Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101752/2014
Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Fahrzeuge mit Standort im Inland ist eine nicht unterbrechbare Erledigungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101752/2014vom 17.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die großzügige und von den Übereinkommen vorgegebene Regelung des Gesetzgebers in § 79 KFG 1967 erscheint auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass es sich nach der Terminologie des KFG 1967 um Fahrzeuge ohne Standort im Inland handelt und diese grundsätzlich im Staat ihres Standortes (ihrer überwiegenden Verwendung) zugelassen werden sollen. Die Unterbrechbarkeit scheint nicht nur aufgrund der Übereinkommen geboten, sondern auch nach rein praktischen Überlegungen. Es wäre nicht vertretbar, dass etwa ein deutscher Urlauber bei Antritt eines weiteren Urlaubes im Folgejahr in Österreich aufgrund des Ablaufes der Jahresfrist seit seinem letzten Urlaub in Österreich zulassungspflichtig werden würde. Aus rein praktischen Überlegungen handelt es sich bei dieser unterbrechbaren Einjahresfrist, welche auch durch die internationalen Übereinkommen als unterbrechbar zu normieren ist, um keine bloße Erledigungsfrist. Es soll und wird hier in diesen Fällen zu keiner Zulassungspflicht im Inland kommen, diese soll im Standort-Staat bestehen bleiben. Es gibt im Inland während der Jahresfrist keine Erledigungspflichten. Bei derartigen Fahrzeugen ohne Standort im Inland wird es in der Realität schon begrifflich zu regelmäßigen Ausbringungen kommen. Sollte sich durch Änderungen im Tatsächlichen der (eventuell auch der bloß vermutete) Standort ins Inland verlagern, würde ohnehin die kürzere Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 greifen.
Außerhalb des in den Übereinkommen und § 79 KFG 1967 geregelten internationalen Verkehrs sieht der Gesetzgeber eine wesentlich strengere Rechtslage vor.
So verlangt § 82 Abs. 1 und 2 KFG 1967, dass diese Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Inland aus sicherheitstechnischen Überlegungen in einem der Mitgliedstaaten der im Gesetz genannten Übereinkommen zugelassen sein müssen. Liegt eine derartige Zulassung nicht vor, ist eine Verwendung auf inländischen Straßen nur zulässig, wenn eine vorübergehende Zulassung nach § 38 KFG 1967 vorliegt. Allerdings wird eine Frist von drei unmittelbar auf die Einbringung folgende Tage "zugebilligt" (siehe Gesetzesmaterialien zur Erstfassung des KFG 1967). Der Verwender erhält bei der Einbringung eine Bestätigung mit dem Tag der Einbringung und dem Hinweis, dass er innerhalb der drei Tage, die unmittelbar auf die Einbringung folgen für eine vorübergehende Zulassung nach § 38 KFG 1967 Sorge tragen muss. Sollte er innerhalb dieser drei Tage die Zulassung nach § 38 nicht erlangen, wäre die Verwendung widerrechtlich. Es ist davon auszugehen, dass alle EU-Länder Mitglieder der Übereinkommen sind, andernfalls wäre die Dreitagesfrist wohl nach dem Urteil des EuGH zur Rs. "Cura" auch hier zu kurz bemessen. Aus der Formulierung "innerhalb der drei unmittelbar folgenden Tage" und der auszustellenden Bescheinigung bei der ersten Einbringung folgt auch, dass die Dreitagesfrist nicht unterbrechbar ist und der Verwender nicht etwa bei jeder neuerlichen Einbringung innerhalb dieser drei Tage eine neuerliche Bestätigung bekommt. Es handelt sich um eine nicht unterbrechbare Erledigungsfrist, innerhalb der aus Gründen des Allgemeininteresses (Sicherheit,..) jedenfalls eine vorübergehende Zulassung zu erfolgen hat.
Nach der Stammfassung des KFG 1967 durften offensichtlich Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland gar nicht verwendet werden. Mit der 7. KFG Novelle, BGBl Nr 631/1982 wurde dann für solche Fahrzeuge im Abs. 8 des § 82 KFG 1967 normiert, dass die Verwendung dieser Fahrzeuge ohne Zulassung nach § 37 KFG 1967 im Inland ebenfalls während der ersten drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Inland folgenden Tage zulässig ist. Diese Fahrzeuge mit Standort im Inland nehmen nicht am internationalen Kraftfahrverkehr teil. Für "solche" Fahrzeuge gelten die strengen inländischen Zulassungsverpflichtungen. Ihre Verwendung ohne inländische Zulassung nach § 37 KFG 1967 war nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl 631/1982 nur wieder während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Zu dieser Bestimmung finden sich zwar keine Gesetzesmaterialien aber aus dem gleichen Wortlaut wie in § 82 Abs. 2 KFG 1967, der Wortfolge "unmittelbar folgend" und der dargestellten Gesetzessystematik der Abgrenzung zu Fahrzeugen ohne dauerndem Standort im Inland kann es sich auch hier wieder nur um eine nicht unterbrechbare Erledigungsfrist gehandelt haben.
Wie streng der Gesetzgeber die Fahrzeuge mit Standort im Inland - ursprünglich aus sicherheitstechnischen Überlegungen, später dann wohl auch aufgrund der Anknüpfung diverser Besteuerungstatbestände an die Zulassungspflicht - behandelt haben möchte, ist auch aus der im selben Absatz 8 des § 82 KFG 1967 geregelten Standortvermutung für Fahrzeuge, die nicht dem internationalen Kraftfahrverkehr unterliegen, und die Forderung eines Gegenbeweises zur Entkräftung der Standortvermutung und nicht etwa einer Glaubhaftmachung eines anderen Standortes in einem anderen Staat, erkennbar. Auch aus diesem Grund einer streng geregelten und nur schwer widerlegbaren Standortvermutung, wäre es für den Gesetzgeber widersinnig gewesen, die ursprüngliche Dreitagesfrist unterbrechbar zu gestalten. Was hätte es für einen Sinn, für den Fall des Nichtgelingens des Gegenbeweises (der überwiegenden Verwendung im Ausland) die Zulassungspflicht durch den Nachweis einer Ausbringung innerhalb der der drei unmittelbar auf die Einbringung folgenden Tage verhindern zu können.
Zur dann mit dem AbgÄG 2002 erfolgten Verlängerung der Frist auf ein bzw. zwei Monate muss aus den im Folgenden näher ausgeführten Gründen nach Ansicht des Richters das Gleiche gelten.
G. 6. 7. Zur Auslegung
Auch im Abgabenrecht gelten die allgemeinen, aus den §§ 6 und 7 ABGB abgeleiteten Auslegungsregeln, nach denen der in einer Norm zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem diese Norm hineingestellt ist, festgestellt werden muss. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes ( VwGH 22.1.1993, 91/17/0151; VwGH 20.11.1997, 95/15/0012).
Dem Auslegungsziel, den objektiven Willen einer Norm zu erfassen, dienen die grammatische, die systematische, die teleologische und die historische Methode. Diese Methoden sind nebeneinander erlaubt, schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Die Auslegung der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierten Fristenbestimmung hat somit ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, des Sinnzusammenhanges sowie der Zielsetzung der Regelung zu erfolgen (VwGH 7.9.1989, 89/16/0067). Insbesondere sind andere Auslegungsmethoden als die reine Wortinterpretation auch dann heranzuziehen, wenn diese den Willen des Gesetzgebers ganz besonders deutlich erkennen lassen. In einer Gesamtwürdigung sind die Argumente für die einzelnen Auslegungshypothesen nach deren Wertungsgesichtspunkten abzuwägen.
Überdies sind Normen möglichst so auszulegen, dass kein Widerspruch zu anderen Normen besteht, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsordnung als stimmiges Ganzes gesetzt haben möchte
Grammatikalische Interpretation nach dem Wortsinn
Ausgehend vom reinen Wortlaut des § 82 Abs.8 KFG 1967 muss zunächst festgehalten werden, dass beide hier in Frage kommenden Auslegungen im Wortlaut Deckung finden würden. Der Wortlaut deutet allerdings bereits in Richtung bloßer nicht unterbrechbarer Erledigungsfrist bei grundsätzlich bereits bestehender Zulassungspflicht bei Fahrzeugen mit Standort im Inland ("solcher" Fahrzeuge). "Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern." Die Einbringung würde also bloß die Frist bis zur erforderlichen Ablieferung der ausländischen Kennzeichen auslösen. Um inländische Kennzeichen hätte sich der Verwender in der Zwischenzeit zu bemühen. " Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." In diesem letzten Satz des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Verwender die zugestandene Frist zur Vornahme der Zulassung zu nutzen hat. Nach Ansicht des Richters muss oder kann dem Wortlaut der Norm nicht die Aussage entnommen werden, dass durch eine Ausbringung innerhalb dieser Frist die Zulassungspflicht hintangehalten werden kann.
Nach Ansicht des Richters wird also in den Bestimmungen der §§ 79 und 82 Abs.8 KFG 1967 auf unterschiedliche Weise auf die Einbringung abgestellt. Abgesehen von Fällen, bei denen ein Fahrzeug auch ohne Einbringung im Inland mit ausländischen Kennzeichen verwendet wird (zB Fernzulassungen auf einen ausländischen Nebenwohnsitz) und so im Fall eines dauernden Standortes im Inland hinsichtlich der Zulassungspflicht nur auf die Verwendung abzustellen sein wird, löst die Einbringung im Fall des § 79 KFG 1967 eine Frist aus, deren Ablauf Voraussetzung für eine eventuell eintretende Zulassungspflicht ist. Die Einbringung in § 82 Abs. 8 KFG 1967 löst bei bereits bestehender Zulassungspflicht (aufgrund des unwiderlegten Standortes im Inland) jene Frist aus, bis zu der dann endgültig die ausländischen Kennzeichen abzugeben sind. Dies stellt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0288, noch für die frühere Dreitagesfrist klar, in der er ausführt, dass im Fall des Greifens der Standortvermutung für den Halter unmittelbar Verhaltenspflichten entstehen. So darf er dann das Fahrzeug nur während der ersten drei unmittelbar auf die Einbringung folgenden Tage verwenden und muss nach Ablauf der Frist die Kennzeichen abgeben. Aufgrund der relativ kurzfristig wirksamen Verpflichtungen, die sich aus der Standortvermutung ergeben, ergibt sich ein rechtliches Interesse. Auch nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.3.2006, 2006/16/0003, ist die Verpflichtung zur Zulassung bereits mit der Einbringung und Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine im Inland ansässige Person entstanden. In der Folge hat die Zulassung im Inland innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.
In § 79 KFG 1967 knüpft die Zulassungspflicht für Fahrzeuge mit Standort im Ausland an eine ununterbrochene einjährige Verwendung eines Fahrzeuges im Inland an und stellt mangels anderer Bezüge zum Inland auf die Einbringung in dieses ab. Für Fahrzeuge mit Standort im Inland ("solche") besteht die Zulassungspflicht jedenfalls und § 82 Abs.8 KFG 1967 billigt dem Verwender bis zur verpflichtenden Abgabe der ausländischen Kennzeichen und der Bewirkung einer inländischen Zulassung noch eine nicht unterbrechbare ein- bzw. zweimonatige Erledigungsfrist zu.
Systematische Interpretation: es werden Schlüsse aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort der Norm gezogen
Hinsichtlich der Einbettung der Norm im VIII. Abschnitt des KFG 1967 und in die Internationalen Übereinkommen wird auf die oben bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Ergänzend muss festgehalten werden, dass der Gesetzgeber im ersten Teil der Bestimmung sehr streng eine gesetzliche Vermutung für einen inländischen Standort aufstellt, wenn das Fahrzeug von einer im Inland ansässigen Person verwendet wird. Zur Widerlegung dieser Standortvermutung und der daran anknüpfenden Zulassungspflicht verlangt der Gesetzgeber den Beweis (nicht etwa die Glaubhaftmachung), dass das Fahrzeug nach der Art und Weise seiner Verwendung einem anderen Staat zuzuordnen ist. Würde man die Dreitages- bzw. die Monatsfrist als unterbrechbare Frist auslegen, würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er zunächst strenge Maßstäbe für den Nachweis eines Standortes eines Fahrzeuges im Ausland anlegt. Sollte dieser strenge Nachweis nicht gelingen, würde der Nachweis einer monatlichen Ausbringung des Fahrzeuges trotz eventuell ansonsten ausschließlicher Nutzung im Inland ausreichen, die Zulassungspflicht hintanzuhalten. Aus der Gesetzessystematik ist nach Ansicht des Richters erkennbar, dass grundsätzlich die Zulassungspflicht besteht, wenn Fahrzeuge mit vermutetem oder tatsächlichem Standort im Inland auch hier verwendet werden. Die weiteren Ausführungen zur Erledigungsfrist dürfen nicht so verstanden werden, dass sie den ersten Satz ad absurdum führen.
Auch die teleologische Interpretation (nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, gemessen am objektiven Zweck der Norm, wie er sich aus den erkennbaren Konzepten ergibt) führt zum selben Ergebnis. Hierher gehört eben auch das "argumentum ad absurdum": Wenn zwei Auslegungsvarianten in Betracht kommen und offenkundig ist, dass die eine keinesfalls dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, dann ist der anderen Auslegung der Vorzug zu geben. Wie bereits ausgeführt, wäre es völlig widersinnig, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass im Fall des Nichtgelingens des Beweises der überwiegenden Verwendung im Ausland der Nachweis einer monatlichen Ausbringung zur Verhinderung der Zulassungspflicht ausreichend sein sollte.
Historische Interpretation: der subjektive oder historische tatsächliche Wille des historischen Gesetzgebers im Zeitpunkt der Erlassung der Norm ist zu ergründen .
Wie auch bereits oben näher dargestellt stehen hinter der Regelung des Internationalen Kraftfahrverkehrs insbesondere aus Sicherheitsüberlegungen im Allgemeininteresse die Gedanken, dass Fahrzeuge ohne Standort im Inland in ihrem Standortstaat zugelassen werden sollen, Fahrzeuge mit Standort im Inland aber - so auch streng normiert - im Inland zugelassen werden müssen. Diese Zulassungspflicht bestand ursprünglich innerhalb von drei unmittelbar auf die Einbringung folgenden Tagen.
Die Absichten und der Wille des Gesetzgebers bei der Gesetzesänderung durch das AbgÄG 2002 (Monatsfrist statt Dreitagesfrist) kommt klar und unzweifelhaft hervor, wenn man sich den laut den Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesänderung zu entnehmenden Grund dafür ansieht. In diesen Materialien wird ausgeführt, dass die Gesetzesänderung erforderlich wurde, da der EuGH in seinem Urteil vom EuGH vom 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagenbau, entschieden hätte, dass die Dienstleistungsfreiheit (hier ging es um ein aus Deutschland nach Österreich verleastes Fahrzeug) einer Bestimmung eines Mitgliedstaates entgegenstünde, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug im Standort-Mitgliedstaat nochmals zugelassen werden muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, wenn dieser Zeitraum so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen (Anm. des Richters: zu den Zulassungsmodalitäten) unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Der Generalanwalt führte zu dieser Rechtssache in seinem Schlussantrag in Rn 47ff aus, dass die Zulassungsverpflichtung eines Fahrzeuges in jenem Staat, in dem es von einer Person verwendet wird, die in diesem Staat ansässig ist, berechtigt sei, da dieser Staat auch für die technische und sicherheitspolizeiliche Überwachung und die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung des Straßennetzes oder von Umweltschutzmaßnahmen zuständig sei. Ein in Österreich von einer in Österreich ansässigen Person verwendetes Fahrzeug solle aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses auch in Österreich zugelassen werden. Das Erfordernis der Neuzulassung innerhalb von drei Tagen "praktisch bei Grenzüberschreitung" (Anm des Richters: der Generalanwalt geht somit auch hier von einer nicht unterbrechbaren Frist aus) gehe allerdings über das Erforderliche hinaus. Zulässig erscheint dem Generalanwalt die Festlegung einer relativ kurzen Frist für die Stellung des Zulassungsantrages, wenn der Verwender das Fahrzeug mit der ursprünglichen Zulassung weiterhin verwenden darf, bis die notwendigen Formalitäten erledigt sind. Für den Generalanwalt handelte es sich eindeutig um eine bloße Erledigungsfrist.
Der EuGH schloss sich in seiner oben angeführten Entscheidung weitgehend den Ausführungen des Generalanwaltes an. Insbesondere betont der EuGH, dass zwar die Besteuerung der hier gegenständlichen KFZ nicht harmonisiert sei, die Mitgliedstaaten aber dennoch bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit das Gemeinschaftsrecht beachten müssten. Die Zulassung erscheine als natürliche Folge dieser Steuerhoheit. Folglich könne ein Mitgliedstaat, auf dessen Straßen das Fahrzeug tatsächlich genutzt werde, vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zugelassen wird. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten keine so kurze Frist festsetzen, dass den Betroffenen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen angesichts der zu erfüllenden Förmlichkeiten unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Auch der EuGH sieht die Frist somit als Frist zur Erledigung der Zulassungsformalitäten. Der EuGH bezeichnet diese Dreitagesfrist also nicht ganz allgemein als zu kurz (so wie im VwGH Erkenntnis vom November 2013 dargestellt), sondern führt ausdrücklich aus, dass diese Frist zu kurz für die Erfüllung der mit der Zulassung verbundenen Verpflichtungen ist.
Auffallend ist an dem Urteil des EuGH in der Rs. Cura auch, dass der EuGH auf die Verwendung in einem Staat und nicht auf die Einbringung in einen Staat abstellt (so ja auch grundsätzlich der VwGH ). Wird also ein Fahrzeug überwiegend in einem Staat verwendet, dürfte dieser Staat auch die Zulassung vorschreiben. Österreich vermutet in seinem § 82 Abs 8 KFG 1967 die überwiegende Verwendung im Inland (den "Standort"), wenn der Verwender im Inland seinen (Wohn)Sitz hat. Durch den Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung in einem bestimmten anderen Staat kann die Standortvermutung widerlegt und die Zulassungspflicht in Österreich hintangehalten werden. Nicht vorgesehen ist dagegen aufgrund der Rechtslage, dass die Zulassungspflicht im Inland trotz (vermuteter und nicht widerlegter oder tatsächlicher) überwiegender oder auch nahezu ausschließlicher Verwendung im Inland durch den Nachweis einer einmonatlichen Ausbringung verhindert werden kann.
Der nationale Gesetzgeber sah sich daher auch nicht veranlasst, die Normierung der Zulassungspflicht im Inland grundsätzlich zu ändern und behielt seine Gesetzessystematik bei. Fahrzeuge, die von Personen mit (Wohn) Sitz im Inland verwendet werden, haben bis zum Beweis der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat die Vermutung der überwiegenden Verwendung im Inland (nach dem Gesetzeswortlaut: "ihren Standort") für sich. Allerdings wird die Frist zur Erledigung der Zulassungsmodalitäten im Regelfall auf ein Monat verlängert und zusätzlich normiert, dass für den Fall, dass ausnahmsweise dieser Monat für die Anmeldeformalitäten nicht ausreichen sollte, das Fahrzeug ein weiteres Monat ohne inländische Zulassung im Inland verwendet werden darf. Auch der VwGH hielt bereits fest (VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003), dass der Gesetzgeber nach dem Ergehen des EuGH Urteils in der Rs. Cura eine angemessene Frist für die Zulassung von Fahrzeugen mit Standort im Inland zu normieren hatte. (…..) Die Verpflichtung zur Zulassung im Inland war bereits mit der Einbringung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Inland und dessen Verwendung im Inland durch den Beschwerdeführer gegeben. Die Zulassung hatte er dann in der normierten Frist vornehmen zu lassen.
Verfassungskonforme Interpretation
Einfache Gesetze sind überdies verfassungskonform zu interpretieren. Ist eine verfassungskonforme Interpretation möglich, dann ist diese vorzunehmen (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0087). Unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist jene zu wählen, die die Norm nicht als verfassungswidrig erscheinen lässt.
Entscheidend für eine verfassungskonforme Interpretation ist, dass der sachlich und auch unionsrechtlich gebotene Anknüpfungspunkt für eine Zulassungspflicht die überwiegende Verwendung im Inland ist.
Die Zulassungspflicht im Inland nach dem in die internationalen Übereinkommen eingebetteten KFG 1967 will somit, soweit dies nach den genannten Übereinkommen und nach Unionsrecht möglich ist, für Fahrzeuge, die überwiegend im Inland verwendet werden (hier ihren Standort haben), im Interesse der Allgemeinheit sicher stellen, dass diese Fahrzeuge dem technisch geforderten Standard entsprechen und den an die Zulassung anknüpfenden Abgabenpflichten nachgekommen wird. Diese Ziele kommen nicht nur im KFG 1967 selbst zum Ausdruck sondern auch in den EB zur Einführung des Besteuerungstatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Zi 3 NoVAG durch BGBl I 122/1999) in das NoVAG oder in § 1 Abs. 1 Zi 3 KFZStG . Immer wieder ist erkennbar, dass es um die Erfassung von überwiegend im Inland genutzten Fahrzeugen geht. Dieser Gedanke wird auch durch die EuGH-Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bekräftigt. In diesen rechtlichen Rahmen fügt sich auch die frühere Rechtsprechung des VwGH, nach der auf die Art und Weise der Verwendung abzustellen ist, die Verwendung und nicht die Einbringung maßgeblich ist und nach der durch die an die Zulassungspflicht anknüpfenden Tatbestände der widerrechtlichen Verwendung verhindert werden soll, dass Fahrzeuge, die überwiegend im Inland verwendet werden, im Ausland zugelassen werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0064).
Wenn eine Bestimmung beide Auslegungen zulässt und der Gesetzgeber offensichtlich wollte, dass alle Fahrzeuge mit Standort im Inland auch hier zugelassen werden, und der Gesetzgeber daran in weiterer Folge auch überdies verschiedene Abgabenpflichten knüpfte (NoVA, KFZSt), stellt sich die Frage, warum eine Auslegung gewählt werden sollte, nach der Fahrzeuge mit Standort im Inland, die aber aus privaten oder beruflichen Gründen fallweise ins Ausland gefahren werden, von der Zulassungspflicht und den daran anknüpfenden Abgabenpflichten ausgenommen sein sollten. Dies würde zu extrem gleichheitswidrigen Ergebnissen führen (je nachdem wie weit entfernt der inländische Verwender von der Grenze zum Ausland seinen Wohnsitz hat), sodass der Bestimmung in verfassungskonformer Interpretation nicht diese gleichheitswidrige Bedeutung beigemessen werden kann. Abzustellen ist auf die Art und Weise der überwiegenden Verwendung im Inland und nicht auf die Lage des Wohnsitzes des Verwenders oder mehr oder weniger zufälliger (und nur fallweise beweisbarer) Ausbringungsvorgänge. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht nur sondern legt auch nahe, eine Auslegung zu finden, die den Eintritt der Zulassungspflicht nicht von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängig macht, sondern eben von der (evtl. vermuteten) im Wesentlichen dauernden Verwendung im Inland. Differenzierungen müssen sachlich gerechtfertigt sein. Sollen im Interesse des Allgemeininteresses (Sicherheit, Anknüpfung von Besteuerungsrechten) Fahrzeuge mit wesentlicher Verwendung (Standort) im Inland auch hier zugelassen werden, erscheint eine nach dem Wortlaut keinesfalls zwingende sondern diesem eher widersprechende Auslegung, nach der fallweise Ausbringungen des Fahrzeuges dessen Zulassungspflicht hintanhalten können, als nicht verfassungskonform. Dem Gesetz darf keine Bedeutung beigemessen werden, die dazu führt, dass nach den erkennbaren Wertungen des Gesetzes vergleichbare Sachverhalte mit ungleichen Rechtsfolgen bedacht werden, ohne dass es dafür eine sachliche - auf den genannten Wertungen begründete - Rechtfertigung gäbe. Wenn ein Fahrzeug nach den entwickelten Kriterien seinen Standort im Inland hat, ist es im Inland zuzulassen. Nicht abzustellen ist darauf, wo der Verwender seinen Wohnsitz im Inland hat (dies ist allenfalls für eine Standortvermutung für das Inland von Bedeutung) oder wie oft ein Fahrzeug neben dem Vorliegen der überwiegenden Standortskriterien für das Inland auch noch in das Ausland ausgebracht wird.
Nach VwGH vom 28.6.2007, 2006/16/0216 wäre eventuell auch eine teleologische Reduktion anzudenken, da diese immer dann vorzunehmen wäre, wenn verfassungswidrige, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen.
Unionsrechtskonforme Interpretation Insbesondere bei richtlinienumsetzenden Gesetzen hat die Auslegung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie und des gesamten Unionsrechtes zu erfolgen. Dies gilt aber auch bei anderen Gesetzen (hier dann insbesondere auch im Hinblick auf das Primärrecht und die Grundfreiheiten). Wie auch der EuGH zur Rs Cura festgehalten hat, ist das Recht der Mitgliedstaaten, eine Zulassung der auf ihrem Territorium verwendeten Fahrzeuge verlangen zu dürfen, auch Ausfluss der Besteuerungshoheit eines Mitgliedstaates. Weiters ist auch bei nicht harmonisierten Rechtsgebieten das allgemeine Unionsrecht (wie die Grundfreiheiten) zu beachten.
Ganz allgemein ist von mehreren Auslegungsvarianten jene zu wählen, die unionsrechtskonform ist. Auch bei jenen Abgaben, bei denen der EU keine Regelungsbefugnis zukommt sind zB die Grundfreiheiten und das allgemeine Loyalitätsgebot zu beachten
Wenn der EuGH zur Rs. Cura ausspricht, dass Zulassungsverpflichtungen und daran anknüpfende Besteuerungsrechte dann nicht gegen Grundfreiheiten verstoßen, wenn dem Abgabepflichtigen ausreichend Zeit zur Erfüllung der Zulassungs-Formalitäten überlassen werden und Österreich daraufhin die Frist zur Anmeldung von drei Tagen auf ein bzw. zwei Monate ändert, kann diese Frist unionsrechtskonform und nach ihrem Wortlaut nur als Erledigungsfrist verstanden werden.
Unbestritten wäre die Diskriminierung von grenzüberschreitenden Sachverhalten im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten nur zulässig, wenn diese im Hinblick auf das angestrebte Ziel (den Rechtfertigungsgrund) verhältnismäßig wäre. Gleiches muss aber nach Ansicht des Richters - wie bereits zur verfassungskonformen Interpretation ausgeführt - auch im umgekehrten Fall gelten. Auch eine Schlechterstellung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber grenzüberschreitender Sachverhalte müsste auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruhen.
Als Rechtfertigungsgrund einer Zulassungspflicht und der dafür erforderlichen Durchbrechung der Grundfreiheiten können sicherheitstechnische Aspekte aber auch die steuerliche Erfassung der Verwendung inländischer Straßen oder der Ausstoß von Abgasen im Inland angesehen werden. E contrario muss hier auch gelten, dass bei grundsätzlicher Erfüllung des Rechtfertigungsgrundes (der Voraussetzungen für eine Zulassungspflicht) der grenzüberschreitende Sachverhalt auch gegenüber einem rein inländischen Sachverhalt nicht begünstigt werden darf.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der EuGH generell (siehe etwa Urteil des EuGH vom 15.9.2005, Rs C-464/02, Komm./Dänemark und EuGH vom 15.12.2005, verbundene Rs C-151/04 und C-152/04, Nadin und Durre) als Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Zulassungsabgabe trotz vorrangiger Grundfreiheiten auf die dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges im jeweiligen Mitgliedstaat abstellt. Mitzudenken ist dabei, dass die Zulassungspflicht nach EuGH Ausfluss der zulässigerweise ausgeübten Steuerhoheit eines Staates ist. Unionsrechtlich ist hinsichtlich einer zulässigen Zulassungspflicht ausschließlich auf die dauerhafte Verwendung im jeweiligen Staat abzustellen und nicht auf Einbringungs- oder Ausbringungsvorgänge. Im Fall einer dauerhaften Verwendung in einem Mitgliedstaat rechtfertigt das Allgemeininteresse eine Zulassung des Fahrzeuges im Staat dieser Verwendung.
In diesem Sinn hat auch der VwGH (zB.: 23.10.2001, 2001/11/0288) bereits wiederholt judiziert, dass für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss. Am 21.9.2006, 2006/15/0025, entschied der VwGH, dass es bei der Auslegung des § 82 Abs 8 KFG 1967 entscheidend sei, wer das Fahrzeug im Inland verwende und nicht wer es einbringe.
Eine wie hier geforderte Auslegung ist überdies auch primärrechtlich geboten, da es sich bei den Grundfreiheiten und eventuellen Rechtfertigungen deren Durchbrechung um Freiheiten des Primärrechtes handelt, sodass damit im Zusammenhang aufgestellte Bestimmungen im Sinne der EuGH Rechtsprechung gegebenenfalls auch zum Nachteil des Bürgers unmittelbar anzuwenden sind.
Wesentlich für die Standortvermutung ist somit die im Wesentlichen dauernde Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland.
Für das hier gewählte Auslegungsergebnis spricht auch, dass von einer widerspruchsfreien Gesetzgebung auszugehen ist:
Ab 18.6.2009 BGBl I 2009/52 entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Zi 2 NoVAG im Fall der Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung oder bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hätte. Nochmals wurde die Bestimmung mit Inkrafttreten ab 16.6.2010 (BGBl I 34/2010 AbgÄG 2010) geändert, wobei jetzt für das Entstehen der Steuerschuld auf die Einbringung abgestellt wird. Dabei wird in den EB ausgeführt, dass diese Umformulierung lediglich der Klarstellung dient. Der VwGH hat bereits am 23.3.2006, 2006/16/0003 zur KFZSt , was aber auch uneingeschränkt auf die NoVA anzuwenden ist, zum Ausdruck gebracht, dass der Tatbestand bereits mit der Einbringung und der damit verbundenen Verwendung im Inland erfüllt ist und nicht erst nach Ablauf der Frist, innerhalb der das Fahrzeug zuzulassen ist. Die Steuerschuld entsteht somit bereits mit dem Beginn der Verwendung im Inland (der Einbringung).
Wenn ab 2010 das NoVAG in § 7 besagt, dass die NoVA-Pflicht bei Verwendung des Fahrzeuges ohne die gesetzmäßige Zulassung mit der Einbringung entsteht, geht der Gesetzgeber somit davon aus, dass die rechtswidrige Verwendung mit der Einbringung beginnt und nicht von einer ununterbrochenen Monatsfrist abhängt. Nach Ansicht des Gesetzgebers dient dieses Monat offensichtlich nur dazu, den Anmeldungsformalitäten im Inland nachzukommen. Es ist immer davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein in sich geschlossenes und widerspruchfreies Gesetzessystem normieren möchte.
Abwägung aller Auslegungsmethoden
Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass der Wortlaut des § 82 Abs. 8 KFG 1967 noch beide Auslegungsvarianten zuließe, ergibt sich nach Ansicht des Richters nach der Untersuchung aller weiteren Auslegungsmethoden eindeutig, dass die Auslegung der ein- bzw. Zweimonatsfrist als reine nicht durch eine Ausbringung unterbrechbare Erledigungsfrist geboten ist.
Sollte dagegen eingewandt werden, dass es sich bei dieser Sichtweise um keine Auslegung sondern um eine unzulässige Analogie handle ("nulla poena sine lege") wäre dem entgegenzuhalten, dass dies immer dann nicht der Fall sein kann, wenn aus dem Zusammenhang und dem Zweck einer Norm klar erkennbar ist, dass der Gesetzgeber seinen Willen mit den verwendeten Worten unzureichend (und daher durch Analogie zu ergänzen) ausgedrückt hat. Eine derartige Analogie erschiene insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der sie rechtfertigende Zweck der Norm in ganz besonders evidenter Weise für sie spricht. In einem solchen Fall ist behördliches Handeln ausreichend vorhersehbar und der oben angeführte Grundsatz nicht verletzt. (Potacs in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, Linde Verlag, S. 93ff mwN).
G. 6. 8. VwGH Entscheidung vom 21.11.2013, 2011/16/0221
Entgegen der hier vertretenen Ansicht und nach Ansicht des Richters entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ging der VwGH in dieser Entscheidung zunächst davon aus, dass die Frage, ob der Gegenbeweis gelungen sei, dahingestellt bleiben könne. Ebenso wie die frühere Dreitagesfrist (Verweis auf ein Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates NÖ) sei nämlich auch die hier anzuwendende Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG unterbrechbar und beginne mit jeder neuerlichen Einbringung neu zu laufen. Begründet wurde dies zum Teil mit zollrechtlichen Überlegungen.
Keine wesentliche Bedeutung maß der VwGH offensichtlich folgenden (fett dargestellten und nach Ansicht des Richters doch wesentlichen) Ausführungen bei:
EuGH in der Rs Cura: "Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten keine so kurze Frist festsetzen, dass den Betroffenen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen angesichts der zu erfüllenden Förmlichkeiten unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird."
Materialien zur Gesetzesänderung durch das AbgÄG 2002: "Die Gesetzesänderung wurde erforderlich, da der EuGH in seinem Urteil vom 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura, entschieden hätte, dass die Dienstleistungsfreiheit einer Bestimmung eines Mitgliedstaates entgegenstünde, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug im Standort-Mitgliedstaat nochmals zugelassen werden muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, wenn dieser Zeitraum so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird."
Neuformulierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch das AbgÄG 2002: "…… Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Statt dessen hielt der VwGH lediglich fest, dass der "EuGH die Dreitagesfrist als offenkundig übertrieben kurz gesehen hätte", den Materialien dazu zu entnehmen sei, "dass die bisherige Frist von drei Tagen zu kurz sei und daher auf einen Monat ausgedehnt werde" und der Gesetzgeber daraufhin mit dem 2. AbgÄG 2002 auf seinen eingangs widergegebenen Wortlaut geändert habe.
Liest man aber die hier fett dargestellten Passagen mit, wird doch einleuchtend, welche Gedanken der EuGH zum Ausdruck bringen wollte und dann den Gesetzgeber zur Änderung des Gesetzes veranlasst und zum dann normierten Wortlaut der Bestimmung geführt haben.
Entscheidend für die Auffassung des VwGH war dann, dass der Gesetzgeber sowohl in § 79 KFG 1967 als auch in § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf denselben fristauslösenden Einbringungsvorgang abstelle und somit in beiden Fällen eine unterbrechbare (lediglich unterschiedlich lange) Frist vorliegen müsse.
Im Gegensatz dazu vertritt der Richter in dieser Entscheidung wie oben ausführlich dargestellt die Ansicht, dass die "Einbringung" (Anknüpfungspunkt an das Inland) in § 79 KFG 1967 tatsächlich eine materielle Verwendungsfrist auslöse, nach deren ununterbrochenen Ablauf eine Zulassungspflicht entstehen würde. Dagegen stellt die "Einbringung" in § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein Ereignis dar, welches bei bereits grundsätzlich gegebener Zulassungspflicht für Fahrzeuge mit Standort im Inland (Anknüpfungspunkt an das Inland), die nicht unterbrechbare Ein.- bzw. Zweimonatsfrist auslöst, nach der die ausländischen Kennzeichen abzugeben sind. In diesem Sinn hat erst kürzlich das BFG in einem Fall der widerrechtlichen Verwendung, dem kein Einbringungsvorgang zugrunde lag, entschieden, dass in einem solchen Fall die ausländischen Kennzeichen gar nicht (auch nicht befristet) verwendet werden dürfen.
G. 6. 9. Schlussfolgerungen zur Zulassungspflicht im Inland
Im Ergebnis stellen die beiden Bestimmungen §§ 79 und 82 Ab. 8 KFG 1967 nicht in identer Weise, wie vom VwGH dargestellt, auf die Einbringung des Fahrzeuges ab. Auf diesen Vorgang stellt entscheidungsrelevant letztlich nur § 79 KFG 1967 ab. In diesem Fall gibt es gar keinen anderen Anknüpfungspunkt an das Inland als die Einbringung in dieses. Verwendet werden derartige Fahrzeuge, die unter § 79 KFG 1967 fallen, ja überwiegend im Ausland bzw. gibt es eine Vermutung für diese Art der Verwendung. Im Gegensatz dazu ist im Fall des § 82 Abs. 8 KFG 1967 der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Zulassungspflicht die (ggfs. auch nur vermutete) überwiegende Verwendung im Inland. Sollten Fahrzeuge nie - zumindest nicht vom Verwender - eingebracht worden sein (zB. bei den in der Praxis vorkommenden Fernzulassungen) wird in derartigen Fällen auch nicht auf eine Einbringung sondern lediglich auf die Verwendung abgestellt. Wie das BFG in seinem Erkenntnis vom 8.4.2014, RV/6100464/2013 dargestellt hat, tritt in derartigen Fällen die Zulassungspflicht im Inland auch ohne jede Frist sofort ab der Verwendung im Inland ein und die Verwendung derartiger Fahrzeuge ohne Zulassung im Inland ist von Beginn an widerrechtlich. Solche Fahrzeuge sind ohne Fristaufschub unverzüglich vor der ersten Verwendung im Inland zuzulassen. In diesen Fällen kann gar nicht an eine fristauslösende Einbringung angeknüpft werden. Lediglich wenn das überwiegend im Inland verwendete Fahrzeug ohne inländische Zulassung eingebracht wird, geht man davon aus, dass es mit einer Zulassung eines anderen Staates eingebracht wird und hier löst die Einbringung die Erledigungsfrist zur Erfüllung der Zulassungsmodalitäten aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 2.5.2013 nach Österreich eingebracht und hier von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet wurde. Ein Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung in einem anderen Land wurde nicht erbracht. Das Fahrzeug hatte demnach ab diesem Zeitpunkt seinen dauernden Standort in Österreich und wäre nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen. Die nahezu tägliche Ausbringung des Fahrzeuges (die nicht zur Erbringung des Gegenbeweises führt) unterbricht die Erledigungsfristen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht. Da die erforderliche Zulassung unterlassen wurde, wurde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet, womit die einschlägigen Bestimmungen des NoVAG und KfzStG tatbestandsmäßig sind.
H. Vorschreibung der NoVA
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die dargestellte widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges der NoVA, welche nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 dem Verwender, der nicht rechtlicher Besitzer des Fahrzeuges sein muss, vorgeschrieben werden kann. Die Steuerschuld entsteht dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung und war somit für Mai 2013 vorzuschreiben. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA war somit abzuweisen.
I. Vorschreibung der KFZ-Steuer
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Vorzuschreiben ist die KFZ- Steuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 wieder dem Verwender. Mit Erkenntnis vom 17.10.2012 (2010/16/0218) bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist. Die Steuerschuld kann somit frühestens ab 2.6.2013 entstanden sein. Überdies hat der UFS bereits wiederholt (siehe zB. UFS 22.3.2012, RV/0176-S/08; 28.2.2012, RV/0473-S/08) klargestellt, dass der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten hat.
Die Zeitraumangabe auf einem der hier zu beurteilenden KFZ-Steuer-Bescheiden lautet "5-12/2013". Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Abgabepflichtige zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kfz-Steuer ist deshalb das Kalendervierteljahr (Quartal; vgl. auch 582 d.B. XVIII GP). Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (anders etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).
Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte diese Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume (Juli bis September und Oktober bis Dezember) hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil die Festsetzung einer Kfz-Steuer für nur zwei Monate (hier: Mai und Juni) nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer.
Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über einen Besteuerungszeitraum abgesprochen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie war deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben.
Überdies ist zu bedenken, dass für den Monat Mai 2013 gar keine KFZ-Steuerschuld entstand.
Hinsichtlich des Bescheides für den Zeitraum 1-6/2014 ist aber festzuhalten, dass eine widerrechtliche Verwendung vorlag und dem Verwender für diesen Zeitraum zu Recht nach den oben angeführten Bestimmungen KFZ-Steuer vorgeschrieben wurde und die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen war.
J. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall das BFG - den früheren Erkenntnissen des VwGH folgend -entgegen des Erkenntnisses des VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221, von der Nichtunterbrechbarkeit der Fristen de § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgeht, ist die Revision zulässig, da die Entscheidung darüber von der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage der Unterbrechbarkeit der genannten Fristen abhängt.
Linz, am 17. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101752/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101752.2014
- Stammnummer
- 105819
- Gültig
- 17.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF