Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500414/2026
Elektronische Zustellung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500414/2026vom 05.08.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***Ri*** ***RI*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertre***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 16. Juli 2026 gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Juli 2026, Zahlen: 1) MA67/***1234***/2025, 2) MA67/***3456***/2025, 3) MA67/***5678***/2025, 4) MA67/***345678***/2025, 5) MA67/***3456784***/2025, 6) MA67/***487654***/2025, 7) MA67/***49876***/2025, 8) MA67/***2345614***/2025, 9) MA67/***7894***/2025, 10) MA67/***45890***/2025, 11) MA67/***4098765***/2025, 12) MA67/***32154***/2025, mit denen die Einsprüche gegen die Strafverfügungen mit denselben Geschäftszahlen als verspätet zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Oktober 2025, Zahl: MA67/***1234***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***1234***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 15.10.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 22.11.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 24.11.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 07.12.2025, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 24.11.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 09.12.2025.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. Oktober 2025, Zahl: MA67/***3456***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***3456***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 28.10.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 03.12.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 05.12.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 18.12.2025, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 04.12.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 18.12.2025.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
3)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. November 2025, Zahl: MA67/***5678***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***5678***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 18.11.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 24.12.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 26.12.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 08.01.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 29.12.2025 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 12.01.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
4)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Dezember 2025, Zahl: MA67/***345678***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***345678***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 05.12.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 10.01.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 12.01.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 25.01.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 12.01.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 26.01.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
5)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Dezember 2025, Zahl: MA67/***3456784***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***3456784***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 29.12.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 05.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 07.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 20.02.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 06.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 20.02.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
6)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Dezember 2025, Zahl: MA67/***487654***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***487654***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 29.12.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 05.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 07.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 20.02.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 06.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 20.02.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
7)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. Jänner 2026, Zahl: MA67/***49876***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***49876***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 08.01.2026 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 14.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 16.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 01.03.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 16.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 02.03.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
8)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Jänner 2026, Zahl: MA67/***2345614***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***2345614***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 02.01.2026 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 13.02.2026 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 15.02.2026 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 28.02.2026, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die*der Empfänger*in von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gilt die Zustellung der bekämpften Strafverfügung als am 16.02.2026 bewirkt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 02.03.2026.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.03.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mittels Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2026 wurde Ihnen dies nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, eine eventuelle Ortsabwesenheit durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Anlässlich des Verspätungsvorhaltes gab Ihre Vertreterin im Wesentlichen an, dass Sie seit 14.10.2025 […] im Krankenstand wären. Eine entsprechende Krankmeldung wurde übermittelt. Aus diesem Grund hätten Sie auch keinen Zugang zum elektronischen Postfach und auch nicht auf eingelangte E-Mails gehabt. Aufgrund vermuteter Cyberkriminalität hätten Sie die diversen Firmen-PCs und auch das Firmenhandy abgegeben, worauf sich sämtliche Mitteilungen befanden. Außerdem hätten Sie aufgrund dieser Tatsache mittlerweile schon mehrmals Ihre Handynummer sowie E-Mail-Adresse gewechselt. Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw. der Ortsabwesenheit ist die Partei verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung eines Nichtzuganges zu elektronischen Verständigungen bzw. einer Ortsabwesenheit, ohne überprüfbare Angaben und ohne Übermittlung entsprechender Bescheinigungen bzw. Namhaftmachung von Zeugen kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch elektronische Hinterlegung nicht dargetan werden.
In Ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung wurde eine mangelnde Kenntnis der elektronischen Zustellung zwar behauptet, jedoch wurden keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt. Aus der Krankmeldung geht nicht hervor, dass Sie von Ihrer Wohnadresse abwesend gewesen wären.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, oder dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
9)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. September 2025, Zahl: MA67/***7894***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 6. März 2026 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2026, Zahl: MA67/***7894***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer*seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 11.09.2025 wurde auf elektronischem Wege zugestellt. Sie wurden laut Zustellnachweis im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 17.10.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt.
Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse der*des Empfänger(s)*in (***1***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 19.10.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Das Ende der Abholfrist war am 01.11.2025, die Sendung wurde nicht abgeholt.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500414/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500414.2026
- Stammnummer
- 152359
- Gültig
- 05.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF