Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0069-L/05
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches wegen Fristüberschreitung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0069-L/05vom 04.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Folgt die Behörde in freier Beweiswürdigung dem nachträglichen Vorbringen des Bescheidempfängers über Umstände, die geeignet sind, die gesetzlich vermutete Richtigkeit des Zustellvorganges durch Hinterlegung zu widerlegen, gilt die Zustellung erst zu dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist .
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EN, ehemals Fahrschule, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Stefan
Eigl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lederergasse 33 b, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 10. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 6. Juli 2005 zu SN 046-2004/00447-001, vertreten
durch Amtsrat Gottfried Haas, betreffend die Zurückweisung eines
Einspruches gegen die Strafverfügung vom
31. Jänner 2005,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. Jänner 2005,
SN 046-2004/00447-001, wurde Frau EN gemäß
§ 143
FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
Linz als Abgabepflichtige durch (die) verspätete Abgabe und Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung (von Vorauszahlungen), somit
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate November, Dezember 2002, Jänner bis Mai,
Juli und Dezember 2003 sowie Jänner bis Juni 2004 iHv. insgesamt
12.080,86 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Dieser Bescheid wurde der Beschuldigten (nach
irrtümlicher Zustellung an den im Insolvenzverfahren des Landesgerichtes
Linz zu Az. 12 bestellten Masseverwalter) nach Benachrichtigung vom
17. Februar 2005 iSd. § 21 Abs. 2 ZustG durch den Zusteller
(der Post, vgl. § 2 Z 1 ZustG) an deren aktenkundiger
Wohnungsanschrift in Lstraße, mit RSa-Brief (Zustellung zu eigenen Handen,
vgl. § 21 ZustG), am 18. Februar 2005 durch Hinterlegung beim
zuständigen Postamt 4020 (§ 17 Abs. 1 und 3 ZustG)
zugestellt. Nach ungenutztem Ablauf bzw. Nichtbehebung der Sendung innerhalb der
vom Zustellorgan entsprechend § 17 Abs. 3 ZustG bestimmten
Abholfrist durch den Empfänger, wurde die angeführte Sendung vom
Hinterlegungspostamt an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückgestellt (vgl. § 19 ZustG).
Am 22. März 2005 verfügte diese die
neuerliche Zustellung der Strafverfügung an die ausgewiesene Anschrift mit
normalem Kuvert bzw. ohne Zustellnachweis (vgl. § 26
ZustG).
Mit (undatiertem) Schreiben vom 2. Mai 2005
(= Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde) erhob die Beschuldigte
gegen die Strafverfügung das Rechtsmittel des Einspruches iSd.
§ 145 FinStrG und gab hinsichtlich des Fristenlaufes iSd.
§ 145 Abs. 1 FinStrG an, zum Zeitpunkt der erstmaligen Zustellung
der Strafverfügung ortsabwesend gewesen zu sein und die Strafverfügung
tatsächlich erst am 11. April 2005 erstmals erhalten zu
haben.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 (Zustellung am
23. Mai 2005 nach § 17 ZustG) forderte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bf. auf, bis zum 6. Juni 2005
die Angaben betreff. die behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der
erstmaligen Zustellung der Strafverfügung zu präzisieren bzw.
geeignete Unterlagen als Nachweis für ihre Behauptung
vorzulegen.
Mit Telefax vom 30. Juni 2005 gab die Bf. bekannt, die
fragliche Zeit gemeinsam mit ihrem (ehemaligen) Gatten in Wien verbracht zu
haben und dies auch durch eine entsprechende Bestätigung, die "bis Anfang
nächster Woche" nachgereicht werde, belegt werden könne.
Nach dem innerhalb der genannten Frist der Erstbehörde
keinerlei Belege vorgelegt wurden, wies das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. Juli 2005
(Zustellung am 11. Juli 2005 nach § 17 ZustG) den Einspruch gegen
die Strafverfügung vom 31. Jänner 2005 (als nicht fristgerecht)
zurück und verwies in der Begründung darauf, dass die Frist für
Erhebung eines Einspruches gegen die mit der Hinterlegung am 18. Februar
2005 gültig zugestellte Strafverfügung zum Zeitpunkt der Einbringung
des Einspruches bereits abgelaufen gewesen sei und die Behauptung, zum Zeitpunkt
der erstmaligen Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen zu sein,
weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, als Berufung bezeichnete, fristgerechte Beschwerde der (erstmals) von
dem sich auf eine entsprechende Vollmacht iSd. § 8 Abs. 1 RAO
berufenden Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten vom 10. August 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Als Berufungsgrund werde eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung insofern geltend gemacht, als das behördliche
Schreiben vom 18. Mai 2005 nicht unbeantwortet geblieben sei und sehr wohl
zum Nachweis für die behauptete Ortsabwesenheit entsprechende, bisher
allerdings von der Behörde nicht aufgenommene Beweismittel angeboten worden
seien. Aus einer entsprechenden Beweisaufnahme hätte sich jedoch ergeben,
dass der Einspruch aus den angeführten Gründen fristgerecht erhoben
worden sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Zurückweisungsbescheid vom 6. Juli 2005 zu beheben und die Rechtssache
zur neuerlichen Bearbeitung an die Erstinstanz
zurückzustellen.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 7. Juli
2006 an die bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundige Anschrift (Zustellung am
12. Juli 2006 gemäß
§ 17 ZustG) wurde die Bf. (erneut)
aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen nähere Angaben zur
behaupteten Ortsabwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit vom
17. Februar bis zum 13. März 2005 zu machen bzw. hiezu
entsprechende Unterlagen vorzulegen sowie weiters bekannt zu geben, ob die dem
einschreitenden Vertreter erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht iSd.
§ 9 Abs. 1 ZustG idFd. BGBl I 2004/10 beinhalte.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am
1. August 2006 bestätigte die Bf. den Erhalt des vorangeführten
Schreibens und gab an, dass sich ihre Zustellanschrift in der Zwischenzeit
geändert habe. Auf ein entsprechendes Ersuchen hin wurde die Frist zur
aufgetragenen Vorhaltsbeantwortung mehrmals, zuletzt bis zum 30. August
2006, erstreckt.
Am 30. August 2006 legte die Bf. ein mit
15. August 2006 datiertes Schreiben ihres geschiedenen Ehegatten AS, vor,
worin dieser erklärte, dass sich die Bf. in der Zeit vom 17. Februar
bis zum 13. März 2005 ununterbrochen bei ihm in Wien (Anschrift laut
ZMR-Abfrage: W, bis zum 24. März 2004 auch Hauptwohnsitz der Bf.)
aufgehalten habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird auf die Bestimmung des § 151 f
FinStrG verwiesen, wonach gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und
gegen alle sonstigen Bescheide (vgl. § 151 FinStrG) das Rechtsmittel
der Beschwerde zulässig ist.
Da davon auszugehen ist, dass für den Fall einer
bereits rechtsgültig iSd. ZustG (§§ 56 Abs. 3 und 97
Abs. 1 lit. a und 109 BAO) erfolgten Zustellung der
Strafverfügung vom 31. Jänner 2005 allfällige weitere
Zustellungen keine Rechtswirkungen mehr auslösen (vgl. z. B.
22. April 1976, 2181/75 bzw. § 6 ZustG), ist für die im
nunmehrigen Verfahren zu treffende Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom
6. Juli 2005 bzw. für die vorzunehmende Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des gegen die Strafverfügung am 2. Mai 2005 erhobenen
Einspruches iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG einzig und allein
entscheidend, ob die (den Fristenlauf des § 145 Abs. 1 FinStrG
auslösende) Zustellung der Strafverfügung iSd § 17
Abs. 3 zweiter Satz ZustG bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist,
d. w. nach der Aktenlage der 18. Februar 2005, oder allenfalls
später iSd. § 17 Abs. 3 ZustG erfolgt ist oder nicht und ob
bzw. zu welchem Zeitpunkt ein bei der Zustellung der Strafverfügung
allenfalls unterlaufener (wesentlicher) Zustellmangel iSd. § 7 ZustG
behoben bzw. beseitigt wurde.
§ 17 Abs. 1 ZustG lautet:
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden, und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig
an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der
Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde,
wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der
Empfänger von der Hinterlegung durch eine in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten einzulegende, an der Abgabestelle zurückzulassende
bzw. an der Eingangstür anzubringende, den Ort, den Beginn und die Dauer
der Hinterlegung anzugebende sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisende Verständigung zu verständigen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die
hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter iSd. § 13 Abs. 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so
gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs. 1
ZustG).
Ähnlich wie bei der ebenfalls an die Annahme des
regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle geknüpfte
Ersatzzustellung iSd. § 16 ZustG ist auch für die Wirksamkeit
bzw. für die Gültigkeit der Hinterlegung iSd. § 17
leg. cit. die objektive Tatsache maßgebend, dass bzw. ob sich der
Empfänger zum Zustellzeitpunkt regelmäßig an der bezeichneten
Abgabestelle aufgehalten hat. Im Gegensatz zu mehrtägigen
außerperiodischen, meist nicht berufsbedingten Abwesenheiten
beispielsweise wegen einer Reise, eines Urlaubes oder eines
Krankenhausaufenthaltes (vgl. OGH vom 7. Oktober 1992,
1 Ob 615/92, SZ 65/127), liegt sowohl bei einer täglichen
bzw. (bei einem Wochenpendler) wöchentlichen Heimkehr ein
regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vor (vgl. dazu VwGH
24. September 1986, 86/03/0106 bzw. weiters Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Rz 8 ff zu § 16 ZustG mit der dort angeführten
Judikatur). Da jedoch ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis eine
öffentliche Urkunde und ein (allerdings auch widerlegbares) Beweismittel
über die (gültige) Zustellung darstellt, ist es dabei stets Sache des
Empfängers, (spätestens im Rechtsmittelverfahren) Umstände
vorzubringen bzw. Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, zumindest
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges
aufkommen zu lassen (VwGH vom 26. Juni 1998, 95/19/0764 bzw. Ritz, aaO.,
Rz 22 zu § 17 ZustG).
Will die Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung
durch Hinterlegung zugestellt wurde, so hat sie (von Amts wegen) Feststellungen
zu treffen, ob auch tatsächlich durch die Hinterlegung eine Zustellung
bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen, wenn auch nur
vorübergehender (regelmäßiger) Abwesenheit von der Abgabestelle,
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
"Grund zur Annahme" iSd. § 17 Abs. 1 ZustG
stellt dabei nicht mehr auf die subjektive Annahme des Zustellers (Ritz, aaO,
Rz. 5 zu § 16 ZustG), sondern vielmehr rein auf die objektive
Tatsache ab, dass sich der Empfänger regelmäßig an der
Abgabestelle (hier: Wohnung) aufhält. Liegt letzteres nicht vor, bewirkt
weder eine Ersatzzustellung noch eine Hinterlegung eine Zustellung (Hinweis auf
§ 7 ZustG). § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gilt nur
für den Fall einer rechtmäßigen Hinterlegung iSd. Abs. 1
leg.cit..
Im Anlassfall ist durch den in freier Beweiswürdigung
zu wertenden Akteninhalt des Rechtsmittelverfahrens (vgl. VwGH vom
24. September 1996, 95/13/0291) davon auszugehen, dass sich die Bf. zum
Zeitpunkt der (beiden) Zustellversuche bzw. bis nach Ablauf der
Hinterlegungsfrist nicht an der bezeichneten Abgabestelle aufgehalten hat. Damit
liegen aber die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung iSd.
§ 17 ZustG (durch Hinterlegung) bzw. für einen Beginn des
Fristenlaufes des § 145 Abs. 1 FinStrG zum angeführten
Zeitpunkt nicht vor.
Da infolge des § 7 Abs. 1 ZustG die
Zustellung der Strafverfügung erst am 11. April 2005 als bewirkt gilt
und der Einspruch iSd. § 145 FinStrG innerhalb der dadurch in Lauf
gesetzten Frist eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und
der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 6. Juli 2005 ersatzlos
aufzuheben.
Linz, am 4.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-L/05
- Stammnummer
- 23889
- Gültig
- 04.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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