…von einem eher als gering einzustufenden Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Dazu kommt im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Tatfolgen, dass die im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Konkursverfahren festgestellte Zahlungsunfähigkeit deutlich macht, dass auch bei rechtzeitiger (strafausschließender) Bekanntgabe des Abgabenbetrages…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Augustin und Mag. Franz Gall in der Finanzstrafsache gegen A, geboren am xxxx, Speditionsangestellter, wohnhaft in XXX…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A…
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs…
…Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Rz. 3 und 7 zu § 25)…
…der Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibendes Täterverhalten (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/014), noch keine oder bloß unbedeutende Tatfolgen (vgl. etwa UFS 5.10.2004, FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Nachdem der Gesetzgeber selbst für geringfügige Finanzvergehen gemäß …
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146…
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs…
… 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im Sinne des…
…diesbezüglich glaubhaften Aussage des als Zeugen befragten Kontrollmanagers, der den betreffenden Vorgang in einem stichhaltig erscheinenden Aktenvermerk auch festgehalten habe. Der Ausspruch einer Verwarnung trotz des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Tatfolgen folge aus der (bestehenden) Notwendigkeit, den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten…
…Bf. hat mit der verspäteten und unrichtigen Auskunft verhindert, dass ein allfälliger Strafanspruch gegenüber einem Fahrzeuglenker geltend gemacht wird, weshalb die Tatfolgen nicht unbedeutend sind. Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegt daher nicht vor. V. Wie bereits unter Pkt. III. ausgeführt…
…rechtfertigende, Gründe im Anlassfall nicht vorlägen. Darauf, dass einem vom Beschuldigten in eventu begehrten Absehen von einem Strafausspruch gemäß § 25 FinStrG hier schon die aufgrund des Verkürzungsbetrages nicht als unbedeutend einzustufenden Tatfolgen entgegenstünden, wurde ebenfalls hingewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gemäß § 265 Abs…
…Ein (besonderer) Strafausschließungsgrund im Sinne des Gesagten wird dann vorliegen, wenn sowohl sämtliche anhand des sozialen Störwertes des Verhaltens zu beurteilende Tatfolgen in Anbetracht des sich am Zweck der verletzten Bestimmung orientierenden Normalfalles, als auch das vom Täter an den Tag gelegte Verschulden im Hinblick…
…Aufmerksamkeitsfehler darstellen, der umgehend bereinigt wurde. Auf Grund des geringfügigen Verschuldens der Bf. und der festgestellten unbedeutenden Tatfolgen sei der Strafausschließungsgrund des § 25 Abs.1 FinStrG gegeben und daher von einer Bestrafung abzusehen. Sollte aber die Verhängung einer Geldstrafe als erforderlich erachtet werden, wäre diese…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…