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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103018/2017

"Zweitantrag" betreffend Differenzzahlung oder Rechtsmittel gegen Abweisungsbescheid?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103018/2017vom 10.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ionela S*****, RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, vom 7. 2. 2017, eingebracht am 8. 2. 2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom 30. 1. 2017, wonach die Eingabe vom 18. 7. 2016 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurückgewiesen wird, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Vorlage Mit Bericht vom 16. 6. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Ionela S***** vom 8. 2. 2017 gegen den Bescheid vom 30. 1. 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus (OZ 7): Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 BeschwerdeScan 08.06.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 01.2016) 30.01.2017 Beschwerdevorentscheidung 3 Beschwerdevorentscheidung 23.05.2017 Vorlageantrag 4 Vorlageantrag 29.05.2017 Vorgelegte Aktenteile 5 Beilagen 08.06.2017 6 Beilagen 08.06.2017 Folgende Bescheide sind angefochten Gegenstand: Familienbeihilfe Datum Bescheid: 30.01.2017 Jahr/Zeitraum: 01.2016 Beschwerde eingebracht: 08.02.2017 Fachgebiet: Familienlastenausgleich BVE zugestellt: 23.05.2017 Gesamter Senat beantragt: Nein Vorlageantrag eingebracht: 02.06.2017 Verfahrenskategorie: Beih Mündliche Verhandlung beantragt: Nein Bezughabende Normen § 260 BAO Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Frau S***** Ionela hat am 29.01.2016 den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung eingebracht. Da sie weder Betreuungsvertrag noch eine Bestätigung der Versicherungszeiten aus Rumänien vorgelegt hat, wurde der Antrag am 06.06.2016 ab 01/2016 (Monat der Antragstellung) abgewiesen. Es wurde keine Beschwerde eingebracht. Am 18.06.2016 [richtig wohl: 18. 7. 2016] wurde ein neuerlicher Antrag ab 01/2016 gestellt. Da der Abweisungsbescheid bereits rechtskäftig war, wurde dieser neuerliche Antrag mit Bescheid vom 30.1.2017 zurückgewiesen. Am 08.02.2017 wurde eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30.01.2017 eingebracht. Diese wurde am 23.05.2017 abgewiesen, da eine bereits entschiedene Sache vorlag. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 2.6.2017 ein Vorlageantrag eingebracht. Beweismittel: Siehe Beilagen Stellungnahme: Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass über über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde abzuweisen. In den elektronisch vorgelegten Akten wurden die einzelnen Aktenteile über Vorgänge, die dem Beschwerdeverfahren vorgelagert sind, nicht gesondert angeführt, sondern unter „Sonstiges“ nur mit „Beilage“ (OZ 5) und „Beilagen“ (OZ 6) bezeichnet und nicht detailliert aufgeschlüsselt (wie Antrag vom, Vorhalt vom, Vorhaltsbeantwortung vom…), sondern (Beilage OZ 6) auf 67 Seiten zusammengefasst. Unter „Beschwerde“ – „BeschwerdeScan“ wurden mehrere Honorarnoten sowie ein E-Mail von Willibald P***** vom 14. 3. 2017 betreffend Vollmacht (aber ohne die Vollmacht) vorgelegt. Tatsächlich befindet sich die Beschwerde unter „Bescheide“ (OZ 2) „Familienbeihilfe“, ebenso die Vollmacht (hier umfasst das PFD 26 Seiten). Ein Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 ist in dem elektronisch vorgelegten Akt nicht ersichtlich (dieser wurde erst über Aufforderung des Gerichts vom Finanzamt vorgelegt). Die folgende Darstellung des Akteninhalts folgt im Wesentlichen der Chronologie der jeweiligen PDF des Finanzamts. Zurückweisungsbescheid vom 30. 1. 2017 Mit Bescheid vom 30. 1. 2017 (OZ 2), adressiert an die Bf per Adresse RO 3***** Jud Timis, N***** Nr. 79, wies das Finanzamt die Eingabe der Bf vom 18. 7. 2017 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurück ("Ihre Eingabe vom 18. Juli 2016 betreffend/gegen Gewährung der Familienbeihilfe wird zurückgewiesen.") und begründete dies so: Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Wird für denselben Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser neuerliche Antrag zurückzuweisen. Weitere Informationen lassen sich der Begründung nicht entnehmen. Beschwerde vom 8. 2. 2017 Nach dem angefochtenen Bescheid findet sich in OZ 2 auf Seite 2 die mit 7. 2. 2017 datierte Beschwerde. Die Bf erhob gegen den Bescheid vom 30. 1. 2017 unter Verwendung eines Formulars des Finanzamts anlässlich einer persönlichen Vorsprache Beschwerde am 8. 2. 2017 mit dem offenbaren Antrag (da das Formular entgegen § 250 Abs. 1 lit. b BAO keine Anfechtungserklärung und entgegen § 250 Abs. 1 lit. c BAO keinen Beschwerdeantrag vorsieht, wurde nicht ausdrücklich angegeben, was die Bf begehrt) auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht alle Honorarnoten berücksichtigt worden seien. Die Bf lege alle Honorarnoten (Bestätigungen von 2015 und 2016) bei sowie eine Auflistung der Zeiträume, die die Honorarnoten betreffen. Mitteilung vom 30. 1. 2017 Im Anschluss an die Beschwerde ist in OZ 2 auf Seite 3 abgelegt eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts an die Bf vom 30. 1. 2017, wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" für ihre beiden Kinder Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel sowie Kinderabsetzbetrag gewährt werde. Ferner ist dieser Mitteilung Folgendes zu entnehmen: Es wurde festgestellt, dass Sie für weitere Zeiträume keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher mit Dez. 2016 eingestellt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-oder Zivildienstes). Die Auszahlung erfolge auf das Konto RO18UGBI0000092014*****EUR. Screenshot vom 3. 5. 2017 Nach der Mitteilung vom 30. 1. 2017 ist in OZ 3 auf Seite 4 folgender Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Finanzverwaltung zu ersehen: ... Do I Dokumentbeschreibung ...................................................................................................................................................................................... FA BS. Datum... IfdNr 02 3 Antrag wurde ab 01/2016 gestellt + Betreuungsvertrag Ida P***** + Honorarnoten 06/15-08/15 u 10/15-11/16 + e401 keine 33 3F 30.01.17 30 89 3 Besch in RO vorhanden + Zurückweisungsbescheid f 1-6/2016, Zeitraum bereits rechtskräftig abgewiesen 33 3F "30.01.17 31 02 3 FBA + e411 KdV in RO nicht besch + 25/3 + 30/3 GA L***** + Gewerbesch v 01.07.2015 Personenbetreuung + e401 + 44/3 AST s 33 3F 06.06.16 49 89 3 01.07.2015 bis lfd in Ö selbst erwerbst + Honorarnoten 6-8/15 u 10/15-4/ 16 + trotz Vorhalt weder Betreuungsvertrag noch 33 3F 06.06.16 50 89 3 e205 oder e104 aus RO vorgelegt + AW Bescheid ab 01/16 (Monat der Antragstellung) gem Erlass BMFJ 33 3F 06.06.16 51 Vollmacht vom 6. 2. 2017 Mit Vollmacht vom 6. 2. 2017, OZ 3 Seite 5, bevollmächtigte die Bf Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, "alle behördlichen Angelegenheiten für mich zu erledigen". Zeitraumaufstellung (OZ 3, Seite 6) Aufstellung der Zeiträume, in denen für Frau S***** lonela Honorarnoten von Herrn Anton P*****, wohnhaft in T***** 24, 2*****3 L*****, für die Pflege von Frau Ida P***** ausbezahlt wurden. 29.03.2015 - 11.04 2015 12.04.2015 - 25.04.2015 25.04.2015 - 09.05.2015 20.06.2015 - 01.08.2015 05.10.2015 - 03.11.2015 01.12.2015 - 28.12.2015 26.01.2016 - 22.02.2016 22.03.2016 - 18.04.2016 17.05.2016 - 14.06.2016 12.07.2016 - 08.08.2016 06.09.2016 - 03.10.2016 01.11.2016 - 28.11.2016 Zahlungsbestätigungen Im Anschluss (OZ 2, Seite 7 ff.) finden sich folgende Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt jeweils von der Bf und von Anton P*****): | Datum | Zeitraum | Betrag | 28. 11. 2016 | 1. 11. 2016 - 28. 11. 2016 | 1.400,00 € | 3. 10. 2016 | 6. 9. 2016 - 3. 10. 2016 | 1.200,00 € | 8. 8. 2016 | 12. 7. 2016 - 8. 8. 2016 | 1.200,00 € | 14. 6. 2016 | 17. 5. 2016 - 14. 6. 2016 | 1.200,00 € | 18. 4. 2016 | 22. 3. 2016 - 18. 4. 2016 | 1.200,00 € | 22. 2. 2016 | 26. 1. 2016 - 22. 2. 2016 | 1.200,00 € | 28. 12. 2015 | 1. 12. 2015 - 28. 12. 2015 | 1.200,00 € | 2. 11. 2015 | 5. 10. 2015 - 3. 11. 2015 | 1.243,00 € | 1. 8. 2015 | 20. 6. 2015 - 1. 8. 2015 | 1.800, 00 € Schreiben des Consiliul Local Oraş Buzias vom 14. 1. 2016 Mit Schreiben vom 14. 1. 2016 übermittelte die Bezirksverwaltungsbehörde Stadt Buziaş (Consiliul Local Oraş Buzias) das Formular E 401 (OZ 2, 16), welches aber nicht im Anschluss an dieses Schreiben abgelegt ist. Versicherungsdaten Laut Versicherungsdatenauszug vom 28. 4. 2016 (OZ 2, 17) ist die Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 1. 7. 2015 bis laufend versichert. Zahlungsbestätigungen Im Anschluss (OZ 2, Seite 18ff.) finden sich folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt von der Bf, teilweise auch von Anton P*****): | Datum | Zeitraum | Betrag | 4. 7. 2015 | 20. 6. 2015 - 4. 7. 2015 | 600,00 € | 18. 7. 2015 | 4. 7. 2015 - 18. 7. 2015 | 600,00 € | 1. 8. 2015 | 18. 7. 2015 - 1. 8. 2015 | 600,00 € | 2. 11. 2015 | 5. 10. 2015 - 3. 11. 2015 | 1.243,00 € | 28. 12. 2015 | 1. 12. 2015 - 28. 12. 2015 | 1.200,00 € | 1. 8. 2015 | 20. 6. 2015 - 1. 7. 2015 | 1.800,00 € | 2. 11. 2015 | 5. 10. 2015 - 3. 11. 2015 | 1.243,00 € | 28. 12. 2015 | 1. 12. 2015 - 28. 12. 2015 | 1.200,00 € | 22. 2. 2016 | 26. 1. 2016 - 22. 2. 2016 | 1.200,00 € | 18. 4. 2016 | 22. 3. 2016 - 18. 4. 2016 | 1.200,00 € Steuerbestätigungen Die nationale Agentur für Steuerverwaltung (MINISTERUL FINANŢELOR PUBLICE AGENŢIA NATIONALĂ DE ADMINISTRARE FISCALĂ), Städtisches Steueramt Buziaş (Serviciul Fiscal Orăşenesc Buziaş), bestätigte am 10. 5. 2016 (OZ 2, Seite 26), dass für die Bf für das Jahr 2016 keine Einkünfte ersichtlich seien (Adeverinţă de venit pe anul 2016: Keine Angaben). Im Jahr 2015 hatte die Bf laut Adeverinţă de venit pe anul 2015 vom 10. 5. 2016 (OZ 2, Seite 27) Zinserträge (Venituri din dobanzi) von besteuert (Venit impozabil) 3 lei (Steuer, Impozit, 0) und sonstige Erträge (Alte venituri) von besteuert 1.287 lei und einer Steuer (Impozit) von 206 lei, wobei die Steuer in den angegebenen Einkünften nicht enthalten ist (nu figurează in evidenţele fiscale cu venituri impozabile). Eine Übersetzung ist nicht aktenkundig. "BeschwerdeScan" In OZ 1 "Beschwerde" - "BeschwerdeScan" ist nicht die Beschwerde (OZ 2, Seite 2) enthalten, sondern: Zahlungsbestätigungen In OZ 1, Seiten 1 ff. befinden sich folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt von der Bf teilweise in Blockbuchstaben und von Anton P*****, teilweise in rumänischer Sprache): | Datum | Zeitraum | Betrag | 9. 