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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104032/2019

Verdeckte Ausschüttungen ua im Zusammenhang mit einem Darlehen und einem Verrechnungskonto

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104032/2019vom 12.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die darin erwähnte Geschäftsanbahnung mit vier Unternehmen wurde weder durch Dokumente belegt noch ist die Identität der genannten Unternehmen feststellbar, da auf einen genauen Firmenwortlaut, Rechtsform, Adresse oder ähnliches verzichtet wird. Nach Recherchen des Finanzamtes existieren zahlreiche Firmen die "International Solutions" im Firmenwortlaut haben, genauso wie es zahlreiche Firmen gibt die "IPP" heißen. Ein Businessplan mit nicht näher verifizierbaren Namen und Zahlen, der zudem nicht die erforderlichen Inhalte eines Businessplans (vgl WKO, diverse Gründerplattformen etc) enthält, ist als Nachweis einer positiven Geschäftsaussicht ungeeignet. ad c) Der wirtschaftliche Sinn der Ausgleichsfinanzierung der N**** ist lediglich im privaten Bereich des Dr. T**** R*** zu finden. Anlässlich des Prüfungsbeginn bei der S**** GmbH erklärte Dr. T**** R*** zum Ausgleich der N****, dass es nicht seine Art sei, Schulden nicht zu begleichen. ad d) Zu dem erst im Zuge der Beschwerde vorgelegten Darlehensvertrag zwischen der N**** GmbH und der S**** GmbH stellt sich die Frage, weshalb das Darlehen nicht wertgesichert wurde. Dies entbehrt gängigen Kreditrisikomanagementpraktiken und ist damit nicht fremdüblich. Die N**** GmbH verfügte über keine Substanz. Aktivseitig finden sich nur Forderungen in den Vermögenswerten (deren Werthaltigkeit kaum überprüfbar ist) und passivseitig nur Verbindlichkeiten. Der Bilanzverlust und die Überschuldung sind hoch. Vermögenswerten von rund € 23.000 stehen Verbindlichkeiten von rund € 1.000.000 gegenüber. Üblich wäre es, sich - mangels anderer Vermögenswerte - zumindest die (in der Bilanz ja noch vorhandenen) Forderungen abtreten zu lassen oder, noch werthaltiger, persönliche Bürgschaften der Funktionsträger einzuholen, wenn man von den Erfolgsaussichten der N**** GmbH so überzeugt war, dass man ihr tatsächlich aus betrieblicher Veranlassung ein Darlehen gewähren wollte. Eine Darlehensgewährung und noch vielmehr die Nichtbesicherung desselben hält bei gegebener fehlender Bonität des Darlehensempfängers einem Fremdvergleich nicht statt. ad e) Aus dem Protokoll einer Besprechung zwischen Dr. T**** R***, Geschäftsführer C**** E**** und zwei Steuerberatern vom 6.2.2013 geht Folgendes hervor: "Es gibt einen zweiten wesentlichen Grund, warum die angedachte Fusion sinnvoll ist: die S**** hat im Juli/August 2012 den Ausgleich der N**** finanziert. Zu diesem Zweck hat S**** der N**** Darlehen in einer Größenordnung von 600.000 bis 700.000 gewährt. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung war offenkundig, dass die N**** diese Darlehen nie zurückzahlen wird können. Insoweit besteht eine verdeckte Gewinnausschüttung und zwar in der Linie S**** an Stiftung, Stiftung an Dr. T**** R***, Einlage Dr. T**** R*** in N****. Die verdeckten Ausschüttungen lösen Kapitalertragssteuer...aus. Dadurch, dass die S**** unter die N**** gehängt wird, erfolgt diese verdeckte Ausschüttung von der österreichischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft. Die Kapitalertragssteuer reduziert sich daher auf EUR 0." Dies zeigt überzeugend, dass in der S**** GmbH an eine Rückzahlung des Darlehens nicht geglaubt wurde und andererseits, dass man sich der steuerlichen Wirkung des Geschäftsvorfalls bewusst war. Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Allerdings bestand laut Ausweis der Bilanz der S**** GmbH zum 31.12.2010 am Verrechnungskonto N**** GmbH bereits ein Saldo von € 296.488,62. Im Jahr 2011 weitete sich dieser Saldo auf die oben genannte Summe von € 477.681,75 aus. Der Zufluss an die N**** GmbH erfolgte daher im Jahr 2011 nur in Höhe des Differenzbetrages von € 181.193,13. Der für die Kapitalertragsteuer maßgebliche Ausschüttungsbetrag für das Jahr 2011 vermindert sich demzufolge um € 296.488,62 von € 600.078,97 auf € 303.590,35. Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 vermindert sich daher von € 150.019,74 auf € 75.897,59. Darlehen P**** S.L. Betreffend die P**** S.L. ist strittig, ob es sich um ein Darlehen bzw allenfalls eine Anzahlung oder Vorauszahlung oder auch ein Erfolgshonorar handelte. Die S**** GmbH konnte zunächst nicht darlegen, iZm welchen Projekten und Kosten die Zahlungen der P**** S.L. erfolgte. Erst in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin wird eine vage Erklärung betreffend geplante Ölgeschäfte und eine unsichere Lage im Sudan angeboten, welche den erfolgreichen Geschäftsabschluss schließlich verhindert hätte. Als einziges bekanntes Schriftstück zu dem Geschäftsfall liegt eine Notiz zu einer mündlichen Vereinbarung vor mit dem Wortlaut: "Es ist auch vereinbart, dass die S**** nicht verpflichtet ist, den Betrag zurückzuzahlen." Das Argument der politischen Situation im Sudan kann nicht nachvollzogen werden. Der Sudan war in jüngster Vergangenheit nie sonderlich stabil, im Jahr 2011 als der Südsudan unabhängig wurde, stand das Land stark unter internationaler Beobachtung und Vermittlung; die Lage war nicht instabiler als in den Jahrzehnten zuvor bis zum Friedensabkommen 2005. Weshalb die politische Entwicklung im Sudan daher überraschenderweise das Geschäft vereitelt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, aber auch nicht relevant. Tatsache ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht zu diesem Darlehen bestanden hat. Fakt ist auch, dass das Darlehen nicht zurückgefordert bzw zurückgezahlt wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existierte nicht. Das Vorbringen, dass P**** in der Folge das Darlehen nicht mehr rückgefordert hat, da eine politische Stabilisierung im Sudan nicht mehr realistisch erschien, war eine Entscheidung die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und jedenfalls nicht 2011 gegeben war (Gegenäußerung vom 22.09.2017) vermag angesichts der einzig vorhandenen schriftlichen Notiz, derzufolge die S**** nicht verpflichtet war, den Betrag zurückzuzahlen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Darlehen O**** R*** Der Betrag von € 101.616,34 wurde mittels E-Banking bei der RLB-Wien / NÖ vom Verfüger C**** E****, Geschäftsführer der S**** GmbH, an die S**** GmbH überwiesen und als Darlehen O**** R*** bezeichnet. Zur Herkunft der Geldmittel und zur Begründung des Betrages konnte keine Erklärung abgegeben werden. Der dazugehörige Darlehensvertrag wurde nachträglich erstellt. O**** R*** verfügte über kein nennenswertes Einkommen. Einer Ladung des Finanzamtes zur Aufklärung des Sachverhalts ist sie unentschuldigt nicht gefolgt. Die angegebene Adresse von O**** R*** laut dem betroffenen Konto ist die Geschäftsadresse der S**** GmbH. Weshalb C**** E**** am Bankkonto der O**** R*** verfügungsberechtigt sein soll, blieb unbeantwortet. Der Erklärungsversuch für die Herkunft der Geldmittel, O**** R*** habe ein Haus in Oberösterreich geerbt, aufgrund dieser Erbschaft habe sie (offenbar trotz mangelnden Einkommens) ein Darlehen aufnehmen können (welches sie offenbar dann umgehend als Darlehen der S**** GmbH zur Verfügung stellte), vermag nicht zu überzeugen, zumal im Grundbuch keine Pfandrechtseintragung eines Darlehens ersichtlich ist, wie es allerdings bei den eher bescheidenen Einkünften der O**** R*** üblicherweise der Fall wäre. Somit ist diese Erklärung lediglich eine unbewiesene Behauptung. Der Rückzahlungsbetrag von € 176.544,90 überstieg wesentlich die zur Verfügung gestellte Summe von € 101.616,34, der tatsächliche Empfänger der Zahlung ist nicht bekannt. Auf dem Verrechnungskonto "O**** R***" entstand dadurch eine Forderung gegen O**** R***, welche später auf das Verrechnungskonto "Dr. T**** R***" umgebucht wurde. Erst in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin wurde schließlich ein Überweisungsbeleg beigebracht, aus dem die Überweisung der - wie auch immer begründeten - € 176.544,90 an O**** R*** hervorgehen soll. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Namens O**** R*** ist jedoch weder die tatsächliche formelle Kontoinhaberschaft abzuleiten und schon gar nicht die wirtschaftliche, zumal ja die ursprüngliche Überweisung der "Darlehensgeberin" O**** R*** an die S**** GmbH auch durch Verfüger C**** E**** erfolgte. Weshalb die Überweisung mittels Zahlschein erfolgt sein soll, obwohl alle anderen Überweisungen mittels E-Banking getätigt wurden, blieb ebenso unbeantwortet und erscheint wenig nachvollziehbar; der Beleg der die Rückzahlung des Darlehenssumme an O**** R*** beweisen soll, ist zudem nicht abgestempelt. Ein Blankozahlschein kann handschriftlich jederzeit von jedermann ausgefüllt werden und stellt daher keinen geeigneten Nachweis über die tatsächliche Rückzahlung sowie die tatsächlichen Veranlasser und Empfänger der Zahlung dar. Die Herkunft der Geldmittel, der Rechtsgrund für das Darlehen, sowie die Diskrepanz zwischen erhaltener und zurückbezahlter Summe blieben trotz mehrerer Aufforderungen zur Aufklärung ungeklärt. Die Geldflüsse sind daher Dr. T**** R*** zuzurechnen und sind somit als verdecke Ausschüttungen an diesen zu werten. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Verrechnungskonto Dr. T**** R*** In der Beschwerde wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen (Zorn, SWK 2015, Heft 12), jedoch übersehen, dass in gewissen Fällen sehr wohl die Annahme eines fehlenden Rückzahlungswillens des Gesellschafter-Geschäftsführers und die Einstufung von verbuchten Forderungen als Scheinforderungen berechtigt ist, wenn sich dies bei einer Beurteilung des Sachverhaltes in seinem gesamten Kontext ergibt. Es trifft zu, dass bloß aufgrund des Fehlens formaler Kriterien wie Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten alleine die mangelnde Ernsthaftigkeit eines Rückzahlungswillens nicht bewiesen ist. Vielmehr kommt es auf den Gesamtkontext der Kontrolle sowie der sonstigen Geschäftsgebarung an. Im Beschwerdefall ist jedoch weder ausreichende Transparenz noch Kontrollierbarkeit garantiert, da der Einflussbereich von Dr. T**** R*** auf die Entscheidungen der S**** GmbH als stark ausgeprägt bezeichnet werden kann: Dr. T**** R*** war seit 6.12.2011 Alleingeschäftsführer der S**** GmbH, zuvor war dies C**** E****. Hauptgesellschafter der S**** GmbH war mit rund 97% die D**** Stiftung in Liechtenstein, welche der wirtschaftlichen Sphäre des Dr. T**** R*** zuzurechnen war. Es ist aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Kontrolle durch Dr. T**** R*** über den Hauptgesellschafter und die Gesellschaft selbst nicht davon auszugehen, dass die S**** GmbH die Forderungsrückzahlung wird durchsetzen wollen und können. Die S**** GmbH führt in der Beschwerde aus: "Wesentlich ist, dass die Rückzahlungsverpflichtung durch den bilanziellen Ausweis dokumentiert ist und nicht von vornherein von einer derart mangelnden Bonität auszugehen ist, dass eine Rückzahlung gar nicht möglich wäre." Genau davon ist aber auszugehen. Im Zuge der Vorbesprechung am 14.12.2016 wurde Dr. T**** R*** befragt, wann und aus welchen Mitteln er seine Verrechnungsverbindlichkeit von € 685.395,47 (Stand 12/2014) jemals begleichen werde können. Dazu gab er die Auskunft, dass er höchstwahrscheinlich in der Folgewoche ein Darlehen aus seiner Tätigkeit als Vermittler in einem geplanten Hotelverkauf erhalten werde, mit dem er seine Verrechnungsverbindlichkeit begleichen werde. Anlässlich der Schlussbesprechung am 19.1.2017 wurde diesbezüglich nichts nachgewiesen. In der Gegenäußerung vom 22.9.2017 wurde zu diesem Punkt "Maßnahmen in der Familie" genannt, die zum Erhalt eines Darlehens an Dr. T**** R*** führen sollen, "das zu einer substanziellen Rückzahlung seines Verrechnungskontos verwendet wird". Ergänzende Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass Dr. T**** R*** in Österreich über kein privates Grundvermögen verfügt. Seine Einkünfte Iaut Einkommensteuererklärung bestanden aus nichtselbstständigen Einkünften bei der S**** GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 von rund € 33.000 sowie Pensionseinkünften in den Jahren 2013 bis 2015 von rund € 32.000. Mit diesen Einkünften wäre es nicht einmal möglich gewesen, das jährliche Anwachsen der Verrechnungsverbindlichkeit abzudecken, geschweige denn, den aushaftenden Betrag als solchen zurückzuzahlen. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit dem Grunde nach als unbegründet. Wie in der Stellungnahme zur Beschwerde von der Prüferin angeführt, wurde die auf dem Verrechnungskonto O**** R*** bestehende Restforderung aus der Überweisung von € 176.544,90 mit dem Betrag von € 56.764,22 auf das Verrechnungskonto Dr. T**** R*** umgebucht. Der Teilbetrag von € 56.764,22 wurde daher doppelt als verdeckte Ausschüttung erfasst; daher ist die verdeckte Ausschüttung aus dem Titel Verrechnungskonto Dr. T**** R*** im Jahr 2014 von € 685.395,47 auf € 628.631,25 zu verringern und der Beschwerde in diesem Aspekt teilweise Folge zu geben, die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2014 verringert sich daher von € 822.451,58 auf € 765.687,36. Kapitalertragsteuer Sowohl offene als auch verdeckte Ausschüttungen stellen beim Gesellschafter Beteiligungserträge dar; für die ausschüttende Gesellschaft besteht dabei die Pflicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Diese Pflicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer bleibt - ausgenommen der Anpassung in den Punkten "Verrechnungskonto N**** GmbH" für den Zeitraum 2011 und "Verrechnungskonto Dr. T**** R***" für den Zeitraum 2014 - bestehen. Zurückgenommenerklärung Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. § 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind: 1. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; 2. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; 3. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; 4. eine Begründung. Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs 2 BAO das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (vgl Ritz/Koran, BAO-Kommentar8, § 250 Rz 2). Die Beschwerde enthielt keine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, keine Darlegung der beantragten Änderungen sowie keine Begründung. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und der S**** GmbH aufgetragen, diese Mängel in einer bestimmten Frist zu beheben. Gleichzeitig wurde die S**** GmbH darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Die S**** GmbH brachte fristgerecht einen Mängelbehebungsschriftsatz ein, dieser enthält allerdings nicht zu allen Streitjahren bzw Zeiträumen Ausführungen bzw Anträge. Die Angabe der Beschwerdepunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Erledigung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist. Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs 1 lit b BAO wird zB entsprochen, wenn der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen (vgl Ritz/Koran, BAO-Kommentar8, § 250 Rz 9f). Das in § 250 Abs 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Finanzamt bzw das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Beschwerdevorentscheidung bzw das von ihm angestrebte Erkenntnis haben soll (VwGH 21.10.1999, 97/15/0094; VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0036). Eine Begründung gemäß § 250 Abs 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt hält bzw für erfolgversprechend hält (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331). Im Beschwerdefall ist festzustellen, dass durch den Mängelbehebungsschriftsatz dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend entsprochen wurde, da betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010, 2013 und 2014 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2010 keinerlei Vorbringen erstattet wurde. Die S**** GmbH hat somit nicht zu erkennen gegeben, in welchen Punkten die betreffenden Bescheide angefochten werden oder welche Änderungen beantragt werden; zudem fehlt es diesbezüglich auch an einer Begründung. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Nach § 278 Abs 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht zuerst zu überprüfen, ob die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig oder als zu spät eingereicht zurückzuweisen (§ 206 BAO) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO, § 86a Abs 1 BAO) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist. Im Beschwerdefall hat das Finanzamt zu Recht einen Auftrag zur Mängelbehebung erlassen. Dieser wurde - soweit es Körperschaftsteuer für die Jahre 2010, 2013 und 2014 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2010 betrifft - nicht bzw unzureichend erfüllt. Die Beschwerde ist daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 278 Abs 1 iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2010, 2013 und 2014 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2010 gemäß § 278 Abs 1 iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären. Gemäß § 279 BAO sind die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2011 und 2014 abzuändern, im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wien, am 12. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104032/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104032.2019
Stammnummer
149851
Gültig
12.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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