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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100134/2012

Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gesellschafterzuschüssen und Aufgabenübertragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100134/2012vom 01.07.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Über Frage von CC und DD erläutert EE die Vorteile der Einbringung der Liegenschaften in die BESCHWERDEFÜHRERIN wie folgt: Bei Neuerrichtungen bzw. maßgeblichen Umbauten und Erneuerungsarbeiten kann über die GEB der Vorsteuerabzug lukriert werden. Im Gegenzug dazu ist das Objekt zu vermieten und für die Miete USt zu verrechnen. Allerdings kann nach aktueller Rechtslage nach 10 Jahren auf die USt-freie Vermietung optiert werden. Somit ergibt sich neben dem Zinsvorteil durch die langjährig aufgeteilte USt-Abfuhr auch der USt-Vorteil nach Optierung. Die Rechtslage hat sich dabei in den letzten Jahren mehrmals geändert, sodass nunmehr die GEB auch Eigentümerin des Grundstückes sein muss. Die Variante der Errichtung mit Baurecht – wie noch beim Zentralgebäude gewählt – ist nicht mehr zulässig. Dafür wurden nun auch allen öffentlich rechtlichen Körperschaften ein Gebührenvorteil und eine angemessene Mietzinshöhe zugestanden. Durch die Vermietungsnotwendigkeit zahlt sich eine Einbringung in die GEB bei Teilsanierungen nicht aus, da der USt-Vorteil der Sanierungsmaßnahmen durch die Vermietung ins Gegenteil verkehrt wird – Abfuhr von USt von gesamter Miete. Das Erweiterte Präsidium fasst sodann nachstehenden einstimmigen Beschluss: Die KÖR erwirbt im Zuge der Neuerrichtung von GEBÄUDEn die Liegenschaften ORT1, xxxx, und ORT2, xxxxxx, und bringt die Liegenschaften ORT1, xxxx; ORT4, xxxxxxxxxx; ORT2, xxxxxx; und ORT3, xxxxxxxx, zum Zwecke der Errichtung und anschließenden Vermietung in die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. ein. Im Zeitpunkt des Einbringens der Liegenschaften werden auch die zur Abwicklung der Projekte notwendigen liquiden Mittel von der KÖR in die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. eingebracht. Die Übertragung weitere Flächen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen der **Erweiterung an die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. wird an das Präsidium delegiert. Ebenfalls am 27. Mai 2010 wurde ein von der Präsidentin der KÖR und dem Geschäftsführer der Bf. ein Schriftstück mit folgendem Inhalt unterzeichnet: "Beschluss betreffend Ausgliederung von Aufgaben der KÖRPERSCHAFT an die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. Beschluss: Durch die KÖRPERSCHAFT werden definierte Aufgabenbereiche wie folgt an die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. ausgegliedert und übertragen. Neben der Anschaffung der Liegenschaften werden auch alle Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Neubauten, der Durchführung der Ausschreibunge nach den vergaberechtlichen Vorschriften, die Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaft sowie der weiteren Verwertung (Vermietung) übertragen. Begründung: Die KÖRPERSCHAFT schafft einerseits Liegenschaften an und legt diese in die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. ein bzw. werden die Liegenschaften direkt von der BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. erworben. Um in den Genuss der Befreiungsbestimmung des Art 34 BBG 201 zu kommen, sind definierte Aufgabenbereich an die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H. auszugliedern und zu übertragen." Bei Fassung dieser Beschlüsse hatten die Organe der KÖRPERSCHAFT die Vorstellung, dass die gesamte Finanzierung der neuen GEBÄUDEn in ORT1 und ORT2 (ebenso wie die Errichtung weiterer BAUTEN) durch Gesellschafterzuschüsse erfolgen wird. Dies wurde durch die Verwendung der Wortfolge "die zur Abwicklung der Projekte notwendigen liquiden Mittel" zum Ausdruck gebracht und war auch den Organen der Bf. bekannt. 4. Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag EZ**1 Grunbuch**1 ORT2 Am 3. September 2010 fasste die KÖR als einzige Gesellschafterin der Bf. den Beschluss, dass der in Kopie beiliegende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der VERKÄUFERIN über den Erwerb von Wohnungseigentum am Objekt B03 auf der Liegenschaft EZ**1 Grunbuch**1 ORT2 zu einem vorläufigen Kaufpreis von € 2.107.471,07 zuzüglich USt durch die Bf. abgeschlossen wird. Am 22. September 2010 unterzeichnete der Geschäftsführer der Bf. für die Bf. als Käuferin den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der VERKÄUFERIN als Verkäuferin über den Erwerb von 503/9634 Anteilen an der Liegenschaft EZ**1 Grunbuch**1 ORT2 zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an B03. In Punkt III. des Vertrages wurde festgehalten, dass die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises nach Fertigstellung der Wohnungseigentumsobjekte und der dann tatsächlichen Abrechnung durch den von ihr zu tragenden Anteil an den Gesamtkosten der Errichtung der Gebäude an denen Wohnungseigentum begründet wird, bestehend aus den Grundstücks- und Errichtungskosten sowie Finanzierungskosten, abzüglich der Baukosten für das Parkdeck, der Einrichtungsgegenstände für die ...... und Kosten der Sonderausstattung des Kaufgegenstandes der Käuferin, zuzüglich der Kosten ihrer Sonderausstatung ermittelt wird. Der von der Käuferin zu übernehmende Anteil beträgt 6,425 %, wie sich aus der Aufstellung Beilage ./D ergibt. Die Vertragspartner vereinbarten, dass vorerst vorbehaltich dieser oben angeführten Endabrechnungn die Kostenschätzung vom August 2009 mit € 2.107.471,07 zuzüglich USt als vorläufiger Kaufpreis festgelegt wird. Die Käuferin verpflichtete sich zwei Drittel des oben angeführten vorläufigen Kaufpreises bei Unterfertigung des Vertrages seitens aller Vertragspartner, und weiters ein Drittel nach Bezugsfertigstellung des Kaufobjektes zu leisten. 5. Zuschuss iHv € 2.000.000,00 „1. Teilbetrag Liegenschaft ORT2“ (ANM: Dieser ist nicht Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung) Am 28. September 2010 richtete die Bf. ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die KÖR: “Abruf liquider Mittel zur Abwicklung der an die GEB GmbH übertragenen Bauprojekte gemäß erweiterten Präsidium vom 27.05.2010 Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag für die Neuerrichtung der GEBÄUDE ORT1 wurde bereits unterzeichnet und somit wird die erste Teilzahlung fällig. Wir ersuchen daher um Überweisung des 1. Teilbetrages in Höhe von € 2 Mio. für die Liegenschaft ORT2 an die GEB-GmbH in Form eines Gesellschafterzuschusses. Bauprojektnr.: 16171 Kostenstelle: E10006“ Mit Valuta 29. September wurde eine Überweisung von der KÖR an die Bf. über € 2.000.000,00 durchgeführt. Der Überweisungsbeleg nennt folgenden Verwendungszweck: "BAUPROJ. ORT2 /28.09.10/NETTOBETR. 2.000.000,00 1. TEILBETR. BAUPROJ. LIEGENSCHAFT ORT.2 ZUSCHUSS“ 6. Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag EZ**2 Grundbuch***2 ORT1 Am 1. Februar 2011 unterzeichnete der Geschäftsführer der Bf. für die Bf. als Käuferin einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der VERKÄUFERIN als Verkäuferin über den Erwerb von Anteilen an der EZ**2 Grundbuch***2 ORT1. In der Präambel des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass die Verkäuferin auf der Liegenschaft ein ***Gebäude errichtet, welches künftig vom XXX genützt werden soll sowie ein Gebäude für die GEBÄUDE der KÖRPERSCHAFT, welches künftig von der KÖRPERSCHAFT genützt werden soll. Grundlage des gegenständlichen Vertrages ist der übereinstimmende Willen der Parteien, dass ungeachtet der Einheit des zu errichtenden Gebäudes aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht auf Grund der unterschiedlichen Nutzungen der betreffenden Gebäudeteile und der damit verbundenen Kosten eine weitest gehende Trennung der Verwaltung, Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten beabsichtigt ist. Der voraussichtliche Gesamtkaufpreis für den Kaufgegenstand einschließlich Zubehör wurde mit voraussichtlich 3.115.162,00 zuzüglich Umsatzsteuer von € 632.126,40 (gesamt daher voraussichtlich € 3.738.758,40) vereinbart. Die endgültige Festlegung des Gesamtkaufpreises bestehend aus Grundanteil und Gebäudeanteil sollte auf der Grundlage der nach Abschluss der Bauarbeiten zu ermittelnden Gesamtinvestitionskosten für die Liegenschaft und die darauf zu errichtenden Wohnungseigentumsobjekte erfolgen. Wie diese Gesamtinvestitionskosten zu ermitteln sind, wurde im Punkt II. 1) des Kaufvertrages näher definiert. In Punkt II. 2) wurde festgelegt, dass der Kaufpreises wie folgt zur Zahlung fällig ist: a) 25% bei Vertragsabschluss, 25% nach Fertigstellung des Rohbaues und 40% bei Übergabe des Gebäudes, jeweils zuzüglich gesetzlicher USt. Die Käuferin ist aber auch berechtigt ist, jeweils höhere Teilbeträge zu leisten. b) Der Restbetrag zuzüglich gesetzlicher USt binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Endabrechnung. c) Der Käuferin ist die Endabrechnung zu übermitteln. darüber hinaus ist die Käuferin berechtigt, in die Gesamtinvestitionskostenliste Einsicht zu nehmen. d) der unter lit. a) genannte betrag sowie der unter lit. b) erwähnte restbetrag ist auf das Konto ... einzubezahlen. Die Käuferin ist berchtigt, auf den unter lit a) erwähnten Teilkaufpreis Anzahlungen zu leisten. Am 2. Februar 2011 fasste die KÖR als einzige Gesellschafterin der Bf. den Beschluss, dass der in Kopie beiliegende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der VERKÄUFERIN über den Erwerb von Wohnungseigentum im neuen GEBÄUDEngebäude auf der Liegenschaft EZ**2 Grundbuch***2 ORT1 zu einem vorläufigen Kaufpreis von € 3.115.162,00 zuzüglich USt durch die Bf. abgeschlossen wird. 7. Zuschuss iHv € 1.000.000,00 „1. Teilbetrag Liegenschaft ORT1“ Am 3. März 2011 richtete die Bf. ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die KÖR: “Abruf liquider Mittel zur Abwicklung der an die GEB GmbH übertragenen Bauprojekte gemäß erweiterten Präsidium vom 27.05.2010 Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag für die Neuerrichtung der GEBÄUDE ORT1 wurde bereits unterzeichnet und somit wird die erste Teilzahlung fällig. Wir ersuchen daher um Überweisung des 1. Teilbetrages in Höhe von € 1 Mio. für die Liegenschaft ORT1 an die GEB-GmbH in Form eines Gesellschafterzuschusses. Bauprojektnr.: 16170 Kostenstelle: E10004“ Am 10. März 2011 führte die KÖR eine Überweisung über € 1.000.000,00 an die Bf. durch. Der Überweisungsbeleg nennt folgenden Verwendungszweck: "NR. BAUPROJ. AMST. /03.03.11/NETTOBETR. 1.000.000,00 1. TEILBETR. BAUPROJ. LIEGENSCHAFT ORT1 ZUSCH.“ 8. Zuschuss iHv € 1.010.000,00 „2. Teilbetrag Liegenschaft ORT1“ Mit Schreiben der Bf. an die KÖR vom 19. September 2011 mit dem Betreff "Abruf liquider Mittel zur Abwicklung der an die GEB GmbH übertragenen Bauprojekte gemäß erweitertem Präsidium vom 27.5.2010" ersuchte die Bf. um Überweisung des 2. Teilbetrages für die Liegenschaft ORT1 in Höhe von € 1.010.000,00. Am 27. September 2011 leistete die KÖR einen Zuschuss über € 1.010.000,00 an die Bf. 9. Zuschuss iHv € 1.010.000,00 „2. Teilbetrag Liegenschaft ORT2“ Mit Schreiben der Bf. an die KÖR vom 19. September 2011 mit dem Betreff "Abruf liquider Mittel zur Abwicklung der an die GEB GmbH übertragenen Bauprojekte gemäß erweitertem Präsidium vom 27.5.2010" ersuchte die Bf. um Überweisung des 2. Teilbetrages für die Liegenschaft ORT2 in Höhe von € 825.000,00. Am 27. September 2011 leistete die KÖR einen Zuschuss über € 825.000,00 an die Bf. 10. Abrechnung der Bauprojekte Das Bauprojekt ORT2 wurde in der Zwischenzeit fertiggestellt und haben die tatsächlichen Kosten laut Endabrechnung € 2.846.467,43 betragen. Davon wurde € 2.825.000,00 durch die beiden Gesellschafterzuschüsse vom 29. September 2010 und vom 19. September 2011 finanziert. Der Restbetrag von € 28.846,80 wurde durch die Übertragung von frei gewordenen Mitteln (die ebenfalls aus Zuschüssen der KÖRPERSCHAFT stammen) aus dem Bauprojekt ORT1 und einem rückabgewickelten Bauprojekt in ORT4 finanziert. Das Bauprojekt ORT1 wurde in der Zwischenzeit zwar fertiggestellt, die Endabrechnung liegt noch nicht vor. Nach derzeitigem Stand betragen die Kosten € 3.554.623,79 und wurden diese durch 3 Gesellschafterzuschüsse (vom 10. März 2011, vom 19. September 2011 und vom 12. April 2012) mit einem Gesamtbetrag von € 3.485.000,00 finanziert. Der Rest wurde hinsichtlich eines Betrages von € 56.196,42 durch die Übertragung von frei gewordenen Mitteln aus dem rückabgewickelten Bauprojekt in ORT4 und hinsichtlich eines Betrages von € 7.379,37 durch die Übertragung von frei gewordenen Mitteln aus dem Bauprojekt ORT2 finanziert. Diese Geldmittel stammen auch aus Zuschüssen, die die KÖRPERSCHAFT der Bf. zur Finanzierung von im Auftrag der KÖRPERSCHAFT durchgeführten Bauprojekte gewährte. Lediglich ein Betrag von € 6.048,00 finanzierte die Bf. aus eigenen, nicht zweckgebundenen Mitteln. Die Zuschussleistungen erfolgten zeitlich gesehen jeweils wenige Tage nach dem die VERKÄUFERIN Teilrechnungen an die Bf. gelegt hatte (wie in den Kauf- und Wohnugnseigentumsverträgen vorgesehen) und wurden nach Erhalt der Zuschüsse die Teilrechnungen von der Bf. beglichen. VI. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die von der Bf. vorgelegten Unterlagen und die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Beweismittel, die im Einklang mit dem Vorbringen der Bf. stehen. Dass die Organe der KÖRPERSCHAFT bei der Beschlussfassung am 27. Mai 2010 mit der Formulierung "Einbringung der notwendigen liquiden Mittel zur Abwicklung der Projekte" im Auge hatten, dass die gesamte Finanzierung der neuen GEBÄUDEn in ORT1 und ORT2 durch Gesellschafterzuschüsse erfolgen wird und dies auch von den Organen der Bf. so verstanden wurde, wird nicht nur durch den tatsächlichen Geschehensablauf (gesamte Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse), sondern auch durch die Verwendung der Wortfolge "Abruf liquider Mittel" in der Korrespondenz zwischen Bf. und KÖRPERSCHAFT erhärtet. Auch die gleichartige Vorgehensweise bei mehreren Bauprojekten spricht dafür, dass nicht nur die Organe der Bf. von einem Anspruch auf Empfang konkreter Leistungen ausgegangen sind, sondern auch für die Organe der KÖRPERSCHAFT von vorne herein klar war, dass trotz der Übertragung der Aufgabe "Errichtung der neuen GEBÄUDEn" an die Bf. wirtschaftlich die gesamten für die Abwicklung der Projekte auflaufenden Kosten von der KÖR getragen werden und dass die Zufuhr der entsprechenden Geldmittel an die Bf. in Form von Gesellschafterzuschüssen (in mehreren Teilbeträgen nach "Notwendigkeit") erfolgen wird. VII. rechtliche Beurteilung verfahrensrechtliche Vorbemerkungen Gemäß § 272 Abs. 1 BAO idgF obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn dies der Berichterstatter verlangt. Gemäß § 274. Abs. 1 BAO idgF hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält. Die von der Bf. erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellten Anträge vermitteln daher keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein Verlangen des Einzelrichters auf Entscheidung durch den Senat ist nach § 272 Abs. 3 BAO idgF nur zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. Eine Verbindung der gegenständlichen Rechtsachen mit dem zur GZ. RV/7100382/2012 beim BFG anhängigen Verfahrens (in dem die Bf. im Vorlageantrag einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat) kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren zur GZ. RV/7100382/2012 in der Gerichtsabteilung ***1-1 (Berichterstatter Richter2, Vorsitzende: Ri) anhängig ist und über die gegenständlichen Rechtssachen im Falle einer Senatsentscheidung die Gerichtsabteilung ***2-1 (Vorsitzende und Berichterstatterin: Ri, 1. Beisitzerin: Richter3) zu entscheiden hätte. Ein Verlangen durch die Einzelrichterin würde daher im gegenständlichen Fall nicht zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung der Verfahren führen. Zur Bestimmung des Art 34 BudgetbegleitG 2001 liegt bereits Rechtsprechung des VwGH, des UFS und des BFG (siehe dazu weiter unten) vor und wird derzeit nicht beabsichtigt, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. In den gegenständlichen Verfahren ist auf der Sachverhaltsebene zu klären, ob die konkret verwirklichten Rechtsvorgänge unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung veranlasst wurden. Es wird daher kein Verlangen auf Entscheidung durch den Senat gestellt. Da es bei begünstigenden Befreiungsbestimmung nach § 119 Abs. 1 BAO an der Bf. liegt, die für die Erlangung der abgabenrechtlichen Begünstigung bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, d.h. die Erfüllung aller notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen zu behaupten und näher zu konkretisieren (vgl. etwa VwGH 29.8.2013, 2013/16/0003), wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. 1. Gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgänge Gemäß § 2 Z 4 lit a KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer Zuschüsse, wenn sie als freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung allein danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (siehe dazu ua VwGH 21.10.2010, 2008/16/0090). Nicht bereits die Begründung einer freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also die tatsächliche Bewirkung der Leistung, löst den Steuertatbestand aus (vgl. VwGH 30.03.1998, 97/16/0331 mit weiteren Nachweisen). Neben den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG (in Folgenden kurz RL 69/335/EWG), neugefasst durch die Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von KapitaI 2008/7/EG (kurz RL 2008/7/EG - maßgeblich für die ab 1. Jänner 2009 verwirklichten Vorgänge) unmittelbar anzuwenden. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der RL 69/335/EWG (entspricht Artikel 3 Buchstabe h der RL 2008/7/EG) kann die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden. Zuschüsse unterlagen in Österreich auf Grund der Bestimmung des § 2 Z 3 lit. b KVG idF vor BGBl. 629/1994 am 1. Juli 1984 der Gesellschaftsteuer mit dem Normalsteuersatz von damals 2 v.H. und war für Zuschüsse wie sie hier Gegenstand des Verfahrens sind am 1. Juli 1984 auch keine Befreiung von der Gesellschaftsteuer vorgesehen, weshalb der Einleitungssatz des Art 4 Abs. 2 der RL 69/335/EWG der Besteuerung nicht entgegensteht. Mit Urteil vom 1.12.2010 hat der EuGH in der Rs C-492/10 "Immobilien Linz GmbH & Co. KG" ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen ist, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer von ihm vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verpflichtung, mit der nur die Abdeckung der Verluste sichergestellt werden soll, das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht. Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils 1.12.2011, C-492/10, Immobilien Linz, vertritt das BMF die Ansicht, dass sich die Verlustübernahmezusage auf den von der Gesellschaft erwirtschafteten unternehmensrechtlichen Jahresverlust beziehen muss. Verpflichtet sich hingegen ein Gesellschafter zum Tragen eines Aufwandes bzw. eines Verlustes aus einem einzelnen Geschäftsfall, stellt dies keine Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensneutralität des Jahresergebnisses der Gesellschaft dar. Daher wurde gegen die anders lautende Entscheidung des UFS vom 15. Juni 2012, RV/0558-S/08, Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben. Ist die Verpflichtung des Gesellschafters zur Verlustübernahme betraglich begrenzt, sind über diesen Betrag hinausgehende Leistungen (zB weil der festgestellte Verlust den zu erwartenden Verlust übersteigt) jedenfalls gesellschaftsteuerpflichtig (siehe BMF 6.12.2012, BMF-010206/0215-VI/5/2012). Der Amtsbeschwerde hat der VwGH Folge gegeben. Zur Begründung verwies er ua. darauf, dass die beschwerdegegenständlichen Zuschüsse ohne die Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses der Mitbeteiligten erfolgten, sondern in exakt jener Höhe, die die Mitbeteiligte aufwenden musste, um Ansprüche aus der Ausübung der in Rede stehenden Optionen zu befriedigen. Die beschwerdegegenständlichen Leistungen der Gesellschafter waren daher weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Feststellung eines Verlustes in einem Jahresabschluss der Mitbeteiligten abhängig. Damit handelte es sich bei den beschwerdegegenständlichen Leistungen nicht um eine im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines solchen Verlustes, sondern um die Verpflichtung zur Tragung eines die Gesellschaft treffenden Aufwandes, unabhängig davon, ob der Aufwand - ohne die Leistung der Gesellschafter - im Jahresabschluss der Gesellschaft (der Mitbeteiligten) zur Gänze oder zum Teil als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht. Die in Rede stehenden Verpflichtungen und Leistungen der Gesellschafter waren vielmehr ergebnisunabhängig, womit sich allfällige künftige Verluste der Mitbeteiligten sehr wohl auf das Gesellschaftsvermögen auswirken konnten. Damit handelte es sich bei den beschwerdegegenständlichen Zuschüssen der Gesellschafter an die Mitbeteiligte um Leistungen im Sinn des § 2 Z. 4 lit. 4 KVG (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133). Auch die gegenständlichen Zuschüsse (1. Zuschuss iHv € 1.000.000,00 "1. Teilbetrag ORT1", 2. Zuschuss iHv € 1.010.000,00 "2. Teilbetrag ORT1" und 3. Zuschuss iHv € 825.000,00 "2. Teilbetrag ORT2") waren nicht von der Feststellung eines Verlustes im Jahresabschluss abhängig, sondern dienen die Leistungen der Abdeckung des Aufwandes aus einzelnen Geschäftsfällen. Die Leistungen haben daher eine Auswirkung auf den Umfang des Gesellschaftsvermögens der Bf. und verwirklichen die Zuschüsse somit nicht nur den Steuertatbestand des § 2 Z. 4 lit. 4 lit. a KVG, sondern handelt es sich auch um Vorgänge, die nach Artikel 3 Buchstabe h der RL 2008/7/EG der Gesellschaftsteuer unterworfen werden können. 2. Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach Artikel 34 BudgetbegleitG 2001 2.1. Rechtslage Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 lautet in der durch BGBl. I Nr. 84/2002 geänderten Fassung wie Folgt: "Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts § 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. (2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut." Nach den Erläuternde Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 142/2000 sollen durch dieses Bundesgesetz die bisher in diversen Bundesgesetzen enthaltenen Steuerbefreiungen für Ausgliederungsvorgänge des Bundes auch auf Ausgliederungen anderer Gebietskörperschaften ausgedehnt werden und dadurch die Aufnahme von Steuerbefreiungen in künftige Ausgliederungsgesetze des Bundes entbehrlich werden. In seiner bis 18. Dezember 2001 geltenden "Urfassung" befreite der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 "Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben ... anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte". Bei der Novellierung durch BGBl. I Nr. 144/2001 wurde der Wortlaut insofern geändert als es nunmehr heißt: "Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte." Die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.) geben keinen Aufschluss darüber, weshalb "anfallenden" durch "unmittelbar veranlassten (anfallenden)" ersetzt wurde. 2.2. Judikatur des VwGH, UFS und BFG zu Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 Die objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben" sind als Alternativen zu verstehen. Erfasst von Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 sind daher sowohl Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die Übertragung von Aufgaben voraussetzen, als auch bloße Übertragungen von Aufgaben, bei denen es sich nicht um eine Ausgliederung handelt. Was die begünstigten Aufgaben anbelangt, so kann es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch um privatwirtschaftliche Aufgaben handeln. Das Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Aufgaben" ist weit auszulegen. Es sind daher auch jene Fälle erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird (vgl. UFS 21.06.2006, RV/0192-S/06). Gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 sind nur durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von Rechtsgebühren befreit. Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind. "Unmittelbar" bedeutet im Rahmen des Sprachgebrauches den Gegensatz zu mittelbar. Unmittelbar veranlasst durch das WohnbauförderungsG 1968 waren demnach solche Handlungen, für die das genannte Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildete, als unmittelbar veranlasst konnten nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das WFG 1968 nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5 Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes). Umgelegt auf die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiung bedeutet dies, dass das Rechtsgeschäft eine direkte Folge der Ausgliederung darstellen müsste. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sowohl nach dem Vorbringen des Bw. als auch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt nicht die Ausgliederung, sondern die Finanzierung des Betriebes der Gesellschaft kausal für den Abschluss des Vertrages war. Der bloß mittelbare innere Zusammenhang von Ausgliederung und Abschluss von Verträgen reicht auf Grund des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht aus, um die Verträge gemäß Art 34 des Budgetbegleitgesetzes von den Rechtsgebühren zu befreien (vgl. UFSW 16.9.2005, RV/1809-W/03 sowie UFSW 3.4.2006, RV/0419-W/06). Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 84/2002 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die beschwerdeführende Partei, einer GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001. Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen Solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich (vgl. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0216). Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 ist eine Differenzierung dahin, dass der Gesetzgeber nur die Ausgliederung bestimmter Aufgabenbereiche begünstigen wollte, nicht zu entnehmen, schon gar nicht eine Beschränkung der Begünstigung auf "öffentlichrechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften". Dazu kommt noch, dass es sich beim Liegenschaftsvermögen der Wirtschaftskammer um einen Bereich handelt, der gemäß § 3 Abs. 2 WKG zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichen gehört, die die Wirtschaftskammer wahrzunehmen berechtigt ist. Dabei handelt es sich um die sogenannten sekundären Aufgaben, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftskammer dienen (siehe dazu z.B. Retter, Die Wirtschaftskammerorganisation 178, 179). Auch die Ausgliederung durch Übertragung des Eigentums an jener Liegenschaft, auf der sich eine dislozierte Dienststelle der Wirtschaftskammer in Oberwart befindet, fällt daher unter die Gebührenbefreiungsvorschrift des Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 (vgl. VwGH 27.11.2008, 2007/16/0093). Legt man vorliegend den in der Rechtsprechung (Hinweis E 14. Oktober 1971, Zl. 2259/70 = VwSlg 4289 F/1971; E 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0070) zum Ausdruck gebrachten Maßstab der Unmittelbarkeit an, kommt man im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass im Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nur jene (hier:) Rechtsgeschäfte gemeint sind, die zwischen der öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der (hier:) juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, und einem Dritten (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095). Sowohl die Übertragung von (Teilen oder sämtlichen) Aufgaben von einer Gebietskörperschaft an neue Tochter/Enkelgesellschaften als auch die Betrauung von bestehenden Tochter/Enkelgesellschaften mit neuen Aufgaben ist grundsätzlich begünstigt. Sowohl der Betrieb eines Studentenheimes als auch die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden gehört zu den Aufgaben einer Gebietskörperschaft. Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges müssen zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass Aufgabenübertragung und Eigentumsübertragung kausal miteinander verknüpft sind. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Spätere Ereignisse vernichten weder eine bereits entstandene Steuerschuld, noch führen sie zum nachträglichen Entstehen einer Steuerschuld, sofern das Gesetz keinen Nachversteuerungstatbestand vorsieht. Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keinen Nachversteuerungstatbestand. Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Aufgabenausgliederung "doch von gewisser Dauer sein sollte". Nach Ansicht des Unabhängiger Finanzsenates wäre es auch nicht steuerschädlich, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechtes von vorneherein durch entsprechende vertragliche Regelung die Möglichkeit offen lassen würde, Aufgaben wieder an sich zu ziehen und für diesen Fall, eine Rückgängigmachung des Rechtsvorganges vorsehen würde (vgl. UFS 14.03.2011, RV/0356-W/07). Art. 34 § 1 Abs. 1 setzt beschwerdefallbezogen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer u.a. voraus, dass das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) wäre nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen. Dem gegenüber könnte etwa der durch die Ausgliederung und Übertragung der (nicht hoheitlichen) Aufgabe des Wohnungswesens unmittelbar veranlassten Veräußerung von Liegenschaften (mit Wohngebäuden) nicht die Eignung abgesprochen werden, den in Rede stehenden Tatbestand zu erfüllen. Die Behörde hat die Abgabepflichtige, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für sich in Anspruch nimmt, zur Bekanntgabe aufzufordern, welche Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben im Sinn des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 ihrer Ansicht nach konkret vorlagen, die einen bestimmten Rechtsvorgang unmittelbar veranlasst haben sollen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Die Gründung einer GmbH durch eine Tochtergesellschaft einer Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Weiterübertragung einer von der Gebietskörperschaft erhaltenen Aufgabe ist nicht nach Art 34 BudgebegleitG 2001 von der Gesellschaftsteuer befreit (UFS 14.12.2012, RV/3707-W/08). Der Liegenschaftserwerb von einer Gebietskörperschaft ist nicht nach Art 34 BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Aufgabenübertragung nicht direkt zwischen Verkäuferin und Erwerberin (= "Enkelin" der Gebietskörperschaft) vorgenommen wird, sondern unter Zwischenschaltung einer weiteren juristischen Person des privaten Rechts (= "Tochter" der Gebietskörperschaft), die eine ihr übertragene Aufgabe "weitergibt" (vgl. UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09). Werden zunächst diverse Aufgaben übertragen und wird bei der Aufgabenübertragung noch nicht festgelegt wurde, wie die dauerhafte Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt wird, dann stehen den Gesellschaftern für die Ausstattung der Gesellschaft mit dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichem Kapital verschiedenste Möglichkeiten offen. In einem derartigen Fall erfolgt nicht bereits bei der Aufgabenübertragung die entsprechende Willensbildung durch die Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwirklichung welcher verkehrsteuerbaren Rechtsvorgänge (alternativ wären zB Kapitalerhöhung oder auch Gesellschafterzuschüsse oder Gesellschafterdarlehen oder Kreditverträgen mit Dritten möglich), so müssen zwischen Aufgabenübertragung und der Zurverfügungstellung von Geldmittel durch die Gesellschafter in der ablaufenden Kausalkette weitere Elemente hinzutreten (es müssen erst die entsprechenden Beschlüsse durch die Gesellschafter gefasst werden - die in mehreren Schritten erfolgte Aufgabenübertragung ist lediglich kausal für den steigenden Kapitalbedarf der Gesellschaft) und fehlt deshalb das Tatbestandselement der "Unmittelbarkeit". Die erst nach der Aufgabenübertragung beschlossene Kapitalzufuhr ist nicht begünstigt, auch wenn der Finanzbedarf durch eine zu geringe Eigenkapitalausstattung entstanden ist und die Kapitalzufuhr der Erfüllung der übertragenen Aufgaben dient (BFG 24.2.2014, RV/7102800/2011). 2.3. Erwägungen Unstrittig ist, dass die Bf. unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dass ihr von der Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden. Strittig ist jedoch, ob die drei hier gegenständlichen Rechtsvorgänge – Zuschüsse in Höhe von 1. € 1.000.000,00 („1. Teilbetrag Liegenschaft ORT1“), 2. € 1.010.000,00 („2. Teilbetrag Liegenschaft ORT1") und 3. € 825.000,00 („2. Teilbetrag Liegenschaft ORT2") unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung veranlasst wurden. Auch Rechtsvorgänge, die durch die Übertragung sogenannter sekundärer Aufgaben, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts dienen, sind steuerlich begünstigt (vgl. dazu VwGH 28.06.2007, 2006/16/0216). Die Errichtung der neuen GEBÄUDEn in ORT1 sowie in ORT2 sichert die Funktionsfähigkeit der KÖR. Es können daher grundsätzlich auch Rechtsvorgänge, die unmittelbar durch die Übertragung der Aufgaben "Errichtung der neuen GEBÄUDE in ORT1" bzw. "Errichtung der neuen GEBÄUDE in ORT2“ veranlasst sind, steuerlich begünstigt sein. Die bloße Übertragung von Vermögen hingegen wäre nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. dazu VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Die Beschlüsse des erweiterten Präsidiums der KÖR vom 27. Mai 2010 dokumentiert den internen Willen der Gesellschafterin "zum Zeitpunkt des Einbringens der Liegenschaften die zur Abwicklung der Projekte notwendigen liquiden Mittel in die Bf. einzubringen". Dieser Beschluss beinhaltet keine verbindliche Erklärung der KÖR gegenüber der Bf. und bedarf sowohl die Aufgabenübertragung als auch die Erbringung bestimmter Leistungen an die Bf. noch weiterer Rechtsakte. Eine Aufgabenübertragung wurde hier durch die ebenfalls am 27. Mai 2010 erfolgte Unterzeichnung des Schriftstückes mit der Überschrift "Beschluss betreffend Ausgliederung von Aufgaben der KÖRPERSCHAFT an die BESCHWERDEFÜHRERIN m.b.H." durch die Präsidentin der KÖR und den Geschäftsführer der Bf. vorgenommen. In diesem Schriftstück ist ausdrücklich vereinbart, dass neben der Anschaffung der Liegenschaften auch alle Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Neubauten, der Durchführung der Ausschreibungen nach den vergaberechtlichen Vorschriften, die Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaft sowie der weiteren Verwertung (Vermietung)" übertragen werden. Auch wenn in diesem Dokument nicht festgehalten wurde, dass der Bf. die für die Abwicklung der Projekte "notwendigen liquiden Mittel" von der KÖR in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt werden, so gingen dennoch sowohl die Organe der KÖR als auch jene der Bf. von Anfang an davon aus. Der Finanzierungsbeschluss der KÖR ist nicht nur am selben Tag und am selben Ort gefasst worden, sondern war auch der Geschäftsführer der Bf. (BB.) bei Fassung des "Finanzierungsbeschlusses" durch das erweiterte Präsidium der KÖR anwesend (siehe dazu das Sitzungsprotokoll, in Kopie im Akt des Finanzamtes ErfNr****5, S. 36). Da die gesamte Finanzierung der Bauprojekte durch Gesellschafterzuschüsse erfolgen sollte, war seitens der Organe der KÖR keine weitere Willensbildung mehr erforderlich, sondern war Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Leistungen im Ergebnis vor allem vom Baufortschritt und der dadurch gegebenen Fälligkeit von Teilrechnungen abhängig. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 27. Mai 2010 waren nicht nur bereits Kostenschätzungen erfolgt, sondern und darauf basierende Mitteilungen der KÖR gemäß NORM an die KÖRPERSCHAFT2 vorgenommen worden und ist damit bereits ein Art "Kostenrahmen" für die Bauprojekte vorgelegen. Im Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe "Errichtung neuer BAUTEN" stand bereits fest, auf welchem konkreten Grundstück die Bauführung erfolgen wird und dass die Bauführung gemeinsam mit dem XXX (bzw. einer ausgegliederten Gesellschaft des XXX.) erfolgen wird und somit die Projekte derart weit fortgeschritten, dass die Gesellschafterzuschüsse der Höhe nach bestimmbar waren. Der Erhalt der Geldmittel durch die Bf. war insofern zweckgebunden, als sie nur für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben (Errichtung bestimmter GEBÄUDEn) verwendet werden durften. Spielraum bestand für die Bf. bei Erhalt der Zuschüsse nur insofern als die nicht für die Errichtung einer bestimmten GEBÄUDE benötigten Mittel für die Finanzierung der Errichtung einer anderen GEBÄUDE verwendet werden konnte (siehe dazu die mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 übersandten Kostenaufstellungen). Es besteht daher ein "unmittelbarer" Kausalitätszusammenhang zwischen Aufgabenübertragung und Leistung der gegenständlichen Gesellschafterzuschüsse. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 2. September 2011 zu ErfNr*****1 - Zuschuss „1. Teilbetrag Liegenschaft ORT1; Bescheid vom 28. November 2011 zu ErfNr*****2 - Zuschuss „2. Teilbetrag Liegenschaft ORT1 und Bescheid vom 28. November 2011 zu ErfNr*****3 - Zuschuss „2. Teilbetrag Liegenschaft ORT2) aufzuheben. VIII. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass auch Rechtsvorgänge, die durch die Übertragung sogenannter sekundärer Aufgaben, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts dienen, steuerlich begünstigt sind (vgl. dazu VwGH 28.06.2007, 2006/16/0216). Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, dass bie bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet wäre, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). In den gegenständlichen Verfahren war auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nur eine Vermögenszufuhr stattgefunden hat oder ob zugleich mit der Übertragung der Aufgabe "Errichtung neuer BAUTEN" der Willensentschluss zur Erbringung von der Höhe nach bestimmbaren Gesellschafterzuschüssen gefasst wurde. Wien, am 1. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100134/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100134.2012
Stammnummer
103029
Gültig
01.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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