IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B gegen den Bescheid des FA X vom 27.09.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…einen Mitarbeitervorteil darstellen, ungeeignet und sachlich nicht gerechtfertigt. Es kann nicht sein, dass man zur Feststellung, ob ein Zinsvorteil aus einem in Schweizer Franken einem Mitarbeiter gewährten Kredit besteht oder nicht, einen Indikator heranzieht, der den Marktzinssatz für eine völlig andere Währung, nämlich den EURO…
…der Tatsache, dass die Verspätungszuschläge für die betreffenden Jahre am oberen Ende des behördlichen Ermessens angesetzt worden seien und dies mit der vieljährigen Verspätung begründet wurde, der Zinsvorteil der entsprechenden Jahre jedoch bereits durch die Anspruchszinsen abgegolten sei, seien die Verspätungszuschläge zu hoch angesetzt. Die…
…Berechnung der Anspruchszinsen ergab für 2008 eine Abgabenschuld von 103,11 € und für 2009 eine solche von 207,31 €. 3. Rechtliche Würdigung: Die in § 205 BAO normierten Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (Ritz…
…begründet, dass die Verspätungszuschläge zu hoch angesetzt seien, da der Zinsvorteil der entsprechenden Jahre bereits durch die Anspruchszinsen abgegolten sei. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde (2007 bis 2010) bzw die teilweise Stattgabe (2011; die Abgabenschuld Einkommensteuer 2011 sei mit Beschwerdevorentscheidung herabgesetzt worden). Die…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
…führen hat. Wie auch die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollen die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist…
…aus privaten Grundstücksveräußerungen um eine Anzahlung auf einen Leasingvertrag (172.086,96 €), eine Beteiligung (83.223,00 €) und den Zinsvorteil gekaufter Bankkredite (555.436,47 €) zu vermindern sei. In diesem Fall wäre die Bemessungsgrundlage mit einem Betrag in Höhe von 1.529…
…Nutzungszuwendung zu berücksichtigen. 6. Das von Friedrich E*** gewährte Darlehen an die Beschwerdeführerin ist eindeutig zur Finanzierung des Bauaufwandes gewährt. Der Zinsvorteil aufgrund der unverzinslichen Darlehensgewährung ist daher als Gegenleistung für die Nutzungszuwendung zu betrachten. 7. Im vorgelagerten Verfahren, welches mit Berufungsentscheidung RV/0418-S…
…verrechnen. Allerdings kann nach aktueller Rechtslage nach 10 Jahren auf die USt-freie Vermietung optiert werden. Somit ergibt sich neben dem Zinsvorteil durch die langjährig aufgeteilte USt-Abfuhr auch der USt-Vorteil nach Optierung. Die Rechtslage hat sich dabei in den letzten Jahren mehrmals geändert…
…und der Vorsteuerabzug lukriert, so würde die Miete zumindest innerhalb des für die Vorsteuerberichtigung relevanten Zeitraumes von 20 Jahren die Höhe der Investitionskosten erreichen. Selbst ohne Beachtung der Zinsvorteile bliebe dem Investor der Vorteil, dass die Miete nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, die Baukosten (Vorsteuerabzug…
…Abgabepflichtigen gleich behandelt werden/wurden und daher keine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Nachsicht für Anspruchszinsen: Der Zweck der Anspruchszinsenregelung besteht darin, mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, auszugleichen. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
… 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen iSd § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Die beschwerdeggst Anspruchszinsenbescheide sind damit…
…der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (RV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß." 2. Erwägungen: Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber…
…und nochmals darauf verwiesen, dass die Famileinbeihilfe ab Juni 2004 samt Verzinsung zustünde, da bereits mehrere Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 50 % festgestellt hätten. Über die Beschwerde wurde erwogen Bestimmungen über den Ausgleich von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen enthält beispielsweise die Bundesabgabenordnung in ihrem § 205…
…darauf verwies, im Bereich der Anspruchszinsen komme es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen an. Sie seien vielmehr eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergäben. Die Einhebung von Anspruchszinsen sei daher nicht sachlich unbillig. Eine…
…werde deutlich, dass aufgrund der amtlichen Festlegung des maßgeblichen Zinssatzes durch den Bundesminister für Finanzen eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 21 EStG 1988 für Zinsvorteile aus Mitarbeiterrabatten ausgeschlossen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der Bf ist ASVG-Pensionist. Von…