Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100230/2019
Zinsen aus Privatdarlehen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 Z 2 EStG im Zusammenhang mit einem betrügerischen "Veranlagungskonzept", kein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 2 EStG, Zufluss, kein Fremdvergleich, kein Glücksvertrag, Anspruchszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100230/2019vom 25.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2012 einen Betrag iHv 80.000,- Euro; im Jahr 2013 16.000,- Euro; im Jahr 2014 4.400,- Euro sowie im Jahr 2015 iHv 4.600,- Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2015
Differenzbeträge an ESt und KSt, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen iSd § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden.
Die beschwerdeggst Anspruchszinsenbescheide sind damit an die in den ESt-Bescheiden 2012 bis 2015 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden. Wegen dieser Bindung sind die Zinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden ESt-Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062).
Da im Beschwerdefall keine eigenen Anfechtungspunkte zu den Anspruchszinsenbescheiden vorgebracht wurden, manifestiert sich für das BFG, dass sich die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide auf die behauptete Rechtswidrigkeit der ESt-Bescheide 2012 bis 2015 stützt, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war.
Ergebnis
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid ESt 2012, als auch gegen die Sachbescheide ESt 2012 bis 2015 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2015 abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung hing von einer im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung von Tatfragen ab, nämlich, ob und in welcher Höhe die Bf Zinsen aus den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnenden Darlehensgewährungen bezogen hat, mit denen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang steht. Im Übrigen folgt die ggst Entscheidung des BFG der oa st Rsp des VwGH. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Jud des VwGH.
Graz, am 25. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100230/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100230.2019
- Stammnummer
- 136762
- Gültig
- 25.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF