IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, vom 19.07.2018 1) gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Gunda Eisner Steuerberatung GmbH, Dechant-Thaller-Straße 37, 8430 Leibnitz, vom 30.04.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10…
Im Beschwerdefall liegt unbestritten kein schriftlicher Darlehensvertrag vor, noch gibt es irgendwelche Dokumentationen über Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und wurden auch keinerlei Sicherheiten eingeräumt. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt jedenfalls unter dem Aspekt der mangelnden Fremdüblichkeit zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung (vgl. z.B. VwGH 14…
…Wenn die Abgabenbehörde die Umstände der Darlehenshingabe und dabei insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten als nicht fremdüblich rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund dieser Umstände nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht…
…Vereinbarungen neu hervorgekommen. Es existiert keine schriftliche Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten im Zeitpunkt der Darlehensvergabe. Eine solche Vereinbarung wird erst im Jahr 2017 abgeschlossen. Es gibt keine feststehenden Zinsfälligkeiten bis zum Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung im Jahr 2017. Im Prüfungszeitraum besteht keine diesbezügliche Vereinbarung…
…verwiesen. Laut Auskunft des Steuerberaters gibt es keinen Darlehensvertrag, keinen Rückzahlungsplan, keine feststehende Zinsfälligkeiten. Im Gesamtbild der Verhältnisse sind daher diese Entnahmen im Sinne des § 8 KStG als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Die anfallende KEST trägt laut Auskunft des Steuerberaters A. G....." Im Anschluss an…
…Zuge der Betriebsprüfung hätte kein Darlehensvertrag vorgelegt werden können. Folglich hätten auch keine Rückzahlungsvereinbarungen, Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und Sicherheiten bezüglich dieses Darlehens vorgelegt werden können. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft und der Gesellschaft sei nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn (neben anderen Voraussetzungen) die Vereinbarung…
…Darlehen in der aushaftenden Höhe durch werthaltige Sicherheiten bzw. Bürgschafts- und Haftungserklärungen abgedeckt werden. Im gegenständlichen Fall sind im Umlaufbeschluss keine Sicherheiten angeführt. b) Keine feststehenden Zinsfälligkeiten. Das Darlehen wird einmal jährlich verzinst, wann das genau ist (z.B. am 31.12.) wurde nicht vereinbart…
…zu urteilen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn unter anderem ein bestimmter bzw. bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden. Die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht zum Zeitpunkt des Eingehens des Darlehens bzw. Belastung auf den Verrechnungskonten bzw. Darlehenskonto ist…
…dass bloß aufgrund des Fehlens formaler Kriterien wie Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten alleine die mangelnde Ernsthaftigkeit eines Rückzahlungswillens nicht bewiesen ist. Vielmehr kommt es auf den Gesamtkontext der Kontrolle sowie der sonstigen Geschäftsgebarung an. Im Beschwerdefall ist jedoch weder ausreichende Transparenz noch Kontrollierbarkeit…
…wurde vorgelegt. Kreditnehmer sind ***24*** und ***25***. Im Jahr 2012 ist ein Darlehen in Höhe von EUR 190.000,00 betitelt mit ***26*** ausgewiesen. Vereinbarungen über Rückzahlungsvereinbarungen, Zinsfälligkeiten, Kreditrahmen mit der Beschwerdeführerin wurden bei keinen der genannten Darlehen getroffen. Es fehlen zudem Sicherheiten, auch Darlehenstilgungen…
…30%ige Beteiligung) sowie infolge Fehlens fremdüblicher Vereinbarungen bezüglich Sicherheiten, Darlehenstilgung und Zinsfälligkeiten sei von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen. Eine nachträgliche Korrektur einer verdeckten Ausschüttung sei lediglich spätestens zum Bilanzstichtag möglich. Auch die Darlehensgewährung an das kroatische Unternehmen (Tz 4) stelle eine verdeckte Ausschüttung dar…
…Forderung nur zum Schein eingebucht wird, da dann die Rückzahlungsabsicht fehlt Das Fehlen von Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrück-zahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten allein führt dabei nach Auffassung des VwGH noch nicht schlüssig zum Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht, sind aber Indiz dafür. Da die Beurteilung der Bonität…
…0009). Soweit die Abgabenbehörde im Beschwerdefall die Umstände der Darlehenshingabe und dabei insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten als nicht fremdüblich rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung aufgrund dieser Umstände nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften…
…Rückforderung, sondern vielmehr die fehlende Fremdüblichkeit einzelner Umstände der Darlehenshingabe in den Mittelpunkt ihrer Prüfung gestellt und dabei insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten gerügt. Dass diese Umstände auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht der Gesellschafterin schließen ließen, zeigt der angefochtene Bescheid…
…Rückzahlung bzw Rückforderung, sondern die fehlende Fremdüblichkeit einzelner Umstände der Darlehenshingabe in den Mittelpunkt seiner Prüfung gestellt und dabei insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten gerügt. Dass diese Umstände auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters schließen ließen, zeigt das Finanzamt…
…der Verhältnisse und nicht auf einzelne Kriterien abzustellen. Demnach kann ein Darlehens- oder Kreditvertrag mit steuerlicher Wirkung angenommen werden, wenn unter anderem ein bestimmter bzw bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditahmen festgelegt wurden (vgl VwGH 26.9.1985, 85/14/0079). Laut…
…SWK 2015, 577). Das Fehlen von Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten allein führt dabei nach Auffassung des VwGH noch nicht schlüssig zum Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht, da sich die Behörde vielmehr mit der Bonität des Gesellschafters auseinandersetzen müsse (zB. VwGH 26.2.2015, 2012…
…Beurteilung eines Kreditvertrages für steuerliche Zwecke ist stets von einem Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen, demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn unter anderem ein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurde. Diese Anforderungen wurden im konkreten Fall nicht erfüllt…
…zu urteilen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn unter anderem ein bestimmter bzw. bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden. Die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht zum Zeitpunkt des Eingehens des Darlehens bzw. Belastung auf den Verrechnungskonten bzw. Darlehenskonto ist…