…Dezember 2010, StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 15.416,30 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine…
…Jungwirth, vom 9. März 2010, StrNr. 500/2010/00061-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG folgendes Erkenntnis gefällt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: Gegen den H wird gemäß …
…kommt Bedeutung für den Eintritt der Erklärungsverpflichtung nach § 134 BAO zu. Zur ***14***: Dazu wurde nur die Anlastung laut Stellungnahme des AB an den Spruchsenat vorgelegt, gibt es dazu auch eine Einleitung des Verfahrens? Der Spruchsenat lädt plötzlich Zeugen, die zuvor namentlich nicht genannt wurden…
… 33 Abs. 5 FinStrG die zutreffende Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages (Einbeziehung der Wertbeträge nur soweit sich der Vorsatz darauf beziehe) sowie eine schuldangemessene Bestrafung hinsichtlich der verbleibenden Punkte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Milderungsgründe beantragt. Unter Punkt 1 Formmängel der Ausfertigung wird beanstandet, dass der Spruch…
…Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei nochmals darauf verwiesen wurde dass es sich zum einen bei den Organen der BF um Psychologen und nicht um Betriebswirte und Rechtswissenschaftler handle und ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum dann vorliegen würde, sofern eine Rechtsauskunft beim sachkundigen Steuerberater…
…gegenüber nicht straffrei werden. […] Da für die Umsatzsteuer 2019 (***Bf1*** nur Umsatzsteuer 2019) und die Kraftfahrzeugsteuer 2022 (**Bf4** nur Kraftfahrzeugsteuer 2022) der Vorsatz auf eine zu niedrige Schätzung der Jahressteuer nicht mit der im Strafverfahren entsprechenden Sicherheit erwiesen werden kann, ist ein weiters auch…
…25.05.2021 sowie vom 13.10.2021 der Bf, in welcher die ersatzlose Aufhebung beantragt wurde, da es keinen Vorsatz im Sinne einer Abgabenhinterziehung gäbe und somit keine verlängerte Verjährungsfrist anzuwenden sei. "Der Umstand, dass die Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter neben lohnsteuerlichen Themen auch andere…
…Dauer von 1 Monat verurteilt. Der Spruchsenat führt in seiner Begründung aus, dass die Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dem Beschuldigten nach erfolglosen Zustellversuchen am 17.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wobei die Stellungnahme des Amtsbeauftragten angesichts des Vermerks "Zustellung trotz Postsperre" nach…
…gehalten und billigend in Kauf genommen worden und seien dadurch Abgaben hinterzogen worden; im Hinblick auf den vorliegenden (bedingten) Vorsatz sei eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen und sei die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden [vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der (zusätzlichen) Bescheidbegründung …
…2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde [erster Instanz] vom 25. November 2009, StrNr., über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG folgendes Erkenntnis gefällt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…die die Bf. aufwenden habe müssen, sei sie zu dieser Zeit nicht im Stande gewesen, sich einen klaren Überblick über laufende Abgaben zu verschaffen. Von Vorsatz sei deshalb nicht auszugehen. Lediglich eine nach § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG mögliche unbewusste Fahrlässigkeit könne in Betracht…
…und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Hinsichtlich der angelasteten vollendeten Abgabenverkürzungen für U und E 2015 bewirkt jeweils mit Zustellung des Bescheides auf Grund der unrichtigen Erklärung ist somit bei Einleitung des Verfahrens als erste Verfolgungshandlung am 11.1.2023 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen…
…ersetzen. Die Höhe der Kosten eines solchen allfälligen Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgestellt. Begründung Der angeführte Tatbestand ist auf Grund des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Zum Verfahren: Die Einleitung des Strafverfahrens vom 20.08.2018 wurde am 28.08.2018 zugestellt…
…die als erwiesen angenommenen Taten eindeutig erkennbar sein (vgl. § 138 Abs. 2 lit a FinStrG). Wenngleich sogar der Gegenstand eines Einleitungsbescheides nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (vgl…
…ersetzen. Die Höhe der Kosten eines solchen allfälligen Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgestellt. Begründung Die angeführten Tatbestände sind auf Grund des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Zum Verfahren: Die Einleitung des Strafverfahrens vom 20.08.2018 wurde am 28.08.2018 zugestellt…
…Auslegung kommt insoweit nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern insbesondere auch für die Beurteilung eines Vorsatzes [. . .] als tatbestandmäßig oder als strafrechtlich unbeachtlicher bloßer dolus subsequens (der Tat nachfolgender Vorsatz) entscheidende Bedeutung zu" (zum allgemeinen Strafrecht OGH 16. 10. 1990, 15 Os 71/90…
…Der auftragsgemäß erstatteten Rechtfertigung des Beschuldigten vom 27. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass dieser auch ohne ausdrückliche weitere Bezugnahme die Einleitungsverfügung der Finanzstrafbehörde der Verdachtslage korrekt zugeordnet hatte, zumal ihm mit drei Bescheiden vom 4. April 2016 durch das Finanzamt als Abgabenbehörde Kapitalertragsteuer jeweils…
…zeitgerecht abgegeben. Um den Fehler aufzudecken hätte es einer intensiveren Überprüfung bedurft, deren Unterlassung als Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, nicht jedoch als mit bedingtem Vorsatz geschehen zu bewerten ist. Mangels Vorliegens der erforderlichen subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 FinStrG war das Verfahren daher gemäß §…
…Abs. 1 Z 2 WIEReG mit der Nachmeldung am 6.9.2022 zu laufen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Das Recht auf Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben für 1-9/2019 begann mit Ablauf des Jahres 2019 zu verjähren, das stellt nach …
…vom 1.9.2022 kontaktiert habe. Dazu erfolgte letztlich auch zeitnah eine Nachmeldung als Beendigung des Dauerdeliktes. Ab Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an ihn hat es der Beschuldigte nach Ansicht des Senates somit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass ihn eine Meldeverpflichtung getroffen habe…