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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100146/2017

Unbeschränkte Steuerpflicht einer s.r.o. aufgrund der inländischen Geschäftsleitung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100146/2017vom 20.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. Marco Laudacher und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Susanne Haim, Mag. pharm. Christoph Vigl und Mag. Rudolf Lehner im Beisein der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl, in der Beschwerdesache DGsro, vom 22. Mai 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 23. April 2015, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 2014 wird mit 375,00 € festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt: 1. Der Bf. (einer tschechischen s.r.o.) wurde mit Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2014 vom 23. April 2015 Körperschaftsteuer vorgeschrieben. 2. Gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 23. April 2015 wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2015 „Einspruch“ (Beschwerde) erhoben: a. Das Unternehmen der Bf. sei eine tschechische Firma ohne Betriebsstätte in Österreich und werde auch entsprechend in Tschechien besteuert. Hier komme das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen und die Bf. müsse nur in einem Land Steuer zahlen. Man ersuche daher den Bescheid aufzuheben. b. Auch der Gewinn/Verlust der Bf. werde in Tschechien besteuert. Man ersuche das richtig zu stellen um weitere Bescheide und Einsprüche zu vermeiden. c. In Österreich gebe es keine Betriebsstätte der Bf. Man ersuche das in den Unterlagen zu berichtigen. Man habe nie eine Betriebsstätte in Österreich gegründet. Bei der Datenaufnahme scheine es ein Missverständnis gegeben zu haben. Es gebe nur den Firmensitz in Tschechien M 1. Man reiche gerne eine Bilanz nach, um zu zeigen, dass die Firma in Tschechien besteuert werde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Mai 2016 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen: a. Der Sachverhalt sei vom Finanzamt L wie folgt ermittelt worden: Mit 13. Januar 2015 sei von der Bf. - unterschrieben von der Geschäftsführerin - an das Finanzamt Graz-Stadt (Abteilung für ausländische Unternehmer) ein Formular „Fragebogen Verf. 19" gesandt und um Vergabe einer österr. UID-Nummer ersucht worden. Das Finanzamt Graz-Stadt habe ein Ersuchen um Ergänzung an die Bf., zH. Frau ZS, Adresse K-Str in L gesandt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht: - Vorlage eines gültigen Mietvertrages für Geschäftsräumlichkeiten in Tschechien? - Telefonrechnungen? - Stromrechnung? - Wo werden die Geschäftskonten der Firma geführt? IBAN/BIC? - Wer hat die Kontovollmacht? - Wo und von wem werden die Bücher der Firma geführt? - Verfügt die Firma über Büroräumlichkeiten, Lager etc. in Österreich? b. Mit Datum 8. Februar 2015 sei das Ersuchen von Frau ZS an das Finanzamt Graz-Stadt wie folgt beantwortet worden: - Es gebe keinen Mietvertrag. Eine beglaubigte Zustimmung der Eigentümerin, dass man auf dieser Adresse eine Firma führen dürfe, diene dem Notar als Grundlage. Es handle sich hier um ein Privathaus. Die Eigentümerin des Firmensitzes stehe in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis. - Derzeit verfüge man über kein Firmentelefon. Es gebe nur eine private Telefonnummer, daher könne man auch keine Telefonrechnung der Firma übermitteln. - Da sich der Sitz in einem Privathaus einer Verwandten befinde, würden derzeit keine Stromkosten verrechnet. - VKB P, IBAN: 18, BIG: V - Kontovollmacht: Ich selbst, Fr. ZS - Führung der Bücher: Frau. ZM - Büroräume: Derzeit noch nicht. Es könne aber sein, dass sich dies in Zukunft ändere. c. Mit Schreiben vom 9. März 2015 sei der Akt vom Finanzamt Graz-Stadt an das Finanzamt L mit folgendem Hinweis abgetreten worden: (1) Die Bf. im 100%-Eigentum der Geschäftsführerin ZS habe am 15. Februar 2015 einen Antrag auf Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer als ausländischer Unternehmer beim FA Graz Stadt eingereicht. (2) Im Zuge der Recherche durch da FA Graz sei nachstehender Sachverhalt ermittelt worden: Die Firma der Bf. mit statutarischem Sitz in Tschechien, sei dort bei einer Verwandten von Frau ZS untergebracht, die die Bücher der Firma führe. Ein Mietvertrag sei nicht vorhanden (Vorhalt 2a). Die Firma verfüge über keinen eigenen Telefonanschluss, lediglich über die private Telefonnummer von Frau ZS. Das Geschäftskonto der Firma werde in Osterreich geführt (VKP P). (3) Nach Beurteilung der Sachlage befinde sich der Ort der Geschäftsleitung der Firma nicht an der angegebenen Adresse in Tschechien, sondern in Österreich, vermutlich am Hauptwohnsitz von Frau ZS. (4) Frau ZS sei seit dem Jahr 2005 in Österreich berufstätig. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich seit 1999 in Österreich, zuletzt seit dem 10. September 2012 in der K-Str in L (ZMR-Auszug). Zudem betrage die Distanz zwischen statutarischem Sitz und Hauptwohnsitz 322 km (google streetview). (5) Die Bf. sei mit März 2014 und einem Kapital von 3.000 Kc nach tschechischem Recht gegründet worden. Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % sei Frau ZS mit Wohnsitz K-Str in L. Gesellschafterin mit einem Anteil von 20 % sei Frau ZM mit Wohnsitz Tschechien. Diese Anschrift werde auch als Firmenadresse angegeben. d. Weitere Vorgangsweise beim Finanzamt: Am 16. April 2015 habe das Finanzamt L anlässlich der Neuaufnahme eine Nachschau an der Wohnadresse der Geschäftsführerin ZS durchgeführt. Als betrieblich genutzter Raum sei ein Lager mit ca. 12 m² festgestellt worden. Betrieblich genutzt werde ein Laptop und ein Drucker. Eine österr. UID sei beantragt worden. Dienstnehmer würden nicht beschäftigt. Die Buchhaltung werde in Tschechien von der Mutter der Geschäftsführerin erledigt. Mit E-Mail des Finanzamtes L vom 20. April 2015 an Frau ZS sei eine Steuernummer, das zuständige Veranlagungsteam und die UID-Nummer mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom 23. April 2015 sei für das Jahr 2014 ein Vorauszahlungsbescheid Körperschaftsteuer 2014 erlassen worden, gegen den die obige Beschwerde eingebracht worden sei. e. In einem Ergänzunqsersuchen des Finanzamtes vom 1. Februar 2016 wurden folgende Fragen an die Bf. gestellt: - Welche Handlungen des Geschäftsbetriebes der Bf. führen Sie am Sitz der Gesellschaft in Tschechien aus? - Wie oft halten Sie sich am Sitz der Gesellschaft in Tschechien auf? - Welche Tätigkeiten werden an Ihrem Wohnsitz in L durchgeführt? - Wie oft (wöchentlich) werden die eingegangen Online-Bestellungen für Spiele bearbeitet? - Wo und von wem? - Sie führen an verschiedenen Orten Veranstaltungen (Spieletage) durch. Wo lagern die dafür benötigten Ausprobierspiele? - Wie viele derartige Spieleveranstaltungen führen Sie durch und wo? - Werden bei diesen Veranstaltungen Bestellungen entgegen genommen? Legen Sie dementsprechende Bestellunterlagen vor. - Lt. Internetrecherche führen sie bei diesen Veranstaltungen einen sog. „Popup Store" mit. Legen Sie bitte die Abrechnungen dieser Verkäufe vor. - Lt. Erhebungen tätigen Sie Barverkäufe an österreichische Abnehmer und verrechnen tschechische Umsatzsteuer. Erläutern Sie, warum Sie tschechische Umsatzsteuer ausweisen. Wo erfolgt die Lieferung der Spiele? - Lt. Erhebungen werden Spiele an österreichische Abnehmer versendet (an diese Abnehmer wird österreichische Umsatzsteuer verrechnet). Legen Sie die entsprechenden Versendungsbelege dafür vor. Erläutern Sie, warum Sie für diese Umsätze österreichische Umsatzsteuer ausweisen. f. Die Fragen wurden am 11. Februar 2016 folgendermaßen beantwortet: - Handlungen am Firmensitz: Geschäftskorrespondenz, Buchhaltung, Warenannahme, Warenversand nach Österreich, Lagerverwaltung - Häufigkeit des Aufenthalts am Firmensitz: Der Firmensitz ist durchgehend durch eine Gesellschafterin besetzt. - Tätigkeiten am Wohnsitz: Lagerhaltung, Versand - Wie oft werden die eingegangen Bestellungen bearbeitet: Ich verstehe die Relevanz dieser Frage im Zusammenhang mit der Beschwerde nicht. Ich erinnere nochmals an Amazon, die auch in Deutschland aktiv sind, aber den Firmensitz in Luxemburg betreiben. - Ausprobierspiele für Veranstaltungen: Diese Frage hat keine Relevanz zum Thema Versteuerung. Jedes Unternehmen darf in Österreich eine Lagerhaltung durchführen, ohne ein österreichisches Unternehmen zu sein. Dies ist eine Auskunft der Finanzhotline. Diese Information haben Sie mir auch in unserem persönlichen Gespräch bestätigt. - Anzahl der Spieleveranstaltungen: Es gab erst eine Spieleveranstaltung, die von der Bf. veranstaltet wurde. Aufgrund von sehr niedrigen Besucherzahlen haben wir davon wieder abgesehen. - Bestellung bei Veranstaltungen: Auf dieser Veranstaltung gab es keine Bestellungen. - Internetrecherche — Popup Store: Die Abrechnungen der Messeverkäufe wurden beim CZ FA besteuert, und sind dort jederzeit für Sie einzusehen. - Tschechische Umsatzsteuer bei Barverkäufen: Weil wir ein tschechisches Unternehmen sind und nach drei erfolglosen Anträgen auf eine UID-Nummer beim FA Graz für ausländische Unternehmen uns noch immer keine gültige UID-Nummer mit der korrekten Firmenadresse bekannt gegeben wurde. Sobald die gültige UID-Nummer bekannt ist, wird selbstverständlich österreichische Umsatzsteuer angegeben und auch in Österreich beim FA Graz abgeführt. - Ausweisen von österreichischer Umsatzsteuer: Leider ist dies nur teilweise korrekt. Es wird nur die tschechische Steuernummer angegeben. Man ist im Shop schon darauf vorbereitet, mit dem österreichischen Satz abzurechnen und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuliefern. Da wir auf die österreichische Steuernummer nunmehr seit fast einem Jahr warten, wir aber nicht dachten, dass es hier zu so einer enormen Verzögerung kommt, ist hier technisch vieles vorbereitet, um richtig abzurechnen. Daher kann es bei einigen Rechnungen zur Fehlausweisung des Steuersatzes kommen. Allerdings wird auf allen Rechnungen die tschechische Steuernummer angegeben und auch die Umsatzsteuer korrekt mit 21% beim tschechischen Finanzamt abgeführt. Rechnungen können Sie jederzeit beim tschechischen Finanzamt einfordern. Fehler auf einer ausgedruckten Rechnung werden in der Buchhaltung korrigiert, somit ist hier die Abfuhr der korrekten tschechischen Umsatzsteuer gewährleistet. Stellungnahme der Bf.: „Wie auch schon Hr Dr Christoph Leitl, seines Zeichens Präsident der Wirtschaftskammer in einem TV Interview auf Puls 4 bekannt gegeben hat, ist es rechtlich korrekt, wenn auch aus österreichischer Sicht nicht wünschenswert, dass Firmen den Sitz in anderen EU Staaten oder sogar außerhalb der EU haben. Wir sind nach wie vor bereit, die Umsatzsteuer in Österreich abzuführen, sobald die korrekte Steuernummer vom Finanzamt Graz zugestellt wird. Dies ist uns derzeit aufgrund der Säumnis des Finanzamtes nicht möglich. Wir fordern Sie hiermit eindringlich auf, dem Finanzamt Graz bekannt zu geben, dass eine Steuernummer für ausländische Unternehmen zu vergeben ist. Dies wäre für uns auch von Vorteil, da sich dadurch der Gewinn um 1% erhöht, was aus wirtschaftlicher Sicht wünschenswert ist. Viele ausländische Unternehmen erbringen Dienstleistungen auf österreichischem Staatsgebiet, nicht nur Internetunternehmen, sondern auch Tischler und andere Handwerker, Transportunternehmen oder IT Firmen - um nur einige zu nennen - und es würde zu weit führen, hier alle anzuführen. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass bei Messen sehr oft ausländische Aussteller vor Ort sind, die ebenfalls keine österreichischen Unternehmen sind und hier in Österreich mit einem ausländischen Steuersatz verkaufen und entsprechend verpflichtet sind, in ihrem Heimatland Steuer korrekt abzuführen - so auch die Bf. Nach wie vor gibt es keinen Bescheid, dass wir hier unrechtmäßig handeln. Sie konnten uns leider auch bisher keine Gesetzestexte vorlegen, nach denen wir zuwider handeln würden. Diese Tatsache mag darin begründet sein, dass alles rechtens ist. Wir verweisen hier nochmals auf Aussagen des Wirtschaftskammerpräsidenten. Sofern kein Bescheid ergeht, nehmen wir uns das Recht heraus, weitere Informationsbearbeitungen in Rechnung zu stellen, sofern es sich um bereits bekannte Informationen handelt. Informationen zu unseren Steuerpflichten werden gerne vom tschechischen Finanzamt beantwortet. Das Vorgehen, uns als österreichisches Unternehmen einzutragen, ohne eine Aufforderung uns als österreichisches Unternehmen zu registrieren, ist nicht hinzunehmen. Diese Vorgehensweise beruht in keiner Weise auf gesetzlichen Grundlagen. Solch eine Forderung kann nur durch Bescheide ergehen, nicht durch Zahlungsaufforderungen oder einfaches Eintragen in Systeme des Finanzamtes. Sollten Sie hier nicht bald einlenken, werden wir uns an das Finanzgericht wenden müssen. Wir finden es zudem äußerst bedenklich, dass Kunden am Telefon gefragt werden ob sie denn kein Problem damit hätten, dass eine tschechische Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Diese Vorgehensweise ist geschäftsschädigend. Wir bitten Sie, Ihre Wortwahl zu überdenken, da wir sonst gerichtliche Schritte einleiten müssen. Zwecks Überprüfung einen Kontakt mit unseren Kunden aufzunehmen, ist eine nachvollziehbare Vorgehensweise, geschäftsschädigende Aussagen können wir jedoch in diesem Zusammenhang nicht akzeptieren. Ich weise in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass ihr Schreiben vom 1. Februar 2016 korrekt an den Firmensitz adressiert wurde, so wie das von mir auch schriftlich im Vorfeld bestätigt wurde. Daraus schließe ich, dass Ihnen unser korrekter Firmensitz bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass diese Angelegenheit nun schnellstmöglich erledigt wird und wir eine UID vom Finanzamt Graz-Stadt für ausländische Firmen erhalten.“ g. Weitere Ermittlung des Sachverhaltes durch das Finanzamt wie folgt: Auf der Homepage der Bf. findet sich folgendes Impressum: • Inhaberin: ZS, vertretungsbefugt, Bf., Spiele Online-Handel • Postanschrift: K-Str. in L • Firmensitz: M1 eMail: zs@Bf • Diese Seite dient dem Kunden um unser Produktsortiment vorzustellen, damit er ein Kaufangebot abgeben kann, welches wir dann bestätigen können, damit ein Verkauf zustande kommt. • Einzige Vertretungsbefugte sowie einzige Gesellschafterin mit 100% Eigentum der Firma: ZS. • Firmennummer aus dem Handelsregister und UID. • Angemeldetes freies Gewerbe für Handel, Herstellung und Dienstleistung. Auf dem Rechnungsformular der Bf. wird eine österreichische Bankverbindung angegeben. Auf den vorgelegten Rechnungen wird überwiegend Zahlungsbedingung BAR angegeben. Lt. Auftritt der Bf. im Internet auf der Homepage und auf Facebook werden regelmäßig Spieleabende - überwiegend in Österreich abgehalten - und es wird darauf hingewiesen, dass bei diesen Spieleabenden Spiele ausprobiert und käuflich erworben werden können. Als Vertreter der Bf. scheinen hier die Geschäftsführerin Frau ZS auf und ihr Lebensgefährte, Herr DW, der aber nicht Dienstnehmer der Bf. und auch nicht beteiligt ist. h. Der ermittelte Sachverhalt werde wie folgt rechtlich gewürdigt (1) In § 1 Abs. 2 KStG 1988 sei angeordnet: "Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: - Juristische Personen des privaten Rechts. - Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). - Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen“. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setze Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genüge für sich, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (alternative Tatbestandsmerkmale; UFS 19.11.2010, RV/1258-L/09). Befänden sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland, bestehe beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 1 KStG. Liege nur ein Anknüpfungsmerkmal im Inland, das jeweils andere im Ausland, bestehe unbeschränkte Steuerpflicht und es liege Doppelansässigkeit vor. (2) Bestehe mit dem anderen Staat ein DBA, das dem OECD-MA entspreche, sei Ansässigkeitsstaat jener Staat, in dessen Gebiet der Ort der Geschäftsleitung liege (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA; vgl. Tz 22, 60 und 314; Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 32). Als Ort der Geschäftsleitung sei gem. § 27 Abs. 2 BAO der Ort anzunehmen, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde. Der Ort der Geschäftsleitung werde durch ein tatsächliches Verhalten, nämlich die Ausübung der geschäftlichen Oberleitung festgelegt (Gräfte in D/J/P/W, § 1 Tz 22). Der Ort der Geschäftsleitung ergebe sich somit aus der tatsächlichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen des konkreten Einzelfalles Entscheidend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (VwGH 26.6.1992, 90/17/0263; 6.4.1995, 94/15/0206; 31.5.2000, 97/13/0200; 16.9.2003, 97/14/0169). Anders als der Sitz entziehe sich damit der Ort der Geschäftsleitung einer privatrechtlichen Disposition (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 36-37). Eine Körperschaft könne nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (Ritz, BAO, § 27, Rz 5). Habe eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland (sog. Auslandsgesellschaft) einen Ort der Geschäftsleitung im Inland, unterliege sie der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie einer inländischen Gesellschaft vergleichbar sei. Dass die Bf. als tschechische s.r.o. einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sei, wäre in der Judikatur unbestritten (s zB VfGH 11.12.2002, B 1542/00 oder VwGH 29.4.2010, 2005/15/0057). (3) Ein doppelter Inlandsbezug (Sitz und Geschäftsleitung) sei für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht Voraussetzung (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 38). Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liege nach Rechtsprechung und Lehre dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet werde (so bereits RFH 16.6.1931,1 A 462/30, RStBI 1931, 848; VwGH 6.4.1995, 94/15/0206; 16.9.2003, 97/14/0169). Da der Ort der Willensbildung idR faktisch nicht feststellbar sei, komme es nach hA für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung regelmäßig darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen unternehmerischen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet würden (VwGH 23.2.1987, 85/15/0131; 6.4.1995, 94/15/0206; vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 39). Auf den Ort der Willensbildung sei dann abzustellen, wenn dieser lokalisierbar und nachvollziehbar sei. Eine derartige Nachvollziehbarkeit könne sich bei Kollektivorganen etwa aus den entsprechenden Aufzeichnungen über die Zusammenkünfte ergeben (Staringer, Besteuerung doppelt ansässiger Körperschaften, 138). Sei der Ort und der Vorgang der Willensbildung allerdings nicht lokalisierbar, werde im Regelfall auf den Ort abzustellen sein, wo die maßgebenden Willenserklärungen abgegeben würden. Hierbei sei nicht auf jenen Ort abzustellen, an dem die Willenserklärung formal kundgetan werde, sondern auf jenen Ort, an dem die geschäftsleitenden Tagesgeschäfte tatsächlich vorgenommen worden seien, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringe (BFH 23.1.1991,1 R 22/90, BStBl II 1991, 554; 25.8.1999, VIII R 76/95, BFH/NV 2000, 300). Faktisch werde damit auf jenen Ort abgestellt, an dem die laufende Geschäftsführungstätigkeit entfaltet werde. Entscheidend sei somit idR jener Ort, an dem die zur Geschäftsführung befugten Personen die tatsächlichen, organisatorischen und rechtlichen Handlungen und Entscheidungen vornähmen, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (die Tagesgeschäfte) von Bedeutung seien (vgl. dazu die Rechtsprechung des BFH 7.12.1994, 1 K 1/93, BStBl II 1995, 175; 16.12.1998, 1 R 138/97, BStBl II 1999, 437; 19.3.2002, 1 R 15/01, BFH/NV 2002, 1411). Der Ort der Geschäftsleitung werde im Allgemeinen in der Praxis dort angenommen, wo sich das Büro des Oberleiters befinde (vgl Kofler, Abschirmwirkung, 156; Kessler/Müller, IStR 2003, 365; Seibold, IStR 2003, 46). Seien Büroräume nicht erforderlich und auch tatsächlich nicht vorhanden, könne der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der geschäftlichen Oberleitung herangezogen werden (vgl bereits RFH 3.7.1934, RStBl 1934, 1078; VwGH 19.6.2003, 97/14/0169; UFS 1.2.2005, RV/1694-W/04). Bei der persönlichen Zuordnung der Oberleitung sei zu beachten, dass die bloße Erfüllung der laufenden Büro- und Verwaltungstätigkeit auf Weisung eines Dritten nicht als geschäftliche Oberleitung qualifiziert werden könne, maßgeblich bleibe die unternehmensleitende Disposition desjenigen, der die Weisung erteile (VwGH 16.9.2003, 97/14/0169; vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 46). (4) Dass der statutarische Sitz der Gesellschaft in Tschechien liege, sei seitens des Finanzamtes nie in Frage gestellt worden. Zu prüfen sei daher ausschließlich die Frage, ob unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben sei, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Österreich angenommen werden könne. Lt. Beschwerdevorbringen werde dies verneint - mit dem Argument, dass in Österreich keine Betriebsstätte gelegen sei. Aus der vorliegenden Aktenlage ergebe sich für das Finanzamt der Sitz der Geschäftsleitung in Österreich am Wohnort der Geschäftsführerin. Dass die Geschäftsführerin so ca. alle zwei Wochen (nach pers. Auskunft beim Finanzamt) in Tschechien am Sitz der Gesellschaft (und gleichzeitig am Wohnort der Buchhalterin) anwesend sei, könne für die Entscheidungen, die das Tagesgeschäft beträfen, nicht maßgeblich sein. Die Geschäftsführerin halte sich daher ohne Zweifel überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich auf und gehe hier auch einer nichtselbständigen Tätigkeit (Vollbeschäftigung) nach. Die für den Geschäftsbetrieb und das maßgebliche Tagesgeschäft entscheidenden Handlungen und Entscheidungen müssten daher schon rein faktisch in Österreich von der Geschäftsführerin geplant und angebahnt werden. Es könne nicht angenommen werden, dass diese Geschäfte von der tschechischen Buchhalterin (Mutter der Geschäftsführerin), getätigt würden. Es wäre bei wirtschaftlich vernünftiger Denkungsart auch nicht sinnvoll, dass die Geschäftsführerin diese Geschäfte jedes Mal, wenn sie - kurzfristig – die tschechische Republik aufgesucht habe, erst dort tätige. Die Spieleabende (inklusive dortigem Verkauf) würden ausschließlich in Österreich (bzw. wenige im benachbarten Deutschland) abgehalten. Es werde nicht angenommen, dass die Geschäftsführerin diese Veranstaltungen (inkl. Verkauf) und andere, das Tagesgeschäft betreffende geschäftsleitende Willenserklärungen, von Tschechien aus betreibe bzw erteile. Das Finanzamt L gehe - aufbauend auf die ständige Rspr des VwGH - davon aus, das jener Geschehensablauf anzunehmen sei, der größte Wahrscheinlichkeit für sich habe (zB VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187 zur Schätzung; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099 zur Glaubhaftmachung). Das bedeute, dass eine sich weitaus überwiegend im Inland aufhaltende Geschäftsführerin die Anbahnung der Geschäfte mit inländischen Firmen und Endverbrauchern auch im Inland vollziehe. (5) Rechtliche Begründung zur Feststellung einer Betriebsstätte in Österreich: Art 4 DBA Österreich/Tschechien regle die Frage der Ansässigkeit. Im Sinne dieses Abkommens bedeute der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sei, und umfasse auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasse jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sei. Sei nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelte Folgendes: - Die Person gelte als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfüge; wenn sie aber in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfüge, so gelte sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen); - könne nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, oder verfüge sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelte sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe; - habe die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelte sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie sei; - sei die Person Staatsangehöriger beider Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Sei nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelte sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befinde. Die maßgeblichen Begriffe würden im Art 3 DBA Österreich/Tschechien definiert: So - umfasse der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; - bedeute der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt würden; - beziehe sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; - bedeuteten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben werde oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben werde. Die Ansässigkeit im Sinne des Ortes der Geschäftsleitung der Bf. sei schon vorhergehend It. dem vorliegenden Sachverhalt rechtlich gewürdigt worden. (6) § 29 BAO innerstaatliches Steuerrecht laute: Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere - die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; - Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; Zur Betriebsstätte enthält Art 5 DBA Österreich/Tschechien folgende Bestimmungen: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfasst insbesondere: - eine Zweigniederlassung, - eine Geschäftsstelle, - eine Fabrikationsstätte, - eine Werkstätte, - ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst ferner: - eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit zwölf Monate überschreitet; - Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates, oder Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal erbracht werden, jedoch nur dann wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten soll der Betriebsstättenbegriff nationale Besteuerungsansprüche territorial abgrenzen. Sinn und Zweck des Betriebsstättenbegriffes ist es, Besteuerungsmöglichkeiten des Quellenstaates von einer bestimmten Intensität unternehmerischen Engagements abhängig zu machen (Bendlinger, Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechtes, Seite 25). Sowohl nach Art 5 OECD-MA als auch nach Art 5 DBA Österreich/Tschechien ist "Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Art 7 DBA Österreich/Tschechien regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne, wie folgt: - Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. - Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Das bedeute, dass eine Zurechnung von Einkünften zur Betriebsstätte nur zu erfolgen habe, wenn ein funktionaler Zusammenhang zur Betriebsstätte bestehe. Wodurch in Tschechien eine Betriebsstätte begründet worden wäre, habe man nicht darlegen können. Rein faktisch könnten die Geschäfte nicht in Tschechien durchgeführt werden (wie oben ausgeführt) und somit sei nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Tschechien auszugehen. Es seien keine Tatsachen vorgebracht worden, die dies widerlegen würden. Die Tätigkeit der Buchhaltung begründe keine Betriebsstätte. (7) Laut. Art 5 Abs 2 DBA Österreich/Tschechien begründe alleine schon die Geschäftsführungstätigkeit in Österreich eine Betriebsstätte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mehr als sechs Monate dauere. Dieser Tatbestand sei verwirklicht. Warum die Bf. mit vergebener UID-Nummer den maßgeblichen Pflichten betreffend Umsatzsteuer nicht nachgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine UID-Nummer sei nicht an eine österreichische Adresse gebunden. Die Frage der Umsatzsteuer sei nicht Gegenstand der Berufungsvorentscheidung und diesbezügliche Entscheidungen würden weiter vom Finanzamt erfolgen. Die Beschwerde betreffend Vorauszahlungsbescheid Körperschaftsteuer 2014 vom 23. April 2015 werde hiermit als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wurde ein Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 2014 eingebracht: a. Die Beschwerdevorentscheidung beruhe größtenteils auf Mutmaßungen und Vermutungen (sogar in der Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes schriftlich festgehalten) und Einschätzungen. Diese seien durch Fakten jedoch zu widerlegen. b. Die Gesellschaft habe ihren ordentlichen Firmensitz in Tschechien und werde bereits vom tschechischen Finanzamt besteuert. Es gebe ein Abkommen zwischen CZ und AT, worin Doppelbesteuerung verhindert werden solle. Der ordentliche Firmensitz sei von einer der beiden Gesellschafterinnen ständig besetzt. c. Geschäftsentscheidungen würden am Firmensitz getroffen, sowie die Buchführung dort erstellt, die maßgeblich die geschäftsführende Tätigkeit ausmache. Der Firmensitz sei in der notariellen Gründungsniederschrift festgelegt. Aus Anmerkungen der Beschwerdevorentscheidung könne nicht ein Firmensitz in Österreich nachvollzogen werden, da über den Firmensitz nur gemutmaßt werde. Der ordentliche Firmensitz sei auch vom tschechischen Finanzamt bestätigt worden, da dieses aktiv durch das Finanzamt Österreich eingebunden worden sei. Es gebe in der Tschechei sowohl ein Büro als auch Lagerräume, wie durch die Mitarbeiter des tschechischen Finanzamtes ermittelt und dem Finanzamt in Österreich mitgeteilt worden sei. Der Bericht des tschechischen Finanzamtes werde in der Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise angemerkt oder berücksichtigt. Dieser Bericht diene aber maßgeblich der Feststellung eines ordentlichen Firmensitzes. d. In der Beschwerdevorentscheidung werde der Wohnsitz der zweiten Gesellschafterin als relevant angeführt, was nicht zutreffend sei. Bezugnehmend auf einen fehlenden Mietvertrag halte man fest, es sei nicht zwingend notwendig, einen Mietvertrag aufzusetzen, sofern das Objekt im Besitz einer der beiden Gesellschafterinnen sei. Der Wohnsitz einer von zwei Gesellschafterinnen sei in Österreich, darauf beruhend werde seitens des Finanzamtes angenommen, dass es sich um eine österreichische Firma handle. Diese Mutmaßung werde durch den Fakt des begründeten Firmensitzes, wie auch des Wohnsitzes der zweiten Gesellschafterin am Firmensitz entkräftet. Der Wohnsitz von Frau ZS sei somit irrelevant. e. Hier komme § 27 BAO zur Anwendung. Eine der beiden Gesellschafterinnen habe sowohl Wohnsitz als auch betriebliche Tätigkeit am Firmensitz in der Tschechei. Somit begründe sich weder Geschäftsleitung noch Sitz in Österreich und die Firma sei ein tschechisches Unternehmen. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Paragraphen würden für österreichische Unternehmen gelten, in vorangehenden Absätzen dieses Antrages sei eingehend erläutert worden, dass es sich bei der Bf. um ein tschechisches Unternehmen handle, was laut § 27 BAO auch zutreffe. f. Aufgrund obiger Angaben liege auch keine Doppelansässigkeit der Firma vor, sondern eine eindeutige Ansässigkeit in Tschechien. Ort der Geschäftsleitung sei eindeutig Tschechien und nicht wie vom Finanzamt angenommen der Wohnort von Frau ZS. Die Bf. habe keinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Diese Annahme sei eine Mutmaßung, wie in obigen Absätzen bereits ausreichend erörtert worden sei. Es werde seitens des Finanzamtes auch auf die prozentuelle Beteiligung der beiden Gesellschafterinnen verwiesen, jedoch sei im tschechischen Handelsregister festgehalten, dass jede der beiden Gesellschafterinnen selbstständig handeln und agieren dürfe. Es sei somit keine "Obergeschäftsleitung" geregelt, wie vom Finanzamt angemerkt. Da dies aber Grundlage in der Beschwerdevorentscheidung sei, müsse diese Annahme gestrichen werden und die Beschwerdevorentscheidung sei nichtig, dem Einspruch sei stattzugeben. Zum "Gesamtbild" (Zitat aus der Beschwerdevorentscheidung) seien nur bloße Mutmaßungen heran gezogen worden, die nun in diesem Schreiben mit entsprechenden Fakten widerlegt würden. Es sei seitens des Finanzamtes hier die Annahme getroffen worden, dass L der Ort der Geschäftsleitung sei. Diese Annahme sei durch obige Stellungnahmen schon ausreichend erörtert worden. g. Man wolle hier auch anmerken, dass viele wichtige geschäftliche Entscheidungen sogar in Deutschland getroffen würden, da man dort die wichtigsten Messen in der Branche abhalte, und dort auch die wichtigsten Geschäftspartner anzutreffen seien. Auch neue Kontakte und Geschäfte würden dort geschlossen werden. Somit fänden Treffen mit Geschäftspartnern und das Entstehen von Geschäftsabschlüssen und strategischen Entscheidungen zu einem großen Teil auf deutschem Boden statt. Daher wäre der Ort der Willensbildung eher in Deutschland als in Österreich anzunehmen, wenn hier der Fakt der Willensbildung als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Auch hier werde in der Beschwerdevorentscheidung gemutmaßt und nicht auf Fakten basierend (so auch schriftlich in der Beschwerdevorentscheidung vermerkt) entschieden. h. Somit weise man nochmals darauf hin, dass hier der Fakt von Firmensitz, Firmengründung und Bestätigung des Finanzamtes Tschechien als Entscheidungsbasis herangezogen werden müsse, anstatt spekulativer Annahmen. i. Ebenso sei der Betrag für die geforderte KÖSt strittig, da dieser willkürlich angesetzt worden sei, ohne jegliche Bilanzinformation. j. Bezugnehmend auf die Bankverbindung halte man fest, dass Konten in jedem Land geführt werden könnten, diese aber beim zuständigen Finanzamt bekannt gegeben werden müssten. Das tschechische Finanzamt sei über das Konto in Österreich informiert. Aus wirtschaftlichen Gründen mache ein Euro-Konto Sinn, da Kunden aus Deutschland, Italien, Belgien und Österreich in Euro bezahlten und somit der Kurswechsel zu unwirtschaftlichen Verlusten führen würde. Ein entsprechendes Konto in Tschechien sei ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, da hier enorme Gebühren zu entrichten seien. k. Bezugnehmend auf Spieleveranstaltungen halte man fest, daß die Bf. hier als Dienstleister oder Aussteller auftrete. Dies komme einem Messeaussteller oder anderen Dienstleistern gleich. Um hier entsprechend korrekt Umsatzsteuer abzuführen, sei seitens der Bf. beim Finanzamt Graz-Stadt ein Antrag auf eine österreichische UID für ausländische Firmen gestellt worden. Diesem Antrag sei bis dato nicht nachgekommen worden. Laut Beschwerdevorentscheidung sei eine UID vergeben worden und diese sei nicht adressgebunden. Bei Überprüfung im Internet sei Gegenteiliges festgestellt worden. Auszug Mitgliedstaat: AT MwSt-Nummer: UID 6 Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage Name: Bf. 2016/06/20 20:44:20 Adresse: K-Str in L Somit sei hinter dieser UID sehr wohl eine Adresse hinterlegt gewesen. Leider nicht die korrekte Adresse, was man bereits mehrfach beanstandet habe. Eine Firma der Bf. mit obigen Daten sei nicht existent. Die Adresse sei das zentrale Element einer UID Prüfung. Jedes Finanzamt auch in Tschechien lehne Rechnungen ab, wo Adresse und UID nicht übereinstimmten. Auch das österreichische Finanzamt agiere hier gleichermaßen. Bei korrekter Eintragung wäre die tschechische Adresse enthalten. l. Wenn man die UID, die durch das Finanzamt vergeben worden sei, anerkenne, würden man konkludent akzeptieren, dass man eine österreichische Firma sei. Die vergebene UID liege beim Finanzamt, richtigerweise müsse die österreichische UID beim FA Graz-Stadt liegen, wie auch für andere ausländische Firmen. Man halte daran fest, in Österreich Umsatzsteuer abführen zu wollen. Dies sei leider mangels vorhandener UID für ausländische Firmen verhindert worden. Das Finanzamt Graz-Stadt habe weder den Antrag noch die entsprechende Säumnisbeschwerde bearbeitet. Einzig das Finanzamt sei mit der Firma der Bf. in Kontakt getreten. Man halte ferner fest, dass man vor Erreichen der entsprechenden Umsatzgrenzen um eine österreichische UID angesucht habe. Eine weitere Säumnis sei hier anzumerken: Man habe einen Antrag auf Verknüpfung der österreichischen UID mit der tschechischen Steuernummer eingereicht. Diese sei zwingend erforderlich. Das Finanzamt habe das aber nicht durchführen können, und das Finanzamt Graz-Stadt habe keine UID für ausländische Firmen bereit gestellt. Erst nach Aufarbeitung aller offenen Anträge sei es der Bf. möglich, Umsatzsteuer in Österreich abzuführen. Man beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat. Weiters beantrage man die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von 2.500,00 € 5. Mit Schreiben vom 3. Juli 2016 wurde ein Ergänzungsantrag zum Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht (eingelangt am 21. Juli 2016): a. Am 1. Juli 2016 habe man einen Brief vom Finanzamt erhalten – eine „Beschwerdevorentscheidung“ – (s Beilage), zwecks Säumniszuschlag in Höhe von 50,00 €. b. Man sei entrüstet über die unrichtige Vorgangsweise der österreichischen Steuerbehörde. Man sei überzeigt davon, dass man alle Schritte im Einklang mit der Gesetzeslage durchgeführt habe und sei gleichermaßen der Überzeugung, sämtlichen Steuerpflichten (seitens des Gesetzgebers der Tschechischen Republik sowie der Republik Österreich) nachgekommen zu sein. c. Man habe, sogar vor dem Erreichen der vorgeschriebenen Umsatzgrenze, die Erteilung einer UID-Nummer initiiert und zwar wiederholt (13.1.2015 Verf 19, 22.5.2015, 1.7.2015, 29.8.2015) mittels diverser Beantragungen für die freiwillige Registrierung zur MWSt beim FA Graz-Stadt, das für ausländische Unternehmen zuständig sei. Diese Anträge seien an das ho. Finanzamt weitergeleitet worden und dieses bemühe sich ständig, aufgrund beirrender und auch konstruierter Annahmen und Schlussfolgerungen (bereits länger als ein Kalenderjahr) die Bf. als österreichische Firma zu legalisieren. Und zwar ohne Berücksichtigung der Fakten: Die Bf. sei als tschechische Firma registriert. Als Begründung für gewisse Annahmen diene zB der Umstand, dass eine der beiden Geschäftsführerinnen in L wohnhaft sei. d. Als Unternehmen sei man im Versandhandel tätig. Man veräußere Brett- und Gesellschaftsspiele im Internet in die gesamte EU bzw in geringem Ausmaß auch in Drittländer. Die Ware verfüge überwiegend über Anleitungen in Deutsch oder aber Englisch und deshalb erfolgten die meisten Anfragen von Kunden in den angegebenen Ländern. Die unternehmerische Fortentwicklung sehe vor, künftig den tschechischen und slowakischen Markt zu bedienen, weil sich bei dem Spezialsortiment momentan hohe Erfolgschancen bieten würden. Für einen erfolgreichen Einstieg auf dem CZ/SK-Markt werde in Zukunft dafür gesorgt, dass die Spiele nach und nach um CZ/SK-Spielregeln ergänzt würden. Auch privat sei eine künftige Wohnsitzverlegung nach Tschechien vorgesehen. e. Da man eine ordnungsgemäß registrierte Gesellschaft (als juristische Person vorsteuerabzugsberechtigt) sei, ersuche man hiermit, sämtliche Schritte – eingeleitet vom Finanzamt – zu unterlassen und die Gesellschaft ordnungsgemäß als ausländisches Unternehmen für den Vorsteuerabzug beim Finanzamt Graz-Stadt zu registrieren. Es handle sich hier um eine unkorrekte Herangehensweise seitens des österreichischen Finanzamtes. Im Sinne des DBA und der tschechischen und österreichischen Gesetzeslage sei es nicht zulässig, auf diese Art und Weise (willkürlich, nicht qualifiziert und säumig) vorzugehen. Es sei verwunderlich, dass das Finanzamt länger als ein Jahr nicht imstande gewesen sei, diese Beschwerde zu bearbeiten. Diese Untätigkeit sei unverzeilich und bestimmt auch nach den österreichischen Gesetzen und Vorschriften nicht zulässig. f. Zuletzt merke man noch an, dass der Firmenwortlaut, der vom Finanzamt eingetragen worden sei, nicht korrekt sei. Somit sei aufgrund von Formfehlern ohnehin jeglicher Anspruch nicht rechtens, denn die eingetragene Firma existiere in der gesamten EU nicht. g. Man glaube daran, dass das zuständige Organ alle geschilderten Tatsachen gerecht und objektiv entscheide und veranlasse entsprechende Änderungen. 6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (gerichtet an das zuständige Finanzamt und das Bundesfinanzgericht, eingelangt am 13. Januar 2017) erfolgte eine zweite Ergänzung zum Vorlageantrag: a. Am 30. Dezember 2016 habe man vom Finanzamt einen Bescheid (Schreiben vom 21. Dezember 2016) erhalten, der als Beilage des Schreibens beiliege. Da der Fall der Bf. nach wie vor nicht entschieden worden sei, wundere man sich, welche Methoden und Schritte vom Finanzamt unternommen worden seien. b. Man ersuche um eine „Anweisung“ an das Finanzamt, jegliche „Unternehmung an unsere Adresse“ bis zur Entscheidung des BFG zu unterlassen. Man weise – zum wiederholten Male – darauf hin, dass die angeführte Abgabennummer lediglich für eine österreichische Firma Anwendung finden könne. Die Bf. sei aber ein tschechisches Unternehmen. c. Firmendaten sowie Firmenwortlaut der durch das Finanzamt in Österreich registrierten und geführten Firma (willkürlich und trotz nachdrücklichen Protestes hinterlegt), dürften keineswegs als relevant angesehen werden. d. Die Bf. sei eine ordnungsgemäß registrierte tschechische Firma, die alle ihre Pflichten gegenüber der zuständigen tschechischen Finanzbehörde wahrnehme und aufgrund der nicht rechtmäßig zugeteilten österreichischen Umsatzsteuer-Abgabennummer noch keine Umsatzsteuer abführen könne. e. Man ersuche um Information, wie der Stand der Dinge im Fall der Bf. momentan aussehe. 7. Am 10. Februar 2017 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. a. Strittig wäre, ob unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben sei, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Österreich angenommen werden könne. b. Zum Punkt in der Vorlage betreffend den Bericht des tschechischen Finanzamtes gebe man folgende Stellungnahme ab: Aus dem Auskunftsersuchen, das man an die tschechische Finanzbehörde gestellt habe, könnten keine Anhaltspunkte gewonnen werden, die über jenen Ort, an dem die geschäftsleitenden Tagesgeschäfte tatsächlich vorgenommen würden und die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringe, Aufschluss geben würden. c. Dass die Bf. ihren statutarischen Sitz in Tschechien habe, sei vom österreichischen Finanzamt nie bestritten worden. 8. In die rechtliche Würdigung sind folgende Aussagen und Umstände miteinzubeziehen: a. Schreiben der Bf. (ZS als Geschäftsführerin) vom 5. Mai 2015 an das Finanzamt Graz-Stadt: (1) Man erhebe Einspruch aufgrund einer falsch angenommenen Tatsache. Als natürliche Person sei der Lebensmittelpunkt in Österreich, als juristische Person sei die Geschäftsleitung aber in Tschechien. Hier werde der Wohnsitz mit der Firma vermischt. (2) Die Unterlagen und die Firmenführung würden vom Firmensitz in Tschechien aus durchgeführt, da sich am Firmensitz auch die Buchhaltung befinde. (3) ZS besitze auch in Tschechien einen ordentlichen Wohnsitz, da es in Tschechien nichts gebe, das dem österreichischen Modell eines Zweitwohnsitzes gleichkomme und dort nur ein ordentlicher Wohnsitz geführt werden könne. Dieser Wohnsitz gründe auch auf der tschechischen Staatsbürgerschaft. (4) Bezugnehmend auf § 27 BAO sei im Gründungsbescheid der Firmensitz notariell festgehalten. Somit käme § 26 BAO nicht zur Anwendung, sondern § 27 BAO, da es sich um eine Körperschaft und nicht um eine Privatperson handle. Es fehle somit nicht die schriftliche Festhaltung des Firmensitzes. (5) Zur Kenntnis nehme man, dass an die österreichische Steuernummer die Umsatzsteuer abzuführen sei. Zu beeinspruchen sei jedoch, dass man in Österreich Körperschaftsteuer abzuliefern habe, da dies einer Doppelbesteuerung gleichkomme und es zwischen Tschechien und Österreich ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen gebe. Ebenso beeinspruche man eine Gewinnbesteuerung, weil diese am Firmensitz in Tschechien bereits durchgeführt werde und keine Doppelbesteuerung zum Tragen kommen könne. (6) Auf der zugewiesenen Steuernummer könne nur eine Zahllast durch die eingehobene Umsatzsteuer entstehen. Man ersuche um erneute Überprüfung. Das Modell der Bf. sei auch bei anderen bekannten Firmen langjährig im Einsatz und auch dort komme es zu keiner Doppelbesteuerung aufgrund der bestehenden Abkommen. b. Schreiben der Bf. (ZS als Geschäftsführerin) vom 1. Juli 2015 an das Finanzamt Graz-Stadt (Auszug): (1) Da die Firmenadresse trotz des Besuchs beim österreichischen Finanzamt nicht richtiggestellt worden sei, könne man keine UVA durchführen. Derzeit sei leider die UID-Nummer und die Steuernummer immer noch an die österreichische private Wohnadresse gebunden und nicht an den Firmensitz mit der tschechischen Adresse. Es werde schriftlich um Richtigstellung der Firmenadresse ersucht. Da der Umsatz im Jahr 2015 noch nicht die Nettogrenze von 30.000,00 € erreicht habe, bestehe derzeit auch keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich und alle bisherigen Rechnungen seien mit der tschechischen UID-Nummer sowie entsprechendem tschechischen Steuersatz ausgestellt worden, somit bestehe beim tschechischen Finanzamt die Steuerschuld. Man hoffe sehr, dass die Richtigstellung der Firmenadresse schnellstmöglich durchgeführt werde, um auch in Österreich die Umsatzsteuer abführen zu können, bevor der Mindestumsatz von 30.000,00 € jährlich erreicht werde. Es werde nochmals angemerkt, dass es sich bei der Bf. um einen Versandhandel handle, den den Firmensitz in Tschechien habe. (2) Sollten weitere Unklarheiten über den Firmensitz auftreten, könne man das mit dem tschechischen Finanzamt abklären, da dort ebenfalls die Steuerschuld zu begleichen und dies eine Angelegenheit zwischen den Finanzämtern zweier Länder sei und nicht auf dem Rücken der Firmeninhaberin ausgetragen werden sollte. Diese Vorgangsweise sei auch von der tschechischen Steuerberaterin empfohlen worden, die sich auf EU-Recht spezialisiert habe. Die Vorgangsweise, die Bf. einfach als österreichische Firma zu registrieren – zudem ohne Bescheid – sei nicht mit dem EU-Recht konform. c. Auskunft tschechisches Finanzamt vom 9. November 2015 auf ein Auskunftsersuchen der österreichischen Finanzbehörde (Auszug): (1) Eine Betriebsstätte in Österreich werde bestritten. Die Geschäftsführerin habe ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Ein Telefon existiere nach aufliegenden Unterlagen nur in Österreich. (2) Der Betriebssitz solle sich in Tschechien befinden, eine Betriebsstätte in Österreich werde bestritten. (3) Shareholder: ZS, geboren 1975, wohnhaft K-Str. in L. (4) Die tschechische Steuerzahlerin sei am 27. März 2014 ins Handelsregister aufgenommen worden. Vertreter seit Gründung der Company seien ZS und ZM ab 23. August 2015 gewesen. Die Bücher seien an der tschechischen Adresse und die stores fänden sich am Sitz der Firma an der tschechischen Adresse und in Österreich bei der Vertreterin ZS. (5) Die Güter würden vornehmlich in Deutschland und anderen EU-Staaten gekauft. (6) Die Vertreterin ZS besuche den Sitz der Gesellschaft regelmäßig einmal in 14 Tagen am Wochenende. (7) Das Steuersubjekt habe keine Arbeitnehmer. Die gesamte Aktivität werde von ZM und ZS getragen. (8) Der Verkauf der Güter werde realisiert mit E-Mail, SM oder per E-Shop.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100146/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100146.2017
Stammnummer
116269
Gültig
20.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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