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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500458/2026

VStG und VwGVG: Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde wegen gescheiterter Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500458/2026vom 06.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 64a Abs. 1 AVG eine verspätet eingebrachte Beschwerde mit Bescheid zurückweisen. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist hat sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage nach der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Rosemarie Gangl in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***BF1 Geb-Datum***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, idgF über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. September 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 30. Juli 2025, zur ***MA6-GZ***, beschlossen: I. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde vom 7. September 2025 als verspätet zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 verhängte das Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen (nachstehend: belangte Behörde) wegen der Verkürzung von Gebrauchsabgaben über Herrn ***Bf1*** (nachstehend: Bf.) eine Geldstrafe samt Kosten iHv EUR 140,00. Der Bf. erhob am 7. September 2025 gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde. Am 23. September 2025 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025. Diesen Wiedereinsetzungsantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. am 8. Jänner 2026 Beschwerde. Am 19. Februar 2026 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 7. September 2025 gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 zur Entscheidung vor. Sachverhalt Das Straferkenntnis erging am 30. Juli 2025 und wurde am 5. August 2025 hinterlegt. Die Behebung erfolgte am 13. August 2025. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 7. September 2025. Das Rechtsmittelverfahren betreffend den Wiedereinsetzungsantrag vom 27. September 2025 ist mit Zurückweisungsbeschluss zur GZ RV/7500077/2026 vom 6. Juli 2026 abgeschlossen. Es kam zu keiner Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht hat durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt Beweis erhoben. Die entscheidungswesentlichen Schriftstücke, insbesondere das Straferkenntnis zur ***MA6-GZ*** vom 30. Juli 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 51 ff), die Beschwerde vom 7. September 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 61), der Wiedereinsetzungsantrag vom 23. September 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 78), der Zurückweisungsbescheid vom 4. Dezember 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 81), die Beschwerde vom 8. Jänner 2026 (RemA-OZ 1, pdf-S 91) und der Zurückweisungsbeschluss vom 6. Juli 2026 (BFG-OZ 2.1), sind aktenkundig. Der Zustellvorgang betreffend das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025, insbesondere die Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist (5. August 2025) und die Übernahme der Sendung am 13. August 2025, ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung (RemA-OZ 1, pdf-S 59). Einen Zustellmangel machte der Bf. nicht geltend, zumal er die Übernahme nicht bestritt, sondern im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. September 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 78) hinsichtlich der verspäteten Einreichung ausführte, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen physischen Übernahme des Schriftstückes beginnen würde. Das E-Mail vom 7. September 2025 richtet sich inhaltlich gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 61); die Bezeichnung des Rechtsmittels als Rekurs schadet nicht. Zu Recht hat die belangte Behörde diese Eingabe als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 gewertet. Das Rechtsmittelverfahren zur GZ RV/7500077/2026 infolge der Beschwerde vom 8. Jänner 2026 (RemA-OZ 1, pdf-S 91) betreffend die am 4. Dezember 2025 ergangene Zurückweisung (RemA-OZ 1, pdf-S 81) des Wiedereinsetzungsantrages vom 23. September 2025 (RemA-OZ 1, pdf-S 78) endete mit Zurückweisung der Beschwerde des Bf. als verspätet (BFG-OZ 2.1). Somit wurde das Verfahren nicht in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 wiedereingesetzt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Behördenakt und dem Parallelakt zur GZ RV/7500077/2026. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. nicht und entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, die Beschwerde zurückzuweisen. Gemäß § 38 iVm § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Eine verspätet erhobene Beschwerde ist, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist, von der Behörde zurückzuweisen (VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht wurde, ist von Amts wegen zu prüfen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230; VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017; VwGH 05.03.2025, Ra 2025/20/0039). Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 64a Abs. 1 AVG eine verspätet eingebrachte Beschwerde mit Bescheid zurückweisen. Da die gegenständliche Beschwerde am 7. September 2025 eingereicht wurde, ist die zweimonatige Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG bereits seit 7. November 2025 abgelaufen. Deshalb hatte sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Frage nach der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Das gegenüber dem Bf. am 30. Juli 2025 ergangene Straferkenntnis wurde ihm am 5. August 2025 zugestellt. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete sohin am 2. September 2025. Infolge der am 6. Juli 2026 beschlossenen Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Jänner 2026 betreffend die am 4. Dezember 2025 ergangene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 23. September 2025, kam es zu keiner Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Die am 7. September 2025 erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Juli 2025 erfolgte nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (Ende: 2. September 2025) und war daher verspätet. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die gegenständliche Entscheidung hing von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig. Wien, am 6. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500458/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500458.2026
Stammnummer
152395
Gültig
06.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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