…entfallen, unter vorsätzlicher Verletzung der Bestimmungen der Art. 38 bis 41 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten des Beschuldigten gemäß §§ 136, 157…
…ist im Falle von gewährten Zahlungserleichterungen zu beachten, dass der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten darf. Gemäß § 98 Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel…
…gemäß § 136 FinStrG im Zweifel zugunsten für B eingestellt. Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]: Der Beschuldigte B ist bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der X GmbH am 4. März 2008 deren alleiniger Vorstand…
…60 gemäß § 33 Abs 1 FinStrG hinterzogen, indem er vorsätzlich die genannten Fahrzeuge nicht fristgerecht angemeldet bzw angezeigt habe und die beschriebenen Selbstbemessungsabgaben auch nicht entrichtet habe, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diesen…
…der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier hinsichtlich der Körperschaftsteuer) bzw. im Falle einer juristischen Person, hier der genannten B-GmbH, der…
…des Arbeitsauftrages an Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei zumindest gewissenhaft überprüft, ob eine ausreichende Offenlegung gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde stattfinden würde. All das ist - verneint man im Zweifel einen Vorsatz des Beschuldigten - jedenfalls nicht geschehen. A hat daher zumindest, so die Würdigung des Finanzstrafsenates in Übereinstimmung mit…
…aber auch hier nicht zu führen, sodass im Ergebnis hinsichtlich der vorgeworfenen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte vorzugehen war. Es verbliebt somit lediglich der Vorwurf an die Beschuldigte, dass sie - entgegen ihrem…
…ist, und andererseits bei T eine eher nicht anzunehmende unrealistische Einschätzung über die zukünftige Vorgangsweise des ihn tatsächlich beständig bedrängenden Finanzamtes vorgelegen haben müsste. Insoweit war somit hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Abgabenhinterziehungen spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung im Zweifel vorzugehen. Keine Zweifel hegt der Berufungssenat hingegen…
…a) des Schuldspruches] und 4.) [entspricht Faktum 2. des Schuldspruches] des Strafantrages des Amtsbeauftragten schuldig und ging hinsichtlich der Punkte 2.a.) und 2.b.) des Strafantrages mit einer Verfahrenseinstellung - offenkundig im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten - im Sinne des § 136 FinStrG vor (Finanzstrafakt Bl…
…3 FinStrG im Zweifel nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Es war daher betreffend Umsatzsteuer 1995 insgesamt in Höhe von S 70.680,00 (=Umsatzsteuernachforderung aus Sicherheitszuschlag und ungeklärter Einlage auf das Verrechnungskonto) mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Der der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde…
…was ja auch zutreffend gewesen war. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361…
…Entrichtungspflicht hatte, weswegen hinsichtlich der Anschuldigung der vorsätzlichen Nichtentrichtung von DB und DZ 11,12/2002 in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Lohnabgaben für den Monat 11/2005 brachte der Bw. vor…
…abgaben nicht spätestens bis zum 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet hätte. Es war daher, entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, im Zweifel zu Gunsten der Bw. zu entscheiden und mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen. Wien, am 21. April 2009
…kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beisatz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Aufgrund dessen erfolgte in Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens am 2. Jänner 2012 eine Stellungnahme des Amtsbeauftragten gemäß …
…Deutlichkeit: den Spruchpunkt hinsichtlich der Verfahrenseinstellung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte statt dessen - wie in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vorgetragen - auch wegen Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen werde] und eine tat- und schuldangemessene und auf generalpräventive Aspekte im Besonderen Bedacht nehmende Strafe…
…Last zu legen ist: Zumindest im Zweifel zu Gunsten für Dr.A ist laut gegebener Akten- und Beweislage mangels entsprechender belastbarer Sachverhaltsfeststellungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Wissen um die gebotene rechtsrichtige Vorgangsweise befunden…
…erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor. Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem…
…auch jenes nach § 38 FinStrG, bei A. im Zweifel nicht, kam es ihr doch nicht darauf an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen einen unmittelbaren fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich mittelbar durch ihre Beteiligung an den Umsätzen fortlaufende Einnahmen zu…
…Möglichkeit im Zweifel zu, dass das Bargeld tatsächlich nicht aus Schwarzerlösen, sondern auf andere Weise aufgebracht worden ist, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkte im Finanzstrafverfahern zu entlasten ist. Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich somit als berechtigt, weshalb spruchgemäß mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen…
…18.183,40 keine vollendete Verkürzung vor, sondern ist die Tat insoweit im Stadium des Versuches geblieben, welcher gemäß § 13 FinStrG bei Zugrundelegung einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. nicht mit Strafe bedroht ist. Die durch den Spruchsenat erfolgte Verfahrenseinstellung gemäß § 136 FinStrG erweist sich daher…