Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500414/2026
Elektronische Zustellung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500414/2026vom 05.08.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 20.10.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 03.11.2025.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
10)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13. November 2025, Zahl: MA67/***45890***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***45890***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 13.11.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 23.12.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 25.12.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 07.01.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 24.12.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 07.01.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
11)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. November 2025, Zahl: MA67/***4098765***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***4098765***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 14.11.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 23.12.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 25.12.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 07.01.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 24.12.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 07.01.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
12)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Dezember 2025, Zahl: MA67/***32154***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***32154***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 09.12.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 15.01.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 17.01.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 30.01.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 16.01.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 30.01.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In der Beschwerde gegen alle Zurückweisungsbescheide vom 16. Juli 2026 wurde ausgeführt:
"wie bereits mehrmals bekannt gegeben gab es leider in der Firma unserer ***3*** vermutete Cyberkriminalität, aus diesem Grund befanden sich das Firmenhandy bzw. sämtliche Firmen PC's vorübergehend in der Firma unserer ***3***, in welcher sie bis dato über 20 Jahre beschäftigt ist: […]
Diese Tatsache sowie […] versetzte unsere ***3*** laufend in einen psychischen Ausnahmezustand, der sich leider zunehmend verschlechterte, aus Angst wechselte unsere ***3*** leider auch mehrmals ihr Handy, erst als sie sich uns anvertraute konnten wir ihr helfen diverse Angelegenheiten nach und nach zu regeln, die schriftliche Abmeldung der elektronischen Zustellung erledigte unsere ***3*** erst am 5.3.2026 per Mail, die Bearbeitung der MPK dauerte ca 30 Tage, in der Zwischenzeit, per 13.3.2026 wurde gemeinsam ein Nachsendeantrag bei der Post auf unsere Adresse gestellt, da sich unsere ***3*** nicht mehr traute sich in ihrer Wohnung […] aufzuhalten , dieser Nachsendeantrag funktionierte leider seitens der Post über ein Monat nicht, wir bekamen daher eine finanzielle Entschädigung für diesen Zeitraum, wir fanden danach einige Briefe […], dadurch versäumten wir leider auch einige Fristen.
Sämtliche Beweise dazu senden wir gerne mit.
Wir geben hiermit auch gerne die behandelten Ärzte bekannt: […]
1. Aufnahme am 16.10.2026,
2. Aufnahme am 02.03.2026 in der Psychiatrie […]
1. private Therapie vom 19.-31.1.2026 […]
derzeit voraussichtlich bis 13.7.2026 Therapie […]
Die Anzeige über Veruntreuung des Fahrzeuges durch […] wurde leider erst am 01.03.2026 […] vorgenommen.
Das Fahrzeug wurde […] am 6.3. […] aus einer Parkgarage […] geholt, das wurde auch der Polizeiinspektion […] gemeldet.
Wir bitten aus diesen Gründen unserer ***3*** eine Chance zur Gesundung zu gewähren und von sämtlichen Strafen abzusehen da die Verwaltungsübertretungen alle von […] verursacht wurden"
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 22. Juli 2026 wurde der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit eingeräumt nachzuweisen, ab wann und wie lange sie tatsächlich nicht mehr an der Adresse ***Bf1-Adr*** gewohnt habe, insbesondere durch Vorlage des Nachsendeauftrags. Weiters erging das Ersuchen den genauen Zeitraum des Aufenthalts im Therapiezentrum […] nachzuweisen.
Aus der Vorhaltsbeantwortung (in Vertretung der beschwerdeführenden Partei) geht auszugsweise hervor:
"Wir holten am 16.10.2026 das 1. Mal unsere ***3*** zu uns […] und behielten sie ca bis Ende Oktober bei uns, […] versuchte dann wieder nach und nach in ihre Wohnung zurückzukehren und befand sich tageweise dort, dazwischen war sie bis 19.1.2026 einige Nächte bei uns, einige Tage wieder zu Hause, von 19.-31.1.2026 befand sie sich in privater Therapie […], danach wieder einige Tage zu Hause und einige Tage bei uns, ab der 2. Aufnahme am 2.3.2026 in der Psychiatrie […] war […] dann durchgehend bei uns bis wir sie am 8.6.2026 nach […] brachten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
§ 35 Zustellgesetz normiert:
"(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte"
§ 28b Zustellgesetz normiert:
"(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam."
Die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt ebenfalls dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen (vgl VwGH 12. Dezember 2024, Ro 2023/02/0017, mwN).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).
§ 33 AVG normiert:
"(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen."
1)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 16/78) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 22. November 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 24. November 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Oktober2025, Zahl: MA67/***1234***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 24. November 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 24. November 2025 und endete mit Ablauf des 9. Dezember 2025, da der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag war.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
2)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 20/85) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 3. Dezember 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 5. Dezember 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Oktober 2025, Zahl: MA67/***3456***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 4. Dezember 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 4. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 18. Dezember 2025.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 14/73) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 24. Dezember 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 26. Dezember 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 18. November 2025, Zahl: MA67/***5678***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 29. Dezember 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 29. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 12. Jänner 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
4)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 16/78) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 10. Jänner 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 12. Jänner 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2025, Zahl: MA67/***345678***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 12. Jänner 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 12. Jänner 2026 und endete mit Ablauf des 26. Jänner 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
5)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 17/74) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 5. Februar 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 7. Februar 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Dezember 2025, Zahl: MA67/***3456784***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 6. Februar 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 6. Februar 2026 und endete mit Ablauf des 20. Februar 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
6)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 16/79) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 5. Februar 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 7. Februar 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Dezember 2025, Zahl: MA67/***487654***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 6. Februar 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 6. Februar 2026 und endete mit Ablauf des 20. Februar 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
7)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 16/80) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 14. Februar 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 16. Februar 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Jänner 2026, Zahl: MA67/***49876***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 16. Februar 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 16. Februar 2026 und endete mit Ablauf des 2. März 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
8)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 13/77) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 13. Februar 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 15. Februar 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Jänner 2026, Zahl: MA67/***2345614***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 16. Februar 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 16. Februar 2026 und endete mit Ablauf des 2. März 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
9)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 12/82) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 17. Oktober 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 19. Oktober 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 2025, Zahl: MA67/***7894***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 20. Oktober 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 20. Oktober 2025 und endete mit Ablauf des 3. November 2025.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
10)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 19/81) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 23. Dezember 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 25. Dezember 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2025, Zahl: MA67/***45890***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 24. Dezember 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 24. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
11)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 18/79) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 23. Dezember 2025 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 25. Dezember 2025 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. November 2025, Zahl: MA67/***4098765***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 24. Dezember 2025, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 24. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
12)
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 13/70) wurde die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 15. Jänner 2026 an die Verständigungsadresse ***1*** versendet, am 17. Jänner 2026 erging eine zweite elektronische Verständigung.
Die geltend gemachte Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen, beruhend auf dem Umstand keinen Zugriff auf bestimmte elektronische Geräte gehabt zu haben, geht insofern ins Leere, als der Online-Zugang zu elektronischen Postfächern grundsätzlich unabhängig von der Funktionsfähigkeit und dem Vorhandensein bestimmter Mobiltelefone oder anderer Hardware gegeben ist. Sollte das im gegenständlichen Fall, zB wegen firmeninterner Accounts, nicht mehr möglich gewesen sein, so hätte die Verpflichtung bestanden allfällige Hindernisse so rasch wie möglich zu beseitigen und daraus resultierende Änderungen zeitnahe bekanntzugeben.
Da die Unkenntnis von den elektronischen Verständigungen der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Dezember 2025, Zahl: MA67/***32154***/2025 am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, das war der 16. Jänner 2026, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 16. Jänner 2026 und endete mit Ablauf des 30. Jänner 2026.
Der am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500414/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500414.2026
- Stammnummer
- 152359
- Gültig
- 05.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF