…im Hinblick auf seinen Bildungsstand und seine mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht bewusst gewesen wäre. Dazu ist zu erwidern, dass auch die Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht exkulpiert, und zwar ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit (vgl. VwGH 10.10.1996…
…ausländischen Künstlers eine Steuer sofort in Abzug zu bringen sei und der Geschäftsführer einer GmbH eine derartige Kenntnis nicht habe, ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083) auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht…
…Die Kanzleiorganisation und -infrastruktur von mir wird klein und effizient gehalten, mit einfacher und transparenter Buchhaltung. Ich bin in steuerlichen Angelegenheiten betreffend Einkommens-, Umsatzsteuer und Lohnverrechnung samt Sozialversicherung auf die Delegation meiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen angewiesen. Die Kanzlei war seit Ende 2013 im Auf- und Ausbau…
…so seiner Erinnerung nach, mit A gesprochen. Tatsächlich hat er offensichtlich dieses Telefonat mit B als in diesem Fall zuständige Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH geführt (siehe den Einwand des Erstbeschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht, dafür nicht zuständig gewesen zu sein). Die Zweitbeschuldigte erinnert sich…
…die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten. Aufgrund von Unwissenheit und Schlampigkeit kam es zu den gegenständlichen Malversationen." In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat sich der Bf. grundsätzlich schuldig bekannt und vorgebracht, dass er sich mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht ausgekannt habe. Er habe zwar einen…
…seine steuerlichen Angelegenheiten habe die Lohnverrechnung erledigt. Bei Besprechungen in steuerlichen Angelegenheiten der GmbH sei er nicht anwesend gewesen, außer bei der Bilanzbesprechung. Bei der Erstellung des Notariatsvertrages über seinen Anteilverkauf habe der Notar nicht darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit auch steuerrechtliche Konsequenzen hat und…
…2017). Trotz Hinterlegung der Vollmacht für die Kanzlei ***RA*** habe die tatsächliche Vollmacht nur hinsichtlich der Vertretung in den Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 bestanden. Das Finanzamt habe daher nicht davon ausgehen können, dass die genannte Rechtsanwaltskanzlei in allen steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigt gewesen sei…
…Pensionseinkünften lagen, aus Liechtenstein verhindern wollte.Wiederholt wird in der Beschwerde auf die Unkenntnis von Fr. F. in steuerlichen Angelegenheiten hingewiesen. Umso unerklärlicher ist daher der Umstand, dass das bei der LGT Bank in Liechtenstein veranlagte Vermögen ab April 2010 auf die von Fr. F…
…eines wie immer gearteten Verschuldens des Bf. in Abrede gestellt. Er bringt dazu glaubhaft und unwiderlegt vor, er habe sich bei der Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. X-GmbH eines namentlich genannten qualifizierten steuerlichen Vertreters (Steuerberaters) bedient, den er sämtliche Unterlagen vorgelegt habe und…
…Auftrag der Gesellschaft die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, die Erstellung des Jahresabschlusses, die laufende Buchhaltung und die Entgegennahme von Poststücken, griffen aber in das Tagesgeschäft nicht ein. Sämtliche Gegenstände des Betriebsvermögens befänden sich nicht am deutschen Sitz. Dieses befinde sich in Österreich am Wohnsitz des…
…habe. Er habe hiedurch Hinterziehungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Guthaben) in noch festzustellender Höhe gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Sein Vertrauter und Berater in steuerlichen Angelegenheiten Mag.D habe ihn dazu bestimmt oder habe dazu beigetragen und insoweit ebenfalls entsprechende Abgabenhinterziehungen nach …
…auch achtenden Person geboten. Er ist ein wichtiges Mitglied der Gesellschaft. Er besitzt große steuerliche Fachkunde, hat jedoch offenkundig zumindest in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten vorübergehend gleichsam den inneren Kompaß verloren und sich auf einen Vorgang bzw. auf ein Fehlverhalten eingelassen, welches er beharrlich und…
…13/0168) tätig sei. Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO stelle nicht auf die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreie nicht von der…
…Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. III) Die Firma A.GmbH sei gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG verantwortlich, dass M.G. und E.Y. jeweils als Geschäftsführer, somit als Wahrnehmende ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu Gunsten des…
…gekommen. Dieses Verfahren wurde im April 2018 abgeschlossen. Auch die nunmehrige steuerliche Vertretung ***STB1*** gab dem FA vor Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht bekannt, dass für das gegenständliche Grunderwerbsteuerverfahren eine Zustellvollmacht vorliegt. Die ***KOMPLEMÄNTERIN* wird in steuerlichen Angelegenheiten ansonsten von der Kanzlei ***STB2*** Wirtschaftsprüfer und Steuerberater…
…2020). Ab Beendigung des vormaligen steuerlichen Vertretungsverhältnisses (03. August 2020) waren der Bf aber rund fünf Monate zur entsprechenden Bestätigungsmeldung zur Verfügung gestanden. Sowohl eine Unkenntnis über die Nichtmeldung durch die vormalige steuerliche Vertretung als auch das in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführte Versehen…
…vorgelegen seien, sei allein noch kein Grund, zweifelsfrei von einem insbesondere in steuerlichen Angelegenheiten seriösen Geschäftspartner auszugehen. ad bestrittene Aufforderung zur Rechnungslegung ohne Leistung bzw. Absprachen hinsichtlich Abgabenhinterziehung: es stehe ausdrücklich im BP-Bericht "wusste oder wissen hätte müssen", wobei ausführlich beschrieben steht, aus welchen…
…Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer. § 9 BAO stellt nicht auf die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Ein De-facto-Geschäftsführer ist kein Vertreter im Sinne des § 80 Abs…
…Auskünften bzw. durch sein bewusstes Unterlassen der Informationsbeschaffung in steuerlichen Angelegenheiten die Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden zu haben (bedingter Vorsatz). Außer Streit steht zwischen den Verfahrensparteien, dass der im Inland ansässige Bf. in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, die…
…ob hier bereits ein konkretes Prüfverfahren eingeleitet wurde oder ob nicht schlicht ein computergeneriertes Schreiben versandt wurde. Ein - in steuerlichen Angelegenheiten nicht bewanderter - Adressat wie der Beschuldigte kann aus diesem Ergänzungsersuchen lediglich ableiten, dass irgendein Aktenvorgang im Gange ist - nicht mehr und nicht weniger. Schließlich…