…60 gemäß § 33 Abs 1 FinStrG hinterzogen, indem er vorsätzlich die genannten Fahrzeuge nicht fristgerecht angemeldet bzw angezeigt habe und die beschriebenen Selbstbemessungsabgaben auch nicht entrichtet habe, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diesen…
…der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier hinsichtlich der Körperschaftsteuer) bzw. im Falle einer juristischen Person, hier der genannten B-GmbH, der…
…des Arbeitsauftrages an Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei zumindest gewissenhaft überprüft, ob eine ausreichende Offenlegung gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde stattfinden würde. All das ist - verneint man im Zweifel einen Vorsatz des Beschuldigten - jedenfalls nicht geschehen. A hat daher zumindest, so die Würdigung des Finanzstrafsenates in Übereinstimmung mit…
…kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beisatz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Aufgrund dessen erfolgte in Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens am 2. Jänner 2012 eine Stellungnahme des Amtsbeauftragten gemäß …
…Deutlichkeit: den Spruchpunkt hinsichtlich der Verfahrenseinstellung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte statt dessen - wie in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vorgetragen - auch wegen Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen werde] und eine tat- und schuldangemessene und auf generalpräventive Aspekte im Besonderen Bedacht nehmende Strafe…
…Last zu legen ist: Zumindest im Zweifel zu Gunsten für Dr.A ist laut gegebener Akten- und Beweislage mangels entsprechender belastbarer Sachverhaltsfeststellungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Wissen um die gebotene rechtsrichtige Vorgangsweise befunden…
…erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor. Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem…
…auch jenes nach § 38 FinStrG, bei A. im Zweifel nicht, kam es ihr doch nicht darauf an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen einen unmittelbaren fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich mittelbar durch ihre Beteiligung an den Umsätzen fortlaufende Einnahmen zu…
…Möglichkeit im Zweifel zu, dass das Bargeld tatsächlich nicht aus Schwarzerlösen, sondern auf andere Weise aufgebracht worden ist, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkte im Finanzstrafverfahern zu entlasten ist. Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich somit als berechtigt, weshalb spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen…
…18.183,40 keine vollendete Verkürzung vor, sondern ist die Tat insoweit im Stadium des Versuches geblieben, welcher gemäß § 13 FinStrG bei Zugrundelegung einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. nicht mit Strafe bedroht ist. Die durch den Spruchsenat erfolgte Verfahrenseinstellung gemäß § 136 FinStrG erweist sich daher…
…den Entrichtungen zweifelhaft. Sohin verbliebe an sich in Bezug auf die ebenfalls unterbliebenen Einreichungen der Voranmeldungen der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Da aber die nachträgliche Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung durch einen Einzelunternehmer nach der Verwaltungspraxis als strafaufhebende Selbstanzeige im Sinne…
…Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 Abs. 1 MinStG 1995 begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz…
…November 2017 (angenommene Bescheidzustellung am 31. März 2006 + 10 Jahre + 1 Jahr 7 Monate 2 Tage) eingetreten. Nimmt man - wie oben ausgeführt - im Zweifel zugunsten der Beschuldigten bei der Umsatz- bzw. Erlöszurechnung für 2005 laut Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes in der Steuersache einen Abschlag von einem…
…mit den realitätsbezogenen, detailreichen und auch widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen J, I und H zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen ist, dass auf dem beschriebenen Parkplatz nahe der Anschrift hxhx tatsächlich die in Scheinrechnungen der B-GmbH erfassten, verfahrensgegenständlichen Kampfsportartikel in…
… 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG (sohin im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten) eingestellt worden (Spruchsenatsakt SpS 31/2014, Bl. 91 ff). Der Entscheidung liegt - insoweit in objektiver Hinsicht unstrittig - zugrunde, dass die Liegenschaftseigentümer A und B mit Kaufverträgen von April…
…anzulasten wäre, sind der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu entnehmen. Im Zweifel zu Gunsten für die Zweitbeschuldigte ist daher betreffend ihre Person die Verfahrenseinstellung des Spruchsenates zu bestätigen. Damit entfällt insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes. 14. Bezüglich…
…Faktum II.1.): Diese Verfahrenseinstellung durch den Spruchsenat scheint wohl nur irrtümlich stattgefunden zu haben, zumal er andernorts sogar eine Gewerbsmäßigkeit bei der Hinterziehung der diesbezüglichen Einkommensteuern konstatiert - wenngleich auch folgenlos für den Spruch seiner Entscheidung. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten war davon auszugehen…
…anzulasten wäre, sind der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu entnehmen. Im Zweifel zu Gunsten für die Zweitbeschuldigte ist daher betreffend ihre Person die Verfahrenseinstellung des Spruchsenates zu bestätigen. Damit entfällt insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes. 14. Bezüglich…
…war daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten der für die Bestätigung des Schuldspruches zu führende sichere Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Mag.A nicht zu führen. Es verbleibt auch die Möglichkeit, dass der Steuerberater missgeschicklich und wohl grob fahrlässig - quasi im Eifer…
…hat sich schlichtweg keine Gedanken darüber gemacht, ob überhaupt und wer letztlich Umsatzsteuer aus dieser Rechnung zu bezahlen hat. Für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gibt es keine Anhaltspunkte, weswegen im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers, mangels subjektiver Tatseite, mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen ist."…