Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100276/2020
Widerlegung der inländischen Hauptwohnsitzvermutung bei ausländischem Zweitwohnsitz nach Maßgabe der Nutzung/Verwendung des Kraftfahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100276/2020vom 20.05.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat und daher die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung kommt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Gegenbeweis nicht gelungen, da die vorgelegten Aufstellungen eine grobe Schätzung darstellen, die sich auch im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert haben und es für die Finanzverwaltung so wirkt, als wären die gefahrenen Kilometer entsprechend dem gewünschten Ergebnis "hingerechnet" worden.
Es wird nicht bestritten, dass mit dem Fahrzeug auch in Deutschland gefahren wurde, doch ist es für die Finanzverwaltung unglaubwürdig, dass am Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich derart wenig Fahrten getätigt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein zweites Fahrzeug besitzt und daher alle ihre Fahrten des täglichen Lebens (Einkaufsfahrten, Arztbesuche, etc.) mit dem gegenständlichen Fahrzeug absolvieren muss. Auch ist es für die Finanzverwaltung unmöglich bei den gemeinsamen Fahrten mit dem Ehegatten N.R. nachzuvollziehen, mit welchem Auto tatsächlich gefahren wurde.
Da nach der strengen höchstgerichtlichen Judikatur die Beweislast und die Beweisvorsorge die Beschwerdeführerin trifft und im gegenständlichen Fall kein Beweis, sondern grobe Schätzungen vorgelegt wurden, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt."
Die im Vorlageantrag vom 11.2.2020 angekündigte Replik zur Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 ersuchte das Bundesfinanzgericht um weitere Auskünfte und führte dabei Folgendes aus:
" …
Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (z.B. Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs-und Beweisvorsorgepflicht).
1. Aus den bisherigen Unterlagen lässt sich der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht hinreichend bestimmen, zumal die vorliegenden Beweismittel (unleserliche Kalenderaufzeichnungen mit keinen ausreichenden Ortsangaben) dies nicht zulassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht dürfte es an der Bf. gelegen sein, die Vermutung des inländischen Standortes durch Vorlage von leserlichen mit Kommentar versehenen Unterlagen aus den sich die exakten Ortsangaben ersehen lassen. Dazu müsste eine entsprechende Übertragung in leserliche Schrift erstellt werden.
2. Weiters müsste eine Rekonstruktion eines Fahrtenbuches erstellt werden, aus dem sich die Inlandskilometer am österreichischen Wohnort, vom Wohnort bis zur Staatsgrenze, die Kilometer von der Staatsgrenze bis zum ausländischen Reiseziel und die am ausländischen Reiseziel gefahrenen Kilometer und umgekehrt entnehmen lassen, da die Bf. viele zu völlig unterschiedlichen Zwecken unternommene Reiseziele angesteuert hat, die für die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht einigermaßen transparent und nachvollziehbar darstellt werden müssten (Urlaub, Angehörigenbesuche Kinder, Freunde, Eltern, Pferdeeinstellung, Reitturniere, etc. Auf Grund der exponierten Lage am österreichischen Wohnort wird wohl im Schätzungswege von einem täglichen Kilometerausmaß von 50km für Einkäufe, Arzt- und Behördenbesuchen, etc. auszugehen sein. In ähnlicher Weise wird auch am ausländischen Aufenthaltsort vorzugehen sein, zumal sich nur größere Reisebewegungen genauer bestimmen lassen. In Anlehnung an die Rechtsprechung für den Nachweis der Geltendmachung von Fahrtkosten wurden für die Führung eines Fahrtenbuches nachstehende Kriterien aufgestellt: Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (E 28.2.1964, 2176/63, 1964, 133); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (E 16.9.1970, 373/70, 1971, 57; E 23.5.1990, 86/13/0181, 1990, 440; BFH, BStBl 2006 II 408, wonach lose Notizzetteln, die nachträglich zu einem "Fahrtenbuch" zusammengesetzt werden unzulässig sind; BFH, BStBl 2008 II 768 mwN, wonach kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen). Ein Fahrtenbuch ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Fahrtstrecke in anderer Weise nachgewiesen wird (zB durch Reisekostenabrechnungen; E 24.2.2005, 2003/15/0073, 2005, 479 mwN; E 23.5.1990, 86/13/0181, 1990, 440; Nachweis auswärtiger Veranstaltungsorte, RME, ARD 1991/4323); die entsprechenden Aufzeichnungen müssen zumindest das Datum, der Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Reise enthalten (LStR 2002 Rz 290; vgl E 28.5.2008, 2006/15/0280, 2009, 51 mwN); die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer (LStR 2002 Rz 290). (vgl. Bodis in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (13. Lfg 2009) ABC der Werbungskosten Rz 220)
3. Zum Nachweis der Auslandsaufenthalte können auch Rechnungen über Aufwendungen für Treibstoffkosten, Maut- und Parkgebühren, Aufenthaltskosten, Einkäufe des täglichen Bedarfs, Bankomatzahlungen oder Kreditkartenabrechnungen beigebracht werden.
…"
Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurden die oa. Fragen des Bundesfinanzgerichts von der Bf. wie folgt beantwortet:
"…
In Erledigung Ihres Vorhaltes übermittle ich in der Anlage eine Rekonstruktion eines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 06.05.2014 (Ankauf des Fahrzeuges) und 16.11.2018 (Verkauf des Fahrzeuges).
Wegen der steigenden Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in Kempten, hat Frau R. am Wohnort ihrer Mutter eine Wohnung gekauft und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im November 2018 dorthin verlegt.
Zu den im Vorhalt angeführten Fragen erlaube ich mir, wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Aus den bisherigen Vorbringen im Verfahren und der Rekonstruktion des Fahrtenbuches ergibt sich, dass Ba. (D) als dauernder Standort im Sinne des KFG 1967 anzusehen ist.
2. Die Rekonstruktion des Fahrtenbuches (Anlage 1) erfolgte auf Grund von Kalenderaufzeichnungen. Im Betrachtungszeitraum erfolgten folgende regelmäßige Fahrten:
a) Wohnsitz Ba.:
Bei ihren Aufenthalten in Deutschland fährt sie etwa sieben Mal pro Monat nach J. (einfache Strecke 33 km).
Die 1924 geborene Mutter meiner Mandantschaft, Frau Anneliese M., lebte in Kempten und musste betreut werden. Bis 2016 fuhr meine Mandantschaft 14-tägig, ab 2017 mindestens wöchentlich zu ihrer Mutter.
Darüber hinaus werden nach Kalenderaufzeichnungen von Ba. aus folgende regelmäßige Fahrten getätigt:
b) Wohnsitz M.:
Bei den regelmäßigen Fahrten vom Wohnsitz Ba. (D) zum Wohnsitz M. (A) werden 131 km von Ba. nach Walserberg in Deutschland und 111 km von Walserberg nach M. zurückgelegt.
c) Ferienwohnsitz Al. (Italien):
Bei Fahrten von Ba. (D) nach Al. werden 87 km in Deutschland (Ba.-Kiefersfelden), 113 km in Österreich (Kiefersfelden-Brenner) und 220 km in Italien (Brenner- Al.) zurückgelegt.
d) Wohnsitz M. (A) - Al.(I):
Bei dieser Fahrtstrecke werden 187 km in Österreich (M.- Arnoldstein) und 376 km in Italien (Arnoldstein - Al.)
e) regelmäßige Fahrten am Wohnsitz M. (A):
Frau Bf. ist begeisterte Pferdesportlerin und hat die Pferde sowohl in Ai. (2014 u. 2015) als auch in J. in Bayern (2014 - laufend) eingestellt. Anlässlich ihrer Aufenthalte in M. ist sie nahezu täglich nach Ai. (einfache Strecke 24 km) gefahren.
Die Fahrten für Einkäufe (meist nach Gr., einfache Strecke 8 km) und Restaurantbesuche werden im Regelfall gemeinsam mit dem KFZ des Ehegatten N.R. unternommen.
f) Ferienwohnsitz Al. (I):
Bei ihren Ferienaufenthalten in Italien fuhr Frau Bf. gelegentlich zu Kulturveranstaltungen oder Einkäufen nach Venedig (155 km) oder Mailand (160 km).
Das KFZ von Frau Bf. wird ausschließlich privat genutzt, da sie keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die angeführte Judikatur für die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen die Anerkennung von ertragssteuerwirksamen Fahrtaufwendungen strittig war. Da das Kraftfahrzeug von Frau Bf. ausschließlich privater Natur war, sind meiner Meinung nach zum Nachweis des dauernden Standortes des Fahrzeuges nicht Judikatur zu Kilometergeldern, Lohnsteuerrichtlinien und Literatur zu Werbekosten anzuwenden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 wird in der rechtlichen Würdigung dazu ausgeführt: "Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der im § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort, wie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einen bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/1 1/0288).
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hat und die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend ist.
