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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103018/2017

"Zweitantrag" betreffend Differenzzahlung oder Rechtsmittel gegen Abweisungsbescheid?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103018/2017vom 10.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres; b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. § 26 Zustellgesetz lautet: § 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Z 1 VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nr. 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Auch ein rechtswidriger Abweisungsbescheid entfaltet Rechtswirkung Es ist nach vorläufiger Ansicht des Gerichts offenkundig, dass der Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 rechtswidrig ist: Der Abweisungsbescheid wirft der Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016 u. a.). Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m. w. N.). Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was bei Behörden, die die VO 883/2004 anzuwenden haben, nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016 u. a.). Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. BFG 13. 1. 2017, RV/7103474/2015). Diesen Grundsätzen wird der Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 ebenfalls nicht gerecht. Die Bf hat offenbar auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 3. 5. 2016 am 18. 5. 2016 reagiert, wobei sich dem Finanzamtsakt nicht direkt entnehmen lässt, welche Unterlagen an diesem Tag beigebracht wurden. Da die Bf infolge Ortsabwesenheit bis 16. 5. 2016 (siehe Zahlungsbestätigung vom 14. 6. 2016) erst am 17. 5. 2016 von dem Ergänzungsersuchen Kenntnis erlangen konnte, hat sie sich gleich am nächsten Tag nach ihrer Ankunft in Österreich an das Finanzamt gewandt. Selbst wenn am 18. 5. 2016 noch Unterlagen gefehlt haben sollten, wäre dies zufolge des Antrags vom 29. 1. 2016 samt den dort beigeschlossenen Dokumenten kein Grund, vom Fehlen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung auszugehen. Die Angaben der Bf vom 29. 1. 2016 samt den damals von der Bf beigebrachten Urkunden legen hingegen einen Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung nahe, auch wenn noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen sein sollten. Es wäre vielmehr am Finanzamt gelegen, die Bf nach der offenbar nur teilweisen Reaktion auf das Ergänzungsersuchen vom 3. 5. 2016 erneut unter Setzung einer angemessenen Frist zur Urkundenvorlage aufzufordern, wobei die Fristsetzung im Ergänzungsersuchen vom 3. 5. 2016 im Hinblick auf die 14-Tage-Schicht der Bf und die zu erwartende Bearbeitungsdauer bei den rumänischen Stellen zu kurz und daher unangemessen gewesen ist, oder von Amts wegen (§ 115 BAO) den Betreuungsvertrag gemäß § 143 BAO beim Auftraggeber der Bf und die Formulare E 104 oder E 205 bei der zuständigen rumänischen Behörde im Amtshilfeweg anzufordern. Im Übrigen ist für das Gericht vorerst nicht ersichtlich, welche Informationen mittels der Formulare E 104 (BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS-, BESCHÄFTIGUNGS- ODER WOHNZEITEN Krankheit — Mutterschaft — Tod (Sterbegeld) — Invalidität oder E 205 (BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFS) für die Frage des Anspruchs auf Familienleistungen das Finanzamt zu gewinnen erachtet. Für Familienleistungen kommen vor allem die Formulare E 401 (FAMILIENSTANDSBESCHEINIGUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN) und E 411 (ANFRAGE BETREFFEND DEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN (KINDERGELD) IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN) in Betracht. Ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare E 401 und E 411 sind aber ohnehin aktenkundig. Es hat schließlich das weitere Verfahren gezeigt (Mitteilung vom 17. 1. 2017), dass die Bf sehr wohl grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der Abweisungsbescheid erging nach vorläufiger Ansicht des Gerichts folglich rechtswidrig. Der Abweisungsbescheid wurde jedoch der Bf, wann auch immer, zugestellt. Er entfaltet somit Rechtswirkungen. Auch ein rechtswidriger Bescheid gehört dem Rechtsbestand an, solange er aus diesem nicht beseitigt wird. Entschiedene Sache Solange der Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für den Zeitraum Jänner 2016 bis (so das Finanzamt) Juni 2016 (Bescheiddatum) oder vielmehr Juli 2016 (Bescheidzustellung) gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen oder für diesen Zeitraum eine Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 vorgenommen werden. Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. BFG 11. 6. 2014, RV/7101953/2014; BFG 14. 8. 2015, RV/7105142/2014; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0157). Handelte es sich bei dem Anbringen der Bf vom 18. 7. 