…Damit soll sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit nur dann weiter behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031). Die Rechtsprechung legt sohin…
…sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nur ein einem der Vertragsstaaten eines solchen Abkommens eine indirekte Besteuerung unterliegt. (Rz 40.) Die Zulassung erscheint in dieser Hinsicht als natürliche Folge der Ausübung dieser Steuerhoheit. Sie erleichtert die Kontrollen sowohl für den Zulassungsstaat als auch für die anderen Mitgliedstaaten…
…13/0137). Selbst eine allfällige Doppelbesteuerung wäre keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV, sondern nur Folge des Grundsatzes, dass Mitgliedstaaten aus ihrer Steuerhoheit eine Besteuerungsbefugnis erwächst (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts 19.1.2017, C-591/15, The Gibraltar Betting and Gaming Association…
… 57ff GSpG betreffend die Glücksspielabgabe Ausfluss der Steuerhoheit Österreichs und nicht des Glücksspielmonopols sind (RV/7100866/2015 und RV/2100056/2016)." In den vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteilen befindet sich neben den bisher gennannten Schriftsätzen und Entscheidungen des FA noch der Beschluss des VfGH 24…
…beachtenden Bestimmungslandprinzips kein Zuordnungswahlrecht zum Privatvermögen. Durch die Steuerbefreiung der ig. Lieferung und der Besteuerung des ig. Erwerbs wird eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet (vgl. EuGH 6.4.2006, C-245/04 EMAG Handel Eder OHG). Das Bestimmungslandprinzip als Grundlage des…
…Glücksspielabgabe. Die Vorschriften der §§ 57 ff GSpG betreffend die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit Österreichs und nicht des Glücksspielmonopols (vgl. ua BFG 10.10.2016, RV/7100866/2015 mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu den Vorwürfen der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols wird weiters auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes…
…weshalb Wohnsitzüberlegungen nicht anzustellen seien. Hinsichtlich der Einkommensteuer erklärte der Bf., dass die slowakische Einkommenstangente von € 34.657,83 nicht der österreichischen Steuerhoheit unterliege, weil laut Meldebestätigungen der Aufenthalt des Bf. mit 138 Tagen jedenfalls unter der relevanten Grenze von 182 Tagen liege. Über…
…ob die Republik Österreich Verlassenschaftsabgaben von einem Nachlass einheben kann, sind vielmehr ausschließlich die im § 6 ErbStG enthaltenen inländischen Vorschriften über die Steuerhoheit maßgebend (VwGH 29.10.1952, Slg. 653/F). Nach einer Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters und den Angaben in der Todesfallsaufnahme war die…
…Damit soll sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031). Die Rechtsprechung legt sohin gemeinsam mit der…
…auch keiner Schenkungssteuer bzw sind ab dem 01.08.2008 auch nicht anzeigepflichtig nach § 121a BAO. • Die Zuführung des Vermögens ("Fonds") in die Stiftung im Jahr 2002 unterlag nicht der österreichischen Steuerhoheit, weil ein unentgeltlicher Übertragungsvorgang von Barmitteln zwischen zwei Steuerausländern stattfand und dafür nach …
…dass die Einforderung von Steuern für Leistungen, die nicht unmittelbar mit dem Tourismus zusammenhingen, der Kompetenzverteilung im Steuerrecht widerspreche und unberechtigterweise in die Steuerhoheit des Bundes eingreife, ohne dies näher zu konkretisieren. Da die Endreinigung der Unterkunft eine mit dem Aufenthalt in der Unterkunft verbundene…
…Steuerrechtsprechung² (Vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0112, sowie BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015) -Abschottungswirkung gegenüber der österreichischen Steuerhoheit zeigt und daher die ab April 2009 erzielten Einkünfte nicht mehr mir, Dkfm. ***20***, zuzurechnen sind. °In eventu, dass die Behörde…
…rechtsprechungs- sowie verwaltungspraxisbasierten Darlegungen des Beschwerdeführers im Pkt. 2 seines Offenlegungsschriftsatzes vom 14.3.2017 schottet seine ausländische Er- und Ablebensversicherung vor der österreichischen Steuerhoheit ab und sind ihm ad personam die im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge nicht zuzurechnen, sodass sich daraus KEINE ÄNDERUNG seiner Einkommensteuerbescheide…
…Nach den rechtsprechungs- sowie verwaltungspraxisbasierten Darlegungen in Pkt. 2 des Offenlegungsschriftsatzes schotte die vom Bf abgeschlossene Er- und Ablebensversicherung vor der österreichischen Steuerhoheit ab und seien die im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge dem Bf nicht zuzurechnen, sodass sich daraus keine Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre…
…04 vom 15.12.2005) festgehalten, dass die Besteuerung von KFZ zwar nicht harmonisiert sei, sodass die Mitgliedsstaaten in Ausübung ihrer Steuerhoheit in diesem Gebiet frei seien, soweit sie dabei das (primäre) Gemeinschaftsrecht (wie zum Beispiel die Verträge) mit seinen Grundsätzen (z.B. Freizügigkeit) beachten…
…sind die steuerlichen Auswirkungen aufgrund des Fehlens eines Anrechnungsvortrags, als rechtliche Doppelbesteuerung zu qualifizieren, die daraus resultiert, dass beide Vertragsstaaten ihre Steuerhoheit ausüben. Dazu führt der Europäische Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung aus, dass ein Ansässigkeitsstaat nicht dazu verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen Nachteile zu treffen…
…Beschwerdeführerin zu einem vorläufigen Zwischenbericht der Steuerfahndung unter anderem wie folgt Stellung genommen: 1. Zur fehlenden Steuerhoheit der österreichischen Abgabenbehörden Die Steuerfahndung gelange in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, die Versendungen der Waren würden der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein und es sei deshalb von einem geglückten…
…diese Einschränkung soll nach hM sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Recht zur Besteuerung auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat. Entscheidend ist demnach, dass die Vergütung vom nicht im…
…40-41 ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Besteuerung von Kraftfahrzeugen bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit völlig frei sind und das Erfordernis der "Zulassung" in dieser Hinsicht als natürliche Folge dieser Steuerhoheit erscheint. Der EuGH hat in keinster Weise die Bestimmung nach…
…wird, wäre eine solche aber keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV, sondern nur Folge des Grundsatzes, dass Mitgliedstaaten aus ihrer Steuerhoheit eine Besteuerungsbefugnis erwächst (vgl. nochmals die Schlussanträge des Generalanwalts 19.1.2017, C-591/15, The Gibraltar Betting and Gaming Association, Rn…