Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0269-W/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen beschädigtem Postfach keine Kenntnis vom Zustellvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-W/06vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.P., vertreten durch Dr.
Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, 2340 Mödling,
Brühlerstraße 63, vom 21. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 23. November 2005 über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 23. November 2005 wurde der Antrag des Berufungswerbers
(in weiterer Folge Bw.) vom 6. Oktober 2005 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der am 15.
November 2004 ausgefertigte Haftungsbescheid mittels RSa versendet worden sei
und nach Hinterlegung mit 22. November 2004 als zugestellt gelte.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 Zustellgesetz sei, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden könne, das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu
hinterlegen. Der Empfänger sei schriftlich zu verständigen. Diese
Verständigung sei in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
einzulegen.
Im gegenständlichen Fall
sei der erste Zustellversuch am 18. November 2004 vorgenommen worden und eine
Ankündigung für den zweiten Zustellversuch am 19. November 2004 im
Hausbrieffach zurückgelassen worden. Beim zweiten erfolglosen
Zustellversuch am 19. November 2004 sei die Ankündigung der
Hinterlegung beim Postamt wieder in das Hausbrieffach eingelegt worden (Beginn
der Abholfrist: 22. November 2004). Werde nun seitens des Bw. behauptet, dass
keine Verständigung im Briefkasten gewesen sei, dann ändere dies
nichts an der Wirksamkeit der Zustellung, weil eine im Weg der Hinterlegung
vorgenommene Zustellung gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG auch dann
gültig sei, wenn diese beschädigt oder entfernt worden sei.
Der Haftungsbescheid gelte
somit mit 22. November 2004 als zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sei daher abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. Dezember 2005 wird ausgeführt, dass die
Meinung der belangten Behörde, dass gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG
eine im Weg der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig sei,
wenn diese beschädigt oder entfernt worden sei, grundsätzlich zwar
zutreffe, dabei jedoch übersehen werden, dass der Umstand, dass die
Hinterlegungsanzeige offensichtlich aus dem Hausbrieffach des Bw. entfernt
worden sei, einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
darstelle. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dann möglich,
wenn eine Partei eine Frist versäumt habe und die Partei durch diese
Versäumung einen Rechtsnachteil erleide (§ 71 Abs. 1 AVG). Die
versäumte Frist müsse eine verfahrensrechtliche sein (VwGH 15.3.1995,
95/01/0035), deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu
setzen (z.B. eine Berufung zu erheben, einen Antrag zu verbessern)
beende.
Das AVG sehe folgende
Wiedereinsetzungsgründe vor: die Partei sei durch ein unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten und treffe sie daran
kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehen (§ 71 Abs. 1 Z. 1
AVG).
Genau diese Umstände
würden im konkreten Fall vorliegen, wie bereits im Schriftsatz des Bw. vom
6. Oktober 2005 ausführlich dargestellt worden sei.
Die belangte Behörde habe
sich mit den angebotenen Beweismitteln in keiner Weise auseinandergesetzt und so
insbesondere weder die Einvernahme des Bw. noch dessen Gattin angeordnet. Auch
der mittels weiteren Schriftsatzes bekannt gegebene Postzusteller M.K. sei nicht
als Zeuge einvernommen worden. Darüber hinaus habe es die belangte
Behörde verabsäumt, gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG dem
Einschreiter Mitteilung vom Ergebnis des Beweisverfahrens zu machen und ihm
dadurch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Diese
Vorgangsweise verletze das rechtliche Gehör des Bw.
Der angefochtene Bescheid sei
auch mangelhaft begründet, da er mit keinem Wort auf die
Wiedereinsetzungsgründe eingegangen sei. So fehle jede Auseinandersetzung
mit der Darstellung der Vorgänge um die Beschädigung des
Hausbrieffaches und der faktischen Möglichkeit, von Hinterlegungsanzeigen
überhaupt Kenntnis erlangen zu können.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid vom 23. November 2005 ersatzlos zu beheben, in eventu dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 Abs.
1 BAO: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf
Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
§ 308 Abs. 3 BAO:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten
nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die
Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer
Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
§ 17 Abs. 1
ZustG: Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der
Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein
Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung
durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber
beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
§ 17 Abs. 2
ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3
ZustG: Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem
ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn
sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
§ 17 Abs. 4
ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann
gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zunächst ist unter Hinweis auf § 17 Abs. 4 ZustG
festzuhalten, dass auch das Entfernen der Verständigung über den
Zustellversuch oder der Ankündigung über den zweiten Zustellversuch an
der Gültigkeit der Zustellung nichts ändert. Der
ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er
legt Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im
Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der
vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen
lassen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat sich im
angefochtenen Bescheid allein zur Frage der Rechtmäßigkeit der
Zustellung geäußert, sich jedoch - wie vom Bw. richtig festgestellt -
mit keinem Wort mit den für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
relevierten Gründen auseinander gesetzt und übersieht dabei, dass dem
Bw. für den Fall, dass ihm trotz ordnungsgemäßer Zustellung eine
Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt sein sollte, das Rechtsinstitut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung steht (VwGH 21.9.1999,
97/18/0418).
Die Rechtsmittelbehörde hat wiederholt versucht, den
vom Bw. namentlich erwähnten Postzusteller M.K. als Zeugen zu vernehmen
bzw. zumindest eine schriftliche Zeugenaussage zu erhalten, was erst mit
Antwortschreiben vom 25. Mai 2007 von Erfolg gekrönt war. Für die
dadurch entstandene Verfahrensverzögerung kann nur um Verständnis
ersucht werden.
In seiner schriftlichen Zeugenaussage führte der Zeuge
M.K. aus, dass "an der Adresse es ständig beschädigte HBFA-Türen
gibt. Diese wurden bzw. werden in unregelmäßigen Abständen oder
in speziellen Anlassfällen wie z.B. Verletzungsgefahr repariert. Im
vorliegenden Fall kann er keine genauen Aussagen machen, da es zu lange her ist,
um sich an einzelne beschädigte HBFA-Türen zu erinnern."
Durch diese Aussage erscheinen die Ausführungen des
Bw. über die beschädigten Hausbrieffächer und den Umstand, dass
er deshalb vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat und die Frist zur
Einbringung einer Berufung nicht einhalten hat können, glaubhaft gemacht.
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des
Versehens hinausgeht und nach der Bestimmung des § 308 Abs. 1 letzter Satz
BAO (als lex specialis zu der vom Bw. angeführten Bestimmung des § 71
AVG) als anzuwendende Verfahrensvorschrift einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinderlich wäre, wurde weder von der Abgabenbehörde erster
Instanz behauptet noch sind entsprechende Hinweise aus dem Verwaltungsakt zu
entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand erfüllt sind, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend ist festzuhalten, dass - da die
Abgabenbehörde erster Instanz noch die gesetzliche Möglichkeit hat,
die Berufung im Wege einer Berufungsvorentscheidung zu erledigen - von einer
Berufungsentscheidung über den Haftungsbescheid derzeit Abstand zu nehmen
war.
Wien, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-W/06
- Stammnummer
- 28963
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF