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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100146/2017

Unbeschränkte Steuerpflicht einer s.r.o. aufgrund der inländischen Geschäftsleitung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100146/2017vom 20.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

9. In der mündlichen Verhandlung des Senates wurde folgendes vorgebracht: a. Die Geschäftsführerin der Bf. wendet zunächst ein, ihre Mutter, welche die Buchhaltung übernommen habe, könne nicht gut Deutsch sprechen, sodass ihr alles was im Senat besprochen werde übersetzt werden müsse. Die Zustimmung dazu wird erteilt. b. (1) Der Sachbearbeiter trägt den bisherigen Verfahrensverlauf (zusammengefasst) vor. (2) Nach neunminütigem Vortrag des Sachbearbeiters betritt eine weitere Person (DW) den Verhandlungssaal, die als Lebensgefährte der Geschäftsführerin vorgestellt wird. Vorgelegt wird von der Geschäftsführerin eine Vollmacht, mit der sie Herrn DW, in der „Angelegenheit Anhörung vor dem Bundesfinanzgericht am 17. Juli 2017 in Sachen der Bf.“ ermächtigt. Die Vollmacht ist zeitlich befristet und sie erlischt unwiderruflich mit Ablauf des Tages. Auf Befragung, ob dieser Steuerberater sei, verneint DW, welcher in der Folge eingeladen wird, sich zu setzen, damit er sich auf Anfrage mit der Geschäftsführerin beraten kann. c. Vortrag der Parteien: Das Finanzamt wird eingeladen, allfällige Sachverhaltsergänzungen oder rechtliche Ausführungen vorzubringen. Vertreterin des Finanzamtes: Das Finanzamt stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. SB: Dann darf ich die Beschwerdeführer ersuchen vorzubringen, was zum Sachverhalt zu sagen ist bzw rechtliche Ausführungen. Geschaftsführerin ZS: Übersetzung an die Mutter. SB: Ich darf sie ersuchen, sich auf den Gegenstand der Verhandlung zu beschränken, den wir heute haben. Wir behandeln heute die Körperschaftsteuer 2014. Es geht nicht um Umsatzsteuer oder um die UID. Was da geschrieben worden ist hat keine Bedeutung, sondern es geht um die Körperschaftsteuer 2014. ZS: Unserer Meinung nach hängt das aber alles sehr eng zusammen, weil das Finanzamt in Oberösterreich erst dann auf uns aufmerksam wurde, als wir freiwillig einen Antrag gestellt haben, um eine UID-Nummer zu erhalten. SB: Das hat aber für die Entscheidung keine Bedeutung. Wir reden von der Körperschaftsteuer und warum die Körperschaftsteuer vorgeschrieben wird. Was die Vorgeschichte war, warum sie hierhergekommen sind, das spielt keine Rolle. ZS: Ok. Jedenfalls sind wir eine tschechische Firma und wir bestehen darauf, dass der Beschwerde stattgegeben wird und das für uns entschieden wird. Wir sind absolut davon überzeugt, dass es nicht rechtens ist, wie entschieden worden ist, mit der Ablehnung der Beschwerde. Übersetzung an die Mutter ZS: Da sie gesagt haben, dass der Lebensgefährte nichts zu sagen hätte, da er kein Steuerberater ist: Da steht in der Vorladung drinnen, dass es eine natürliche oder juristische Person sein kann, die ich dann beauftrage. Also ich nehme an, dass er trotzdem auch mitreden kann, wenn ich mir das wünsche und ich ihm die Vollmacht geschrieben habe. Wir sind überzeugt davon, dass eine tschechische Firma nicht mit österreichischer Körperschaftsteuer belastet werden kann. Übersetzung an die Mutter. SB: Gut; sonst noch etwas? Das haben wir ja schon gehabt und in der Beschwerde ausführlich beschrieben, dass sie glauben, dass keine österreichische Körperschaftsteuer anfallen kann. ZS: Ja. DW: Die Ausführungen vom Finanzamt waren ja auch dieselben. ZS: Da hat die Finanzamtsvertreterin genauso das gesagt, was in ihrer Beschwerdevorentscheidung (BVE) drinnen steht. SB: Darum frage ich ja, gibt es noch was Neues, was sie ergänzen wollen, oder ….. ZS: Nein, wir haben Ergänzungen getätigt und da ist alles drinnen, was wir anbringen wollten. Übersetzung an die Mutter. SB: Gut also keine Ergänzung mehr. Frage an die Finanzamtsvertreterin: Gibt es da einen Antrag in Sachen Betrag? Vertreterin des Finanzamtes: Es wurde ja keine Erklärung abgegeben. Es gibt diese Reduktion auf Mindestkörperschaftsteuer im Sinne der Neugründungen ab 2013. Wo eine Mindestkörperschaftsteuer von 125,00 € pro Quartal festzusetzen wäre. DW: Es ist sehr wohl eine Erklärung abgegeben worden, beim Finanzamt in Tschechien. Vertreterin Finanzamt: Wir reden jetzt von Österreich. DW: Das ist das, was eigentlich nicht relevant ist, weil ein tschechisches Unternehmen in Österreich nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Da wurde die Erklärung sehr wohl korrekt abgegeben. Man sagt, die Geschäftsleitung ist in Tschechien. Dem entgegen gibt es das Schreiben aus Tschechien, wo steht, die Geschäftsleitung ist sehr wohl in Tschechien beheimatet. Es wird hier aber von der anderen Annahme ausgegangen. ZS: Das ist eine Besteuerung, die normalerweise nicht zutage kommen sollte. Also wenn wir alle Steuern in Tschechien ordnungsgemäß abführen, kann es doch nicht sein, dass wir in Österreich jetzt irgendwelche Steuern dazu noch abführen sollen, die wir ja schon entrichtet haben. SB: Gut, wir waren jetzt eigentlich bei der Frage, ob der Betrag – wie sie es auch in die Beschwerde hereingeschrieben haben – unkorrekt war. Jetzt geht es um die Frage einer neuen Regelung ab 2013, wo vierteljährlich eine Mindestkörperschaftsteuer von 125,00 € festzusetzen ist. DW: Da haben wir etwas übersprungen. Offensichtlich ist jetzt schon ein Urteil gefallen. SB: Es ist überhaupt noch kein Urteil gefallen. Es ist jetzt der Betrag aus der Beschwerde zur Diskussion gestellt worden. Der Betrag ist derzeit 2.500,00 €, es gibt aber eine Regelung ab 2013, dass man pro Quartal 125,00 € festsetzen kann. Übersetzung an die Mutter. SB: Das behandeln wir jetzt und das führen wir auch zu Ende. Die Vertreterin vom Finanzamt ist jetzt am Wort. Die Firma ist ja im zweiten Quartal tätig. Vertreterin des Finanzamtes: Ja. Wir hätten drei Quartale 2014. SB: Das wären drei mal 125,00 €, das sind dann 375,00 € statt der 2.500,00 €. Übersetzung an die Mutter. ZS: Und …. aufgrund der angenommenen Tatsachen? Wir sind ja keine österreichische Firma. SB: Ja, das haben wir schon ein paar Mal gehabt. Ich weiß nicht warum man das immer wieder bringt. Wir verstehen das schon, dass sie das nicht wollen. Das ist uns mittlerweile klar. Wir müssen die Punkte klären, die noch unklar sind. Drüber entscheidet dann das Gericht. Die Entscheidung kommt noch, die ist noch nicht gefallen. Übersetzung an die Mutter. SB: Ich hätte da noch eine Frage an sie. Im Jahr 2014, da waren sie Geschäftsführerin, wie ich das herauslese. ZS: Ja. SB: Nicht die Mutter, sondern nur sie? ZS: Ja. SB: Im Jahr 2014 waren auch nur sie Gesellschafterin …? ZS: Ja. SB: … oder war da die Mutter auch schon Gesellschafterin? ZS: Ja, da war ich alleinige Gesellschafterin. SB: Also 2014 waren sie alleine Geschäftsführerin und Gesellschafter? ZS: Ja. SB: Im Jahr 2015 ist dann die Mutter dazugekommen? ZS: Ja. SB: Gut. Dann gibt es von meiner Seite keine Fragen mehr, wenn sie noch irgendetwas zu ergänzen haben, müssen sie es jetzt sagen. Dann gehen sie hinaus und wir beraten dann. Übersetzung an die Mutter. SB: Gut, haben sie noch eine Ergänzung? ZS: Darf ich noch eine Frage stellen? Ich verstehe nicht ganz genau, was der Ausgang dieser Verhandlung dann sein wird. Was geht aus dem hervor, wenn sie das noch einmal erklären könnten? Wenn sie da beraten, was weiß ich dann? Beisitzerin Mag. H.: Das Beschwerdevorbringen wird entschieden. SB: Das inhaltliche Vorbringen wird entschieden. Ob ihnen die Körperschaftsteuer vorgeschrieben wird oder nicht, wird entschieden. ZS: Sie entscheiden jetzt, ob die Steuer vorgeschrieben wird oder nicht? SB: Ja. Vertreterin des Finanzamtes: Ob sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nicht. Das ist die Entscheidung. ZS: Also irgendetwas läuft da nicht ganz richtig, glaube ich. SB: So läuft aber das Gerichtsverfahren. Sie haben ein Vorbringen erstattet, wir ziehen uns zur Beratung zurück. Wir beraten darüber. ZS: Aber ich verstehe nicht, wie kann man über eine Steuer entscheiden, die meine Firma zu entrichten hat, wenn wir Steuern in Tschechien abführen? SB: Weil sie eine Beschwerde gemacht haben und über die Beschwerde müssen wir entscheiden. ZS: Aber wir können ja nicht doppelt Steuern abführen. SB: Über die Körperschaftsteuer müssen wir ja entscheiden. ZS: Und gegen die Entscheidung kann man sich dann noch …… ? SB: Da können sie zum Verwaltungsgerichtshof gehen. ZS: Ok. Übersetzung an die Mutter. SB: Sie nehmen dann draußen Platz. B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt 1. Die Bf. betreibt einen Onlineversandhandel mit Spielen. Am 27. März 2014 wurde die Bf. im tschechischen Handelsregister unter der Firma DG s.r.o. eingetragen. Geschäftsführerin war ZS, diese war 2014 auch 100%-Gesellschafterin, erst in Folgejahren ist auch ZM (mit 20%) beteiligt. Wohnort von ZS ist die K-Str in L. Das Gründungskapital beträgt 3000 CZK. 2. Nach der vom tschechischen Finanzamt erteilten Auskunft war ZS im Jahr 2014 Vertreter der Gesellschaft (nach außen). ZS hat sich einmal alle 14 Tage (also zweimal im Monat) an der Sitzadresse aufgehalten. 3. Der tschechische Sitz befindet sich in einem Privathaus, ein Mietvertrag existiert nicht, Strom wird nicht verrechnet. Ein Firmentelefon besteht nur in Österreich (private Telefonnummer der ZS). 4. Es besteht ausschließlich eine österreichische Bankverbindung. 5. Spieleveranstaltungen werden in Österreich durchgeführt. C. Rechtslage 1. a. Gemäß § 1 Abs 2 KStG sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des EStG 1988. b. Nach § 24 Abs 4 KStG gilt für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften Folgendes: Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten (Z 1). Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1.363,00 €. c. Nach § 24 Abs 4 Z 3 KStG beträgt abweichend von Z 1 und 2 die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125,00 € und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalenderjahr 250,00 €. § 24 Abs 4 Z 3 KStG tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf nach dem 30. Juni 2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. 2. Nach § 27 Abs 2 BAO ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt 1. a. Nach § 1 Abs 2 KStG sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. b. Nach § 27 Abs 2 BAO ist der Ort der Geschäftsleitung der Ort, an dem sich der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ befindet. Dabei kommt es nicht auf den formellen Sitz der Gesellschaft an, sondern auf den Ort der Geschäftsleitung. c. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer einer GmbH (und damit auch einer rechtlich vergleichbaren s.r.o.), ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. 2. Die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG wird unter folgenden Voraussetzungen erhoben: a. Einerseits muss eine Körperschaft bzw Kapitalgesellschaft vorliegen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Andererseits muss entweder der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung dieser Kapitalgesellschaft in Österreich liegen. b. Während im allgemeinen Ertragsteuerbereich (zB Veranlagung zur Körperschaftssteuer) bei auseinanderfallendem Sitz und Ort der Geschäftsleitung auf die Regelungen des DBA abgestellt wird (s zB UFS RV/1097-W/03 vom 12.12.2007 zu einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich und tatsächlicher Geschäftsleitung in Italien, wonach diese gemäß § 4 Abs 3 DBA in Italien ansässig wäre), ist das Abstellen auf die DBA-Regelung für den Bereich der Mindestkörperschaftsteuer gerade nicht relevant. Maßgeblich ist hier vielmehr das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischen steuerlichen Vorschriften. Eine Mindestkörperschaftsteuer, die unmittelbar aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft folgt ... setzt keinen Vorgang voraus, der eine Bewegung von Kapital oder Gegenständen umfasst (EuGH 18.1.2001, C-113/99). Die Mindeststeuerpflicht besteht daher auch dann, wenn keinerlei Einkommen erzielt wird und nicht auf eine tatsächliche Steuerschuld verrechnet werden kann (siehe auch Schlussanträge des Generalanwaltes zu C-113/99 vom 21.9.2000, Rz 16 und 17). Nach der Judikatur ist damit klargestellt, dass es im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer nicht um Fragen der Besteuerung von Teilen der Einkünfte im Ausland (zB in Tschechien) oder des Vorliegens einer "Betriebsstätte" geht (diese dient der Abgrenzung nationaler Besteuerungsansprüche bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten). Alle diese Fragen sind erst bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer relevant. Für die Mindestkörperschaftsteuer ist vielmehr der für die Geschäftsleitung der Gesellschaft maßgebliche Wille zu "verorten". Damit sind aber die von der Bf. vorgebrachten Nachweise überwiegend für die Beurteilung irrelevant, weil nicht der Sache dienlich. c. Dass die Bw. als tschechische s.r.o. mit einer inländischen Kapitalgesellschaft verglichen werden kann, ist in der Judikatur unbestritten (s zB VfGH 11.12.2002, B 1542/00; VwGH 29.4.2010, 2005/15/0057). Die erste Voraussetzung für Vorschreibung der Mindest-KÖSt ist damit erfüllt. 3. Der Sitz der Bf. liegt nicht in Österreich. Zu prüfen ist daher ausschließlich, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben ist, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bf. in Österreich angenommen werden kann. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen Gestaltung der Geschäfte. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (VwGH 16.9.2003, 97/14/0169 mit Verweis auf VwGH 6.4.1995, 94/15/0206 und VwGH 31.5.2000, 97/13/0200; VwGH 29.6.2016, 2013/15/0301). Maßgeblich ist, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen maßgebend sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und jene organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (VwGH 24.5.2012, 2008/15/0211). Die wesentlichen Willenserklärungen werden idR in den Büroräumen der leitenden Personen abgegeben (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). 4. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse befindet sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung in L und nicht in Tschechien. Dabei war jener Geschehensablauf anzunehmen, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187 zur Schätzung; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099 zur Glaubhaftmachung): a. (1) Eine tschechische s.r.o. ist rechtlich einer österreichischen GmbH gleichzusetzen. Die bestellten Geschäftsführer handeln im Namen der s.r.o. und zwar allein, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorschreibt. Um Dritten gegenüber wirksam zu sein, muss die Art und Weise der Vertretung ins Handelsregister eingetragen sein (s. Cross Border Business Lawyers - CCBL, Gründung einer GmbH in der Tschechischen Republik). (2) Im Veranlagungsjahr 2014 war ZS die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und Gesellschafterin (Einlage 3.000 CZK, Geschäftsbeteiligung 100%) mit Wohnort K-Str. in L (Auszug vom 28.3.2014). ZM ist „representative“ seit 23. August 2015. (3) Vertretungshandlungen nach außen - wie die laufende Geschäftsführung - werden vom Geschäftsführer und nicht von Gesellschaftern gesetzt. Nur Geschäftsführer sind berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Wenn die Bf. anführt, „im tschechischen Handelsregister sei festgehalten, dass jede der beiden Gesellschafterinnen selbständig handeln und agieren dürfe,“ so ist dem gleich in zweifacher Hinsicht nicht zuzustimmen: Im Jahr 2014 ist nur ZS Gesellschafterin (und Geschäftsführerin); zudem ist im Handelsregister als Art der Vertretung angeführt „alleinige Vertretung durch die Geschäftsführerin“. Auch nach der Eintragung im Handelsregister wäre eine Gesellschafterin nicht vertretungsbefugt. An der Wohnadresse von ZS bestehen auch betrieblich genutzte Räumlichkeiten. Der Ort der Geschäftsleitung kann nach der Rspr in der Wohnung der Geschäftsführerin liegen (UFS 23.8.2011, RV/0820-L/11 zur unbeschränkten Steuerpflicht einer s.r.o.). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die laufende Geschäftsführung nur an der Wohnadresse von Frau ZS erfolgt ist. b. Der kurzfristige Besuch von Messen in Deutschland ändert daran nichts. Ebenso unbeachtlich ist der Ort der Buchführung (am Firmensitz). Entgegen der Darstellung der Bf. ist die Führung der Buchhaltung nicht mit der geschäftsführenden Tätigkeit gleichzustellen. Geschäftsführende Tätigkeiten kann nur der jeweilige Geschäftsführer – das ist für 2014 ausschließlich ZS – vornehmen. Nur der Geschäftsführer kann die Gesellschaft nach außen vertreten. c. Auf die Geschäftsführung in Österreich verweist auch der – von der Bf selbst angegebene – Umstand, dass ZS nur alle 14 Tage kurzfristig in der Tschechei aufhältig war, also nur Kontrollbesuche bei der Buchhaltung durchgeführt hat und sich damit ganzjährig in Österreich - und damit von ihrem Büro aus – betätigt hat. Für das Büro in Tschechien (im Privathaus) gibt im Übrigen es weder einen Mietvertrag, noch ein Firmentelefon, noch sind Stromkosten zu bezahlen. Für Kunden ist nur die private Telefonnummer von ZS greifbar, die Bankverbindung (für die ZS bevollmächtigt war) liegt in Österreich d. Die Bf. betätigt sich in zunehmendem Ausmaß im Bereich der Spieleveranstaltungen, um dort junges Publikum anzulocken. Auch diese Veranstaltungen erfolgen in Österreich. e. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: (1) Zunächst ist klarzustellen, dass Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten besondere Pflichten treffen: Diese bestehen in einer erhöhten - Offenlegungspflicht, - Beweismittelbeschaffungspflicht und - Beweisvorsorgepflicht (Ritz, BAO, § 115, Tz 10 und § 166, Tz 3; ausführlich in UFS 18.3.2009, RV/0752-L/05). Eine erhöhte Offenlegungspflicht besteht im vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklären des Sachverhaltes von sich aus (§ 119 Abs 1 BAO; VwGH 20.3.1989, 88/13/0072). Die Beweismittelbeschaffungspflicht lässt sich aus Lehre und Judikatur ableiten (Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 431 ff.; VwGH 8.4.1970, 1415/68; VwGH 26.9.1985, 85/14/0056; VwGH 16.9.1992, 88/13/0224; Biro, Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung steuerlicher Auslandssachverhalte, ÖStZ 1993, 130). Die Beweisvorsorgepflicht leitet die österreichische Lehre aus der Wortfolge „Richtigkeit zu beweisen“ in § 138 Abs 1 BAO ab. Diese Verpflichtung besteht darin, dass der Abgabepflichtige für eine mögliche und rechtzeitige Beweisbeschaffung Vorsorge zu treffen hat. Sie lässt sich auch der Judikatur des VwGH (etwa E vom 25.5.1993, 93/14/0019; E 28.5.2009, 2008/15/0046) entnehmen. Diesen Verpflichtungen ist die Bf. nicht ausreichend nachgekommen. Die Geschäftsführerin ZS vertritt den Standpunkt, dass eine tschechische Gesellschaft vorliegt, die in Tschechien besteuert wird, sodass sie nicht verpflichtet ist, bestimmte Auskünfte überhaupt zu erteilen bzw Unterlagen beizubringen: So verweist sie in ihrer Beschwerde nicht nur darauf, dass sich die österreichische Behörde Unterlagen vom tschechischen Finanzamt besorgen soll, sondern lässt in Anfragebeantwortungen auch wissen, dass Fragen - zur Bearbeitung von Bestellungen oder - zu Ausprobierspielen für Veranstaltungen ihrer Ansicht nach nicht relevant sind . Sie hat damit die oben angesprochenen Verpflichtungen – die sogar zu einer vorwegnehmenden Beweismittelbeschaffung hätten führen müssen – verletzt. Für die Frage, ob die Geschäftstätigkeit der Bf. im Inland ausgeführt wird, wäre die Klärung der Umstände der Erledigung von Bestellungen oder des Veranstaltens inländischer Spieleabende durchaus von Bedeutung gewesen, weil dies der Beurteilung hätte dienen können, inwieweit inländische Anknüpfungspunkte vorliegen. Ob bestimmte Umstände der Wahrheitsfindung dienen, hat zunächst die Behörde zu beurteilen, andernfalls könnten sich Abgabepflichtige der Beweisvorsorge dadurch entledigen, dass sie behaupten, für sie nicht genehme Fragen mangels Relevanz nicht beantworten zu müssen. (2) Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse muss abgeleitet werden, dass die geschäftliche Oberleitung am Wohnsitz der Geschäftsführerin durchgeführt wird. Dafür spricht, dass die Geschäftsführerin schon rein faktisch infolge bloß kurzfristiger Aufenthalte in der Tschechei eine Geschäftsführung im Ausland nicht hätte durchführen können. Dafür sprechen aber ebenso die diversen Aktivitäten der Geschäftsführerin im Inland, wobei es auf die Willensbetätigung der Geschäftsführerin zur Vornahme der Tagesgeschäfte ankommt. Wenn von der Geschäftsführerin ZS als Begründung für die Ablehnung der Mindeststeuer die Besteuerung von Einnahmen in Tschechien und die dort geführte Buchhaltung angeführt wird, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der österreichischen Besteuerung. Zu verweisen ist auf die Entscheidung des UFS vom 23. August 2011, RV/0820-L/11, wonach bei überwiegendem Aufenthalt des Geschäftsführers einer tschechischen s.r.o. im Inland Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben ist, auch wenn in Tschechien Einnahmen versteuert werden und dort auch die Buchhaltung geführt wird. Das dazu geführte VwGH-Verfahren zur Zl. 2011/15/0165, wurde mit Beschluss vom 29.3.2012 zurückgewiesen. 5. Vorgeschrieben wurde bisher ein Betrag von 2.500,00 €. Dieser Betrag wurde – ausgehend vom Umsatz von 25.000,00 €, den die Bf. selbst anlässlich der Neuaufnahme geschätzt hat – mit 10% errechnet. Nach § 24 Abs 4 Z 3 KStG idF 2014 geltenden Fassung ist die Mindeststeuer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr mit 125,00 € zu bemessen. Da die Anmeldung im Handelsregister bereits im März 2014 erfolgte, geht das BFG von einer entsprechenden geschäftlichenTätigkeit ab diesem Zeitraum aus. Damit sind drei Viertel des Jahres für die Bemessung heranzuziehen, wodurch sich eine Mindestkörperschaftsteuer von 375,00 € ergibt. Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen, der Bescheid war abzuändern. E. Zulassung zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich an der Rspr des VwGH zur geschäftlichen Oberleitung. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Linz, am 20. Juli 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100146/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100146.2017
Stammnummer
116269
Gültig
20.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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