Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103100/2026
Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung, wenn sowohl gegen den zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid als auch gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid Beschwerden eingebracht worden sind und über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid früher rechtskräftig abgesprochen worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103100/2026vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2025 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2026, Steuernummer ***BF1StNr9***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuervorauszahlung 2026 wird festgesetzt mit € 2.325,00.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde habe an ***Bf1*** (in der Folge auch als "Steuerpflichtiger" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) am 21.11.2025 insgesamt neun Bescheide, darunter unter anderem die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2024 (ESt-Bescheide 2020-2024) und den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2026 (EVZ-Bescheid 2026) erlassen.
Am 03.12.2025 habe der Bf. (unter anderem) gegen die ESt-Bescheide 2020-2024 eine Beschwerde eingebracht und sei über diese Beschwerde gegen diese ESt-Bescheide 2020-2024 durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zwischenzeitig rechtskräftig abgesprochen worden (BFG 07.07.2026, RV/7101302/2026).
Am 21.01.2026 habe der Steuerpflichtige eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2026 eingebracht.
Diese Beschwerde vom 21.01.2026 habe das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2026 (BVE) als verspätet zurückgewiesen.
Am 27.07.2026 habe der Bf. einen mit 23.07.2026 datierten Vorlageantrag eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 30.07.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Da die Beschwerde vom 21.01.2026 gegen den EVZ-Bescheid 2026 vom 21.11.2025 als verspätet eingebracht erschien, habe das BFG an die Verfahrensparteien am 03.08.2026 einen Beschluss mit folgendem Inhalt übermittelt:
Sachverhalt:
Der den Bf. betreffende Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2026 (EVZ-Bescheid 2026) ist am 21.11.2025 (Freitag) erlassen und am 25.11.2025 (Dienstag) an das Zustellorgan übergeben worden. Da eine Zustellung nach § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, hätte die Rechtsmittelfrist gegen den EVZ-Bescheid 2026 am 28.11.2025 (Freitag) begonnen und demnach am 29.12.2025 (Montag) geendet.
Am 21.01.2026 hat der Beschwerdeführer eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerde unter anderem gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2026 eingebracht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2026 nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingebracht worden ist.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Bestimmung des § 26 Zustellgesetz (ZustG) normiert:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Ergänzungspunkte:
Nach § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen und sind diese Erhebungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO nunmehr durch das Bundesfinanzgericht durchzuführen.
Das Bundesfinanzgericht ist nur dann befugt, über eine Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Beschwerde von der Partei oder einer zur Beschwerdeeinbringung berechtigten Person fristgerecht, also innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides, eingebracht worden ist.
a.) Der Beschwerdeführer wird daher aufgefordert, innerhalb der oben angeführten Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses bekanntzugeben und nachzuweisen, ob und wann ihm der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2026 zugestellt worden ist und ob und gegebenenfalls in welcher Zeit er von seiner Wohnadresse (z.B. wegen Urlaub, Krankheit, …) (orts-)abwesend gewesen ist.
b.) Die belangte Behörde wird aufgefordert innerhalb der oben angeführte Frist bekannt zu geben, ob die Briefsendung an den Bf., die den Bescheid über die EVZ 2026 enthalten hat, an das Finanzamt (z.B. als nicht behoben oder wegen Ortsabwesenheit) retourniert worden ist.
c.) Beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Bf. und der belangten Behörde) wird die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen in diesem Beschluss im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde habe in Beantwortung dieses Beschlusses des BFG vom 03.08.2026 dem BFG am 04.08.2026 eine Stellungnahme übermittelt und sinngemäß ausgeführt, dass an den Steuerpflichtigen am 21.11.2025 insgesamt neun Bescheide - darunter unter anderem die ESt-Bescheide 2020-2024 und der nunmehr beschwerdegegenständliche EVZ-Bescheid 2026 - versendet worden sein und dass anzunehmen sei, dass diese Bescheide (Zitat: aufgrund des zeitgleichen Ausgangs "in Druck") im selben Kuvert versendet worden sein. Ein Schreiben mit dem EVZ-Bescheid 2026 sei dem Finanzamt nicht retourniert worden.
Der Bf. habe an das BFG eine mit 10.08.2026 datierte Stellungnahme übermittelt und unter anderem vorgebracht, dass er den nunmehr beschwerdegegenständlichen EVZ-Vorauszahlungsbescheid 2026 vor seiner Eingabe vom 20.01.2026 niemals erhalten habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die belangte Behörde hat an den Steuerpflichtigen am 21.11.2025 insgesamt neun Bescheide, darunter unter anderem auch den nunmehr beschwerdegegenständlichen EVZ-Bescheid 2026, erlassen. Dieser EVZ-Bescheid 2026 ist an den Steuerpflichtigen mit Fensterkuvert versendet worden. Der EVZ-Bescheid 2026 ist dem Steuerpflichtigen im November oder Anfang Dezember 2025 nicht zugestellt worden
Am 03.12.2025 hat der Bf. (unter anderem) gegen die ESt-Bescheide 2020-2024 vom 21.11.2025 eine Beschwerde eingebracht und ist über diese Beschwerde gegen diese ESt-Bescheide 2020-2024 durch das BFG zwischenzeitig rechtskräftig abgesprochen worden (BFG 07.07.2026, RV/7101302/2026). In diesem Erkenntnis hat das BFG die Einkommensteuer des Bf. für 2024 mit € 2.296,00 festgesetzt (mit Einkommensteuer-Erstbescheid 2024 ist eine Einkommensteuer von € 3.125,00 festgesetzt worden).
Am 21.01.2026 hat der Steuerpflichtige eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2026 vom 21.11.2025 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Dass die belangte Behörde an den Steuerpflichtigen am 21.11.2025 insgesamt neun Bescheide, darunter unter anderem auch den nunmehr beschwerdegegenständlichen EVZ-Bescheid 2026, erlassen hat und dieser EVZ-Bescheid 2026 an den Steuerpflichtigen mit Fensterkuvert versendet worden ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerakt, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.08.2026 sowie einer Einsichtnahme des BFG in die Steuerdatenbank des Bundes "Jahresveranlagung Privat" und ist unstrittig.
Dass der EVZ-Bescheid 2026 dem Steuerpflichtigen im November oder Anfang Dezember 2025 nicht zugestellt worden ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. sowie der diesbezüglich fehlenden Nachweisführung seitens der belangten Behörde.
Dass der Bf. am 03.12.2025 (unter anderem) gegen die ESt-Bescheide 2020-2024 vom 21.11.2025 eine Beschwerde eingebracht hat und über diese Beschwerde gegen diese ESt-Bescheide 2020-2024 durch das BFG zwischenzeitig rechtskräftig abgesprochen worden ist (BFG 07.07.2026, RV/7101302/2026), ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerakt und dem oben angeführten Erkenntnis des BFG und ist unstrittig. Dass das BFG in diesem Erkenntnis das die Einkommensteuer des Bf. für 2024 mit € 2.296,00 festgesetzt hat und dass mit dem Einkommensteuer-Erstbescheid 2024 eine Einkommensteuer von € 3.125,00 festgesetzt worden ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BFG und dem angefochtenen Erstbescheid und ist unstrittig.
Dass der Steuerpflichtige am 21.01.2026 eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2026 vom 21.11.2025 eingebracht hat, ergibt sich aus dieser Beschwerde und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Die Bestimmung des § 26 Zustellgesetz (ZustG) normiert:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nach VwGH 30.11.1993, 90/14/0234, die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides.
In der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Eine Anfechtung des Einkommensteuerbescheides, auf dessen Grundlage die EVZ errechnet worden ist, ist mit der Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid nicht möglich (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das BFG).
Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2026 leitet sich im Anwendungsbereich der pauschalen Bemessung iSd § 45 Abs. 1 EStG 1988 ausschließlich von seinem Basiseinkommensteuerbescheid 2024 (Grundlagenbescheid) ab, indem er die darin vorgeschriebene "Einkommensteuerschuld abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988" um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, der im Regelfall davon abhängt, wie weit das Basisjahr (hier: 2024) vom Vorauszahlungsjahr (hier: 2026) entfernt liegt. Er stellt damit einen von diesem Abgabenbescheid abgeleiteten Bescheid dar.
In der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. VwGH 30.11.1993, Zl. 90/14/0234; UFS 30.4.2010, GZ. RV/0047-I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz. 19).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere auch dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid (hier: Einkommensteuerbescheid 2024) im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (vgl. Doralt, EStG, § 45 Tz. 14; Jakom/Baldauf, EStG, 2011, § 45 Rz. 13).
Ändert sich dieser Grundlagenbescheid aber später (etwa im Zuge des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens) und wäre dieser Vorauszahlungsbescheid rechtskräftig, wäre dieser auf Basis des § 295 Abs. 2 BAO abzuändern (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 45 Tz. 14; s. Rz. 7569 ESt-Richtlinien 2000).
War aber der Vorauszahlungsbescheid 2026 - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - bekämpft und erwuchs deshalb noch nicht in formelle Rechtskraft, ist die Änderung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens durch das Bundesfinanzgericht, das bei seiner Entscheidung an die darin getroffenen Feststellungen gebunden ist, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.11.2004, Zl. 2001/15/0143). Die Beschränkung der Änderungsbefugnis mit 30. September des Vorauszahlungsjahres gilt hier nicht (§ 45 Abs. 3 BAO vorletzter Satz).
Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres (VwGH 29.7.97, 95/14/0117; BFG 10.10.23, RV/7102906/2023). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Vorauszahlungen nicht (ausschließlich) in Vollziehung derselben Normen des materiellen Steuerrechts festgesetzt werden wie die Jahres-Einkommensteuer, wenn auch das Gesetz im Wege der Ermessensbestimmung des § 45 Abs. 4 EStG 1988 eine Anpassung an die voraussichtliche Einkommensteuer-Abschlusszahlung des laufenden Jahres vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist sohin eine Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist.
3.1.2. Ad Beschwerdefrist:
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2026 in Beantwortung des Beschlusses des BFG vom 03.08.2026 zwar ausgeführt, dass an den Bf. am 21.11.2025 insgesamt neun Bescheide (Zitat:) "erstellt und in Verarbeitung gebracht" worden sind und dass anzunehmen ist, dass auch der nunmehr beschwerdegegenständliche EVZ-Bescheid 2026 an den Bf. im selben Kuvert versandt worden ist, der Bf. hat aber ausgeführt, den EVZ-Bescheid im November oder Anfang Dezember 2025 nicht erhalten zu haben.
Da gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Behörde im Zweifel sowohl die Tatsache als auch den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber der Nachweis der Zustellung in Ansehung des Zustellzeitpunktes nicht gelungen ist, war dem Vorbringen des Bf. dahingehend zu folgen, dass dem Bf. der EVZ-Bescheid 2026 im Zeitraum November oder Anfang Dezember 2025 nicht zugestellt worden ist und daher die Beschwerde des Bf. gegen dieses EVZ-Bescheid 2026 fristgerecht eingebracht worden ist.
3.1.3. Ad Einkommensteuervorauszahlung:
Im vorliegenden Fall waren Umstände im Sinne des § 45 Abs. 4 EStG 1988, wonach eine Vorschreibung nicht zu erfolgen hätte (z.B. Einstellung der Tätigkeit), im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Bei der Berechnung der EVZ 2026 im angefochtenen EVZ-Bescheid 2026 vom 21.11.2025 hat die belangte Behörde - da der Einkommensteuerveranlagung des Bf. bei der letzten Einkommensteuerveranlagung 2024 nur Pensionseinkünfte zu Grunde gelegen sind - die Vorauszahlung abweichend von den allgemeinen Vorschriften des § 45 Abs. 4 EStG in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht gemäß § 108 Abs. 4 ASVG um nur 1,3% erhöht und die EVZ berechnet wie folgt:
Festgesetzte Einkommensteuer € 3.125,00 x 1,013 = € 3.165,625 abgerundet € 3.165,00
Da im vorliegenden Fall mit BFG-Erkenntnis vom 07.07.2026, RV/7101302/2026, die Einkommensteuerschuld 2024 auf EUR 2.296,00 reduziert wurde, und der Bf. im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich Pensionseinkünfte bezogen hat, erfolgt die Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs 4 EStG 1988 entsprechend der jeweiligen Pensionserhöhung (EStR 7561; s § 108 Abs 4 ASVG; BFG 13.2.20, RV/7105256/2019; UFS 9.6.08, RV/0291-K/08). Dieser Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 4 EStG 1988 folgend errechnet sich die EVZ in der gegenständlichen Beschwerdesache dergestalt, dass sich die Vorauszahlung in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht gemäß § 108 Abs. 4 ASVG um nur 1,3% erhöht, wie folgt:
Festgesetzte Einkommensteuer € 2.296,00 x 1,013 = € 2.325,848 abgerundet € 2.325,00
Da mit der Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2026 eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2024 nicht möglich ist und die Festsetzung der EVZ 2026 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung 2024 zu erfolgen hat, war der Beschwerde des Bf. teilweise Folge zu geben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass der Bf. seine Beschwerde fristgerecht eingebracht hat, hat das BFG unter Zugrundelegung des Vorbringens des Bf. und in Ermangelung des Nachweises der Zustellung dieses Bescheides im November oder Anfang Dezember 2025 durch die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu der Rechtsfrage, dass mit der Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid der zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid nicht bekämpft werden kann, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dem Umfang einer Beschwerde gegen einen EVZ-Bescheid nicht zu ersehen.
Die Höhe des Aufwertungsfaktors bei Pensionsbezügen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 45 Abs. 4 EStG 1988 i.V.m. § 108 Abs. 4 ASVG) und liegt auch diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 25. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103100/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103100.2026
- Stammnummer
- 152530
- Gültig
- 25.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF