Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0113-W/04
Beschuldigter behauptet, keine Hinterlegungsanzeige gefunden zu haben; Zustellung sei daher nicht erfolgt; er behauptet nicht, abwesend gewesen zu sein.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-W/04vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustellG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die Aussage, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, schon gar nicht, wenn der Postzusteller in seiner schriftlichen Aussage die Richtigkeit seiner auf dem Rückschein gemachten Angaben bestätigt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn S.N., vertreten durch Mag. Aleksandar
Hofstätter, Steuerberater, 1040 Wien, Johann Strauß-Gasse 4/2/5,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 28. Juli
2004, SN 2004/00099-001, über die Zurückweisung eines Einspruches
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat mit Bescheid vom 28. Juli 2004 den Einspruch des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 27. Juli 2004 gegen die Strafverfügung vom
16. Juni 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eingabe
verspätet eingebracht worden sei. Die Strafverfügung vom 16. Juni
2004 sei durch Hinterlegung am 22. Juni 2004 zugestellt worden. Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG betrage die Einspruchsfrist einen Monat und habe am
22. Juli 2004 geendet, sodass der Einspruch mittels Telekopierer am 27.
Juli 2004 verspätet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als
Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 19. August 2004
(Anmerkung: laut Fax-Kopfzeile wurde die Berufung am 25. August 2004, 4.49
Uhr, eingebracht), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die
Strafverfügung nie zugestellt worden wäre. Es habe auch nie eine von
der Post hinterlegte Verständigung gegeben. Es sei eine Buchungsmitteilung
mit "normaler Post" zugestellt worden, aus der hervorgegangen sei,
dass ein Bescheid ergangen sei. Eine sofortige Akteneinsicht beim Finanzamt am
Tag danach (dem 27. Juli 2004) verlief ergebnislos, da nach Ausführungen
des Verteidigers ihn der Bf. vom Finanzamt aus angerufen hätte und
mitgeteilt haben soll, dass "nichts vorliege". Andererseits
hätte Herr D. auf den Anruf des Verteidigers mitgeteilt, dass der Bf.
angeblich nicht vorsprachig gewesen sei. Ungeklärt blieb, wer den Bf. wohin
geschickt hätte.
Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass es nie eine
Verständigung durch die Post gegeben habe. Der Bf. habe versucht,
Akteneinsicht zu nehmen, wurde jedoch von "Pontius zu Pilatus"
geschickt; statt eine Information zu erhalten, wurde er in die Irre geschickt.
Erwähnt wird, dass auch ein Gespräch mit der Amtsvorständin keine
Entspannung der Situation gebracht habe.
Es wird um Aufhebung des Bescheides und Entscheidung der
"Berufung" in der Sache selbst bzw. Zustellung des Bescheides zwecks
nochmaliger "normaler Berufung" ersucht.
In einem ergänzenden Schriftsatz datiert vom 19.
August 2004 (laut Fax-Kopfzeile vom 30. August 2004, 15.57 Uhr) wird
neuerlich ausgeführt, dass ein Verständigungsschein (gelber Zettel)
dem Bf. nie übermittelt wurde. Es wird die Ausfindigmachung und Einvernahme
des zuständigen Briefträgers und des Bf. beantragt.
Es werde um neuerliche
Zustellung bzw. in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerde
gegen den Bescheid, mit dem eine Finanzstrafe ausgesprochen worden sei, mangels
Verschulden im Zuge der Versäumung einer rechtzeitigen Rechtshandlung
ersucht.
Der Bf. vermeint, dass es
unstrittig sein würde, dass wenn der "gelbe Zettel" nie
zugestellt worden sei, auch keine Behebung des Bescheides möglich gewesen
wäre.
Aufgrund eines schriftlichen
Auskunftsersuchens der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom
28. Oktober 2004 teilte die Zustellbasis 1160/1170 Wien mit, dass nach
Angaben des betreffenden Zustellers, Herrn R.F., der Bf. wöchentlich
mehrere RSa/b-Briefe der Behörden und Ämter erhalte und dieser daher
bekannt sei. Zu 50 % sei jemand anzutreffen. Im Falle einer Abwesenheit des
Empfängers fülle der Zusteller grundsätzlich sowohl eine
"Ankündigung eines 2. Zustellversuches" als auch am nächsten Tag eine
"Hinterlegungsanzeige" aus und lege diese in das Hausbrieffach. Die auf dem
gegenständlichen RSa-Beleg angebrachten Angaben ("Ankündigung eines
2. Zustellversuches" für 22. Juni 2004 und "Hinterlegungsanzeige",
wobei der Beginn der Abholfrist mit 23. Juni 2004 bezeichnet wurde) werden
vollinhaltlich bestätigt.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der zuständigen Zustellbasis
1160/1170 Wien beiden Parteien am 8. November 2004 zur Kenntnis und
allfälligen Gegenäußerung übermittelt. Eine Stellungnahme
ist jedoch nicht eingetroffen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustellG), ist dann, wenn die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund
zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach
§ 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach
§ 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im Abs. 21 Abs. 2
genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Die Beschwerdeausführungen
lassen sich auf die zentrale Behauptung zusammenfassen, dass keine Zustellung
der Strafverfügung erfolgt sein soll, da der Bf. seinen Angaben zufolge im
Hausbrieffach keine Hinterlegungsanzeige (vom Bf. als "gelber
Zettel" bezeichnet) gefunden habe. Dazu ist auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die
Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem
Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch
die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf
die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustellG). Die
Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden (VwGH
24.3.2004, 2004/04/0033).
Die Behauptung des
Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei "zu keinem Zeitpunkt vorgefunden"
worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angaben des
Zustellers im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei
in das Hausbrieffach eingelegt worden. Die vom Zusteller erstellten
Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür
erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird
- wie vom Bf. bzw. seinem Verteidiger ausgeführt - behauptet,
es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch
entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die
die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist
nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (VwGH 19.3.2003,
2002/08/0061).
Die Aussage des Bw., eine
Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die
Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im
Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, schon
gar nicht, wenn der Postzusteller in seiner schriftlichen Aussage die
Richtigkeit seiner auf dem Rückschein gemachten Angaben bestätigt
(VwGH 27.3.1998, 97/02/0426) und die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
keine Zweifel an der Aussagekraft dieser Aussage hegt. Eine Stellungnahme zu
dieser - aufgrund eines vom Bf. gestellten Beweisantrages eingeholten
- schriftlichen Aussage des zuständigen Postzustellers ist vom Bf.
nicht eingebracht worden.
Da somit der Einspruch gegen
die Strafverfügung nicht innerhalb der im § 145 Abs. 1 FinStrG
bestimmten Monatsfrist eingebracht wurde, ist die Zurückweisung als nicht
fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt.
In diesem Zusammenhang wäre anzumerken, dass die Zustellung
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG am 23. Juni 2004 erfolgte, da der
Beginn der Abholfrist vom Zusteller mit diesem Tag bestimmt wurde.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit
dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder
Zahl dem für den Beginn der First maßgebenden Tag entspricht.
Entgegen den Ausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz im
angefochtenen Bescheid hat daher die Einspruchsfrist nicht am 22. Juni 2004
sondern am 23. Juni 2004 begonnen, was jedoch ohne Auswirkung auf die
Beschwerdeentscheidung bleibt, da der "Einspruch" erst am 27. Juli
2004 - somit erst nach Ablauf der Monatsfrist mit 23. Juli 2004 -
eingebracht worden ist.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass vom Bf. oder seinem Verteidiger auch nie behauptet wurde,
dass das Hausbrieffach kaputt oder aufgebrochen gewesen wäre bzw. der Bf.
im fraglichen Zeitraum sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Im
letzten Fall wäre die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige
rechtswidrig gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend sei
erwähnt, dass die behaupteten Spannungen zwischen dem Bf. und der
Finanzstrafbehörde erster Instanz allenfalls im Dienstaufsichtsweg
geprüft werden können. Eine entsprechende Prüfungskompetenz
obliegt jedoch nicht dem unabhängigen Finanzsenat.
Wien, am 4.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-W/04
- Stammnummer
- 13881
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF