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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100362/2023

Kapitalertragsteuer: 1. Verdeckte Ausschüttung durch verzichtsbedingte Forderungabschreibung, 2. Verdeckte Ausschüttung iZm auf dem Verrechnungskonto verbuchten „Entnahmen“

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100362/2023vom 14.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabenbehörde begründet die verdeckten Ausschüttungen im Wesentlichen damit, dass die Gewährung weiterer Geldmittel durch die GmbH gemäß den geltenden Fremdvergleichsbestimmungen an folgende Bedingungen geknüpft sei: Rückzahlungsvereinbarung (Vertrag) in schriftlicher Form, Verzinsung, Kreditrahmen, Kreditsicherheiten, Beurteilung der Bonität des Geldempfängers und Prüfung der Sicherheiten des Geldempfängers. Diese Punkte seien von Seiten der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Die Nichtbeachtung wesentlicher Fremdvergleichsbestimmungen ohne Zinsverrechnungen und Sicherheiten oder ohne eindeutig festgelegte und bezahlte Tilgungsraten regelmäßig den Willen zur Vorteilsgewährung indiziere. ***B*** ***X*** sei das Geld ohne eine Überprüfung seiner Bonität und ohne Sicherheiten für die Beschwerdeführerin überlassen worden (Seite 2 des Anhangs zu Tz. 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.04.2019 [OZ 34*]). Weiters führt die Abgabenbehörde zur Begründung an, dass der Vertrag zwischen nicht Verwandten in dieser Form nicht abgeschlossen worden wäre, da es keine eindeutige Vereinbarung über die Verzinsung gebe. Dass das Darlehen bis spätestens 2025 vollständig zurückbezahlt werde, könne von der Abgabenbehörde nicht beurteilt werden, da dieses Ereignis in der Zukunft liege und zudem keine bindenden schriftlichen Verträge hätten vorgelegt werden können (Seite 5 der gesonderten Bescheidbegründung vom 11.07.2019 [OZ 41*]). Vorweg ist festzuhalten, dass für den vorliegenden Fall, auch wenn ***B*** ***X*** kein Gesellschafter der Beschwerdeführerin (sondern der Ehemann der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin) ist, am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verrechnungskonto des Gesellschafters zu beurteilen ist (mit dem weder für die Beurteilung noch für den Haftungsausspruch bedeutsamen Unterschied, dass eine verdeckte Ausschüttung nicht an ***B*** ***X***, sondern an ***A*** ***X*** anzunehmen wäre). Die Begründung der Abgabenbehörde, die ihre Grundlage in der vom Erkenntnis vom 26.09.1985, 85/14/0079, ausgehenden älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet, vermag die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung nicht zu tragen. Denn das Vorliegen einer (sofortigen) verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit am Verrechnungskonto verbuchten "Entnahmen" ist am Maßstab der vom Erkenntnis vom 28.04.2009, 2004/13/0059, ausgehenden neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen (vgl. VwGH 28.09.2011, 2006/13/0084, unter Verweis auf dieses Erkenntnis). Wenn die Abgabenbehörde die Umstände der Darlehenshingabe und dabei insbesondere fehlende Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten als nicht fremdüblich rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund dieser Umstände nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht der Gesellschafter geschlossen werden kann (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2019/13/0075). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 08.10.2020, Ra 2019/13/0075, unter Zitierung seiner Rechtsprechung klargestellt hat, ist ein wesentliches Element der Prüfung die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (Rz. 11). Es ist daher zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab, wobei der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge sowie der Bonität des Gesellschafters besondere Bedeutung zukommt (Rz. 13). Die Abgabenbehörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2024 (OZ 23) nachträglich aufgefordert, die Bonität des ***B*** ***X*** in den Jahren 2014 und 2015 nachzuweisen, sodass beurteilt werden könne, ob die Erfassung der "Entnahmen" auf dem Verrechnungskonto einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit entsprochen habe. Mit Schreiben vom 19.04.2024 (OZ 25) teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Abgabenbehörde nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 22.04.2024 (OZ 26) hielt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Abgabenbehörde samt Aufforderungsschreiben vor und ermöglichte ihr eine Äußerung. Die Beschwerdeführerin hat sich weder geäußert, noch hat sie den Nachweis der Bonität nachgeholt. Beantwortet der Abgabepflichtige ein mit Vorhalt erteiltes Verlangen gemäß § 138 Abs. 1 BAO nicht, so kann in der Annahme der Abgabenbehörde, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, dann keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht erblickt werden, wenn der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, sodass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen (VwGH 19.09.1995, 95/14/0039). Im Fall der Verbuchung von "Entnahmen" als Forderungen auf einem Verrechnungskonto steht die Gesellschaft sowohl der Beweisführung für die Ernstlichkeit der Rückforderungsabsicht hinsichtlich der gewährten Beträge als auch der Beweisführung für die Bonität des Gesellschafters im Streitzeitraum wesentlich näher als die Abgabenbehörde, zumal diese - was die Bonität betrifft - auch zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung der ihr im Abgabenverfahren des Schuldners zugänglich gewordenen finanziellen Verhältnisse und Umstände gegenüber dem Gläubiger (hier: Beschwerdeführerin) verpflichtet ist. Das Bundesfinanzgericht durfte daher in freier Beweiswürdigung aus Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Bonität ihres Schuldners nicht nachgewiesen hat, schließen, dass dieser in den Streitjahren über keine ausreichende Bonität für weitere "Entnahmen" verfügt und damit auch keine Ernstlichkeit der Rückforderungsabsicht vorgelegen hat. Gewährt die Gesellschaft dem Schuldner weitere "Entnahmen", obwohl er dafür über keine ausreichende Bonität verfügt, und empfängt sie von ihm unterjährig auch unregelmäßig Beträge, die diese "Entnahmen" nicht decken, so ist von einer endgültigen Zuwendung dieser "Entnahmen" am Jahresende in Höhe des Zuwachses auszugehen. Nicht strittig war die Verzinsung des Verrechnungskontos auf Basis des Standes zum 31.12.2013. Die Bescheidbeschwerden waren daher auch in diesem Streitpunkt unbegründet. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 14. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100362/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100362.2023
Stammnummer
144393
Gültig
14.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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