen Erledigung der Zulassungsmodalitäten gewährte.   G. 6. 2. Bisherige Rechtsprechung Der UFS hat bisher zumindest in den überwiegenden Entscheidungen (siehe etwa UFS 18.10.2006, RV/0917-L/02 oder 23.6.2008, RV/0546-L/06) insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm entschieden, dass eine monatliche Aus- und Wiedereinbringung eines Fahrzeuges mit Standort im Inland die einmal entstandene Zulassungspflicht nicht mehr hintanhalten könne. Nach Ansicht des Richters hat auch der VwGH in früheren Erkenntnissen zumindest konkludent erkennen lassen, dass für ihn die Zulassungsfrist nicht unterbrechbar ist bzw. die Unterbrechbarkeit der Frist keine zu erörternde Frage darstelle. Wäre die ununterbrochene Monatsfrist eine materielle Voraussetzung für das Entstehen der Zulassungspflicht, wäre der VwGH in vielen Erkenntnissen darauf eingegangen und die Zulassungspflicht wäre gar nicht entstanden. So betonte der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 24.11.2011, 2009/16/0212, dass aufgrund des fehlerhaften Fahrtenbuches der Gegenbeweis des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht erbracht sei und Zulassungspflicht bestehe. Trotz der Glaubhaftmachung unzähliger monatlicher Auslandsfahrten des Bf wurden diese Ausbringungen und eventuellen Unterbrechungen der Monatsfrist mit keinem Wort erwähnt. Im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, gingen sowohl der UFS als dann auch der VwGH sachverhaltsmäßig davon aus, dass das strittige Fahrzeug erwiesenermaßen nahezu täglich zum Betriebsstandort nach Deutschland ausgebracht wurde. Damit wäre der Fall bei Anwendung der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist schon erledigt gewesen. Allerdings wird dieser Umstand mit keiner Silbe erwähnt und stattdessen ausführlich ausgeführt, dass der Gegenbeweis gelungen sei. Mit der Entscheidung vom 21.11.2012, 2010/16/0254 hob der VwGH eine UFS-Entscheidung aufgrund einer Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der UFS hatte seiner Stattgabe die Ansicht zugrunde gelegt, dass keiner der ausgewiesenen Nutzungszeiträume im Inland die für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland zulässige Verwendungsfrist von einem Monat überstiegen hätte. Kraftfahrrechtlich sei die Zulassung im Inland daher im Beurteilungszeitraum nicht erforderlich gewesen. Das Fahrzeug, welches nach Angaben des Bw nie länger als vier Wochen im Inland gewesen sei, wäre zwischenzeitig auch immer wieder von anderen Mietern genutzt worden. Der VwGH führt dann in seiner Entscheidung umfangreich aus, dass eine von einem ersten Verwender begonnene Frist von einem weiteren Verwender fortgesetzt werde. Mit keinem Wort geht der VwGH darauf ein, dass die Monatsfrist nach dem angenommenen Sachverhalt auch mehrmals unterbrochen worden wäre. Vielmehr führt der VwGH aus, dass eine im Juli 2008 entstandene Steuerschuld für eine widerrechtliche Verwendung "einen Beginn der Verwendung des Fahrzeuges oder allenfalls der Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung im Juni 2008 erfordert". Das Monat nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei "dies ad diem" zu rechnen. Auch im Erkenntnis vom 28.5.2008, 2006/15/0064, hob der VwGH die UFS-Entscheidung mit langen Ausführungen über den eine wesentliche Voraussetzung für die Standortvermutung bildenden Mittelpunkt der Lebensinteressen auf und ging mit keinem Wort auf die behauptete und seitens des UFS unbestritten gebliebene regelmäßige Ausbringung aus dem Inland ein. Zu weiteren Beispielen dieser Rechtsprechung siehe auch weiter unten zB. unter Punkte E 6.7. (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003). Allerdings kam der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, zu dem Ergebnis, dass die Frist unterbrechbar sei und bei jeder Einbringung neu zu laufen beginne. Eine Zulassungspflicht entstehe somit für ein Fahrzeug mit Standort im Inland erst, wenn dieses nach seiner Einbringung ununterbrochen länger als ein Monat im Inland verwendet werde. G. 6. 3. Bestimmungen des KFG 1967 zum Internationalen Kraftfahrverkehr Zur Klärung dieser strittigen Rechtsfrage sind jene Bestimmungen des VIII. Abschnittes des KFG 1967 unter der Überschrift "Internationaler Kraftverkehr" näher zu untersuchen, die festlegen, wie lange ein Fahrzeug unter welchen Bedingungen im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, ausführte, ist für die anzuwendende Rechtslage die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 maßgeblich. Dabei bleibt es auch aufgrund der Aufhebung der rückwirkenden Gesetzesänderung durch BGBl 26/2014 in § 135 Abs. 27 und § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch das VfGH Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014. Da die Gesetzesänderung in § 82 Abs. 8 KFG 1967 somit erst auf Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 23.4.2014 eingetreten sind, bleibt es bei der Maßgeblichkeit der Bestimmung idF des AbgÄG 2002 für den gegenständlichen Fall. Dem VfGH Erkenntnis vom Dezember 2014, mit dem die Rückwirkung der Gesetzesänderung aufgehoben wurde, ist hinsichtlich der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist nichts Entscheidendes zu entnehmen. Der VfGH führte im Wesentlichen nur aus, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967 die (in Folge des § 134 Abs. 1 KFG 1967) Strafbestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14.08.2002 in Kraft getreten sei. Diese Rückwirkungsanordnung verstoße gegen Art. 7 Abs.1 EMRK, welcher ein ausnahmsloses Rückwirkungsverbot enthalte. Der VfGH befasste sich nicht mit der Frage, ob die Monatsfrist nicht ohnehin schon seit ihrer Einführung durch das AbgÄG 2002 nicht unterbrechbar war, sondern stellte in seiner Entscheidung alleine auf die formale gesetzliche Rückwirkung ab.   Grundsätzlich dürfen auf inländischen Straßen Fahrzeuge nach den §§ 36ff KFG 1967 nur verwendet werden, wenn sie im Inland zum Verkehr zugelassen sind. Davon gibt es aber bestimmte Ausnahmen, die im VIII. Abschnitt des KFG 1967 näher geregelt sind. Die maßgeblichen hier näher zu untersuchenden Bestimmungen des KFG zum Internationalen Kraftfahrverkehr lauten in ihrer hier anzuwendenden Fassung: § 79 KFG 1967 : Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden ……. § 82 KFG 1967 . Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. ……. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen. (2) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tag zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, daß die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 38 zulässig ist. …… (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.   G. 6. 4. Ergänzungen zur dargestellten Rechtslage aufgrund internationaler Übereinkommen Im Abschnitt VIII des KFG 1967 sind die Regelungen über den internationalen Kraftfahrverkehr enthalten. Darin wird neben anderen Bestimmungen auch geregelt, in welchem Land eine Zulassung eines Fahrzeuges zu erfolgen hat bzw. unter welchen Bedingungen man auf inländischen Straßen ein Fahrzeug benutzen darf. Diese Regelungen sind zum Teil Ausgestaltungen von internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr (siehe dazu § 82 Abs. 1 KFG 1967). In diesen internationalen Abkommen werden u.a. technische Mindeststandards der Fahrzeuge, deren Zulassung in ihren Heimatländern sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen das Fahren auf Straßen der Mitgliedstaaten dieser Übereinkommen mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates erlaubt ist. Dabei fällt auf, dass sowohl nach dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, als auch nach dem Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, die aufgestellten Regeln bzw Begünstigungen nicht gelten, wenn sich ein Fahrzeug länger als ein Jahr ohne Unterbrechung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates aufhält oder das Fahrzeug sich nicht im sogenannten und von den Abkommen betroffenen internationalen Verkehr befindet. In Artikel 1 des Wiener Übereinkommens wird festgehalten, dass sich ein Fahrzeug dann im betroffenen zulässigen internationalen Verkehr eines Staates befindet, wenn es einer Person gehört, die ihren (Wohn)Sitz außerhalb dieses Staates hat, es in diesem Staat nicht zugelassen ist und nur vorübergehend in diesen Staat eingeführt ist. Jeder Vertragspartei steht es aber frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als "im (Anm. des Richters: zulässigen) internationalen Verkehr" befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.   G. 6. 5. Zusammenfassung der Rechtslage Für Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Inland gilt, falls diese in einem der Mitgliedstaaten der angeführten Übereinkommen zugelassen sind und das entsprechend ihrer Zulassung ausländische Kennzeichen führen, dass diese Fahrzeuge entsprechend der Übereinkommen ein Jahr ab jeder Einbringung im Inland verwendet werden (§ 79 iVm § 82 Abs. 1 KFG 1967) können. Haben Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Inland dagegen keine Zulassung eines der Mitgliedstaaten der Übereinkommen, dürfen sie im Inland nur aufgrund einer vorübergehenden Zulassung nach § 38 KFG 1967 verwendet werden. Allerdings wird den Verwendern eine nicht unterbrechbare Frist von drei Tagen, welche unmittelbar auf die Einbringung folgen, zur Erledigung der Zulassungsmodalitäten zugestanden. Für Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland (aufgrund vermuteter oder tatsächlich überwiegender Verwendung im Inland) gilt, dass die Verwendung "solcher" Fahrzeuge nur während eines Monats (oder in Ausnahmefällen zweier Monate) ab der Einbringung mit den ausländischen Kennzeichen verwendet werden dürfen. Für diesen Fall ist die oben angeführte strittige Rechtsfrage zu klären.   G. 6. 6. Erläuterungen zur dargestellten Rechtslage

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101752/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101752.2014
Stammnummer
105819
Gültig
17.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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