RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100276/2020

Widerlegung der inländischen Hauptwohnsitzvermutung bei ausländischem Zweitwohnsitz nach Maßgabe der Nutzung/Verwendung des Kraftfahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100276/2020vom 20.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Michael Haberl, Hauptstraße 65, 8962 Gröbming, über die Beschwerden vom 11. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 4. April 2019 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2014, 2015, 2016, 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin (=Bf.) Kraftfahrzeugsteuer für 07-12/2014, 2015, 2016 und 2017 für das in Deutschland zugelassene Fahrzeug BMW X 5 vorgeschrieben. Das Finanzamt führte in der gesonderten Begründung vom 04.04.2019 dazu aus: … "Die Bf. werde in Österreich unbeschränkt zur Einkommensteuer veranlagt. Grundlage für diese Steuerpflicht sei der seit 2002 begründete Hauptwohnsitz in Österreich. Neben dem Wohnsitz In Österreich bestehe auch weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland. Das deutsche Finanzamt E. habe festgestellt, dass die Bf. und ihr Ehemann den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Es sei daher unstrittig, dass die Steuerpflichtige in Österreich einen Wohnsitz iSd. § 26 Abs. 1 BAO habe und dieser Wohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle. Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden. Ein KFZ unterliege damit der Steuer ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des KFZ ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 in Österreich nicht mehr zulässig ist. Wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ (d.h. ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richte sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Habe das KFZ seinen dauernden Standort in Österreich, sei die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehle dem KFZ die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967. Werde es trotzdem weiterverwendet, handle es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes KFZ, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfülle. Nach der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 seien Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folge, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden könne, wofür es allerdings eines entsprechenden Gegenbeweises bedürfe. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergebe sich auch, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80%) nahezu ausschließlich im Ausland zur Voraussetzung habe. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel seien dabei unbegrenzt (z.B. Fahrtenbuch). Der Verwender müsse auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung sei aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 treffe die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behaupte, treffe dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Die vorgelegten Unterlagen könnten nicht nachweisen, dass die weitaus überwiegende Verwendung (mind. 80%) des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland stattgefunden habe. Inwieweit der Zulassungsschein aus Deutschland den Standort in Deutschland nachweisen soll, erschließe sich der Behörde nicht. Würde die Zulassung in einem anderen Staat einen Nachweis für die Verwendung in diesem Staat darstellen, wäre der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung obsolet, da ein ausländisches Kennzeichen eine ausländische Zulassung als Voraussetzung habe. Die restlichen Berechnungen stellten grobe Schätzungen dar, so würden die Kilometer am Aufenthaltsort einmal mit 0, einmal mit 20, einmal mit 80 oder einer anderen runden Kilometeranzahl geschätzt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum für einen bestimmten Aufenthaltszeitraum in Österreich ein bestimmter runder Kilometerwert geschätzt wurde. Aus der Rechnung sei ersichtlich, dass das Lieferdatum für das gegenständliche Fahrzeug der 06.05.2014 war. Dies decke sich auch mit dem Eintrag im Kalender der Abgabepflichtigen, die am 09.05.2014 "neues Auto, weißer X5" vermerkt habe. Gleichzeitig sei ersichtlich, dass sie bereits an diesem Tag nach Österreich gefahren ist. Laut Aufstellung zur Beschwerde wäre die erste Fahrt nach Österreich erst im August 2014 gewesen, dies weiche von den Aufzeichnungen der Bf. im Kalender ab. Die Berechnung der Bf. sei daher jedenfalls unvollständig und könne keinen Gegenbeweis darstellen. Da der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 6 KFG einen tatsächlichen Beweis verlange und keine Glaubhaftmachung, könnten geschätzte und unvollständige Berechnungen nicht dazu führen, dass das gegenständliche Fahrzeug als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland anzusehen sei. Die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei. Da die erstmalige Einbringung in das Inland im Mai 2014 (laut Kalender am 09.05.2014) erfolgt sei, hätte spätestens einen Monat später die Anmeldung erfolgen müssen." Gegen Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom 4.4.2019 richten sich die innerhalb der verlängerten Frist eingebrachten Beschwerden vom 11.6.2019. "Entgegen der Behauptung des Finanzamtes werde die Bf. in Österreich nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 08.05.2014 erworbene BMW X5 sei in Deutschland zugelassen worden. Der Zulassungsschein sei der Behörde schon vorgelegt worden. Entgegen der Feststellung des Finanzamtes sei am 9.5.2014 keine Fahrt nach Österreich erfolgt. Die Kalendereintragung bedeute, dass die Reiterin D. mit ihrem Pferd in Österreich vom 9.-11.5. 2014 ein Turnier geritten habe. Eine ähnliche Eintragung sei am 4.6.2014 zu finden. Hier hätten die Bf. und ihr Mann gemeinsam das Pferd W. aus Österreich geholt. Diese Fahrt sei mit dem damaligen PKW des Ehemanns erfolgt (Beweis: Parteienvernehmung, Zeuge N.R. Ehegatte). Der strittige BMW X5 sei erstmals am 13.8.2014 über die österreichische Grenze gefahren. Zur Behebung eines Schadens sei das Fahrzeug am 11.8.2014 mit einem Kilometerstand von 8.761 in das Autohaus in Deutschland gebracht und am 13.08.2014 zur anschließenden Fahrt nach Österreich wieder abgeholt worden. (Beweis: Parteienvernehmung, Reparaturrechnung vom 14.8.2014). Die Bf. sei begeisterte Pferdesportlerin und habe sowohl in A. im Ennstal (2014 und 2015) als auch in J. in Bayern (2014 bis laufend) Pferde eingestellt. Anlässlich ihrer Aufenthalte in Österreich sei sie nahezu täglich nach A. (einfache Strecke 24 km) gefahren, bei ihren Aufenthalten in Deutschland fahre sie etwa 7x pro Monat nach J. (einfache Strecke 33 km) Beweis: Parteieneinvernahme Die 1924 geborene Mutter der Bf. lebe in Kempten und müsse betreut werden. Bis 2016 sei die Bf. 14-tägig, ab 2017 mindestens wöchentlich zu ihrer Mutter gefahren. Aufgrund des gestiegenen Pflegebedarfs habe die Bf. seit 2018 eine Wohnung in Kempten bezogen. Beweis: Parteieneinvernahme, falls erforderlich schriftliche Bestätigung der Mutter Der Ferienwohnsitz in Italien am Gardasee werde von der Bf. ca. 6-7x pro Jahr besucht. Ausgangspunkt dieser Reisen sei meist der Wohnsitz in Deutschland. Die einfache Fahrtstrecke beträgt 420 km, wovon 113 km auf die österreichische Strecke Kiefersfelden - Brenner entfielen. Den Urlaubsort Lech in Österreich besuchten die Bf. und ihr Ehemann meist gemeinsam, gelegentlich auch ohne den Ehepartner. Gelegentlich würden Autoreisen unternommen, die bis nach Norddeutschland führten. Dazu werde sie in Kürze eine jahrweise Aufstellung, aus der die jährlich gefahrenen Kilometer innerhalb und außerhalb von Österreich dargestellt, übermitteln. Der vom Finanzamt festgestellte und als erwiesen erachtete Sachverhalt sei hinsichtlich NoVA (hier nicht strittig) und KFZ-Steuer unter dem Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu subsumieren, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Nach der Entscheidung des VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288 und den nachfolgenden VwGH-Entscheidungen setze die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort, sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht. Aufgrund der Gesetzeslage habe die Abgabenbehörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn-)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behaupte, treffe schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0025 treffe den Verwender nach § 82 Abs. 8 KFG die Beweislast. Er habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei. Der Abgabepflichtige müsse den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich sei. Er müsse auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen sei. Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der regelmäßige Ort der Verwendung sowie die Art und Weise der Verwendung. Nach § 119 BAO seien seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Abgabenbehörde sei ein klares, vollständiges Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden, objektiv überprüfbaren Nachweisen genügten der Offenlegungspflicht nicht. Aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" sei auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt sei. Gelinge der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, müsse die Abgabenbehörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten, dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses werde dann vom § 82 Abs. 8 KFG vermutet. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland und nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden. Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen sei oder nicht, richte sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967, worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen werde. § 79 KFG 1967 bestimme, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig sei, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht worden seien und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten würden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimme, neben der bereits dargestellten Standortvermutung und deren Widerlegbarkeit, dass die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland ohne Zulassung gemäß § 37 im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig sei. Würden solche Fahrzeuge, die nach dem KFG 1967 somit im Inland zuzulassen wären bzw. ohne die kraftfahrrechtliche, inländische Zulassung im Inland verwendet, liege eine sogenannte widerrechtliche Verwendung vor und der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 KfzStG sei erfüllt. Zur Umsatzsteuer habe der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010, AZ. Rs.C-84/09 den Leitsatz aufgestellt: "1. Die Artikel 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb derer die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstandes vom Liefermitgliedsstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbes eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 B Ziff. ii dieser Richtlinie hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedsstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstandes beabsichtigt ist. 2. Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug, dass Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, neu im Sinn von Art. 2 Abs. 2 b der Richtlinie 2006/112 ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstandes vom Verkäufer an den Käufer abzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/15/0177 dem Europäischen Gerichtshof gefolgt und hat dazu ausgeführt: Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedsstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (RN. 22 des Urteils C-84/09). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (RN24). Die Feststellung habe auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven, tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umstände gehören unter anderem der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedsstaaten (RN 44f). Es sei anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedsstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeuges stattfinden wird. Im Lichte dieses Erkenntnisses wird wohl die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Zwecke der Umsatzsteuer nicht herangezogen werden können. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer habe der EUGH in einigen Rechtssachen (z.B. Cura Anlagen C-451 vom 21.03.2001; KOM/Dänemark C- 462/02 vom 15.09.2005; Nadin C-151/04 und Dure C-152/04 vom 15.12.2005) festgehalten, dass die Besteuerung von KFZ zwar nicht harmonisiert sei, sodass die Mitgliedsstaaten in Ausübung ihrer Steuerhoheit in diesem Gebiet frei seien, soweit sie dabei das (primäre) Gemeinschaftsrecht (wie zum Beispiel die Verträge) mit seinen Grundsätzen (z.B. Freizügigkeit) beachten. Die Mitgliedsstaaten könnten bei der Besteuerung von KFZ auf unterschiedliche Kriterien der Abgrenzung (wie z.B. tatsächliche Nutzung, Wohnsitz des Halters, abstellen. Auch eine in einem Mitgliedsstaat normierten Zulassungsverpflichtung erscheine als natürliche Folge dieser Steuerhoheit. Im Ergebnis stelle der EUGH aber immer auf die tatsächliche im Wesentlichen dauerhafte Nutzung des Fahrzeuges in einem Mitgliedsstaat ab. Das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen im privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl Nr. 170/1959), dem sowohl Österreich als auch Deutschland beigetreten sei, bestimme in Artikel 2, dass Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen seien, .... wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt würden, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gelte nicht für Wege und Brückengeländer oder Verbrauchsteuern. Art. 3 lege fest, dass diese Befreiung im Gebiet jeder Vertragspartei solange gewährt werde, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Art. 2 angeführten Fahrzeuge erfüllt sei. Die Bf. habe sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz und das Fahrzeug werde bei Weitem überwiegend in Deutschland genutzt. Zu den Bescheiden über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Mai 2014 und den über die Kraftfahrzeugsteuer von 4/2014 bis 12/2018 werde sich die Abgabenbehörde mit den bereits vorgelegten Beweismitteln im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auseinandersetzen müssen. Im Zuge dieses Verfahrens werde sich wahrscheinlich heraussteilen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in M. (Österreich) ist, B. in Deutschland als dauernder Standort anzusehen ist, die regelmäßige Verwendung privater Natur ist und von B. aus erfolgt und mit dem Fahrzeug sowohl jährlich als auch insgesamt wesentlich weniger Kilometer innerhalb Österreichs als außerhalb Österreichs zurückgelegt werden. Es werde daher die Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 04/2014-12/2018 von 6.904,24 auf Euro 0,00 Euro beantragt." Mit Schreiben vom 19.7.2019 der belangten Behörde wurde die Bf. ersucht, zu folgenden Ergänzungspunkten Stellung zu nehmen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen: - Eine Aufstellung mit den gefahrenen Kilometern innerhalb und außerhalb Österreichs (angekündigt in der Beschwerde vom 11.06.2019) - Den kompletten Schriftverkehr mit der deutschen Finanzverwaltung hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthalts im Ausland, wie Hotel- und Restaurantrechnungen, Benzinrechnungen etc. (s. Beschwerde 7.3.2019) - ob es für das Fahrzeug eine Jahreskarte/Zeitkarte für einen Tunnel (z.B. Bosruck) oder Mautstrecke (z.B. Brennerautobahn) gebe. In der weiteren Folge wurde ein von der belangten Behörde und von zwei steuerlichen Vertretern unterfertigter Aktenvermerk über die Besprechung vom 5.8.2019 folgenden Inhalts angefertigt: "Themenbereiche: 1. Schriftliche Zeugenaussagen von J.W. (Fitnesstrainer), I.T., R.K. (Bauleiter), St.D. (Fliesenleger), M.G. (Elektriker): Herr StB H. gibt an, dass die schriftlichen Zeugenaussagen noch beigebracht werden müssen. Vor allem für die Deutschen müssen diese noch erbracht werden, insbesondere von der Bauleitung etc. Von der Mutter muss keine Zeugenaussage gebracht werden. Frist: 15.09.2019 2. Jährliche Aufstellung mit den gefahrenen Kilometern innerhalb und außerhalb Österreichs (angekündigt in der Beschwerde vom 11.06.2019): Aufstellung und Liste zur Begründung der Fahrten wurde übergeben für Bf. und N.R. (Ehegatte der Bf.). Herr StB H. bringt eine Aufstellung der gefahrenen Gesamtkilometer bei. Aus den Terminkalendern der Ehegatten wurden die nicht regelmäßigen Fahrten herausgearbeitet (googlemaps für Abfahrtsort und Zielort). Herr StB H. gibt an, dass die Kilometer für M. erhöht wurden. Fahrten der Gattin zum Reitstall (Ai.) wurden gesondert ermittelt. 3. Der komplette Schriftverkehr mit der deutschen Finanzverwaltung hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltes im Ausland, wie Hotel- und Restaurantrechnungen, Benzinrechnungen, etc. (siehe Beschwerde 11.3.2019): Wo ist die Ansässigkeit: Deutschland ist der Meinung, die Ansässigkeit ist in Österreich. Mit dem deutschen StB wurde gesprochen, jedoch sei fast kein Schriftverkehr seit 2003 vorhanden. Herr StB H. gibt an das die Dauer des Aufenthaltes maßgebend sei. Herr R. (Ehegatte der Bf.): 3 Jahre 120.000 km gefahren; Grund: Wohnungsbau; Pflege der Mutter und Schwiegermutter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist Österreich. 4. Gibt bzw. gab es für das gegenständliche Fahrzeug eine Jahreskarte/Zeitkarte für einen Tunnel (z.B. Bosruck) oder Mautstrecke (z.B. Brennerautobahn) Herr R. gibt an, dass für beide Autos für alle Jahre für die Brennerautobahn eine Jahreskarte gezogen wurde. 5. Kann ein Fahrtenbuch vorgelegt werden? Herr R. gibt an, dass ein Fahrtenbuch bei seinen gefahrenen Kilometern nicht praktikabel sei. 6. Sonstiges: … (nicht verfahrensrelevant)." In der weiteren Folge befinden sich im Akt der belangten Behörde (OZ. 36) 17 Seiten Tabellen, Berechnungsblätter und Erläuterungen, die hier im Einzelnen nicht wiedergegeben werden können. Aus der Zusammenfassung kommt die Bf. hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer zu folgendem Ergebnis: 2014 2015 2016 2017 [Grafik]   Was die Aufenthaltstage anlangt, wurden folgende Angaben gemacht: 2014 Gesamttage in Österreich 2014: 90 Gesamt vom 8.5.-31.12.2014: 40 (mit NR gefahren)? Gesamttage in Deutschland: 190 Gesamt vom 8.5.-31.12.2014: 111 Gesamttage außerhalb Ö/D: 85 Gesamt vom 8.5.- 31.12.2014: 85 2015 Gesamttage in Österreich 2015: 74 (mit NR gefahren)? Gesamttage in Deutschland: 235 Gesamttage außerhalb Ö/D: 54 2016 Gesamttage in Österreich 2016: 73 (mit NR gefahren)? Gesamttage in Deutschland 2016: 228 Gesamttage außerhalb Ö/D: 65 2017 Gesamttage in Österreich 2017: 41 (mit NR gefahren)? Gesamttage in Deutschland 2017: 287 Gesamttage außerhalb Ö/D 2017: 37 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Folgendes ausgeführt: "I. bisheriger Verfahrensverlauf a.) Erstbescheide bzgl. der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 06-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 vom 16.01.2019: Die Beschwerdeführerin (Bf) Frau E.R. hat seit dem Jahr 2002 ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich (M. 77, 89xx M.- P.). Die Bf hat am 06.05.2014 (Lieferdatum) laut der Rechnung vom 08.07.2014 (Rechnungsausstellungsdatum) einen BMW X5 xDrive30d mit der Fahrgestellnummer WBAKSxxxx für EUR 80.570 (brutto) beim Autohaus GmbH in Deutschland erworben. Dieses Kraftfahrzeug wurde am 08.05.2014 in Deutschland auf das amtliche Kennzeichen XXX-CX 888 zugelassen. Diesbezüglich wurde die Zulassungsbescheinigung (Kopie) des Landratsamtes E. durch die steuerliche Vertretung vorgelegt. Der Ehegatte der Bf., Herr N.R., lebe ebenso in Österreich an der Adresse M. 77, 89xx M.-P.. In Deutschland gebe es nur mehr eine kleine Wohnung. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung beim Ehegatten der Bf. (Beantwortung vom 10.09.2018 des Auskunftsersuchens vom 13.08.2018) wurde die Wohnsitzqualität von Herrn N.R. durch seine steuerliche Vertretung nochmals wie folgt ausführlich dargestellt: "Wie mir mein deutscher Steuerberaterkollege mitteilt, hat das Finanzamt E. die Qualifikation der Wohnsitze meines Mandanten zwecks Zuordnung der von ihm erzielten Einkünfte in der Vergangenheit ausführlich geprüft und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass Herr R. je einen Wohnsitz in Österreich und in Deutschland hat und der Wohnsitz in Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist." Auf Grund der Tatsache, dass die steuerliche Vertretung bei der Vorhaltsbeantwortung vom 10.09.2018 zu StNr. (Ehegatte Bf.) ebenso auf die Bf verweist, wurde auch diese Vorhaltsbeantwortung zur rechtlichen Beurteilung herangezogen. Für einen etwaigen Gegenbeweis wurde eine einzige Aufstellung übermittelt, welche sich auf beide Ehegatten bezog. Aus dieser ist ersichtlich, dass Herr N.R. in einem Jahr (welches Jahr dies sein soll wurde nicht angegeben) insgesamt 159 Tage in Österreich gewesen sei. Der BMW X5 xDrive30d habe laut Auskunft der steuerlichen Vertretung mit Ende August 2018 einen Kilometerstand von 120.000 gehabt (ebenso das KFZ des Ehegatten der Bf). Dies ergebe somit eine jährliche Fahrleistung von zirka 40.000 Kilometer. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung (10.09.2018) wurde eine Auflistung der gefahrenen Kilometer in Österreich übermittelt. Die Grundlage für die gefahrenen Kilometer ergebe sich aus Google Maps (ab der österreichischen Grenze) sowie einer Schätzung je nach Art des Aufenthaltes. Aus den Aufzeichnungen zu den Aufenthaltstagen in Österreich würden sich laut der steuerlichen Vertretung somit in zeitlicher Hinsicht präzise die Aufenthalte in Österreich und im Schätzungswege die in Österreich gefahrenen Kilometer für die Bf. ermitteln lassen. Aus dieser vorgelegten Berechnung würden sich 4.343 in Österreich gefahrene Kilometer/Jahr für das Fahrzeug des Ehegatten der Bf. ergeben. Der Berechnung wurden 6.515 gefahrene Kilometer zu Grunde gelegt, wovon ein Drittel sohin 2.172 Kilometer abgezogen wurden, welche aus den Kilometer mit dem Fahrzeug der Bf. entstanden sind. Da die Bf. im Regelfall mit ihrem Gatten unterwegs sei, sei bei diesen Fahrten auch das gleichwertige Fahrzeug des Ehegatten benutzt worden. Der Umfang der Fahrten, welche mit dem Kraftfahrzeug der Bf. in Österreich durchgeführt worden sind, seien mit einem Drittel, sohin mit 2.172 Kilometern angesetzt worden. Im Ergebnis ergibt sich aus dieser Berechnung eine Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich von etwa 5,5% der jährlichen Gesamtkilometerleistung (rund 40.000 Kilometer). b.) Beschwerdevorbringen vom 07.03.2019 Dagegen wurde fristgerecht am 07.03.2019 (Rechtsmittelfrist verlängert bis 11.03.2019) das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug zu mehr als 80% im Ausland verwendet worden sei. Aus den vorgelegten Servicerechnungen könne man die durchschnittlich pro Tag gefahrenen Kilometer zwischen den Servicezeitpunkten berechnen. Mit Rechnungsdatum 17.08.2018 wurde eine Rechnung des Unternehmens Auto GmbH vorgelegt, bei dem das KFZ des (?) Bf. einen Kilometerstand von 178.504 aufweist. Daneben wurden noch Servicerechnungen vom 12.04.2018, 04.04.2018 (Reifenwechsel), 25.10.2017, 01.08.2017, 16.05.2017, 17.11.2016, 13.05.2016, 11.04.2016 (Service bei 80.000 Kilometern), 19.10.2015, 07.04.2015, 11.02.2015, 29.01.2015, 07.01.2015, 28.10.2014 und 14.08.2014 vorgelegt. Diesbezüglich wurde von der steuerlichen Vertretung auch eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer zwischen den Rechnungen übermittelt. Daraus wurden die durchschnittlich pro Tag gefahrenen Kilometer ermittelt. Laut der Ausführung in der Beschwerde, lasse sich aus der detaillierten Aufstellung aller Aufenthalte der Bf in Österreich die in Österreich zurückgelegten Kilometer ableiten. Die Strecke vom Grenzübertritt nach Österreich zum jeweiligen Zielort bzw. die Strecke bis zur Ausreise aus Österreich seien unter zu Hilfenahme eines Routenplaners ermittelt und die übrigen Fahrten vom Zielort aus in Anbetracht des Wesens des jeweiligen Aufenthaltes hinzugeschätzt worden. Die Aufstellung über die Aufenthalte sei aus dem persönlichen Terminkalender der Bf. erstellt worden. Dabei sei auch der persönliche Terminkalender des Gatten zu Rate gezogen worden. Alle Fahrten, die laut der beiden Kalender gemeinsam unternommen worden seien, seien dem Fahrzeug des Ehegatten zugerechnet worden. Außerdem seien sowohl die Mutter als auch die Schwiegermutter der Bf. pflegebedürftig. Diese Pflegedienste seien überwiegend von der Bf. erbracht worden, nur gelegentlich sei diese vom Ehegatten begleitet worden. Das gegenständliche Fahrzeug würde daher zu mehr als 80% im Ausland verwendet werden und sei daher als Fahrzeug mit dauerndem Standort in Deutschland anzusehen. c.) Bescheide NoVA und KR je vom 04.04.2019 mit gesonderter Bescheidbegründung: Aus der vorgelegten Rechnung war ersichtlich, dass das Lieferdatum des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der 06.05.2014 gewesen ist. Im Kalender der Bf. ist am 09.05.2014 "neues Auto, weißer X5" vermerkt. Daneben ist vermerkt, dass eine Fahrt am 09.05.2014 nach Österreich stattgefunden habe. Inwieweit ein Zulassungsschein, welcher in Kopie vorgelegt wurde, den Standort in Deutschland nachweisen soll, ist nicht schlüssig, da eine Zulassung in einem anderen Staat im Umkehrschluss sohin immer keine widerrechtliche Verwendung darstellen könnte. Die übrigen Berechnungen welche in der Beschwerde vom 07.03.2019 vorgelegt wurden stellen grobe Schätzungen da und bilden somit keinen geeigneten Gegenbeweis. Somit war die Festsetzung erforderlich, da aus den Kalenderaufzeichnungen ersichtlich war, dass die erstmalige Einbringung ins Inland im Mai 2014 (Kalendereintrag 09.05.2014) erfolgt ist. Der Sammelbescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 06-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 vom 16.01.2019 wurde mit Bescheid vom 04.04.2019 gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben, da der Besteuerungszeitraum im Spruch des Bescheides 04-12/2014 lauten hätte müssen. Gleichzeitig wurde die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 04.04.2019 für die Zeiträume 04- 12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-12/2018 wieder vorgeschrieben. An der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hat sich im Vergleich zum ursprünglich - formal unrichtigen - Festsetzungsbescheid nichts geändert. Es ergaben sich sohin folgende Nachzahlungen: 04-12/2014: EUR 878,72 01-12/2015: EUR 1.506,38 01-12/2016: EUR 1.506,38 01-12/2017: EUR 1.506,38 01-12/2018: EUR 1.506,38 d.) Beschwerde vom 11.06.2019 gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 04/2014 bis 12/2018: Gegen die Bescheide vom 04.04.2019 wurde mit 11.06.2019 fristgerecht (Rechtsmittelfrist verlängert bis 11.06.2019) wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer eingebracht. Die steuerliche Vertretung führte u.a. aus, dass am 09.05.2014 keine Fahrt nach Österreich stattgefunden habe. Die Eintragung im Kalender (Ö. D.) bedeute, dass die Reiterin mit dem Namen D. mit dem Pferd der Bf. in Österreich ein Turnier geritten habe. Eine gleichsame Eintragung finde sich am 04.06.2014. An diesem Tag sei das Pferd W. mit dem damaligen PKW von Herrn R. (Ehegatte) aus Österreich geholt worden. Mit dem PKW der Bf. mit dem Kennzeichen XXX CV 888 (Anmerkung: gemeint wohl laut Zulassungsschein das Kennzeichen XXX CX 888) sei erstmals am 13.08.2014 nach Österreich gefahren worden. Die Bf. sei eine begeisterte Pferdesportlerin und habe in den Jahren 2014 und 2015 ihr Pferd in Ai. und seit 2014 in J. in Bayern eingestellt. Die einfache Wegstrecke betrage vom Hauptwohnsitz bis zum Pferdestall 24 Kilometer, diese sei von der Bf. bei ihren Aufenthalten in Österreich nahezu täglich gefahren worden. Gelegentlich werden durch die Bf. auch Autoreisen nach Norddeutschland unternommen. e.) Stattgebende BVE betreffend die Beschwerde vom 11.06.2019: Aufgrund der Beschwerde wurde eine stattgebende BVE am 28.08.2019 erlassen, da der richtige Zeitraum für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2014 hätte lauten müssen. Das Finanzamt folgte der Ansicht in der Beschwerde, dass die erstmalige Einbringung des KFZ erst am 13.08.2014 erfolgt sei. f.) Beschwerde vom 08.10.2019 gg. den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 07-12/2014: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die steuerliche Vertretung u.a. aus, dass die Einbringung des Kraftfahrzeuges erst mit 13.08.2014 gewesen sei und demnach sich der Spruch des Bescheides nicht mit der Begründung decken würde. Die bescheidmäßige Festsetzung würde somit der Bescheidbegründung widersprechen. g.) gleichbleibende Vorbringen in allen Beschwerden und Schriftstücken: Die Familie R. fahre regelmäßig zu Urlauben nach Lech. Soweit es sich dabei um Skiurlaube handle, würde das zur Anfahrt benutzte Auto in die Hotelgarage gestellt werden und erst bei der Abfahrt nach Deutschland wieder benutzt werden. Regelmäßig würden die Sommerfestspiele in Salzburg und gelegentlich die Festspiele in Erl besucht werden. Die hochbetagte Mutter der Bf. lebe an der Donau, sei gehbehindert und müsse betreut werden. Die Bf würde während ihrer Aufenthalte in Deutschland mindestens wöchentlich bzw. alle 14 Tage zu seiner Mutter H.F. nach H. fahren. Die einfache Wegstrecke betrage hierbei 126 km. Die steuerliche Vertretung führte überdies aus, dass sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens herausstellen werde, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in M. (Österreich) sei, sondern B. (Deutschland) als dauernder Standort anzusehen sei, die regelmäßige Verwendung privater Natur sei und von B. aus erfolgt seien und mit dem Fahrzeug sowohl jährlich als auch insgesamt wesentlich weniger Kilometer innerhalb Österreichs als außerhalb Österreichs zurückgelegt werden würden. e.) gefahrene Kilometer in Österreich durch die Bf. und der zu erbringende Gegenbeweis: Im Zuge einer mündlichen Besprechung am 05.08.2019 mit dem Ehegatten der Bf. und ihrer steuerlichen Vertretung (unterfertigter Aktenvermerk) übergaben diese eine Aufstellung und Liste zur Begründung der gefahrenen Gesamtkilometer auch für die Bf. Die nicht regelmäßig getätigten Fahrten seien herausgearbeitet worden. Die steuerliche Vertretung gab an, dass die Kilometer für M. (Österreich) erhöht worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde für das amtliche Kennzeichen XXX-CV 888 ein Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO bei der ASFINAG Maut und Service GmbH gestellt. Es wurde um Auskunft bezüglich der Durchfahrten auf der Mautstrecke A13 Brennerautobahn für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2018 für den Bosruck-Tunnel und den Gleinalmtunnel ersucht. Von der ASFINAG wurden drei Durchfahrten durch den Bosruck-Tunnel bekannt gegeben und insgesamt acht Fahrten die Mautstelle HMS Schönberg S und Mautstelle HMS Schönberg N. Die ASFINAG teilte überdies mit, dass grundsätzlich die Durchfahrtsdaten der Mautstelle aus Datenschutzgründen nach einem Jahr gelöscht werden. Die Durchfahrtsdaten stammten somit nur aus dem Jahr 2018, da alle Unterlagen nach einem Jahr durch die ASFINAG gelöscht werden. f.) Begründung Auch nach erneuter Vorlage einer Aufstellung im Zuge der mündlichen Besprechung am 05.08.2019, ist der gesetzlich notwendige Gegenbeweis als nicht erbracht anzusehen. Insbesondere wird angemerkt, dass wie durch die steuerliche Vertretung, selbst angegeben, es sich teilweise um "grobe Schätzungen, Annahmen bzw. Hinzuschätzungen" handle und der Kilometerstand/die gefahrenen Kilometer nach den Servicezeitpunkten geschätzt worden sind bzw. die durchschnittlichen Kilometer herausgerechnet worden sind. Aus den vorgelegten Kalenderblättern sind diese vorgenommen Fahrten nicht zweifelsfrei ableitbar und somit nicht als erbrachter Gegenbeweis anzusehendes Vorbringen anzuerkennen. Festzuhalten ist auch, dass sich die Ausstellungen der gefahrenen Kilometer je nach vorgelegtem Zeitpunkt im Verfahrensverlauf deutlich unterscheiden. Im ersten Vorbringen gab es nur eine Schätzung der gefahrenen Kilometer der Bf. mit einem Drittel aus den gefahrenen Kilometern des Ehegatten. Danach wurden erste Aufstellungen übermittelt, welche aus den Kalenderblättern erstellt wurden. Zu Beginn wurde die Nutzung in Österreich mit rund 3,03% (Jahr 2014) angesetzt bzw. mit einem Drittel der gefahrenen Kilometer des Ehegatten. In der zweiten übermittelten Aufstellung ergaben sich folgende Prozentsätze für Österreich: • 01.01.2017 - 31.12.2017: Fahrten Österreich 4,36% (Aufenthaltstage Österreich 41 Tage) • 01.01.2016 - 31.12.2016: Fahrten Österreich 8,36% (Aufenthaltstage Österreich 73 Tage) • 01.01.2015 - 31.12.2015: Fahrten Österreich 6,86% (Aufenthaltstage Österreich 74 Tage) • 10.08.2014 - 31.12.2014: Fahrten Österreich 3,03% (Aufenthaltstage Österreich 36 Tage) In der letzten vorgelegten Aufstellung ergab sich bereits folgendes Bild: • 01.01.2017 - 31.12.2017: Fahrten Österreich 7,6% • 01.01.2016 - 31.12.2016: Fahrten Österreich 12,1% • 01.01.2015 - 31.12.2015: Fahrten Österreich 14,5% • 13.08.2014 - 31.12.2014: Fahrten Österreich 13,8% Sowohl in Hinblick auf die zeitliche Abfolge, also auch auf die gefahrenen Kilometer ergeben sich somit diverse Unterscheidungen, je nach dem Zeitpunkt wo sie vorgelegt wurden. Auch bei der letzten übermittelten Aufstellung, deckt sich diese nicht mit den Eintragungen in den vorgelegten Kalenderblättern bzw. können diese aufgrund unleserlicher Eintragungen und Abkürzungen nicht nachvollzogen werden und ist somit nicht als erbrachter Gegenbeweis ausreichend. Wiederholend wird auch darauf hingewiesen, dass es gegen jede Lebenserfahrung spricht, dass jemand der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich begründet und dies auch anerkennt nahezu keine Fahrten von dort aus unternimmt. Sei es etwa zu Arztbesuchen, zum Einkaufen, Freundschaftstreffen, Besorgungen des täglichen Lebens udgl. Diesbezüglich finden sich keinerlei Hinweise in den angeführten Aufstellungen. Es wurden lediglich 10 Kilometer pro Aufenthaltstag im Schätzungswege angenommen. Die nächste mögliche Einkaufsgelegenheit an Lebensmitteln in G. befindet sich jedoch bereits 8,7 Kilometer (Abfrage durch Google Maps, einfache Wegstrecke) entfernt, wonach es sich bei den 10 Kilometern wiederum um eine Schätzung und nicht um einen erbrachten Gegenbeweis handelt. Für die Fahrten zum Pferd wurden etwa im Jahr 2014 (32 Fahrten), für 7 Monate annähernd gleich viele Fahrten angegebenen wie 2015 (30 Fahrten). In den Jahren 2016 und 2017 gibt es wiederrum gar keine Fahrten mehr nach Ai. Geht man davon aus, wie durch die steuerliche Vertretung ausgeführt, dass die Bf. nahezu bei jedem Aufenthalt in M. auch an diesen Tagen zu ihrem Pferd gefahren ist, ergeben sich daraus schon folgende gefahrene Kilometer in Österreich: Jahr 2015: Aufenthalt Österreich 74 Tage, davon laut Aufstellung rund 50 Tage in M. Die einfache Fahrtstrecke beträgt nach Ai. im Ennstal 24 Kilometer (Angabe der steuerlichen Vertretung). Somit 24 Kilometer x 2 x 50 Aufenthaltstage (errechnet aus Aufstellung) ergibt 2.400 Kilometer. In der letzten Aufstellung wurden jedoch nur 30 Fahrten nach Ai. angeführt. Ob es nun 30 Fahrten oder mehr bzw. weniger gewesen sein könnten, lässt sich sohin nicht schlüssig aus den Kalenderblättern ableiten. Im Jahr 2014 wurden in der letzten Aufstellung für Fahrten nach Ai. im Ennstal 32 Fahrten angegeben, woher diese stammen lässt sich ebenso nicht konkludent nachvollziehen. Ebenso gibt es im Jahr 2014 nur eine Fahrt nach Sylt, ohne Rückfahrt. Allein hierfür wurden bereits 2144 Kilometer angenommen. Die Fahrt sei von B. (Deutschland) aus erfolgt und habe von 25.06.2014 bis 02.07.2014 gedauert. Festzuhalten ist, dass die Bf. die Pflicht für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises trifft und diesbezüglich auch vorzusorgen hat und erforderliche Beweismittel beizuschaffen sind. In diesem Zusammenhang besteht eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. In Zusammenschau mit all den vorgebrachten Unterlagen (Kalenderblätter, Servicerechnungen, Aufstellungen, Darstellungen in den Beschwerden) ist der Gegenbeweis dennoch nicht als erbracht anzusehen, da sich die gefahrenen Kilometer nicht zweifelsfrei nachvollziehen lassen. Im Endergebnis handelt es sich vielfach um Schätzungen. Die diversen Schätzungen unterscheiden sich je nach Zeitpunkt im Verfahren erheblich. Somit ist der Gegenbeweis als nicht erbracht anzusehen und die Beschwerde war abzuweisen. Rechtliche Würdigung: Kraftfahrzeugsteuer (KR): Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG 1967) in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings einen entsprechenden Gegenbeweis bedarf. Aus der Rechtsprechung des VwGH (2001/11/0288 vom 23.10.2001) ergibt sich auch, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80%) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (z.B. Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Die vorgelegten Unterlagen können nicht nachweisen, dass die weitaus überwiegende Verwendung (mind. 80%) des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland stattgefunden hat. Inwieweit der Zulassungsschein aus Deutschland den Standort in Deutschland nachweisen soll, erschließt sich der Behörde nicht. Würde die Zulassung in einem anderen Staat einen Nachweis für die Verwendung in diesem Staat darstellen, wäre der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung obsolet, da ein ausländisches Kennzeichen eine ausländische Zulassung als Voraussetzung hat. Da der Gegenbeweis iSd. § 82 Abs. 6 KFG einen tatsächlichen Beweis verlangt und keine Glaubhaftmachung, können teilweise geschätzte und unvollständige Berechnungen nicht dazu führen, dass das gegenständliche Fahrzeug als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland anzusehen ist. - Besteuerungszeitraum Selbstberechnungs- und somit Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr. Im Fall einer kürzer bestehenden Steuerpflicht hat der Festsetzungsbescheid das jeweilige Kalendervierteljahr zu umfassen. Das Kalendervierteljahr ist daher auch Besteuerungszeitraum, wenn nur in einem Monat des Quartals Steuerpflicht besteht. Der Besteuerungszeitraum lautet 07-12/2014 auch wenn die Steuerpflicht erst mit September 2014 begonnen hat. - Gegenbeweis zur Standortvermutung Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (z.B. Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hat und die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend ist. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, 2001/11/0288, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa UFS 24. Mai 2007, RV/0195-S/07). Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente. Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378). Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kommt die Standortvermutung zu tragen. Diese gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Die Bf hat zwar eine Vielzahl von Unterlagen (Servicerechnungen, diverse unterschiedliche Aufstellungen) zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgebracht, jedoch sind diese teilweise nicht nachvollziehbar und unterscheiden sich je nach Zeitpunkt des Vorbringens und wurden teilweise im Schätzungswege erstellt. Somit wurde der gesetzlich geforderte Gegenbeweis gem. § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 in Gesamtbetrachtung nicht erbracht, und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. …" Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. über ihren steuerlichen Vertreter einen Vorlageantrag vom 11.2.2020 ein. Inhaltlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte an, zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gesondert Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Vorlagebericht vom 13.3.2020 bemerkte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme u.a. Folgendes: " … Nach der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich auch, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80%) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (z.B. Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025).

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100276/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100276.2020
Stammnummer
148044
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF