IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. S-GmbH, 1160 Wien, Friedmanngasse 66/13, vom 21. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. Juli 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird…
…2 BAO). Ein Abgabenbescheid ist daher ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen für den/die Bescheidadressaten. Die Zustellung eines Bescheides zerfällt in zwei rechtlich zu unterscheidende Akte, nämlich einerseits in die Zustellverfügung und in den eigentlichen Zustellvorgang. § 9 Abs. 1 ZustG in der für das Jahr 2003…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden…
…anzumerken: Der Beschuldigte verkennt die Rechtslage offenbar insofern, als unabdingbare Voraussetzung für einen Zustellvorgang auch die Willensentscheidung und die praktische Umsetzung derselben des damit befassten Organwalters der Behörde (hier die diesbezügliche Bedienstete der Geschäftsstelle des Spruchsenates) sein wird, eine entsprechende Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung (hier…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden…
…ausdrücklich zugelassen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich auch, dass die Beurteilung des Zustellvorgangs nach österreichischem Recht zu erfolgen habe. Der Behörde sei die Identität und der Aufenthaltsort des Haftungspflichtigen durch das zentrale Verbindungsbüro bestätigt worden. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Haftungsbescheides seien…
…Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in…
…behoben wurde oder nicht. Dabei stellt sich die Frage, was eine Behörde noch tun muss, um eine Zustellvorgang nachvollziehen zu können, wenn die im Zustellgesetz vorgesehene Zustellung mit Rückschein dazu nicht ausreicht, weil "RSa- und RSb-Briefe sogenannte nichtbescheinigte Sendungen sind, welche in den Systemen…
…an der Zustelladresse aufgehalten habe und dass dies dem Briefträger bekannt gewesen sei. Es wird nun um Mitteilung ersucht, ob diese Behauptung vom Zustellorgan bestätigt werden kann. Wurden von diesem entsprechende Wahrnehmungen einer längeren Ortsabwesenheit getroffen? Wurde das Postfach regelmäßig geleert oder war dieses überfüllt…
…der Ersatzzustellung maßgebend sei und bleibe. In den Fällen, in denen "der Großteil der berufstätigen Bevölkerung das Schriftstück nicht früher erhalten hätte können als der, der wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten konnte" (§ 16 Abs. 5 und 17 Abs. 3…
…beim zuständigen Postamt 4020 (§ 17 Abs. 1 und 3 ZustG) zugestellt. Nach ungenutztem Ablauf bzw. Nichtbehebung der Sendung innerhalb der vom Zustellorgan entsprechend § 17 Abs. 3 ZustG bestimmten Abholfrist durch den Empfänger, wurde die angeführte Sendung vom Hinterlegungspostamt an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückgestellt (vgl. …
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…
…2014 gilt der Bescheid als zugestellt. Die Bf. gab in der Beschwerde nicht an, dass sie sich nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhalte oder wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können (§ 17 Abs. 1 und 3 ZustellG). Der Bescheid…
…oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden…