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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101807/2022

Zurückweisung einer verspätet erhobenen Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101807/2022vom 27.07.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung, ***3***, ***4***, vom "12.03.2020", Postaufgabe 3. Dezember 2021, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 14. September 2021, womit gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro festgesetzt wurde, Steuernummer 09 ***5***, den Beschluss gefasst: I. Die am 3. Dezember 2021 eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Vorlage Das Finanzamt Österreich legte dem Bundesfinanzgericht am 15. Juni 2022 zur Zahl DS09/***6*** eine Beschwerde der "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung vom 3. Dezember 2021 zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Bescheide 1 Zwangsstrafen (Jahr: 2021) 14.09.2021 Zusatzdokumente Bescheide 2 20210419_Mahnung 19.04.2021 3 20210621_Strafe1 21.06.2021 4 20210914_Strafe2 14.09.2021 Beschwerde 5 20211203 Beschwerde 1 gg ZO2 03.12.2021 Beschwerdevorentscheidung 6 ***1*** ***2*** ***11*** Privatstiftung 09 ***5*** 09.02.2022 7 RSb 09 ***5*** 15.02.2022 Vorlageantrag 8 20220302 Vorlageantrag u Beschwerde 02.03.2022 Folgende Bescheide sind angefochten: [Grafik]   Bezughabende Normen Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Am 14.09.2021 wurde über die Privatstiftung eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 verhängt, gegen die am 09.02.2022 Beschwerde eingelegt wurde. (Anmerkung: Die Beschwerde vom 09.02.2022 betraf € 4.000,00 der zweiten Zwangsstrafe (über welche bereits eine BVE erlassen wurde); die "Beschwerde" vom 02.03.2022 richtet sich gegen eine Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,00, weshalb die Behörde dies als Vorlageantrag betreffend die zweite Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 und eine Beschwerde gegen die erste Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 deutete, die mit BVE vom 09.06.2022 erledigt wurde) Beweismittel: siehe bitte Anhang Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Zurückweisung der Beschwerde laut BVE Dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich dazu entnehmen: Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 Als angefochtener Bescheid (OZ 1, auch in OZ 4 enthalten) wurde vorgelegt ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 an die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung, ***3***, ***4*** zur Steuernummer 09 ***5*** mit folgendem Spruch: Mit Bescheid vom 21.06.2021 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Die Begründung hierzu lautet: Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt. Information: Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren. Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden. Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at. Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr). Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung. Ein Zustellnachweis, in welcher Form immer, war vorerst nicht aktenkundig. Erinnerung vom 19. April 2021 Unter OZ 2 wurde vorgelegt ein als "Erinnerung" bezeichnetes Schreiben des Finanzamts vom 19. April 2021 zur Steuernummer 09 ***7*** an die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung, ***3***, ***4*** mit folgendem Inhalt: Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 10.06.2021 nachzuholen. Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Information Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren. Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital. Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at. Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr). Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung. Ein Zustellnachweis, in welcher Form immer, war vorerst nicht aktenkundig. Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21. Juni 2021 Ferner (OZ 3) wurde vorgelegt ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21. Juni 2021 an die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung, ***3***, ***4*** zur Steuernummer 09 ***5*** mit folgendem Spruch: Sie haben am 19.04.2021 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 12.08.2021 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Die Begründung hierzu lautet: Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß §111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt. Information: Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren. Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden. Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at. Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr). Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung. Ein Zustellnachweis, in welcher Form immer, war vorerst nicht aktenkundig. Beschwerde vom 3. Dezember 2021 Mit am 3. Dezember 2021 zur Post gegebenen Schreiben, das mit "12.03.2020" datiert wurde, erhob die die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung an die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung, 1030 Wien, Österreich" adressierte (am Kuvert wurde als Empfänger "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" angegeben) Beschwerde zur Steuernummer ***5***: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Beschwerde zu der Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafe 09/2021 in Höhe von 4.000,00 Euro sowie dem Säumniszuschlag in Höhe von 80,00 Euro einlegen. Nachfolgend möchte ich Ihnen die Begründung dazu mitteilen: Die ***1***-***2***-***11*** Privatstiftung ist eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck es ist, anderen non-profit Organisationen durch Spenden zu unterstützen. Anders als bei wirtschaftlich orientierten Unternehmen sind unsere Mitglieder unentgeltlich in der Stiftung tätig und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Des Weiteren wurde die Steuernummer der Privatstiftung von 09 ***7*** auf 09 ***5*** verändert. Aufgrund der Änderung der Steuernummer wurden wir nicht über die o.g. Strafe über unser Finanzonline bzw. durch unseren Steuerberater in Kenntnis gesetzt. Im Zuge der postalischen Zusendung des Säumniszuschlags wurden wir darüber informiert. Wären wir darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten wir die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers (WiEReG) nochmals durchgeführt, um selbstverständlich eine Strafe in exorbitanter Höhe zu vermeiden. Hinzu kommt, dass wir bereits 2019 eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro für die nicht Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers der Stiftung bezahlt haben und daraufhin eine Meldung durchgeführt haben. Seit dieser Meldung gab es keine Änderung der Eigentümer der Stiftung. Daher ist die Meldung im Anhang noch aufrecht. Wir haben bereits im Jahr 2020 die Auflösung der Privatstiftung veranlasst und hoffen diese demnächst durchführen zu können. Da diese Strafe deutlich über unseren jährlichen Einnahmen liegt, ist es uns nicht möglich diese zu begleichen. Daher bitten wir um die Aufhebung der kompletten Strafe (inkl. Säumniszuschlag) in Höhe von 4.080,00 Euro. Des Weiteren bitten wir den einzuhebenden Betrag, bis zur Klärung der Beschwerde, auszuheben. In Hoffnung auf eine Kulanzlösung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ***8*** ***9*** Vorstandsvorsitzender der "***1***-***2***-***11*** " Privatstiftung Beigefügt war ein Öffentlicher Auszug gemäß § 10 WiEReG aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit Datum 10. August 2021 betreffend die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung unter Bekanntgabe der Namen der direkten wirtschaftlichen Eigentümer sowie der Personendaten dazu, versehen mit einer Amtssignatur des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. August 2021. Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2022 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2022 (OZ 6), Steuernummer 09 ***5***, der "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung laut Rückschein am 15. oder 16. Februar 2022 zugestellt (OZ 7), wies das Finanzamt die Beschwerde vom 3. Dezember 2921 gemäß § 260 BAO zurück und begründete dies wie folgt: Die Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat auch der elektronischen Zustellung zugestimmt. Gem § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Am 14.09.2021 wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe ausgestellt und ordnungsgemäß in die Databox zugestellt. Da die Beschwerde erst am 03.12.2021 eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag vom 2. März 2022 Mit am 2. März 2021 zur Post gegebenen Schreiben, das mit "01.03.2021" datiert wurde, stellte die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung adressiert an "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" unter dem Betreff "Zahlungsaufforderung - Steuernummer 09 ***5***" folgendes Anbringen: Sehr geehrte Frau ***10***, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Beschwerde zu der Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafe 09/2021in Höhe von 5.000,00 Euro sowie dem Säumniszuschlag in Höhe von 80,00 Euro einlegen. Nachfolgend möchte ich Ihnen die Begründung dazu mitteilen: Die ***1***-***2***-***11*** Privatstiftung ist eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck es ist, anderen non-profit Organisationen durch Spenden zu unterstützen. Anders als bei wirtschaftlich orientierten Unternehmen sind unsere Mitglieder unentgeltlich in der Stiftung tätig und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Jegliche Erlöse werden an gemeinnützige Organisationen gespendet. Daher ist uns natürlich wichtig, unsere jährlichen Kosten gering zu halten, damit wir ein Spendenbudget aufstellen können. Des Weiteren wurde die Steuernummer der Privatstiftung von 09 ***7*** auf 09 ***5*** verändert. Aufgrund der Änderung der Steuernummer wurden wir nicht über die o.g. Strafe über unser Finanzonline bzw. durch unseren Steuerberaterin Kenntnis gesetzt. Im Zuge der postalischen Zusendung des Säumniszuschlags wurden wir darüber informiert. Wären wir darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten wir die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümer s(WiEReG) nochmals durchgeführt, um selbstverständlich eine Strafe zu vermeiden. Hinzu kommt, dass wir bereits 2019 eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro für die nicht Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers der Stiftung bezahlt haben und daraufhin eine Meldung durchgeführt haben. Seit dieser Meldung gab es keine Änderung der Eigentümer der Stiftung. Leider bietet unser Steuerberater keine WiEReG Meldungen für seine Mandanten an. Somit waren wir in der Hinsicht alleine gestellt und mussten mit Hilfe Ihrer Servicehotline dies durchführen. Nachdem wir einen USP-Zugang erhalten haben, wurde die WiEReG Meldung wurde für die Jahre 2021 und 2022 durchgeführt. Die Stiftung befindet sich in Auflösung bzw. wurde die Auflösung bereits durch unseren Notar beauftragt. Da diese Strafe deutlich über unseren jährlichen Einnahmen liegt, ist es uns nicht möglich diese zu begleichen. Jegliche Erlöse der Stiftung werden an karitative Organisationen gespendet- dies ist in unserer Sitftungsurkunde festgelegt. Daher bitten wir um die Aufhebung der Strafe (inkl. Säumniszuschlag) in Höhe von 5.080,00 Euro. Des Weiteren bitten wir den einzuhebenden Betrag, bis zur Klärung der Beschwerde, auszuheben. In Hoffnung auf eine Kulanzlösung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und bedanke mich vielmals im Voraus, ***8*** ***9*** Vorstandsvorsitzender der "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung Das Finanzamt wertete diese Eingabe zutreffend als Vorlageantrag in Bezug auf den im Spruch genannten Bescheid. Grunddaten Aus der Grunddatenverwaltung (GDV) der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich, dass die Steuernummer 09 ***7*** am 22. Juli 2009 und die Steuernummer 09 ***5*** am 21. Juni 2021 an die "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung vergeben wurde und beide Steuernummern aufrecht sind. Unter anderem finden sich folgende Daten: 19.04.2021 WiEReG: Androhung einer Zwangsstrafe (Säumigkeitsdatum 10.02.2021) 21.06.2021 Anlage Steuernummer 21.06.2021 WiEReG: Bescheid Zwangstrafe 1 14.09.2021 WiEReG: Bescheid Zwangstrafe 2 Beschluss vom 22. Juni 2022 Mit Datum 22. Juni 2022, den Parteien nachweislich zugestellt am 22. Juni 2022 und am 28. Juni 2022, beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Die belangte Behörde Finanzamt Österreich wird ersucht, bis 19. Juli 2022 den Nachweis zu erbringen, 1. dass und bejahendenfalls wann jeweils die Androhung einer Zwangsstrafe vom 19. April 2021 (Steuernummer 09 ***7***), der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21. Juni 2021 (Steuernummer 09 ***5***) und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) der Beschwerdeführerin zugestellt wurden; 2. insbesondere, dass und bejahendenfalls ab wann die Beschwerdeführerin elektronisch Zugriff auf den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) hatte. II. Die Beschwerdeführerin "***1***-***2***-***11***" Privatstiftung wird ersucht, bis 19. Juli 2022 mitzuteilen, ob, bejahendenfalls wann und auf welche Weise sie den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) erhalten hat. Sollte die Beschwerdeführerin ab 21. Juni 2021 keinen Zugriff auf FinanzOnline bzw. zu den Daten zur Steuernummer 09 ***5*** gehabt haben, möge mitgeteilt werden, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund dies gewesen ist. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs unter anderem ausgeführt: Zu Spruchpunkt I: Zu Spruchpunkt I.1: Bislang sind keine Nachweise aktenkundig, dass und bejahendenfalls wann jeweils die Androhung einer Zwangsstrafe vom 19. April 2021 (Steuernummer 09 ***7***(, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21. Juni 2021 (Steuernummer 09 ***5***) und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Die belangte Behörde ist daher zu ersuchen, derartige Nachweise vorzulegen. Zu Spruchpunkt I.2: Die Beschwerdeführerin gibt wiederholt an, dass sie zufolge der Änderung der Steuernummer von 09 ***7*** auf 09 ***5*** über Dokumente nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und erst nach einer "postalischen Zusendung des Säumniszuschlags" hierüber Kenntnis erlangt habe. Die belangte Behörde ist daher zu ersuchen, Nachweise vorzulegen, dass und bejahendenfalls ab wann die Beschwerdeführerin elektronisch Zugriff auf den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) hatte. Zu Spruchpunkt II: Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe, ob, bejahendenfalls wann und auf welche Weise sie den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) erhalten hat, sowie zur Präzisierung ihrer Angaben in Bezug auf den Zugriff auf FinanzOnline bzw. zu den Daten zur Steuernummer 09 ***5*** aufzufordern. Verspätung Erst nach Klärung der Frage, ob und wann der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14. September 2021 (Steuernummer 09 ***5***) der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt wurde, kann gesagt werden, ob im Hinblick auf die einmonatige Beschwerdefrist (§ 245 BAO) die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 3. Dezember 2021 verspätet eingebracht worden ist. Bericht des Finanzamts vom 12. Juli 2022 Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 gab das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht bekannt: ... im Anhang finden Sie die FON-Auswertung betreffend das Erinnerungsschreiben und die beiden Zwangsstrafen, aus der der genaue Zeitpunkt der Zustellung an den FinanzOnline Teilnehmer ersichtlich ist. Ab diesem Zeitpunkt stehen die Bescheide auch zum Auslesen zur Verfügung. Wie Sie bei der FON-Auswertung auch sehen können erfolgt die Zustellung an die FinanzOnline Teilnehmer-Identifikation (die mit der SID verknüpft ist). An sie erfolgen alle Zustellungen, die an eine der ihr zugeordneten Steuernummern ergehen. In FinanzOnline wird im Überblick der Nachrichten folgendes angezeigt: Unter Betreff: Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß. § 16 Abs. 1 WiEReG Unter OB/Name: STNR - Name des betreffenden Unternehmens Daraus kann man erkennen, von welcher Steuernummer die Schreiben, Bescheide,... einlangen. Bei SID ***12*** wurde die elektronische Zustellung am 24.9.2019 gesetzt und ist durchgehend bis heute aufrecht. Die Bescheide über die Zwangsstrafen wurden daher automatisch elektronisch zugestellt. Folgende Dokumente wurden übermittelt: [...] Ferner wurde diesbezüglich ein behördeninterner Schriftverkehr vorgelegt. Keine Reaktion der Beschwerdeführerin Die Bf reagierte auf den Beschluss vom 22. Juni 2022 innerhalb der dort gesetzten Frist nicht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) BGBl. Nr. 194/1961 i. d. g. F. lautet auszugsweise: § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 96 BAO lautet: § 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. (2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. § 97 BAO lautet: § 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. (2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. (3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 98 BAO lautet: § 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 108 BAO lautet: § 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. § 109 BAO lautet: § 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1). § 111 BAO lautet: § 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 243 BAO lautet: § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 245 BAO lautet: § 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden. § 260 BAO lautet: § 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 i. d. g. F. lautet auszugsweise: § 28 ZustG lautet: § 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. (2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts Durchführungsgesetzes - ZollR DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. (3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen: 1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30, 2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37, 3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG, 4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement. Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender. (4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig. § 35 ZustG lautet: § 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Absender, 2. Datum der Versendung, 3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt, 4. Ende der Abholfrist, 5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und 6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen. (2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. (4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen. (5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt. (6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte (8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. § 36 ZustG lautet: § 36. (1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Absender, 2. Datum der Versendung und 3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen. (2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren. (3) Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen. (4) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. § 37 ZustG lautet: § 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. (1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln. (2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen: 1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente; 2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul; 3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul; 4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments; 5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen. (2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. (3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten. (4) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen. (5) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) BGBl. II Nr. 97/2006 i. d. g. F. lautet auszugsweise: § 1 FOnV lautet: § 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. (2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten. (2a) Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen. (3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen. (4) Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2). (5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen. § 2 Abs. 1 FOnV lautet: § 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO). ... § 5 FOnV lautet: § 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen. § 5b FOnV lautet: § 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101807/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101807.2022
Stammnummer
137546
Gültig
27.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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