RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102495/2026

Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102495/2026vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2026 wurde das Ansuchens um Zahlungserleichterung des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2026 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2026 wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 23. April 2026 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sachverhalt Der angefochtene Bescheid wurde am 10. Februar 2026 dem Zustellorgan übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Beschwerde wurde am 18. März 2026 in den Briefkasten der belangten Behörde eingelegt. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageantrag zur Übergabe des Bescheides an das Zustellorgan und zur Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis. Diese Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Juli 2026 vorgehalten. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass die Beschwerde am 18. März 2026 in den Briefkasten der belangten Behörde eingelegt wurde, ergibt sich aus dem Stempel auf der Beschwerde ("Finanzamt Österreich -06, 18.MRZ 2026 Briefkasten") und wurde auch vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet. Rechtliche Beurteilung § 26 ZustG lautet: "(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl etwa VwGH 12. September 2018, Ra 2017/17/0620). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl VwGH 15. Mai 2013, 2013/08/0032). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde der angefochtene Bescheid am 10. Februar 2026 dem Zustellorgan übergeben. Es wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der Bescheid sei ihm gar nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat auch nach Vorhalt einer möglicherweise nicht fristgerechten Einbringung durch das Bundesfinanzgericht keine konkreten Behauptungen über den Zeitpunkt der Zustellung aufgestellt. In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer keine Aussage über den Zustellzeitpunkt treffen kann, greift nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Regelung des § 26 Abs 2 ZustG (vgl auch VwGH 14. Jänner 2013, 2010/08/0177, zur bloßen Behauptung eine verspäte Einbringung sei nicht gegeben). Die Zustellung gilt somit als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Tag der Übergabe (10. Februar 2026) war ein Dienstag. Der dritte Werktag nach der Übergabe war somit Freitag, 13. Februar 2026. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 245 Abs. 1 BAO) endete somit am Freitag, 13. März 2026. Die am 18. März 2026 durch Einlage in den Briefkasten der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Bei der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht keinen Ermessenspielraum. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach er für Schriftverkehr und Verfassen von Beschwerden aufgrund seiner Lernschwierigkeiten immer länger Zeit und Unterstützung bräuchte, können daher keine Berücksichtigung finden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss gründet auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Wien, am 23. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102495/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102495.2026
Stammnummer
152295
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF