IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben…
…ausdrücklich zugelassen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich auch, dass die Beurteilung des Zustellvorgangs nach österreichischem Recht zu erfolgen habe. Der Behörde sei die Identität und der Aufenthaltsort des Haftungspflichtigen durch das zentrale Verbindungsbüro bestätigt worden. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Haftungsbescheides seien…
…Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in…
…behoben wurde oder nicht. Dabei stellt sich die Frage, was eine Behörde noch tun muss, um eine Zustellvorgang nachvollziehen zu können, wenn die im Zustellgesetz vorgesehene Zustellung mit Rückschein dazu nicht ausreicht, weil "RSa- und RSb-Briefe sogenannte nichtbescheinigte Sendungen sind, welche in den Systemen…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…2014 gilt der Bescheid als zugestellt. Die Bf. gab in der Beschwerde nicht an, dass sie sich nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhalte oder wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können (§ 17 Abs. 1 und 3 ZustellG). Der Bescheid…
…als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Im Hinblick auf die vierwöchige Beschwerdefrist werden Sie nun auf § 6 des Zustellgesetzes hingewiesen, wonach bei…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…7. 2016 oder danach, erhalten hat. Unbeschadet der Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird, trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. Ritz, BAO5, …
…ist. Dies unabhängig davon, dass es die Bf unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der…
…Rechtzeitigkeit der Stellung des Vorlageantrags zu prüfen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Zustellnachweis, weshalb die Zustellung prinzipiell als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Im gegenständlichen Fall gilt die Zustellung damit grundsätzlich als am 7.10.2024 bewirkt.…
…betreffende Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2026 (EVZ-Bescheid 2026) ist am 21.11.2025 (Freitag) erlassen und am 25.11.2025 (Dienstag) an das Zustellorgan übergeben worden. Da eine Zustellung nach § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt…
…die Beschwerde vom 8. Jänner 2026 (RemA-OZ 1, pdf-S 91) und der Zurückweisungsbeschluss vom 6. Juli 2026 (BFG-OZ 2.1), sind aktenkundig. Der Zustellvorgang betreffend das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025, insbesondere die Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist (5. August 2025) und…
…dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch…
…Mai 2013, 2013/08/0032). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde der angefochtene Bescheid am 10. Februar 2026 dem Zustellorgan übergeben. Es wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der Bescheid sei ihm gar nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat auch nach Vorhalt einer möglicherweise…
…Beschwerde vom 8. Jänner 2026 (RemA-OZ 1, pdf-S 91 ff) und Abweisungsbescheid vom 2. Juli 2026 (BFG-OZ 3.2), sind aktenkundig. Der Zustellvorgang betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 4. Dezember 2025, insbesondere die Übernahme der Sendung am 9. Dezember 2025, ergibt sich aus…