Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1952-W/07
Behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1952-W/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine längere Abwesenheit von der Abgabestelle ist nur dann relevant, wenn der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
12. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung der Berufung vom
2. Jänner 2007 gegen den Haftungsbescheid vom 10. November
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2007 wies das
Finanzamt die Berufung vom 2. Jänner 2007 gegen den Haftungsbescheid
vom 10. November 2006 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurück, da die Berufungsfrist bereits am 17. Dezember 2006
abgelaufen sei.
Mit Bescheid vom 10. November 2006 sei gegen den
Berufungswerber (Bw.) als Geschäftsführer der A. Handels GmbH die
Haftung gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
in Höhe von € 3.524,17 geltend gemacht worden.
Am 12. November 2006 sei versucht worden das
Schriftstück zuzustellen. Der Bw. sei bei der Zustellung nicht angetroffen
worden, sodass die Ankündigung eines Zustellversuches mit
15. November 2006 am Zustellort hinterlegt worden sei.
Beim zweiten Zustellversuch am 15. November 2006 sei
der Bw. neuerlich nicht angetroffen worden und es sei die Hinterlegung beim
Postamt mit Beginn der Abholfrist 16. November 2006 verfügt
worden.
Mit 17. Dezember 2006 sei der Haftungsbescheid in
Rechtskraft erwachsen. Infolge nicht fristgerechter Einbringung der Berufung sei
diese zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er sich im Zeitraum September 2006 bis Ende
Dezember 2006 ausschließlich in 2483
Ebreichsdorf,
X-Straße, aufgehalten habe,
da in diesem Zeitaum Sanierungsarbeiten am Firmengebäude stattgefunden
hätten, bei denen eine tägliche Anwesenheit unumgänglich gewesen
sei. Da in diesem Zeitraum auch die firmenmäßige Auslastung
ausgesprochen hoch gewesen sei, sei es dem Bw. unmöglich gewesen, seinen
ordentlichen Wohnsitz aufzusuchen. Sein ausschließlicher Aufenthaltsort
sei der Firmensitz gewesen.
Die Anschrift in der
N-Gassesei daher keine Abgabestelle im
Sinne des Zustellgesetzes, da sich der Bw. dort nicht regelmäßig
aufgehalten habe. Erst zwischen Weihnachten und Silvester 2006 sei er in der
Wohnung gewesen, habe die Nachricht gefunden, den Bescheid beim Postamt behoben
und rechtzeitig Berufung erhoben. Der angefochtene Bescheid hätte auf Grund
seiner permanenten Ortsabwesenheit zwischen September und Dezember 2006 nicht
zugestellt (hinterlegt) werden dürfen. Da der Haftungsbescheid auf Grund
dieses Zustellmangels nicht rechtskräftig geworden sei, sei die Berufung
rechtzeitig eingebracht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass Anfragen im Zentralregister ergeben hätten, dass der ordentliche
Wohnsitz des Bw. in 0000 Wien, N-Gasse0/0/0, sei. Als Nebenwohnsitz
scheine die Adresse Ort-S,
D-Weg, seit
16. Juni 1999 auf. Eine Adresse 2483
Ebreichsdorf, X-Straße, sei
in den Meldedaten nicht gespeichert. Betreffend die Zustellung des
Haftungsbescheides sei zu bemerken, dass die Zustellung gemäß den
Bestimmungen der §§ 17 und 21 des Zustellgesetzes
ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Bw. habe gewusst, dass er die
Abgabestelle (Wohnsitz) nicht regelmäßig besuche und habe dadurch
billigend in Kauf genommen, dass Schriftstücke jeglicher Art verspätet
übernommen würden. Weiters hätte der Bw. die Möglichkeit
eines Nachsendeauftrages an den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes
nützen können.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es bei der
Beurteilung, ob eine Anschrift eine Abgabestelle im Sinne des § 4
ZustellG sei, nicht auf die polizeiliche Meldung ankomme. Die vom Finanzamt
daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass die Zustellung
ordnungsgemäß erfolgt sei, verbiete sich geradezu.
Dass der Bw. keinen Nachsendeauftrag erteilt habe,
ändere ebenso nichts daran, dass die Zustellung an eine Anschrift
vorgenommen worden sei, die in diesem Zeitpunkt keine Abgabestelle gewesen sei.
Auch die Unterstellung, der Bw. hätte billigend in Kauf genommen,
Schriftstücke nicht zugestellt zu erhalten, die noch dazu unrichtig seien,
ändere nichts. Vielmehr hätte der Briefträger, dem der Umstand,
dass der Bw. die Wohnung nicht bewohnt habe, bekannt gewesen sei, die
Hinterlegung nicht durchführen dürfen und das Schriftstück an das
Finanzamt retournieren müssen.
Am 19. Juli 2007 erließ der
Unabhängige Finanzsenat nachstehendes Schreiben an das
Zustellpostamt:
"Sehr geehrter Herr Amtsleiter!
Es wird ersucht dieses Schreiben binnen
zwei Wochen ab Zustellung zu
beantworten.
Gemäß beiliegender Ablichtung wurde durch die
Zustellbasis d, 1100 Wien, am 12. November 2006 versucht, einen an
den-Bw.,
N-Gasse0/0/0
, 0000Wien, adressierten Rsa-Brief des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und
Gerasdorf, GZ.Y, zuzustellen.
Nach erfolglosem zweiten Zustellversuch vom
15. November 2006 wurde die Hinterlegung beim Postamt 0000
verfügt.
In der Folge wurde der Brief mit dem Vermerk "Zurück,
nicht behoben" an das Finanzamt retouniert.
Der.Bw.behauptet
nun, dass er sich im Zeitraum September bis Ende Dezember 2006 nicht an der
Zustelladresse aufgehalten habe und dass dies dem Briefträger bekannt
gewesen sei.
Es wird nun um Mitteilung ersucht, ob diese Behauptung vom
Zustellorgan bestätigt werden kann.
Wurden von diesem entsprechende Wahrnehmungen einer
längeren Ortsabwesenheit getroffen?
Wurde das Postfach regelmäßig geleert oder war
dieses überfüllt? Falls ja, wurden die Nachbarn bezüglich
Ortsabwesenheit befragt?
Wurden in diesem Zeitraum andere Briefe mit Zustellnachweis
erfolgreich zugestellt?"
Dieses Schreiben wurde vom Postamt an die Zustellbasis
weitergeleitet, welche im Antwortschreiben vom 6. August 2007
ausführte, dass laut Angaben des Zustellers M.M. der Bw. weder einen
Nachsender noch eine Ortsabwesenheit in diesem Zeitraum geordert habe. Das
Postfach sei immer geleert gewesen. Ob andere Briefe mit Zustellnachweis
zugestellt worden seien, sei nicht mehr nachzuvollziehen.
Diesen Schriftverkehr übermittelte der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit dem Ersuchen vom
8. August 2007 um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung an die Adresse N-Gasse0/0/0
, 0000Wien.
Dieses Schreiben vom 8. August 2007 wurde nach
Zustellversuch am 10. August 2007 am 10. August 2007
für den Bw. beim Postamt 1100 Wien hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist
war der 11. August 2007. Die Sendung wurde nach Ablauf der Abholfrist
vom Postamt zurückgeschickt.
Am 2. Oktober 2007 verfügte der
Unabhängige Finanzsenat die Zustellung des Schreibens an die
Betriebsadresse und forderte den Bw. weiters auf, Beweise für das
Berufungsvorbringen, wonach er sich im Zeitraum September bis Ende Dezember 2006
in der Firma in Ebreichsdorf aufgehalten habe, vorzulegen.
In (verspäteter) Beantwortung dieses Vorhalts
führte der Bw. aus, dass das Postfach im angeführten Zeitraum nur
unregelmäßig geleert worden sei, wodurch dieses laufend
überfüllt gewesen sei. Dies habe vom Zusteller kaum übersehen
werden können. Hätte der Postbeamte die Nachbarn, bzw. den Hauswart
befragt, so hätten ihm diese seine ständige Ortsabwesenheit
bestätigt.
Dies erkläre das Nichteinhalten der Abholfrist
seinerseits.
Da er sich nun mittlerweile seit 2,5 Jahren nur
unregelmäßig in der Wohnung aufhalte, sei es sogar schon zu zwei
Wohnungseinbrüchen gekommen. Die Einbrüche seien durch die
Kriminalpolizei aufgenommen worden und seien daher belegbar.
Bei Bedarf würden Bestätigungen von diversen
Personen (Nachbarn, Partnerin etc.) übersendet, die die Ortsabwesenheit
bezeugen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 ZustellG darf, soweit gesetzlich nicht die Zustellung an
bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, einem Empfänger an jede
Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu
benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit
Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet
werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben
wurde.
Abs.2: Bei
der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den
konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von
behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der
elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.
Abs.
3: Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher
der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder
eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere
Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen
offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der
Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst
rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner
länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses
Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem
auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Kann die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund
zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist gemäß
§ 17Abs. 1 ZustellG das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt
oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
Kann
die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustellG das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt
oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
§ 17
Abs. 2 ZustellG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§
17 Abs. 3 ZustellG: Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Am 2. November 2006 holte das Finanzamt eine Anfrage
aus dem Zentralen Melderegister ein, die den Hauptwohnsitz des Bw. in Wien,
N-Gasse0/0/0 ergab.
Am 10. November erließ das Finanzamt einen an
den Bw. gerichteten Haftungsbescheid. Die Sendung mit diesem Bescheid, dessen
Zustelladresse mit dem Ergebnis der Abfrage übereinstimmt, wurde nach
vergeblichen Zustellversuchen vom 12. und 15. November 2006 an der
Wohnadresse des Bw. beim Postamt 1100 Wien hinterlegt und dort ab
16. November 2006 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde nach
Ablauf der Abholfrist an das Finanzamt retourniert.
Unbestrittenermaßen hat der Bw. eine Ortsabwesenheit
dem Zustelldienst nicht bekannt gegeben.
Behauptet der Empfänger einer Sendung die
Unwirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle, so obliegt es ihm, im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung an der
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ein konkretes Vorbringen
über Beginn und Ende der Ortsabwesenheit zu erstatten und für dieses
Vorbringen Beweise anzubieten.
Unsubstantiierte und in keiner Weise belegte Behauptungen
genügen dazu nicht. Erst ein entsprechendes Vorbringen mit Beweisanboten
verpflichtet die Behörde zur Durchführung der angebotenen (und anderer
geeigneter) Beweise im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH
99/11/0373, 23.5.2000).
Gemäß
§ 4 Abs. 3 ZustellG darf eine
Abgabestelle nur bei längerer ununterbrochen dauernder Abwesenheit nicht
als Zustelladresse verwendet werden.
In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2007
gesteht der Bw., entgegen seiner bisherigen Behauptung, sich zwischen September
und Dezember 2006 ausschließlich am Firmensitz aufgehalten zu haben, mit
dem Vorbringen, dass das Postfach in dem in Rede stehenden Zeitraum
unregelmäßig geleert wurde, zu, die Wohnung, wenn auch nur
kurzfristig (um etwa die Post zu beheben), aufgesucht zu haben.
Eine von § 4 Abs. 3 ZustellG geforderte
durch längere Zeit hindurch dauernde, somit ununterbrochene Abwesenheit
liegt daher nicht vor, bzw. kann auf Grund dieses Vorbringens nicht glaubhaft
gemacht werden.
Weiters ist das Vorbringen, dass das Postfach im
gegenständlichen Zeitraum unregelmäßig geleert wurde, auch nicht
geeignet, die Angabe des Postamtes, dass das Postfach immer geleert war, zu
widerlegen.
Der Bw. führt in seinem Schreiben vom
28. November 2007 zwar aus, dass bei Bedarf Bestätigungen von
diversen Personen, wie Nachbarn und Partnerin übersendet werden
könnten, scheint aber zu übersehen, dass er mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 2. Oktober 2007 zur Erbringung von
Nachweisen für seine Ortsabwesenheit aufgefordert wurde, zumal er in seiner
Berufung die Ortsabwesenheit zwar behauptet, jedoch keinerlei Beweise
angeführt hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen
Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Abgesehen davon, dass
dieser Vorhalt verspätet beantwortet wurde (Zustellung erfolgte am
5. Oktober 2007, die eingeräumte Frist von 14 Tagen endete am
19. Oktober 2007) woraus geschlossen werden muss, dass der Bw. die für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, wäre es
daher Sache des Bw. gewesen, diese Bestätigungen vorzulegen oder die Zeugen
mit Namen und Adresse zu nennen, wodurch der Unabhängige Finanzsenat in die
Lage versetzt worden wäre, die Richtigkeit der Behauptung zu
überprüfen. Der Bw. ist seiner Mitwirkungspflicht daher nicht
nachgekommen. Ein neuerlicher Vorhalt an den Bw, war nicht erforderlich, da er
bereits zur Erbringung des Beweises aufgefordert wurde.
Eine längere dauernde ununterbrochene Abwesenheit
konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb der Verwendung der
Abgabestelle als Zustelladresse keine Rechtswidrigkeit anlastet.
Davon abgesehen schließt ein längerer Aufenthalt
in einer anderen Wohnung oder sonstigen Unterkunft (Betrieb) nicht von vorn
herein und in jedem Fall eine derartige Abwesenheit von der Abgabestelle
aus.
Eine derartige Abwesenheit wäre nur dann relevant,
wenn der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist,
allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung
wahrzunehmen.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt im vorliegenden
Fall die Ansicht, dass ein Aufenthalt in Ebreichsdorf die Wahrnehmbarkeit der
Zustellvorgänge am Wohnsitz des Bw. im Hinblick auf die geringe Entfernung
nicht ausschließt, zumal es auch Arbeitnehmern zugemutet wird,
täglich zwischen diesen Orten zu pendeln.
Dem angefochtenen Bescheid lastet auch aus diesem Grunde
keine Rechtswidrigkeit an.
Ergänzend wäre noch festzustellen, dass auch die
Wohnungseinbrüche kein Indiz für eine längere permanente
Abwesenheit von der Abgabestelle ist, da auch bei kurzfristiger Abwesenheit
eingebrochen werden kann und auch wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1952-W/07
- Stammnummer
- 31272
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF