Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/06
Hinterlegung bei Ortsabwesenheit, Beginn der Rechtsmittelfrist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-W/06vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der im § 17 Abs.3 Zustellgesetz angeführte Passus "nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte" ist laut VwGH (E vom 9.7.1992, 91/16/0091) dahingehend zu interpretieren, dass ein Vergleich mit einer wegen Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesenden Person gezogen werden muss. Eine darüberhinausgehende Verkürzung der Rechtsmittelfrist für eine bei Hinterlegung des Poststückes ortsabwesende Person ist als eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Schlechterstellung zu bewerten. Daraus folgt: Sollte die ortsabwesende Person nicht an dem der Hinterlegung folgenden Werktag in der Lage gewesen sein, die hinterlegte Sendung zu beheben, so gilt der dem Rückkehrtag an die Abgabestelle folgende Tag als Zustelltag.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen R.H., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 3. Jänner 2006 gegen den Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 14. Dezember 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der Bescheid vom 3. Jänner 2006 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat das Finanzamt
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Bf. vom
5. Dezember 2005 gegen die Strafverfügung vom 21. Oktober 2005 mit der
Begründung die Einspruchsfrist sei am 25. November 2005 abgelaufen,
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Jänner
2006, in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. die Strafverfügung erst am
9. November 2005 erhalten habe und damit der Einspruch vom 5. Dezember 2005
innerhalb offener Frist erfolgt sei. Das Ablaufdatum, 25. November 2005, sei dem
Bf. nicht nachvollziehbar. In der Zeit vom 22. Oktober bis 8. November sei er
wegen Geschäftsreise und Krankheit nicht in seinem Büro in Wien
gewesen. Zudem habe es in Folge einer Übersiedlung ab Mai 2005 laufend
Probleme mit Zustellungen gegeben. Die Strafverfügung sei ebenfalls noch an
die alte Adresse gesendet worden, obwohl dem Finanzamt die Adressenänderung
bekannt gewesen sei.
Es werde daher ersucht der
Beschwerde statt zu geben und den Einspruch zu behandeln, sowie aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, da durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder
gut zu machender Schaden eintreten würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
14. März 2006 abgesprochen.
Die Strafverfügung vom 21. Oktober 2005 wurde nach
zwei Zustellversuchen vom 24. und 25. Oktober 2005 am 25. Oktober 2005 an dem
für die Adresse S. zuständigen Postamt hinterlegt. Auf dem
Rückschein scheint die Adresse T. auf, die jedoch durchgestrichen und auf
S. ausgebessert wurde.
Das Postamt hat nach Anfrage über die Behebung der
Postsendung eine Kopie der Empfangsbestätigung übermittelt, wonach der
Bf. am 10. November 2005 die Sendung persönlich am Postamt behoben
hat.
Gemäß
§ 17 Abs.1 Zustellgesetz, ist,
wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der
Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter
im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2 Von der Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs.3 Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen
zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Der
Bf. wurde mit Vorhalt vom 20. Februar 2006 aufgefordert einen Nachweis für
seine behauptete Ortsabwesenheit zu erbringen.
Im Antwortschreiben vom 10. März 2006 (eingelangt 17.
März 2006) wurde ausgeführt, dass der Bf. am 25. Oktober 2005 in
Holland gewesen sei, den 26. Oktober an seinem Zweitwohnsitz in Wegscheid
verbracht habe, am 27. Oktober von dort direkt nach Zagreb gereist und am 28.
Oktober nach Milano geflogen sei. Zwischen 29. Oktober und 7. November sei er
krankheitsbedingt wiederum in Wegscheid gewesen und nach einer weiteren
Eintagesreise nach Varazdin, habe er erneut am 8. und 9. 11 in Wegscheid das
Bett hüten müssen und sei erst am 10. November wieder ins Büro
zurückgekehrt.
Dem Schreiben wurden für den fraglichen Zeitraum
folgende Belege beigefügt: Flugticket 27. Oktober nach Zagreb 10.00 Uhr,
zurück nach Wien 17.40 Uhr bis 18.45 Uhr, Flugticket 28. Oktober nach
Milano 07.35, zurück nach Wien 17.45, Parkhausschein 25. bis 28. Oktober
sowie Taxi- und Restaurantrechnungen.
Da im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung lediglich Belege
für eine Ortsabwesenheit bis zum 28. Oktober 2005 vorgelegt wurden, erging
am 20. März 2006 ein weiterer Vorhalt, der mit Schreiben vom 7. April 2006
beantwortet wurde.
Nach den nunmehr vorgelegten Bestätigungen von K.Z.,
P.S. und S.A. ist davon auszugehen, dass der Bf. erst am 10. November 2005 an
die Zustelladresse zurückgekehrt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung
zu 91/16/0091 vom 9.7.1992 mit der Frage befasst, wann davon die Rede sein kann,
dass jemand "rechtzeitig" von einem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und
ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Vergleich zu einer wegen
Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesenden
Person gezogen werden muss. Einer am 25. Oktober 2005 wegen Berufstätigkeit
nicht an der Zustelladresse anwesenden Person wäre es wegen des
Nationalfeiertages am 26. Oktober somit möglich gewesen am 27. Oktober das
hinterlegte Schriftstück zu beheben.
Der Bf. war nach den durchgeführten Ermittlungen erst
am 10. November 2005 in der Lage das hinterlegte Schriftstück zu beheben,
Eine in diesem Fall vorliegende Schlechterstellung eines vorübergehend
ortsabwesenden Rechtsmittelwerbers durch Verkürzung seiner
Rechtsmittelfrist ist gesetzlich nicht gebilligt. Die Rechtsmittelfrist beginnt
demnach in diesem Fall erst mit der Rückkehr an die Zustelladresse zu
laufen, daher wurde der Einspruch fristgerecht innerhalb der Frist des §
145 Abs.1 FinStrG eingebracht und der Zurückweisungsbescheid war
aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/06
- Stammnummer
- 21895
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF