Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500077/2026
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bei Abweisung des vor Vorlage an das BFG eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500077/2026vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Rosemarie Gangl in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Geb-Datum***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, idgF über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 2025 zur ***MA6-GZ*** betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 als verspätet beschlossen:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde vom 8. Jänner 2026 als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 verhängte das Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen (nachstehend: belangte Behörde) wegen der Verkürzung von Gebrauchsabgaben über Herrn ***Bf1*** (nachstehend: Bf.) eine Geldstrafe samt Kosten iHv EUR 140,00.
Das Straferkenntnis wurde am 5. August 2025 hinterlegt und am 13. August 2025 behoben.
Der Bf. erhob am 7. September 2025 gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.
Den von der belangten Behörde am 11. September 2025 ausgefertigten und am 16. September 2025 zugestellten Verspätungsvorhalt beantwortete der Bf. am 23. September 2025, wobei er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 stellte.
Die belangte Behörde wies den Wiedereinsetzungsantrag am 4. Dezember 2025 mit Bescheid zurück und begründete die Zurückweisung unter Verweis auf § 71 AVG damit, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich sei, wenn eine Säumnis vorliege.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 8. Jänner 2026.
Infolge des Verspätungsvorhalts vom 8. Jänner 2026 stellte der Bf. am 2. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid.
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Akt am 19. Februar 2026 zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahrens übermittelte die belangte Behörde den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 2. Juli 2026.
Sachverhalt
Der Zurückweisungsbescheid erging am 4. Dezember 2025.
Der Bf. übernahm den Zurückweisungsbescheid am 9. Dezember 2025 und erhob dagegen am 8. Jänner 2026 Beschwerde.
Den Antrag vom 2. Februar 2026 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wies die belangte Behörde am 2. Juli 2026 ab.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt Beweis erhoben. Die entscheidungswesentlichen Schriftstücke, insbesondere Zurückweisungsbescheid zur ***MA6-GZ*** vom 4. Dezember 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 81 ff), Beschwerde vom 8. Jänner 2026 (RemA-OZ 1, pdf-S 91 ff) und Abweisungsbescheid vom 2. Juli 2026 (BFG-OZ 3.2), sind aktenkundig.
Der Zustellvorgang betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 4. Dezember 2025, insbesondere die Übernahme der Sendung am 9. Dezember 2025, ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung (OZ 1, pdf-S 89). Einen Zustellmangel machte der Bf. nicht geltend, zumal er die Übernahme nicht bestritt, sondern im Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Februar 2026 (OZ 1, pdf-S 101) hinsichtlich der verspäteten Einreichung ausführte, dass es zu einer Fehlberechnung der Frist gekommen sei.
Die Beschwerde vom 8. Jänner 2026 übermittelte der Bf. per E-Mail am 8. Jänner 2026 um 01:10 Uhr (OZ 1, pdf-S 91).
Für die Entscheidung über den am 2. Februar 2026 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist war die belangte Behörde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zuständig (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126; VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223 mwN).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich somit vollständig aus dem Behördenakt, der infolge des von der belangten Behörde am 8. Jänner 2026 erlassenen Verspätungsvorhaltes (OZ 1, pdf-S 95) neben des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid auch eine Stellungnahme des Bf. betreffend die verspätete Einbringung der Beschwerde vom 8. Jänner 2026 enthält (OZ 1, pdf-S 101), und den im Rahmen des durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahrens (BFG-OZ 2) übermittelten Abweisungsbescheid vom 2. Juli 2026 (BFG-OZ 3.2). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. nicht und entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Gemäß § 38 iVm § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 VwGVG besteht für die Partei die Möglichkeit, bei Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über einen Wiedereinsetzungsantrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Eine verspätet erhobene Beschwerde ist, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist, von der Behörde zurückzuweisen (VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht wurde, ist von Amts wegen zu prüfen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230; VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017; VwGH 05.03.2025, Ra 2025/20/0039).
Deshalb hatte sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zuerst mit der Frage nach der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen.
Der gegenüber dem Bf. am 4. Dezember 2025 erlassene Zurückweisungsbescheid wurde ihm am 9. Dezember 2025 zugestellt. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides hingewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete sohin am 6. Jänner 2026.
Infolge der am 2. Juli 2026 ausgefertigten Abweisung des Antrages vom 2. Februar 2026 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, kommt es zu keiner Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
Die am 8. Jänner 2026 erhobene Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2025 zugestellten Zurückweisungsbescheid erfolgte nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (Ende: 6. Jänner 2026) und war daher verspätet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Festgehalten wird, dass - wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht und somit nicht zurückzuweisen gewesen wäre - Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd § 38 iVm § 28 VwGVG der bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 4. Dezember 2025 gebildet hätte.
Prozessgegenstand der Entscheidung ist die Sache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf das Rechtsmittelgericht nicht in merito entscheiden (vgl VwGH 14.07.1994, 93/17/0071; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121; VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0118; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; UFSL 02.10.2007, FSRV/0117-L/06).
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Jänner 2026 als verspätet hatte sich das Bundesfinanzgericht nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der mit dieser Beschwerde bekämpfte Zurückweisungsbescheid recht- bzw gesetzmäßig ergangen ist. Angemerkt wird jedoch, dass eine Zurückweisung nur dann zu erfolgen hat, wenn die formalen Voraussetzungen (wie Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit) nicht erfüllt sind. Liegen die formalen Voraussetzungen vor (zB ein Wiedereinsetzungsantrag wird binnen der zweiwöchigen Frist eingereicht) und scheitert die Bewilligung der Wiedereinsetzung an den materiellen Voraussetzungen (weil kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Verschulden bzw kein minderer Grad des Versehens vorlag), dann ist mit einer Abweisung mit Bescheid vorzugehen; eine Zurückweisung scheidet aus.
Infolge der hg Zurückweisung der Beschwerde als verspätet hatte sich das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf den auf § 71 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid auch inhaltlich nicht damit auseinanderzusetzen, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 38 VwGVG).
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesfinanzgericht ebensowenig mit der Beschwerde vom 7. September 2025 gegen das am 30. Juli 2025 ergangene Straferkenntnis auseinanderzusetzen hatte. Dies deshalb, weil die Beschwerde vom 7. September 2025 infolge des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ebenfalls als verspätet vom Bf. eingebracht gilt. Sofern noch nicht erfolgt, obliegt der diesbezügliche Abspruch (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) der belangten Behörde. Eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde vom 7. September 2025 wäre nur begründet worden, wenn der angefochtene Bescheid vom 4. Dezember 2025 über die Zurückweisung des am 23. September 2025 gestellten Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben und eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 bewilligt worden wäre.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 28 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 33 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500077/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500077.2026
- Stammnummer
- 152281
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF