Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101807/2022
Zurückweisung einer verspätet erhobenen Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101807/2022vom 27.07.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da nach dem Bericht des Finanzamts die Bf stets technisch ungehinderten Zugang zu den in die Databox eingebrachten Bescheiden hatte und die Bf dem nichts konkret entgegengehalten hat, ist festzustellen, dass der Bf die Daten des angefochtenen Bescheids über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) ab 14. September 2021 zur Verfügung gestanden sind und daher am 14. September 2021 die Zustellung dieses Bescheids erfolgt ist.
Dies unabhängig davon, dass es die Bf unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2. 5. 2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13. 10. 2016, Ra 2015/08/0213).
Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20. 11. 2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021).
Verspätete Beschwerde
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben, also bei schriftlichen Bescheiden zugestellt worden ist.
Da der angefochtene Bescheid am 14. September 2021 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ist die erst am 3. Dezember 2021, also weit mehr als ein Monat nach Bescheidzustellung, zur Post gegebene Beschwerde verspätet.
Die Verspätung wurde der Bf bereits im Wege der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten.
Zurückweisung der Beschwerde
Die Beschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 27. Juli 2022
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Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 1 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 2 Abs. 1 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 5 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101807/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101807.2022
- Stammnummer
- 137546
- Gültig
- 27.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF