…der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (Unbeschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Österreich befindet, gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988). Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Mai 2014
…öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3 KStG 1988). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. 4. Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen…
…auf eine tatsächliche Steuerschuld verrechnet werden könne. Somit sei die Bf gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig einzustufen und, da dieses Besteuerungsrecht auch nicht durch das DBA Österreich – Großbritannien eingeschränkt sei, bestehe in Österreich Mindestkörperschaftsteuerpflicht gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988. 7…
…2008 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt ***11*** zum Masseverwalter bestellt worden. Aufgrund des nunmehr inländischen Ortes der Geschäftsleitung sei die inländische unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 begründet worden. Die Abgabepflichtige habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über ein Bankguthaben in Österreich von ca…
…Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 an (vgl auch VwGH 15.11.1995, 95/13/0101; 27.2.2001, 2001/13/0030; 31.3.2005, 2002/15/0032; 22.11.2012, 2012/15/0138). Mindeststeuerpflicht besteht für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten…
…1 KStG 1988 zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie gemäß § 18 Abs 2…
…einer Einnahme von 2.000 Euro im Zusammenhang mit der eigentlichen Vereinstätigkeit (Herstellung eines Flugzeugmodells, Forschungstätigkeit) resultieren. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988. Von den in § 2 Abs…
…folgt rechtlich gewürdigt (1) In § 1 Abs. 2 KStG 1988 sei angeordnet: "Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: - Juristische Personen des privaten Rechts. - Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). …
…***Adresse4a***. Des Weiteren sei gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder…
…Gemäß § 1 Abs 2 KStG sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des EStG 1988. b. Nach § 24 Abs 4 KStG…
…zurückgenommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob es sich bei der Bf. mit Sitz in Zypern um eine gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 im Inland unbeschränkt steuerpflichtige zypriotische Domizilgesellschaft handelt, deren Ort der geschäftlichen…
…unterliege die Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988. § 27 Abs. 2 BAO definiere den Ort der Geschäftsleitung als den Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BAO spreche vom Mittelpunkt der Oberleitung…
…28.10.1987, Zl. 85/13/0179 mwN). Eine Körperschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht reicht es aus, wenn eines der beiden Anknüpfungsmerkmale, Sitz oder Geschäftsleitung…
…damals als Basis für die Anwendung des progressiv gestalteten Körperschaftsteuersatzes ausschließlich das Einkommen und unterschied dabei nicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. § 5 KStG 1966 befreite im Abs. 1 die Körperschaften seinem Wortlaut nach zwar ganz allgemein von der Körperschaftsteuerpflicht, normierte aber im Abs. 2…
…Leitung der Bf. iSd § 27 Abs. 2 BAO in Ö an der Firmenadresse der KG gelegen. Die Bf. ist demnach gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Daran vermag auch nichts das Vorbringen zu ändern, es habe niemals die Bf. gegenüber Dritten…
…GmbH im Firmenbuch für sich allein keinen Einfluss auf das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht und somit auf die Entstehung der Steuerschuld für die vierteljährlichen Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 KStG sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig…
…KStG iVm Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland. Einkünfte von Geschäftsführern einer deutschen oder österreichischen GmbH würden auf jeden Fall, unabhängig von einer möglichen Beteiligung an der Gesellschaft und deren Höhe, unter Art. 16 Abs. 2 DBA-Deutschland fallen und seien somit in Österreich steuerpflichtig…
…entrichten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Als Körperschaften gelten nach dieser Bestimmung ua. juristische Personen des Privatrechts (Z 1 leg. cit.), zu denen wiederum die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt. Gemäß…
…DBA-Kommentar2 Art 4 Rz 18), und begründet dieser im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht der ***X*** GmbH und damit eine Ansässigkeit der ***X*** GmbH in Österreich. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH (§ 27 Abs 2 BAO), also der Ort…
…Unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin betreffend Körperschaftsteuer Gemäß § 1 Abs. 2 KStG sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 BAO) haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die inhaltliche Bestimmung der Begriffe "Geschäftsleitung" und "Sitz" erfolgt dabei durch Verweis auf § 27 BAO. Zur Begründung der unbeschränkten…