5. 2015 | 25. 4. 2015 - 9. 5. 2015 | 600,00 € | 25. 4. 2015 | 12. 4. 2015 - 25. 4. 2015 | 600,00 € | 11. 4. 2015 | 29. 3. 2015 - 11. 4. 2015 | 600,00 € Ferner ist in OZ 1 Seite 4 ein E-Mail von Willibald P***** vom 14. 3. 2917 enthalten, mit welchem dem Finanzamt eine Vollmacht der Bf übermittelt wird (die Vollmacht selbst ist in OZ 2 Seite 5 enthalten). Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. 5. 2017, adressiert an die Bf zu Handen Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 8. 2. 2017 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30. 1. 2017 als unbegründet ab: Mit Bescheid vom 30.01.2017 wurde Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 01-06/2016 zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entscheiden worden war (Abweisungsbescheid vom 06.06.2016). Wurde über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden, kann kein neuerlicher Antrag für denselben Zeitraum eingebracht werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der diesbezügliche Erledigungsentwurf lautet (OZ 3, Seite 3): Mit Bescheid vom 30.1.2017 wurde Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1-6/2016 zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden war (Abweisungsbescheid vom..). Wurde über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden, kann kein neuerlicher Antrag für denselben Zeitraum eingebracht werden (res iudikata/entschiedene Sache VwGH 2006/05/0158). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Laut Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am 29. 5. 2017 zugestellt. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29. 5. 2017, Postaufgabe 1. 6. 2017, beim Finanzamt eingelangt am 2. 6. 2017, stellte die Bf als "Einspruch gegen Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2017" bezeichneten Vorlageantrag (OZ 4, Seite 1): Begründung: Nichtbeachtung der gesamten, bereits 2 x vorgelegten, Honorarnoten. Laut Telefonat mit Frau Po*****, sind nochmals die gesamten Honorarnoten erwünscht. Die Versicherungszeiten können laut Frau Po***** bei der Sozialversicherung eingesehen werden. Ich habe im Zeitraum von März 2015 bis November 2016, für die Betreuung von Frau Ida P*****, Honorarnoten erhalten, welche ich ihnen hiermit nochmal vorlege. Ich bitte um die Auszahlung der Familienbeihilfe, für alle, in diesen Zeitraum anfallenden Monate. Das sind insgesamt 20 Monate, eine Auflistung ist beigelegt. Beilage: 12 Honorarnoten, einschließlich zeitlicher Auflistung Beigefügt war die obige "Aufstellung der Zeiträume, in denen für Frau S***** lonela Honorarnoten von Herrn Anton P*****, wohnhaft in T***** 24, 2*****3 L*****, für die Pflege von Frau Ida P***** ausbezahlt wurden" (Zeiträume 29. 3. 2015 bis 28. 11. 2016) samt Zahlungsbestätigungen wie folgt: | Datum | Zeitraum | Betrag | 28. 11. 2016 | 1. 11. 2016 - 28. 11. 2016 | 1.400,00 € | 3. 10. 2016 | 6. 9. 2016 - 3. 10. 2016 | 1.200,00 € | 8. 8. 2016 | 12. 7. 2016 - 8. 8. 2016 | 1.200,00 € | 14. 6. 2016 | 17. 5. 2016 - 14. 6. 2016 | 1.200,00 € | 18. 4. 2016 | 22. 3. 2016 - 18. 4. 2016 | 1.200,00 € | 22. 2. 2016 | 26. 1. 2016 - 22. 2. 2016 | 1.200,00 € | 28. 12. 2015 | 1. 12. 2015 - 28. 12. 2015 | 1.200,00 € | 2. 11. 2015 | 5. 10. 2015 - 3. 11. 2015 | 1.243,00 € | 1. 8. 2015 | 20. 6. 2015 - 1. 8. 2015 | 1.800,00 € | 8. 5. 2015 | 25. 4. 2015 - 9. 5. 2015 | 600,00 € | 25. 4. 2015 | 12. 4. 2015 - 25. 4. 2015 | 600,00 € | 11. 4. 2015 | 29. 3. 2015 - 11. 4. 2015 | 600,00 € Den Beilagen OZ 5 und OZ 6 lässt sich entnehmen: E-Mail vom 8. 6. 2017 In einer finanzamtsinternen E-Mail vom 8. 6. 2017 (OZ 5) wurde der Verfahrensgang wie folgt dargestellt: Frau S***** lonela hat am 29.01.2016 den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung eingebracht. Da sie weder Betreuungsvertrag noch eine Bestätigung der Versicherungszeiten aus Rumänien vorgelegt hat (Ansuchen um Fristverlängerung für den Vorhalt auch nicht vorhanden) wurde der Antrag am 6.06.2016 ab 01/2016 (Monat der Antragstellung) abgewiesen. Es wurde keine Beschwerde eingebracht. Am 18.06.2016 [richtig wohl: 18. 7. 2016] wurde ein neuerlicher Antrag ab 01/2016 gestellt. Da der Abweisungsbescheid für den Zeitraum 01- 06/2016 bereits rechtskräftig war, musste dieser neuerliche Antrag zurückgewiesen werden. Dies geschah mittels Zurückweisungsbescheid vom 30.01.2017. Am 08.02.2017 wurde eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30.1.17 eingebracht. Diese wurde am 23.05.2017 abgewiesen. Am 02.06.2017 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Das Finanzamt vertritt die Meinung dass über den Zeitraum 01-06/2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde und dies im Zuge einer Beschwerde oder Vorlage nicht mehr inhaltlich saniert werden kann. Antrag vom 29. 1. 2016 Die Bf Ionela S*****, wohnhaft RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş, beantragte mit dem Formular Beih 38 beim Finanzamt Differenzzahlung für ihren im Okober 2001 geborenen Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre im März 2006 geborene Tochter Alexandra-Denisa S***** wie folgt: [Grafik] "Dienstgeber" sei Anton P*****, 2*****3 L*****, T***** 21/1, und zwar seit 1. 7. 2015. Die Bf sei ebenso wie ihr Ehegatte Mircea S*****, ihr Sohn Andrei-Daniel S***** und Tochter Alexandra-Denisa S***** rumänische Staatsbürgerin, ihr Ehegatte sei arbeitslos, ihr Sohn besuche seit 15. 9. 2008 die Hauptsschule in N*****, voraussichtlich bis 31. 8. 2016, ihre Tochter seit 15.9. 2003 ebenfalls die Hauptsschule in N*****, voraussichtlich bis 31. 8. 2021. Folgender IBAN wurde für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR. Aktenkundig sind Personalausweise von Mutter und Vater, die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von Sohn und Tochter, eine Gewerbeanmeldung der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 1. 7. 2015, wonach diese das Gewerbe der Personenbetreuung am Standort 2*****3 L*****, T***** 24/1, anmelde, eine Nebenwohnsitzmeldung der Bf an der Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 ab 31. 3. 2015, Schulbesuchsbescheinigungen für die Kinder. Die Bezirksverwaltungsbehörde Stadt Buziaş (Consiliul Local Oraş Buzias) bestätigte am 14. 1. 2016, dass sich die in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş lebende Familie aus der Bf, ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern zusammensetze (Formular E 401). Laut Formular E 411, bestätigt am 13. 1. 2016 von der Agentia Judeţeană Pentru Plăţi si Inspecţie Sociala Timiş wohnen die Bf, ihr Ehegatte und ihre Kinder gemeinsam in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş. Der Ehegatte sei von 1. 7. 2015 bis laufend keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hatte in der Zeit von 1. 7. 2015 bis laufend Familienleistungen von insgesamt 1.176 Lei bezogen, wobei die (monatliche) Leistung für Andrei 42 Lei und für die Tochter 84 Lei betragen habe. Einem weiteren Formular E 411 zufolge, bestätigt am 3. 3. 2016 von der Agentia Judeţeană Pentru Plăţi si Inspecţie Sociala Timiş wohnen die Bf, ihr Ehegatte und ihre Kinder gemeinsam in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş. Der Ehegatte sei von 1. 7. 2015 bis laufend keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hatte in der Zeit von 1. 7. 2015 bis 29. 2. 2016 Familienleistungen von insgesamt 1.344 Lei bezogen, wobei die (monatliche) Leistung für jedes Kind 84 Lei betragen habe. Die nationale Agentur für Steuerverwaltung, Städtisches Steueramt Buziaş, bestätigte am 12. 1. 2016, dass die Bf und ihr Ehegatte der Bf in den Evidenzen für das Jahr 2015 nicht mit einem steuerpflichtigen Einkommen aufscheine. Das Formular Beih 38 langte am 29. 1. 2016 beim Finanzamt ein. Ergänzungsersuchen vom 3. 5. 2016 Das Finanzamt ersuchte hierauf die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 mit Ergänzungsersuchen vom 3. 5. 2016 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 29. 1. 2016 bis zum 24. 5. 2016 um Vorlage von: Betreuungsvertrag Alle Honorarnoten ab Beginn der Beschäftigung bis laufend Diese müssen die genauen Zeiträume (von - bis) enthalten und von einem Angehörigen der betreuten Person unterschrieben sein. Ebenso ist entweder das Formular e104 oder e205 aus Rumänien vorzulegen. Es handelt sich hierbei um eine Bestätigung über Ihre Versicherungszeiten aus Rumänien. Diese Bestätigung muss nicht übersetzt werden. Der vom Finanzamt vorgelegte Ausdruck des Ergänzungsersuchens trägt einen Eingangsstempel des Finanzamts vom 18. 5. 2016. Dieser Ausdruck dürfte von der Bf an diesem Tag dem Finanzamt vorgelegt worden sein. Welche Unterlagen am 18. 5. 2016 vorgelegt wurden, lässt sich dem Finanzamtsakt nicht unmittelbar entnehmen. Auf dem Ausdruck befindet sich bei "Alle Honorarnoten" (offenbar vom Finanzamt angebracht) ein Hakerl, sodass jedenfalls diese vorgelegt worden sein dürften: [Grafik] Zahlungsbelege Aktenkundig sind Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch Anton P*****: 13. 5. 2016: 543,36 € 1. 9. 2015: 543,36 €; 13. 12. 2015: 473,28 €. Antrag vom 18. 7. 2016 Die Bf beantragte mit einem weiteren Formular Beih 38 am 18. 7. 2016, beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, Differenzzahlung für ihren im Okober 2001 geborenen Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre im März 2006 geborene Tochter Alexandra-Denisa S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 (OZ 6, Seiten 48 ff.). Die Bf sei selbständige Personenbetreuerin und am 1. 7. 2015 nach Österreich eingereist. Folgender IBAN wurde für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR. Details zu den Kindern wurden nicht mehr angegeben, als Nachweise wurden angeführt "Betreuungsvertrag, Honorarnoten, Formular E104". Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO Laut Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO betreut die Bf die im Jahr 1926 geborene Ida P***** in L*****, T***** 24 seit 1. 7. 2015 (vorgelegt wurden die ersten 4 von 5 Seiten, ein Entgelt ist auf diesen vier Seiten nicht ersichtlich). E 104 Ein von der CASA JUDETEANA DE ASIGURARI DE SANATATE TIMIS am 22. 6. 2016 ausgefertigtes Formular E 104 (BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS- , BESCHÄFTIGUNGS- ODER WOHNZEITEN) ist aktenkundig. Demzufolge bestehen Versicherungszeiten für den Fall der Krankheit/Mutterschaft von 24. 4. 1999 bis 31. 12. 2000, von 10. 11. 2011 bis 2. 4. 2012, von 1. 7. 2014 bis 25. 4. 2015 und von 1. 1. 2016 bis 30. 6. 2016. Versicherungsdaten Laut Versicherungsdatenauszug vom 8. 11. 2016 ist die Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 1. 7. 2015 bis laufend versichert, wobei (offenbar vom Finanzamt) handschriftlich "laufend" gestrichen und durch 31. 12. 2016 ersetzt wurde. Zahlungsbestätigungen Folgende Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** sind aktenkundig: | Datum | Zeitraum | Betrag | 1. 8. 2015 | 20. 6. 2015 - 1. 8. 2015 | 1.800,00 € | 2. 11. 2015 | 5. 10. 2015 - 3. 11. 2015 | 1.243,00 € | 28. 12. 2015 | 1. 12. 2015 - 28. 12. 2015 | 1.200,00 € | 22. 2. 2016 | 26. 1. 2016- 22. 2. 206 | 1.200,00 € | 18. 4. 2016 | 22. 3. 2016 - 18. 4. 2016 | 1.200,00 € | 14. 6. 2016 | 17. 5. 2016 - 14. 6. 2016 | 1.200,00 € | 8. 8. 2016 | 12. 7. 2016 - 8. 8. 2016 | 1.200,00 € | 14. 6. 2016 | 17. 5. 2016 - 14. 6. 2016 | 1.200,00 € Ergänzungsersuchen vom 10. 11. 2016 Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 18. 7. 2016 ersuchte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom 10. 11. 2016 um Vorlage: Alle Honorarnoten ab 07/2016 bis laufend. Diese müssen die genauen Betreuungszeiten(von - bis) enthalten und von Ihrem Vertragspartner unterschrieben sein. Zahlungsbestätigungen Folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** sind aktenkundig: | Datum | Zeitraum | Betrag | 3. 10. 2016 | 6. 9. 2016 - 3. 10. 2016 | 1.200,00 € | 28. 11. 2016 | 1. 11. 2016 - 28. 11. 2016 | 1.400,00 € Bericht vom 27. 6. 2017 Mit E-Mail vom 27. 6. 2017 legte das Finanzamt über diesbezügliche Anfrage des Gerichts ein PDF des Abweisungsbescheids vom 6. 6. 2016 vor und teilte mit, dass ein Zustellnachweis nicht vorliege. Da weder in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, noch im Vorlageantrag die Beschwerdeführerin behauptet, keinen Abweisungsbescheid erhalten zu haben, geht das Finanzamt von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Abweisungsbescheides aus. Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016 Das Finanzamt hat am 6. 6. 2016 einen Abweisungsbescheid an die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 ausgefertigt, wonach deren Antrag vom 29. 1. 2016 auf Ausgleichszahlung für Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 abgewiesen werde. Begründung: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. E-Mail vom 27. 6. 2017 Mit E-Mail vom 27. 6. 2017 übermittelte der Richter dem Vertreter der Bf das PDF des Abweisungsbescheides und ersuchte um Auskunft, ob und wann die Bf diesen Abweisungsbescheid erhalten habe. Da das Finanzamt den angefochtenen Zurückweisungsbescheid damit begründe, dass für den Zeitraum 1-6/2016 mit dem beigefügten Abweisungsbescheid bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, möge hierzu eine Äußerung erfolgen. Da die Bf am 18. 7. 2016 neuerlich einen Antrag „ab Jänner 2016“ gestellt hat, obwohl ein Antrag ab Jänner 2016 (und offenbar auch für das zweite Halbjahr 2015) bereits am 29. 1. 2016 gestellt wurde, möge der Zweck des zweiten Antrags mitgeteilt werden. Schließlich möge bekannt gegeben werden, ob der Bf auf Grund des Antrags vom 29. 1. 2016 Familienbeihilfe für 7-12/2015 ausbezahlt wurde oder auch für 7-12/2015 ein Abweisungsbescheid ergangen sei. Telefonat mit dem Vertreter der Bf vom 28. 6. 2017 In einem Telefonat mit dem Richter gab hierauf Willibald P***** am 28 6. 2017 an, weiterhin die Bf zu vertreten. Nach dem Ableben seiner Mutter im November 2016 sei die Bf weiter bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und habe seit Jänner 2017 einen neuen Auftraggeber in der Buckligen Welt. Es bestehe weiterhin Kontakt der Familie P***** zur Bf und zur zweiten Betreuerin aus Rumänien. Der mit der E-Mail vom 27. 6. 2017 übermittelte Abweisungsbescheid sei an der Adresse seiner Eltern angekommen. Allerdings lasse sich nicht mehr sagen, wann dies der Fall gewesen sei und wann ihn die Bf erhalten habe, da der Vater des Bf 90 Jahre alt sei und den Brief vom Finanzamt möglicherweise liegen gelassen habe. Die Bf sei auch einige Wochen wieder in Rumänien gewesen, es könne auch sein, dass sie den Brief erst nach ihrer Rückkehr erhalten habe. Den Antrag vom 18. 7. 2016 habe die Bf nach ihrer Rückkehr aus Rumänien gestellt, weil sie am Finanzamt angerufen habe und man ihr dort gesagt habe, sie solle einen neuen Antrag stellen, damit sie die Familienbeihilfe erhalte. Die Gesprächspartner am Finanzamt hätten immer gewechselt, der Name der Finanzbediensteten, mit der dieses Gespräch geführt wurde, sei der Bf nicht bekannt. Die Bf habe die mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 beantragte Familienbeihilfe erhalten wollen und auf Grund des Abweisungsbescheides die nach Ansicht des Finanzamts fehlenden Unterlagen beibringen wollen, damit die Beihilfe ausbezahlt werden könne. Mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 sei Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragt worden, für das Jahr 2015 sei noch keine Zahlung erfolgt. Bei einer telefonischen Rückfrage am Finanzamt sei dem Vertreter gesagt worden, es seien mit einer Auszahlung Monate aus dem Jahr 2015 und dem Jahr 2016 zusammengefasst worden, dies könne er aber nicht nachvollziehen. Die laut der Mitteilung vom 30. 1. 2017 für Juli bis November 2016 zuerkannte Familienbeihilfe habe die Bf nie erhalten. Der Vertreter werde sich mit der Bf in Verbindung setzen, ob der in der Mitteilung angegebene IBAN stimme. E-Mail vom 28. 6. 2017 Mit E-Mail vom 28. 6. 2017 teilte der Vertreter ergänzend mit: Frau Ionela S***** hat den Abweisungsbescheid an die Adresse ihrer Betreuungsstelle nach T***** 24, 2*****3 L***** erhalten, sie war zu diesem Zeitpunkt (14. 06. 2016 – 12. 07. 2016) aber nicht in Österreich und konnte daher keine Beschwerde einbringen. Auf Anraten vom Finanzamt Wr. Neustadt im Juli 2016, wurde ein neuer Antrag für 2016 gestellt um den Abweisungsbescheid entgegen zu wirken. Für 7 – 12 / 2015 gibt es keinen Abweisungsbescheid. Frau Ionela S***** hat bis jetzt noch für KEIN Monat Familienbeihilfe erhalten, sie hat folgenden IBAN: RO18UGBI0000092014*****EUR, UGBIROBU SWIFT, GARANTI BANK Ich möchte noch anmerken, dass eine Dame vom Finanzamt mir in einem Telefonat am 06.02.2017 nachmittags, folgende Auskunft gab; Dass sich die 5 Monate in denen Familienbeihilfe gewährt wurde, aus den Monaten Juni, Juli, August 2015 und Oktober, November 2016 zusammensetzen, und „einfachhalber“ von Juli 2016 – November 2016 angegeben wurden. Dies soll laut einem Telefonat mit Frau Po***** am 29.05.2017 um ca 14:45 Uhr, so nicht korrekt sein, da es für 2015 laut ihrer Aussage, keinen Antrag gibt. E-Mail vom 28. 6. 2017 an das Finanzamt Mit E-Mail vom 28. 6. 2017 wurde dem Finanzamt der Aktenvermerk über das Telefonat mit Willibald P***** vom 28. 6. 2017 sowie die E-Mail von Willibald P***** vom selben Tat mit dem Ersuchen um Äußerung innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt möge sich insbesondere zu folgenden Fragen äußern: Wurde der Beschwerdeführerin im Juli 2016 anlässlich ihrer telefonischen Anfrage nach Erhalt des Abweisungsbescheides vom Finanzamt gesagt, sie möge einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe stellen? Wurde die rechtsunkundige Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats vom Finanzamt gemäß § 113 BAO in Bezug auf Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid belehrt? Dem vom Finanzamt vorgelegten Akt zufolge beantragte die Beschwerdeführerin am 29. 1. 2016 Differenzzahlung für ihren Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre Tochter Alexandra-Denisa S***** für den Zeitraum 1. 7. 2015 bis 31. 12. 2015 sowie ab 1. 1. 2016. Ist es zutreffend, dass Herr P***** vom Finanzamt am 29. 5. 2017 die Auskunft erhielt, es gäbe keinen Antrag für 2015? Wie wurde der Antrag für den Zeitraum 1. 7. 2015 bis 31. 12. 2015 vom Finanzamt erledigt? Betrifft die Mitteilung vom 30. 1. 2017 Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2016, wie der Mitteilung zu entnehmen, oder die Zeiträume Juni, Juli, August 2015 und Oktober, November 2016, wie Herrn P***** am 6. 2. 2017 telefonisch mitgeteilt? Wann und auf welches Konto erfolgte die Anweisung der Familienbeihilfe gemäß der Mitteilung vom 30. 1. 2017? Gab es ein technisches Problem bei der Anweisung (zB falscher IBAN)? Bitte um Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel (zB Screenshots). Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Eingabe vom 18. 7. 2016 im Gesamtzusammenhang nicht um einen Neuantrag auf Familienbeihilfe trotz entschiedener Sache für 1-6/2016, sondern um ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Aufhebungsantrag nach § 299 BAO) gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 6. 2016. Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014; BFG 27. 7. 2015, RV/7103596/2015; BFG 9. 2. 2016, RV/7104302/2015; BFG 11. 3. 2016, RV/7106006/2015; BFG 18. 3. 2016, RV/7102379/2015; BFG 29. 7. 2016, RV/7103010/2015 jeweils m.w.N.). Stellungnahme des Finanzamts vom 3. 7. 2017 Das Finanzamt nahm mit E-Mail vom 3. 7. 2017 wie folgt Stellung: Zu 1.) und 2.) Der Inhalt einer telefonischen Anfrage im Juli 2016 lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Aufgrund der bundesweiten Telefonie kann es auch möglich sein, dass die Auskunft von keinem Mitarbeiter das Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt erfolgt ist. Zu 3.) Die Beschwerdeführerin beantragte nicht die Differenzzahlung für den Zeitraum 1.7.2015 bis 31.12.2015. Das am Formblatt vorgesehene Feld „ab“, für die Angabe des Zeitpunktes, ab welchem Familienbeihilfe beantragt werde, war nicht ausgefüllt. Damit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (s. UFS GZ.RV/0597-I/11 vom 28.1.2013 und VwGH 2009/16/0127). Zu 4.) Die Mitteilung vom 30.1.2017 betrifft Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2016. Zu Pkt. 5) Am 30.1.2017 erfolgte die Anweisung in Höhe von € 2.241,00 auf das Konto IBAN RO18UGBI0000092014*****EUR (wie im Antrag angegeben). Ein technisches Problem bei der Anweisung ist nicht bekannt. Zu Pkt. 6) Der 6.6.2016, der Tag an dem der Abweisungsbescheid ergangen ist, war ein Montag. Unter Berücksichtigung eines Postlaufes von drei Tagen ist daher der Abweisungsbescheid spätestens am 9.6.2016 zugestellt worden. Lt. Honorarnoten hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.5.2016 bis 14.6.2016 gepflegt. Der Bescheid ist daher der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, an dem sie in T***** 24/1, 2*****3 L***** anwesend war. Der 9. 7.2016 war ein Samstag. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 11.7.2016 zur Post gegeben bzw. beim Finanzamt eingebracht werden müssen. Beurteilt man die Eingabe vom 18.7.2016 als Beschwerde, so wäre sie daher als verspätet zurückzuweisen. Beigefügt waren Screenshots aus dem elektronischen Beihilfenprogramm, wonach am 30. 1. 2017 ein Betrag von 2.241,00 € (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016) ausbezahlt wurde und zwar auf das von der Bf im Antrag angegebene Konto: B. von. bis. ...monatl ...gesamt KindVNR... AL. Zahlung an/durch ............ FB 0716 0816 145,70 291,40 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR FB 0716 0816 145,70 291,40 C6*****1001 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR FB 0916 0916 245,70 245,70 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR FB 0916 0916 245,70 245,70 C6*****1001 QBW RO18UGBI0000092014*****EUR FB 1016 1116 145,70 291,40 B5*****0306 UBW RO18UGBI000009014*****EUR FB 1016 1116 145,70 291,40 C6*****1001 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR 1657 00 KG 0716 1116 58,40 292,00 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR KG 0716 1116 58,40 292,00 C6*****1001 UBW RO18UGBI0000092014*****EUR 584,00. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Folgender für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids maßgebender Sachverhalt steht fest: Die Bf Ionela S***** beantragte am 29. 1. 2016 mit dem Formular Beih 38 Differenzzahlung für ihren Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre Tochter Alexandra-Denisa S***** wie folgt [Grafik] (das Fehlzeichen beim Antragszeitraum stammt offenkundig vom Finanzamt), erklärte, seit 1. 7. 2015 erwerbstätig zu sein und gab als Anschrift 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş an (OZ 6, Seiten 1 - 4). Die Bf wollte mit diesem Antrag Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab 1. 7. 2015 erhalten. Das Finanzamt fertigte am Montag, 6. 6. 2016 einen Abweisungsbescheid an die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 (die Bf ist dort seit 31. 3. 2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet) elektronisch aus, wonach deren Antrag vom 29. 1. 2016 auf Ausgleichszahlung für Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 abgewiesen werde und begründete dies damit, dass die Bf trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch "Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei", weswegen "angenommen werden" müsse, "dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht." Dieser Abweisungsbescheid wurde der Bf zugestellt, wobei der genaue Zustellzeitpunkt nicht feststeht. Ob der Bescheid des Finanzamts bis zum 14. 6. 2016 in 2*****3 L*****, T***** 24/1 ankam, lässt sich nicht mehr feststellen. Es ist auch nicht bekannt, wann der ohne Zustellnachweis versendete Bescheid dem Zustellorgan übergeben wurde. Die Bf war von 17. 5. 2016 bis Dienstag, 14. 6. 2016 und danach von 12. 7. 2016 bis 8. 8. 2016 in Österreich an der Abgabestelle. Nach Angaben der Bf (E-Mail des Vertreters vom 28. 6. 2017) kam der Abweisungsbescheid an der Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt an (14. 6. 2016 – 12. 7. 2016), an dem die Bf nicht in Österreich war. Das Finanzamt geht bisher davon aus, dass der Antrag vom 29. 1. 2016 keinen Antragszeitraum enthält und daher Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung, also Jänner 2016, beantragt wurde. Demgegenüber geht der Vertreter der Bf davon aus, dass mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragt worden sei. Nach Erhalt des am 6. 6. 2016 ausgefertigten Abweisungsbescheids setzte sich die Bf umgehend mit dem Finanzamt telefonisch in Verbindung, worauf ihr (von wem immer) gesagt wurde, sie solle einen neuen Antrag stellen, damit sie die Familienbeihilfe doch erhalte. Die Bf verstand dies so, dass sie mit einem neuen Antrag die Familienbeihilfe wie am 29. 1. 2016 beantragt erhalten werde. Dass die Bf vom Finanzamt gemäß § 113 BAO über mögliche Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid belehrt wurde, ist nicht feststellbar. Die Bf füllte daher am 18. 7. 2016 ein weiteres Formular Beih 38 aus, das am 18. 7. 2016 beim Finanzamt einlangte, und reichte dieses mit einer Kopie des Betreuungsvertrags, Zahlungsbestätigungen und dem Formular E 104 beim Finanzamt ein, wobei als Bezugszeitraum (im Hinblick auf den Abweisungsbescheid) "ab Jänner 2016" angegeben wurde (OZ 6, Seiten 48 ff.). Die Bf hat damit die mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 beantragte Familienbeihilfe erhalten wollen und auf Grund des Abweisungsbescheides die nach Ansicht des Finanzamts fehlenden Unterlagen beibringen wollen, damit die Beihilfe ausbezahlt werden könne. Mit Datum 30. 1. 2017 fertigte das Finanzamt eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe aus, wonach der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" für ihre beiden Kinder Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel sowie Kinderabsetzbetrag gewährt werde. Gleichzeitig wurde vom Finanzamt am 30. 1. 2017 ein Betrag von 2.241,00 €, und zwar Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016, auf das von der Bf im Antrag vom 29. 1. 2016 bekannt gegebene Konto IBAN RO18UGBI0000092014*****EUR, überwiesen. Ein technisches Problem bei der Überweisung gab es nicht. Ebenfalls am 30. 1. 2017 fertigte das Finanzamt adressiert an die Bf per Adresse RO 3***** Jud Timis, N***** Nr. 79, einen Zurückweisungsbescheid aus, mit welchem die Eingabe der Bf vom 18. 7. 2017 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurückgewiesen wurde, da diese nicht zulässig sei. "Wird für denselben Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser neuerliche Antrag zurückzuweisen." Weitere Informationen lassen sich der Begründung nicht entnehmen (OZ 2). Mit dem Antrag vom 29. 1. 2016 wollte die Bf Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragen. Nach dem Ableben von Ida P***** im November 2016 war die Bf weiterhin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert, seit Jänner 2017 ist sie bei einem neuen Auftraggeber in Niederösterreich selbständig als Personenbetreuerin tätig. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den nach Vorlage des Finanzamtsakt durchgeführten Ermittlungen. Der Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheids vom 6. 6. 2016 an die Bf kann nicht mehr festgestellt werden. Die diesbezüglichen Angaben des Vertreters der Bf sind glaubwürdig. Die Bf hat den Empfang des Abweisungsbescheids nicht bestritten. Dass sie sich mehr als ein Jahr später nicht mehr an den genauen Übernahmezeitpunkt erinnern kann, ist ebenfalls glaubwürdig. Es ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der 90jährige Anton P***** sich ebenfalls nicht mehr erinnern können wird, wann der den Bescheid vom 6. 6. 2016 enthalten habende Brief vom Finanzamt angekommen ist. Es ist durchaus möglich, dass der Bescheid bis zum 14. 6. 216 vom Zusteller an der Adresse der Pflegestelle abgegeben bzw. in den Briefkasten eingeworfen wurde. Es kann auch sein, dass Anton P***** den Bescheid bis zum 14. 6. 2016 in Empfang genommen, aber nicht an die Bf weitergeleitet hat. Es ist schließlich auch möglich, dass der Bescheid erst nach dem 14. 6. 2016 vom Zusteller in den Briefkasten der Auftraggeber der Bf eingelegt wurde. Den größten Grad der Wahrscheinlichkeit hat die Annahme für sich, dass die Bf den Bescheid nach ihrer Rückkehr aus Rumänien erhalten hat, da sie der Aktenlage zufolge üblicherweise rasch auf Schreiben des Finanzamts reagiert hat und die Eingabe vom 18. 7. 2016 knapp nach der Rückkehr am 12. 7. 2016 eingebracht wurde. Dies stimmt auch mit der Angabe in der E-Mail des Vertreters vom 28. 6. 2017 überein, wonach der Abweisungsbescheid an die Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt ankam (14. 6. 2016 – 12. 7. 2016), an dem die Bf nicht in Österreich war. Es ist ferner glaubwürdig und entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bf mit ihrer Eingabe vom 18. 7. 2016 auf den Abweisungsbescheid reagieren und damit auch den Abweisungsbescheid bekämpfen wollte. Es kann sein, dass die Auskunft des Finanzamts, einen neuen Antrag zu stellen (ohne diesen ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid zu bezeichnen), entweder unrichtig war oder von der Bf falsch verstanden wurde. Dass die Bf eine derartige Auskunft telefonisch erhalten hat, ist keineswegs unwahrscheinlich; das Finanzamt hat die Erteilung einer derartigen Auskunft (durch wen unter der Telefonnummer des Finanzamts immer) auch nicht bestritten. Dass eine Belehrung gemäß § 113 BAO über mögliche Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid durch das Finanzamt erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Dies wird auch weder vom Finanzamt behauptet noch wurde ein entsprechender Aktenvermerk vorgelegt. Folgender IBAN wurde von der Bf für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR. Da die Bf die Zahl "1" ident mit dem Buchstaben "I" schreibt, könnte der IBAN auch anders lauten. Allerdings kam bei der Überweisung durch das Finanzamt nach dessen Auskunft keine Fehlermeldung. Der angegebene IBAN ist formal (d. h. nach der einer International Bank Account Number zugrunde liegenden Logik) korrekt und der von der Bf ebenfalls angegebenen GARANTI BANK S.A. zuzuordnen. Es dürfte daher der von der Bf angegebene IBAN vom Finanzamt richtig interpretiert worden sein. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 113 BAO lautet: § 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 243 BAO lautet: § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 245 BAO lautet: § 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden. § 250 BAO lautet: § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 260 BAO lautet: § 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. § 299 BAO lautet: § 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. § 302 BAO lautet: § 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. (2) Darüber hinaus sind zulässig:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103018/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103018.2017
Stammnummer
115362
Gültig
10.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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