Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400074/2025
Zurückweisung wegen Verspätung: Zustellung in EU-Land nach österreichischem Recht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400074/2025vom 22.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2025, Ra 2021/13/0031, ist die direkte Postzustellung per Einschreiben in das EU-Land Ungarn zulässig und hat die Beurteilung des Zustellvorganges nicht nach ungarischem, sondern nach österreichischem Recht zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Schlosser Peter Rechtsanwälte OG, Kurrentgasse 6, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 10. November 2023 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 9. Oktober 2023, Zahl N-1, betreffend Haftung gemäß §§ 6a Kommunalsteuergesetz und Wiener Dienstgeberabgabegesetz, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 28.09.2023 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 2.604,84 zur Haftung herangezogen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2019
|
377,78
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2019
|
7,56
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2020
|
184,56
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2021
|
1.522,90
|
Dienstgeberabgabe
|
01-08/2022
|
502,00
|
Säumniszuschlag
|
01-08/2022
|
10,04
Der Haftungsbescheid war mit internationalem Rückschein adressiert an "Bf., A-2", seine damalige Adresse, und wurde von der ungarischen Post am 09.10.2023 an den Bf. ausgefolgt.
---//---
Dagegen brachte die inländische Vertretung des Bf. mit Schriftsatz vom 10.11.2023, am selben Tag sowohl per eMail übersendet als auch zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
---//---
Mit Schreiben vom 16.11.2023 teilte der Magistrat der Stadt Wien der Vertretung des Bf. mit, dass der angefochtene Haftungsbescheid vom 28.09.2023 am 09.10.2023 zugestellt worden sei.
Da die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat betrage, sei die Beschwerde vom 10.11.2023 (Datum der Sendebestätigung per eMail) verspätet eingebracht worden.
Es werde ihm gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.
---//---
Mit Schreiben vom 04.12.2023 nahm die Vertretung des Bf. dazu Stellung und führte aus:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO) über die Zustellung von Schriftstücken seien die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen.
Durch Art. 7 Abs.1 EuZVO werde klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen solle.
Die gegenständliche Zustellung sei in Ungarn vorgenommen worden.
Gemäß § 86 Abs. 1 des CL/2016 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Ungarn) gelte ein nicht elektronisch übermitteltes Schriftstück am Tag des Zustellungsversuches nur dann als zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigere.
Das Verfahren der Zustellung amtlicher Dokumente werde in Ungarn weiters durch das Gesetz CLIX/2012 über die Postleistungen sowie durch die Verordnung 335/2012 (XII.4.) über die näheren Regelungen der Erbringung von Postdiensten und des Postdienstes im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten geregelt.
Gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes CLIX/2012 über die Postleistungen, im Einklang mit der diesbezüglichen Regelung des (ungarischen) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, müssten eingeschriebene Postsendungen dem Empfänger durch persönliche Übergabe zugestellt werden.
Sollte der erste persönliche Zustellversuch erfolglos bleiben, hinterlasse der Postzusteller eine Benachrichtigung für den Empfänger und halte das Dokument bis zum angegebenen Zeitpunkt für den Empfänger an der in der Benachrichtigung angegebenen Zustellstelle bereit (§ 31 Abs. 1 der Verordnung 335/2012 (XII.4.)). Die Hinterlegung der Benachrichtigung gelte jedoch nicht als Zustellung.
Es sei von einer Verweigerung der Annahme der Postsendung keine Rede, der Bf. sei bei dem Zustellversuch an seiner Wohnadresse nicht anwesend gewesen, daher habe der Postzusteller eine Benachrichtigung hinterlassen müssen.
Der Bf. habe die Postsendung am nächsten Tag, dem 10.10.2023, von der angegebenen Postzustellstelle persönlich abgeholt, daher gelte die Postsendung nach dem in Ungarn geltenden Verfahrensrecht am 10.10.2023 als zugestellt.
Er stelle daher den Antrag, die Behörde möge das Beschwerdeverfahren fortsetzen.
---//---
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und begründend ausgeführt:
Gemäß § 260 Abs.1 BAO habe die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde durch Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zurückzuweisen, wenn die Beschwerde a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO sei nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 263 Abs. 1 lit. a BAO sei in der Beschwerdevorentscheidung eine Beschwerde, die nicht rechtzeitig eingebracht worden oder unzulässig sei, zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall sei der angefochtene Bescheid am 09.10.2023 (durch Hinterlegungsanzeige) zugestellt worden.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Beschwerde sei am 10.11.2023 (Datum der eMail-Nachricht) und somit nicht fristgerecht eingebracht worden.
Der Argumentation des Vertreters des Bf. werde Folgendes entgegengehalten:
Die belangte Behörde habe nunmehr Kenntnis von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025, Ra 2021/13/0031, in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren betreffend die gültige Zustellung in der Europäischen Union erhalten. Vor dem Hintergrund der in dieser Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung sei die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen.
Im Wesentlichen führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung betreffend die Zustellung an andere EU-Mitgliedsstaaten wie folgt aus:
Ersuchen um Zustellungen an das zentrale Verbindungsbüro seien nur dann vorzunehmen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich sei, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gelte auch sinngemäß für Ersuchen der Länder und Gemeinden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergebe sich, dass die zuständige Abgabenbehörde nur dann ein Zustellersuchen nach der Betreibungsrichtlinie stelle, wenn es ihr nicht möglich sei, das betreffende Dokument nach den Vorschriften des (österreichischen) Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Eine direkte Postzustellung per Einschreiben werde dadurch ausdrücklich zugelassen.
Aus diesen Bestimmungen ergebe sich auch, dass die Beurteilung des Zustellvorgangs nach österreichischem Recht zu erfolgen habe.
Der Behörde sei die Identität und der Aufenthaltsort des Haftungspflichtigen durch das zentrale Verbindungsbüro bestätigt worden. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Haftungsbescheides seien nicht vorgelegen.
Da im gegenständlichen Haftungsverfahren ein Zustellersuchen nach den Betreibungsrichtlinien an das zentrale Verbindungsbüro nicht habe gestellt werden müssen, sei der Zustellvorgang nach österreichischem Recht erfolgt.
Im österreichischen Zustellgesetz gälten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist - im gegenständlichen Fall der 09.10.2023 - als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die Beschwerde sei am 10.11.2023 und somit nicht fristgerecht eingebracht worden.
---//---
Fristgerecht beantragte der Vertreter des Bf. mit Schreiben vom 19.08.2025 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:
Die belangte Behörde führe im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.03.2025, Ra 2021/13/0031, ins Treffen.
Diese Entscheidung sei hier aber nicht einschlägig, weil sie auf die Bestimmungen des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes abstelle. Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen in anderen Mitgliedstaaten. Dies sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens, das noch gar nicht in das Vollstreckungsstadium gekommen sei.
Die maßgebliche Frage sei der Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheids. Ein Haftungsbescheid sei eine hoheitliche Handlung, mit der einem Dritten, der grundsätzlich nicht Abgabenschuldner sei, die Haftung für bestimmte Abgaben, die der eigentliche Abgabenschuldner schulde, auferlegt werde.
Österreichische Behörden seien grundsätzlich nicht befugt, im Ausland hoheitliche Handlungen vorzunehmen. Soweit es um die Zustellung eines im Inland erlassenen Bescheids im Ausland gehe, handle es sich bei dem Zustellvorgang, der physisch im Ausland stattfinde, um eine hoheitliche Handlung. Dessen Zulässigkeit und Modalitäten seien aber nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Zustellvorgang vorgenommen werde, hier also nach ungarischem Recht.
Es müsse dem Adressaten, dem in einem Staat zugestellt werde, dessen Gesetze eine für ihn günstigere Rechtslage, insbesondere einem späteren Beginn des Fristlaufs, vorsähen, freistehen, diese für ihn günstigere Rechtslage in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls wäre ein Adressat stets verpflichtet, sich mit (aus seiner Sicht) ausländischen Zustellregeln vertraut zu machen, zumal in Verfahren, in denen dieser bislang gar keine Parteistellung gehabt habe. Dies wäre unzumutbar.
Der Bf. halte daher seinen bisherigen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang aufrecht.
Darüber wurde erwogen:
Zustellung des Haftungsbescheides
Dem Einwand des Vertreters des Bf., dass die seitens der belangten Behörde herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025, Ra 2021/13/0031, für das gegenständliche Haftungsverfahren nicht einschlägig sei, weil sie auf die Bestimmungen des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EU-VAHG) abstelle, ist entgegenzuhalten, dass die Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO wie auch der hier gegenständlichen §§ 6a KommStG und WDGAG eine Einbringungsmaßnahme darstellt (VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0069), weshalb in Haftungsverfahren das EU-VAHG sehr wohl zur Anwendung kommt.
Auch ist der Rechtsansicht des Vertreters, dass österreichische Behörden grundsätzlich nicht befugt seien, im Ausland hoheitliche Handlungen vorzunehmen, und dass Zustellungen in Ungarn nach dem ungarischen Recht vorzunehmen seien, die bereits angeführte Judikatur (VwGH 26.03.2025, Ra 2021/13/0031) entgegenzuhalten:
"24 Die Beitreibungsrichtlinie wurde innerstaatlich durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011, umgesetzt, dessen § 9 (in Umsetzung des Artikel 8 der Beitreibungsrichtlinie, vgl. ErlRV 1494 BlgNR 24. GP 10) wie folgt lautet:
"Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 9. (1) Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden."
25 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich, dass die zuständige Abgabenbehörde nur dann ein Zustellersuchen nach der Beitreibungsrichtlinie stellt, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument nach den Vorschriften des (österreichischen) Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Eine direkte Postzustellung per Einschreiben wird dadurch ausdrücklich zugelassen.
26 (…)
27 Eine direkte Zustellung per Einschreiben in der Republik Polen durch das Zollamt ist somit grundsätzlich nach § 9 Abs. 2 EU-VAHG in Anbetracht des Art. 9 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie zulässig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die Beurteilung des Zustellvorgangs nach österreichischem Recht zu erfolgen hat."
Diese Rechtsfolge trifft ebenso auf das EU-Land Ungarn zu, weshalb die direkte Zustellung per Einschreiben nach Ungarn zulässig war und die Beurteilung des Zustellvorganges nicht nach ungarischem, sondern nach österreichischem Recht zu erfolgen hatte.
Darüber hinaus irrt der Vertreter mit seiner Rechtsansicht, dass die (in Ungarn noch nicht die Zustellung auslösende) Hinterlegung am 09.10.2023, hingegen die Abholung erst am 10.10.2023 erfolgt sei, da auf der durch die ungarische Post veranlasste Zustellbestätigung gar keine Hinterlegung angeführt wurde, sondern lediglich die am 09.10.2023 erfolgte Ausfolgung des Haftungsbescheides an den Bf. samt dessen diesen Umstand bestätigender Unterschrift ersichtlich ist.
Das Dokument ist dem Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen.
Die Zustellung des Haftungsbescheides erfolgte somit am 09.10.2023.
Beschwerdefrist
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gemäß § 243 BAO zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da die Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß § 243 BAO von einem Monat gemäß § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 Abs. 2 BAO am 09.11.2023 (Donnerstag, kein Feiertag) endete, erfolgte die sowohl per eMail als auch per Post (Postaufgabedatum gemäß § 108 Abs. 4 BAO) jeweils am 10.11.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Rechtsfrage der Zustellung in ein EU-Land wie Ungarn bereits durch die Judikatur des VwGH vom 26.03.2025, Ra 2021/13/0031, entschieden ist, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 22. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400074/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400074.2025
- Stammnummer
- 149317
- Gültig
- 22.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF