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BFG RV/7100399/2016
1. Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft als private Grundstücksveräußerung im Zeitraum nach dem 31.3.2012 (1. StabG 2012, BGBl. I 2012/22 mit Geltung ab dem 1.4.2012 mit der neu eingeführten Steuerbarkeit von privaten Grundstücksveräußerungen) und vor dem 1.1.2013 (AbgÄG 2012, BGBl. I 2012/112 mit Geltung ab 1.1.2013 mit neu eingeführten § 32 Abs. 2 EStG 1988) 2. Höhe der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100399/2016vom 06.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieses Ergebnis ist systemkonsistent und entspricht dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Gleichheitsgebot. Es wäre nämlich unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsauftrages des Artikel 7 B-VG bedenklich, wenn die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG steuerfrei wäre, während etwa die private Veräußerung von Grundstücken durch Einzelpersonen oder die Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer vermögensverwaltenden GmbH der Steuerpflicht unterlägen.
Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, dass die hier zu beurteilende Beteiligungsveräußerung im Zuge einer Anteilsveräußerung von insgesamt 100% der Anteile an der A (***11*** mit 92,47 % und die ***9*** Finanzierungsconsulting GmbH mit 7,53 %) an die E GmbH erfolgt und das Grundvermögen der A damit wirtschaftlich gesehen in das Eigentum der neu in die Gesellschaft eingetretenen E GmbH übergewechselt ist.
3.1.2. Höhe der Bemessungsgrundlage des Veräußerungserlöses
Der Bf. vertritt die Meinung, dass im Falle der Steuerbarkeit der Einkünfte der Erlös als Bemessungsgrundlage für die Steuer für die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen um eine Anzahlung auf einen Leasingvertrag (172.086,96 €), eine Beteiligung (83.223,00 €) und den Zinsvorteil gekaufter Bankkredite (555.436,47 €) zu vermindern sei. In diesem Fall wäre die Bemessungsgrundlage mit einem Betrag in Höhe von 1.529.312,77 € anzusetzen, die Steuer würde 382.328,19 € betragen.
Gemäß § 30 Abs. 3 EStG sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünfte zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung u.a. eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 ist der Betrag Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.
Laut Rechtsprechung des VwGH gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (VwGH vom 28.11.2000, 97/14/0032) zum Veräußerungsgewinn. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen (VwGH 31.05.2000, 97/13/0223). Als Anschaffungskosten gelten der aufgewendete Kaufpreis inklusive Nebenkosten (zB Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Provisionen, Gebühren und Abgaben, Aufschließungskosten, nicht aber zB Zinsen für Eigen- oder Fremdkapital sowie Geldbeschaffungskosten (VwGH vom 16.11.1993, 93/14/0125) und nachträgliche Erhöhungen und Verminderungen der Anschaffungskosten.
Im gegenständlichen Fall wären nach Ansicht des Bf. folgende nicht steuerverfangene Wirtschaftsgüter, nämlich eine Beteiligung, eine Anzahlung auf einen Leasingvertrag und Kredite anlässlich der Veräußerung des Kommanditanteils, mitverkauft worden, die die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer jedenfalls mindern würden.
Entscheidungsrelevant ist in diesem Fall, ob Anzahlungen und Krediten als negative Wirtschaftsgüter die Eigenschaft als Anschaffungskosten zukommt.
1. Anzahlung
Eine Anzahlung liegt vor, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag oder Erwerber bei einem sonstigen Vertrag eine Teilzahlung erbringt, wobei die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist.
In der Regel wird eine Anzahlung vor allem bei der Durchführung von größeren Projekten gestellt, weil sie hier eine wichtige Rolle im Rahmen einer Vorfinanzierung spielt. Sehr häufig kommt eine Anzahlung bei Bauprojekten zum Einsatz und ist mehr als ein Darlehen oder auch Kredit zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Anzahlung, die vom Leasinggeber nicht verzinst wurde, im Zusammenhang mit einem vereinbarten Kauf(Leasing)preis gezahlt. Die Anzahlung stellt einen Teil des Kaufpreises dar, vermindert jedoch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes nicht.
Wenn ein Verkäufer im Rahmen des Verkaufsvorganges eine Anzahlung zum Nennwert mitveräußert, obwohl er gegenüber dem Anzahlungsnehmer einen Zinsanspruch hat und er diesen nicht selbst realisiert, sondern ohne finanzielle Berücksichtigung des Verkaufspreises diesen Zinsertrag quasi an den Erwerber "verschenkt", so unterliegt dies seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, der es jedoch jeder Fremdüblichkeit mangelt. Eine derartige Vorgangsweise wäre zwischen Fremden absolut unüblich, und ist im gegenständlichen Fall letztendlich nur durch die bestehenden persönlichen Verflechtungen erklärbar.
Dieser "Verlust" ist daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Schlussendlich kann nach Überzeugung des Senates der ganze Vorgang nur wirtschaftlich fremdüblich erklärt werden, wenn dieser zu erwartende Zinsertrag bei der Bemessung des Gesamtkaufpreises Eingang fand.
2. Negative Wirtschaftsgüter Kredite
Der Bf. führt aus, dass ihm selbst die Finanzierung über Bankkredite versagt bleibt und er sich deshalb über die Begebung von Anleihen finanzieren musste (Verzinsung 7,5%). Diese Anleihen sind auf Grund der mangelnden Liquidität des Anleihebegebers sehr hoch verzinst, im Ergebnis wesentlich höher als übliche Bankkredite. Die Behauptung eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Übernahme bestehender Kredite wird durch das Vorbringen des Bf. widerlegt, denn da die Refinanzierung ohnedies gänzlich durch die Begebung hochverzinster Anleihen erfolgt, kann in der Übernahme von Krediten kein wirtschaftlicher Vorteil liegen, da auch deren Bedienung letztendlich nahezu ausschließlich durch die begebenen Anleihen erfolgt, was den angeblichen bestehenden Zinsvorteil obsolet erscheinen lässt.
Die Hinzurechnung bei den Anschaffungskosten von Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Anschaffung dient, ist nicht gesetzlich vorgesehen.
Dieser Rechtsansicht, nämlich dass Kredite bzw. Zinsen von Fremdkapital zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zu deren Anschaffungskosten gehören, folgt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 16.11.1993, 93/14/1993).
Bei den vom Bf. angeführten Krediten handelt es sich um Betriebsschulden zur Finanzierung von Betriebsvermögen. Eine zur Finanzierung von Betriebsvermögen eingegangene Verbindlichkeit ist eine Betriebsschuld und daher zu bilanzieren (VwGH 26.06.1984, 83/14/0078). Vermindert jedoch nicht die Anschaffungskosten.
Das Vorbringen und die Berechnung des Bf. konnten den erkennenden Senat nicht überzeugen, dass die oben angeführten "Wirtschaftsgüter" Einfluss auf die Bemessungsgrundlage des Veräußerungserlöses hinsichtlich der Anschaffungskosten haben.
Bezüglich der Berücksichtigung der Beteiligung (83.223,00 €) als bemessungsmindernde Anschaffungskosten wurden keine weiteren Einwendungen vorgebracht, weshalb der Senat keine Veranlassung sieht von der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015 - abzugehen.
Die Steuer aus der beschwerdegegenständlichen privaten Grundstücksveräußerung beträgt 594.238,50 €.
Der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit dem besonderen Steuersatz von 25% wird entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.02.2015 festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis beruht, was die Beurteilung der wesentlichen Rechtsfrage angeht, nämlich ob eine Veräußerung im Zeitraum des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, mit Geltung ab 01.04.2012 bis Einführung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl I 2012/112, mit Geltung ab 01.01.2013 (§ 32 Abs. 2 EStG) einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft als private Grundstücksveräußerung aufgrund des Durchgriffsprinzips zu werten ist, entscheidend auf der in der Begründung der Beschwerde zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sog. Durchgriffsprinzip (vgl. BFG vom 05.02.2020, RV/1100119/2018). Da das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher unzulässig.
Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage, nämlich ob eine Anzahlung auf einen Leasingvertrag die Anschaffungskosten erhöhen und folglich die Steuer vermindert, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und ist eine ordentliche Revision zulässig.
Wien, am 6. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 105 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 32 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100399/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100399.2016
- Stammnummer
- 133070
- Gültig
- 06.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF