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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100203/2018

Kraftfahrzeugsteuer für ein auf ein ausländisches Unternehmen zugelassenes Kraftfahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100203/2018vom 15.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem anerkennt der EuGH Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der Grundfreiheiten wie insbesondere die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der Steueraufsicht Mit seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C- 451/99, Cura Anlagen GmbH, hat der EuGH entschieden: "Mit Ausnahme der besonderen Situation der vorübergehend in die Gemeinschaf eingeführten Kraftfahrzeuge und der ausschließlich für den Güterverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen, um die es im vorliegenden Fall nicht geht, ist die Besteuerung von Kraftfahrzeugen nicht harmonisiert und unterscheidet sich erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die Mitgliedstaaten sind daher bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten. Sie können sich über die Abgrenzung dieser Steuerhoheit aufgrund von Kriterien wie dem Gebiet, in dem das Fahrzeug tatsächlich benutzt wird, oder dem Wohnsitz des Halters, die beide verschieden Elemente des Territorialitätsprinzips sind, verständigen und miteinander Abkommen schließen, um sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nur ein einem der Vertragsstaaten eines solchen Abkommens eine indirekte Besteuerung unterliegt. (Rz 40.) Die Zulassung erscheint in dieser Hinsicht als natürliche Folge der Ausübung dieser Steuerhoheit. Sie erleichtert die Kontrollen sowohl für den Zulassungsstaat als auch für die anderen Mitgliedstaaten, für die die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat dar Nachweis der Zahlung für Kraftfahrzeugsteuer auf diesem Gebiet ist. (Rz 41.). Folglich kann ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens d.h., wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss (Rz 42.)." Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 erster und zweiter Satz KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig." Diese vom KFG vorgeschriebene Zulassungsverpflichtung unter Anknüpfung an die Verwendung des Fahrzeuges und den Hauptwohnsitz des Halters ist somit nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtskonform. Dementsprechend entspricht es auch dem Gemeinschaftsrecht, wenn § 3 Z 2 KfzStG diejenige Person als Steuerschuldner vorsieht, die das Kraftfahrzeug verwendet und die daher die Verpflichtung zur Zulassung dieses Fahrzeuges trifft. Es war daher wie in Spruchpunkt II. zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der nicht abgewichen wurde. Die in diesem Erkenntnis getroffenen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen beinhalten keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich einer Revision nicht zugänglich. Es war daher wie in Spruchpunkt III. zu entscheiden.   Feldkirch, am 15. Juli 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100203/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100203.2018
Stammnummer
134684
Gültig
15.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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