2016 tatsächlich um einen neuerlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967, dann wäre dieses für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juli 2016 (Zeitpunkt der Bescheiderlassung, vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0115; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0121; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0119; VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0065 oder VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052) infolge durch den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 vorliegender entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0157; VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf nämlich (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 28. 4. 2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0050, m. w. N). Das Hindernis der entschiedenen Sache stünde einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. BFG 17. 3. 2014, RV/7100539/2014 sowie Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen). Liegt bei entschiedener Sache eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0238; BFG 14. 8. 2015, RV/7105142/2014). Deutung der Eingabe vom 18. 7. 2016 Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die Einreichung eines Antrags auf Differenzzahlung mittels des Formulars Beih 38 unter Vorlage von Beweismitteln für sich allein genommen grundsätzlich als Antrag i. S. d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu werten sein wird. Allerdings ist dieser Antrag vom 18. 7. 2016 im Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Sachverhalts zu sehen: Die Bf hat am 29. 1. 2016 Differenzzahlung beantragt. Anstatt diese auszuzahlen oder weiter zu ermitteln, hat das Finanzamt mit Datum 6. 6. 2016 einen Abweisungsbescheid erlassen. Die Bf hat sich nach Erhalt des Abweisungsbescheides mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und die Auskunft entweder erhalten oder zumindest so verstanden, dass sie, um Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung wie beantragt zu erhalten, einen neuen Antrag mit dem Formular Beih 38 stellen sollte. Dies hat die Bf im guten Glauben, dadurch Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung wie am 29. 1. 2016 beantragt zu erhalten, getan. Wenn die Bf unter der allgemein kundgemachten Telefonnummer des Finanzamts anruft und dort eine Auskunft erhält, ist diese Auskunft dem Finanzamt zurechnen, unabhängig davon, ob die Auskunft infolge des bundesweiten Telefonsystems der Finanzverwaltung von einem Mitarbeiter dieses Finanzamts, von einem Mitarbeiter eines anderen Finanzamts oder von sonst jemandem (etwa Fremdpersonal) erteilt wird. Die Reaktion auf den Abweisungsbescheid ergibt sich auch daraus, dass der Abweisungsbescheid den Anspruch ab Jänner 2016 abweist und die Bf im Formular Beih 38 am 18. 7. 2016 ebenfalls als Anspruchsbeginn Jänner 2016 angab, obwohl sie am 29. 1. 2016 eine Zahlung ab Juli 2015 beantragen wollte. Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. VwGH 20. 2. 1998, 97/15/0153; VwGH 23. 4. 2001, 99/14/0104; BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014; BFG 9. 2. 2016, RV/7104302/2015). Es liegt auf der Hand, dass die Bf mit dem Anbringen vom 18. 7. 2016 nicht einen von vornherein zum Scheitern verurteilten Zweitantrag für einen Zeitraum, über den das Finanzamt bereits abgesprochen hat, einbringen wollte, sondern den Abweisungsbescheid bekämpfen, damit sie Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung (ihrer Meinung nach: ab Juli 2015) erhält. Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. etwa BFG 30. 11. 2014, RV/7102796/2014; BFG 27. 7. 2015, RV/7103596/2015; BFG 9. 2. 2016, RV/7104302/2015; BFG 11. 3. 2016, RV/7106006/2015; BFG 18. 3. 2016, RV/7102379/2015; BFG 29. 7. 2016, RV/7103010/2015, BFG 4. 4. 2017, RV/7105689/2016; jeweils m. w. N.). Das Anbringen vom 18. 7. 2016 ist daher entweder als Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Abweisungsbescheid, oder, insbesondere wenn die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sein sollte, als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu verstehen. Dies wäre vom Finanzamt durch Rücksprache mit der Bf nach Rechtsbelehrung (§ 113 BAO), allenfalls nach Rechtsbelehrung im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO, zu klären gewesen. Zustellzeitpunkt des Abweisungsbescheids vom 6. 6. 2017 Infolge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich, dass nicht festgestellt werden kann, wann der Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2017 zugestellt wurde, aber es wahrscheinlich ist, dass die Bf den Bescheid erst nach ihrer Rückkehr aus Rumänien, also am 12. 7. 2016 oder danach, erhalten hat. Unbeschadet der Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird, trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. Ritz, BAO5, § 26 Zustellgesetz Tz. 3 m. w. N.; BFG 2. 7. 2014, RV/7501048/2014). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20. 12. 2007, 2007/16/0175; BFG 1. 12. 2015, RV/5101557/2015; BFG 23. 6. 2016, RV/6101072/2015). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24. 6. 2008, 2007/17/0202; VwGH 15. 3. 