…kann dann nicht mehr mit Erfolg eine Selbstanzeige erstattet und ein Strafaufhebungsgrund erzielt werden, wenn entweder die Behörde bereits eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat oder die Tat objektiv entdeckt wurde und Sie in Kenntnis der Tatentdeckung sind. Die Prüferin hat Ihnen in dem Telefonat bereits gesagt…
…b FinStrG eine Tatentdeckung vor und war dies dem Täter aus dem Telefonat mit der Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung bekannt, weswegen für ihn eine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen konnte. Eine Tatentdeckung durch die Behörde bezieht sich damit auf den objektiven Tatbestand und muss…
…Es scheint, dass er den irrigen Standpunkt vertritt, dass nur eine Tatentdeckung durch die Finanzstrafbehörde und nicht bloß durch die Abgabenbehörde eine Selbstanzeige als im Sinne des § 29 Abs 3 lit b FinStrG verspätet erscheinen lässt. Eine solche Meinung wäre völlig unhaltbar und stünde nach…
…Sperrwirkungen hinsichtlich einer Option, mittels Selbstanzeige einen Strafaufhebungsgrund zu erwirken, daher ist zu prüfen, ob die Aufforderungsschreiben Verfolgungshandlungen darstellen bzw. ob eine Tatentdeckung durch den Prüfer vorliegt. Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde…
…ist auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass die UVAs der Monate 01-11/2015 vor Prüfungsbeginn abgegeben wurden, jedoch hat zu diesem Zeitpunkt bereits eine Tatentdeckung i.S.d. § 29 stattgefunden. Die Prüferin hat sich vor Abgabe der gegenständlichen UVAs nicht nur bereits zur…
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG war zu Gunsten des Verbandes mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, in dem die Besteuerungsgrundlagen offen gelegt wurden. Zudem wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 4 VbVG, die Schadensgutmachung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 01. Juni 2016 gegen das Erkenntnis des Zollamtes…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen K, (Bf.) vertreten durch Ersoy Scheichl Traudtner Amann Rechtsanwälte, 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, wegen Vergnügungssteuerverkürzungen über die Beschwerde des…
Der Bf. habe die Einreichung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung von Vergnügungssteuer nur aus dem Grund unterlassen, da er der Ansicht gewesen sei, kein Unternehmer der Veranstaltung zu sein. Der Abgabenbehörde seien die Verhältnisse vor Ort seit Eröffnung des „A2“ 2008 bestens bekannt gewesen, dennoch…
Verteidiger beantragt für die 3 Tage im Oktober 2008, für die bei einer gesamten Veranstaltungsdauer von 6 Tagen im Oktober 2008 ein Gesamtbetrag von Euro 453,03 bisher angesetzt wurde, einen geschätzten Abschlag von Euro 226,52 vorzunehmen. Es handle sich bei den 3 Tagen…
…die (jeweils) vor dem 1.1.2011 begangenen Taten einzustufen, da nach der Rechtslage vor 2011 der strafbefreienden Wirkung einer neuerlichen Selbstanzeige (schon) die vorherige teilweise Tatentdeckung entgegengestanden wäre. Mit Schreiben vom 17.2.2014 beantragte die Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über ihre…
…erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen noch nicht zum Schluss auf ein im FinStrG vertyptes Finanzvergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, liegt noch keine Tatentdeckung vor (vgl. bereits OGH 25.8.1998, 11 Os 41/98). Insofern könnte man bezüglich der Beobachtung der Übergabe…
…Papierform befunden. Aus den Jahresabschlüssen und der Einbringungsbilanz habe er den Verdacht geschöpft. Nach Darlegung der Begriffe "Vermutung", "Verdacht" und "Gewissheit" einer "Tatentdeckung" durch den Vorsitzenden: Er habe einen Verdacht gehabt, der aber noch einer weiteren Aufklärung bedurfte. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 98…
…mit Sicherheit erweislich, spricht doch der Zeuge G selbst auch nach Belehrung über diese Begrifflichkeit lediglich von einem Verdacht, der einer weiteren Aufklärung bedurfte. Tatsächlich wäre von einer Tatentdeckung dann zu sprechen, wenn für die Person, welche das finanzstrafrechtliche Geschehen wahrgenommen hat, bei vorläufiger Beurteilung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***8***, die Richterin ***9*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***13***, ***6*** wegen der Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG…
…worden wäre (Variante 1 der zitierten Gesetzesstelle), liegt ab diesem Zeitpunkt ein Versuch vor, bei welchem der deliktische Erfolg auch bis zur dem Beschuldigten bekanntgewordenen Tatentdeckung (im April 2002 durch Zustellung des diesbezüglichen Einleitungsbescheides an den Beschuldigten, Finanzstrafakt Bl. 5a) ausgeblieben ist. Tatsächlich aber hatte…
…unrichtiger Handhabe führt die Überprüfung des Vorsteuerteilers immer zu einer Korrektur. Die ***11*** musste daher bei entsprechender Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung durch die prüfende Behörde rechnen. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass das Risiko einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit nicht gegeben ist und begründet…
…OLG Celle 24.1.1984; Henneberg, BB 1984, 1679). Somit kann ohne Hinzutreten einer Kenntnis der Finanzstrafbehörde von weiteren konkreten Tatumständen auch von einer nur teilweisen Tatentdeckung iSd § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG keine Rede sein (OGH 24.6.1999, 11 Os 49/99…
…liege demnach nicht vor. Zudem wären die Abgaben ohne die Initiative und Kostenübernahme des Bf nicht entrichtet worden bzw im Fall der Tatentdeckung der mit dem Abgaben- und Haftungsverfahren zu betreibende Aufwand ungemein höher ausgefallen. Dem gegenüber argumentiert die belangte Behörde: 1. Die angefallenen Steuerberatungskosten…
…die für das Unternehmen existenzbedrohend waren. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass von der Abgabenerhöhung grundsätzlich nur Abgaben betroffen sein können, die von einer erhöhten „Tatentdeckung" betroffen sind. Natürlich hätte der Umstand im USO Zeitraum dem Finanzamt auffallen können, zwangsläufig jedoch nicht bemerkt werden müssen…