2013, 2013/08/0032), was hier der Fall ist. Es steht zwar fest, dass der Abweisungsbescheid zugestellt wurde, nicht aber, wann. Dass sich die Bf und ihr Vertreter mehr als ein Jahr nach der Zustellung an deren genauen Zeitpunkt nicht erinnern können, ist nicht weiter verwunderlich. Es steht nicht einmal fest, wann der Bescheid dem Zustellorgan (§ 4 Zustellgesetz), also bei Zustellungen mittels der Österreichischen Post AG dem Briefträger, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz übergeben wurde. Nach Angaben der Bf (E-Mail des Vertreters vom 28. 6. 2017) kam der Abweisungsbescheid an der Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt an (14. 6. 2016 – 12. 7. 2016), an dem die Bf nicht in Österreich war. Die Zustellung war daher erst mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Zustellgesetz) bewirkt. Wenn das Finanzamt auf die Zustellung von Bescheiden mittels Zustellnachweises verzichtet, geht die Nichtfeststellbarkeit des genauen Zustellzeitpunkts zu seinen Lasten. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustellung des Abweisungsbescheids vom 6. 6. 2017 i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 3 Zustellgesetz erst nach dem 12. 7. 2016, der Beendigung der Ortsabwesenheit der Bf, erfolgt ist. Rechtzeitigkeit einer Beschwerde Damit erfolgte das Anbringen vom 18. 7. 2016 innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO. Anbringen vom 18. 7. 2016 ist Beschwerde Zufolge der Angaben des Vertreters des Bf vom 28. 6. 2017 ist das Anbringen vom 18. 7. 2016 jedenfalls als Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 anzusehen. Dieses Rechtsmittel kann insbesondere als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016, allenfalls als (rechtzeitiger) Aufhebungsantrag in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 (oder als anderer Rechtsbehelf) zu deuten sein (vgl. BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014). Nach dem Gesamtbild des vorliegenden Falles und den Angaben des Vertreters hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Bf mit dem Anbringen vom 18. 7. 2016 rechtzeitig Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 mit dem ersichtlichen Antrag, diesen aufzuheben und Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe auszuzahlen, begründet mit den mit dem Anbringen vom 18. 7. 2016 vorgelegten Unterlagen, erheben wollte. Ein förmliches Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO (vgl. BFG 18. 3. 2016, RV/7102379/2015) ist hier nicht (mehr) geboten, da zufolge der ergänzenden Ermittlungen des Gerichts der Inhalt des Anbringen vom 18. 7. 2016 hinreichend klargestellt ist. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 30. 1. 2017 ist zunächst schon deshalb rechtswidrig, weil er pauschal und unbeschränkt die Eingabe vom 18. 7. 2016 als unzulässig zurückweist, am selben Tag aber vom Finanzamt eine Mitteilung ausgefertigt wurde, wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" zustehe. Wenn das Finanzamt bei der Eingabe vom 18. 7. 2016 von einem "Zweitantrag" in einem Verfahren, über das mit dem Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 entschieden wurde, ausgegangen ist, dann hätte es die Zurückweisung auf den Zeitraum Jänner bis (bei vom Finanzamt angenommener Bescheidzustellung in diesem Monat) Juni 2016 beschränken müssen. Zufolge der Zurückweisung ohne nähere Modifizierung wäre die laut Mitteilung vom 30. 1. 2017 erfolgende Auszahlung von Familienbeihilfe ab Juli 2016 nach § 11 FLAG 1967 rechtswidrig, weil dieser ein zulässiger Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) fehlte, da - nach Ansicht des Finanzamts - der "Zweitantrag" unzulässig und über den "Erstantrag" mit dem Abweisungsbescheid entschieden worden sei. Der Spruch des Abweisungsbescheids hätte daher unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Finanzamt richtigerweise dahingehend lauten müssen, dass er das Anbringen vom 18. 7. 2016 hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis (bei vom Finanzamt angenommener Bescheidzustellung in diesem Monat) Juni 2016 als unzulässig zurückweist. Tatsächlich ist der Zurückweisungsbescheid vom 30. 1. 2017 jedoch deswegen mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, weil er die Eingabe vom 18. 7. 2016 fälschlicherweise als "Zweitantrag" und nicht als Beschwerde (allenfalls Aufhebungsantrag oder anderen Rechtsbehelf) gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 angesehen hat. Da die Beschwerde nach dem oben Gesagten auch rechtzeitig ist, ist die als Beschwerde zu deutende Eingabe vom 18. 7. 2016 auch nicht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30. 1. 2017 ist daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Gericht folgt in rechtlicher Hinsicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Beurteilung von Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Hinweise für das weitere Verfahren Das Finanzamt wird zunächst die Beschwerde in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 materiell zu erledigen haben. Zur Befristung der Auszahlung mit November 2016 ist zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Bf nach Beendigung der Personenbetreuung im November 2016 diese im Dezember 2016 weiterhin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert und seit Jänner 2017 weiter in Österreich als Personenbetreuerin erwerbstätig war. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wird von einer durchgehenden Ausübung der selbständigen Tätigkeit und damit von einem Fortbestand des Anspruchs auf Familienbeihilfe auszugehen sein (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0066), für eine Befristung bis November 2016 bestünde diesfalls kein Anlass, sofern die Bf ihren Antrag nicht auf den Zeitraum bis November 2016 eingeschränkt hat. Die Bf hat im Verfahren zu erkennen geben, dass sie mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab 1. 7. 2015 begehrt, dem im Formular Beih 38 angegebenen Beginn ihrer Erwerbstätigkeit. In Bezug auf den Antrag vom 29. 1. 2016 lässt sich bei vernünftiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges zumindest zweifeln, ob tatsächlich Differenzzahlung erst ab 1. 1. 2016 (Monat des Einbringens des Antrags) oder nicht vielmehr (wie sich aus dem unmittelbar vorangehenden Feld im Antragsformular sowie den offenbar diesem beigefügten Formularen E 401 und E 411 schließen lässt) bereits ab 1. 7. 2015 beantragt wird. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde jedenfalls vom Vertreter ausdrücklich angegeben (AV vom 28. 6. 2017), dass sich der Antrag vom 1. 7. 2015 auch auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 bezieht. Das Bundesfinanzgericht kann es an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob der Antrag vom 29. 1. 2016 auch den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 (so die Bf) oder nur den Zeitraum ab Jänner 2016 umfasst. Sollte das Finanzamt nicht von sich aus eine Auszahlung für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2017 auf Grund des im Zuge des weiteren Verfahrens jedenfalls präzisierten (und nach Ansicht der Bf bisher insoweit unerledigten) Antrags vom 29. 1. 2016 vornehmen und die Bf weiterhin die Ansicht vertreten, ihr Antrag vom 29. 1. 2016 umfasse auch den Zeitraum Juli bis Dezember 2015, kann dies im Wege einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO wegen nach Angabe der Bf (insoweit) Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesfinanzgericht in einem eigenen Verfahren geklärt werden. Über einen Antrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 erging nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher keine Entscheidung des Finanzamts. Es könnte die Bf daher, wenn sie der Meinung des Finanzamts folgt, einen neuerlichen Antrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 beim Finanzamt einbringen, wobei diesem nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen steht und Verjährung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) noch nicht eingetreten ist. Laut dem vom Finanzamt vorgelegten Auszahlungsbeleg wurde vom Finanzamt die Familienbeihilfe laut Mitteilung auf das von der Bf angegebene Konto ausbezahlt, und zwar für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016. Nun trägt die zwar Gefahr einer Fehlanweisung das Finanzamt als Geldschuldnerin (vgl. BFG 25. 8. 2014, RV/7102816/2011). Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Ist ein Geldbetrag bei Postanweisung beim Gläubiger nicht eingegangen, trifft das Finanzamt als Geldschuldnerin das Verlustrisiko (vgl. OGH 14. 1. 1998, 3 Ob2 405/96i m.w.N.), eine Geldschuld reist auf Gefahr des Schuldners (vgl. VwGH 11. 12. 2012, 2011/05/0058; OGH 10. 10. 1985, 8 Ob 602/85). Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch die Auszahlung auf ein von der Bf selbst bekannt gegebenes Konto. Soweit ein Geldinstitut als Machthaber des Gläubigers anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit dem Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift auf den Gläubiger über (vgl. OGH 10. 10. 1985, 8 Ob 602/85; OGH 26. 11. 1997, 9 ObA 289/97h). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Antrag vom 29. 1. 2016 eine Antragstellung für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015 auch unter Einbeziehung der Angaben unter "Zeitraum des Anspruches von - bis" nicht entnehmen lässt. Allerdings wurde im Zuge des Vorlageantrags vom 29. 5. 2017 (OZ 4, Seite 1) die Auszahlung von Familienbeihilfe für den Zeitraum "von März 2015 bis November 2016" unter Beifügung von Honorarnoten, auch für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015, beantragt. Insoweit ist von einem (gegenüber dem Antrag vom 29. 1. 2016) weiteren Antrag auf Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015 auszugehen, der ebenfalls vom Finanzamt zu erledigen wäre. Wien, am 10. Juli 2017

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103018/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103018.2017
Stammnummer
115362
Gültig
10.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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