3. Rechnungen und Zahlungen wurden bereits im Verfahren beim Finanzamt vorgelegt.
Die gesamten Rechnungen über die Wartung und Reparatur des KFZ, aus denen auch die jeweiligen Kilometerstände ersichtlich sind, übermittle ich in Anlage 2
…"
In der Beilage wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung kommt die Bf. zu folgenden Ergebnissen:
[Grafik]
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (OZ. 53) hat sich die belangte Behörde zu diesen Ausführungen wie folgt geäußert:
"Von 2002 bis 2018 hatte Frau Bf. den Hauptwohnsitz in Österreich.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss für den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 erwiesen werden, dass die weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80 %) im Ausland stattfindet.
Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. Den Verwender gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025).
Im gegenständlichen Fall wurden mittlerweile 4 verschiedene Fahrtenbücher vorgelegt, die sich jedes Mal in der km-Leistung, bei den Auslandsaufenthalten unterscheiden. Es wurde vorgebracht, dass die täglichen Fahrten am Hauptwohnsitz in Österreich mit dem PKW des Ehegatten getätigt wurden. Auch bei Herrn R. war die gleiche Thematik bereits Inhalt einer Beschwerde, die in weiterer Folge vom BFG abweisend entschieden wurde. In dieser Rechtssache wurde angegeben, das für Fahrten nach Österreich vor allem das Fahrzeug der Gattin beansprucht wird. Dies wiederum widerspricht sich mit dem Vorhalt vom 09. November 2023 in dem angeführt wird, dass in Österreich vorwiegend mit dem Auto des Gatten gefahren wird. Im Vorhalteverfahren vom 10.09.2018 von N.R., wurde angeführt, dass Fahrten in Österreich sehr oft mit dem KFZ der Gattin vorgenommen werden.
Im aktuellen vorgelegten Fahrtenbuch finden sich zumindest ansatzweise Fahrten im Umkreis des Hauptwohnsitzes in Österreich. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet und hier nahezu keine Fahrten durchführt.
Wie bereits im Vorhalt vom 21.6.2023 erwähnt, wird im Schätzungswege für die Aufenthalte in Österreich von einer km Leistung von ca. 50 täglich ausgegangen. Wenn man sich das Fahrtenbuch ansieht, sind im Schnitt aktuell meist nur 15 pro Tag angesetzt worden. Beispielhaft wird hier das Jahr 2015 herangezogen. Es wurde vermerkt, dass vom 04.07. - 09.10.2015 1201 km für die Pferde gefahren wurden. Das sind bei den angegebenen 30 Fahrten, nur 40 km pro Fahrt. Es wären laut Aussagen der steuerlichen Vertretung, die bereits im Status des Erstbescheides getätigt wurden, tägliche Fahrten unternommen. Die Wegstrecke nach Ai. beträgt 24 km (einfache Fahrtstrecke). Das wären rein, wenn man die 30 als plausibel annehmen würde, bereits 1.440 km. Laut Kalender wurde am 20. März 2015 ein Urlaub in Lech angetreten. Laut dem aktuell vorgelegten Fahrtenbuch gibt es jedoch im gesamten März keinerlei Fahrten nach Lech."
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 13. Dezember 2023 (OZ. 54) wurde die Äußerung des Finanzamtes zur Kenntnisnahme übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Punkte 1 (Kalenderaufzeichnungen) und 3 (Rechnungen am Aufenthaltsort) nicht (ausreichend) beantwortet wurden.
Weiters wurde Folgendes ausgeführt:
"Dem Bundesfinanzgericht liegt kein lesbares mit Anmerkungen versehenes Transskript der Tageskalender der Bf. vor, um die in den Fahrtenaufstellungen gemachten Angaben annäherungsweise auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können. Eine Befassung mit unleserlichen als Beweismittel eingereichten Aufzeichnungen ist dem Bundesfinanzgericht weder möglich noch zumutbar.
Weiters müsste es möglich sein, wenn das Fahrzeug angeblich schon mehr als 86,6% im Ausland bewegt wurde, im Ausland getätigte Ausgaben durch Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, etc. nachzuweisen.
In den hg. Akten befinden sich lediglich die nicht weiter in Zweifel gezogenen Werkstattrechnungen über die Wartung des Fahrzeuges in Deutschland. Daraus kann (lediglich) ein punktueller Auslandsaufenthalt des Fahrzeuges und ein dort ausgewiesener Kilometerstand abgeleitet werden.
Von der belangten Behörde wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder erwähnt, obwohl Sie dazu bereits im Verwaltungsverfahren aufgefordert worden sind (Ergänzungsersuchen vom 19.7.2019, OZ. 31).
Da im bisherigen Verfahren lediglich Rekonstruktionen des Fahrzeugverlaufs vorgelegt wurden, sind weitere Beweismittel zur Bescheinigung und Glaubwürdigkeitsprüfung Ihrer Angaben von entscheidender Bedeutung.
Abgesehen davon sind die Ermittlungsmöglichkeiten der inländischen Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts bei Auslandssachverhalten beschränkt, weshalb Sie zu besonderer Mitwirkung verpflichtet sind."
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 13. Dezember 2023 wurde am 19. Dezember 2023 vom steuerlichen Vertreter nachweislich übernommen.
Nach mehreren Urgenzen erfolgte ein als Vorhaltsbeantwortung anzusehendes Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 24. April 2024 (OZ. 62). Hierin führte dieser aus, es handle sich dabei um indirekte Beweise zur Widerlegung der Standortvermutung, dass sich die Bf. an den einzelnen Belegdaten außerhalb Österreichs aufgehalten habe. In der Regel sei sie - sofern sie nicht gemeinsam mit Herr N.R. in dessen Fahrzeug mitgefahren ist - die Fahrten nach Österreich hin und von dort ins Ausland mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gefahren. Weiters befänden sich im beigefügten Ordner jahrgangsweise geordnete Belege der Bf.
Mit E-Mail vom 30. April 2024 (OZ. 64-68) führte der steuerliche Vertreter folgendes aus:
" …
Wegen der teilweise schwierigen Lesbarkeit der Aufzeichnungen in den Terminkalendern von Frau Bf. übermittle ich Ihnen in der Anlage monatlich gegliedert eine Übertragung der handschriftlichen Aufzeichnungen in Schreibschrift.
Ergänzend erlaube ich mir dazu auszuführen, dass jene Fahrten, die Frau Bf. gemeinsam mit Ihrem Ehemann - das sind im Wesentlichen die Fahrten zu den Wohnsitzen nach Österreich und Italien sowie an den Urlaubsort Lech am Arlberg - im Regelfall bei einer geplanten gemeinsamen Hin- und Rückfahrt im Auto vom Hr. N.R. (Ehemann) durchgeführt wurden.
Zur Stellungnahme der belangten Behörde halte ich fest, dass allen Beteiligten im gesamten Verfahren klar war, das von der Bf. kein Fahrtenbuch geführt wurde und daher die vorgelegte Ermittlung der einerseits in Österreich und andererseits die außerhalb Österreichs gefahrenen Kilometer im Schätzungswege ermittelt wurden.
Grundlage der Schätzung bilden die Service- und Reparaturrechnungen der mit der Durchführung dieser Arbeiten der damit betrauten Werkstätte aus denen die Kilometerleistung zwischen den einzelnen Werkstattaufenthalten hervorgeht. Dann wurden aus dem Terminkalendern die von der Bf. getätigten Fahrten mittels Google Maps Routenplaner in den Serviceintervallen auf innerhalb und außerhalb Österreichs aufgeteilt. Die Aufteilung der restlichen in den Serviceintervallen verbleibenden Kilometer erfolgte schätzungsweise.
In der ersten Phase des Verfahrens wurden lediglich die auf Österreich entfallenden Fahrten ermittelt, danach wurde auf Verlangen einer belangten Behörde eine neue Aufteilung für die Jahre 2014-2017 für die gesamten (Zeiträume) erstellt. Es wurden daher nicht vier verschiedene Fahrtenbücher vorgelegt, sondern zwei verschiedene Aufstellungen für jeweils vier Jahre.
Die VwGH Entscheidung vom 19.12.2023 Ra 2022/15/0055-6 betrifft die Feststellung der Normverbrauchsabgabe. Bestand unserer Beschwerde ist aber die Kraftfahrzeugsteuer. Die Normverbrauchsabgabe für das verfahrensgegenständliche Kfz wurde von der Beschwerdeführerin bereits entrichtet.
Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz vom Verfahren zum oben angeführten VwGH Erkenntnisses einen ganzen Ordner mit Ausgabenbelegen vorgelegt, aus denen zahlreiche Fahrten und Aufenthalte außerhalb Österreichs erfolgen.
Für das Kraftfahrzeug meiner Mandantschaft wurde in Deutschland Kraftfahrzeugsteuer bezahlt. In Anbetracht des Umstandes, dass selbst bei einer Verdoppelung der in den übermittelten Aufstellungen angeführten in Österreich gefahrenen Kilometer noch immer die außerhalb Österreichs gefahrenen Kilometer über 70% betragen erscheint der Beschwerdeführerin die Bezahlung von zusätzlicher Kraftfahrzeugsteuer in Österreich gleichheitswidrig und nicht europarechtskonform.
…"
Mit Vorhalt vom 7. Mai 2024 (OZ. 69) wurde der beigefügte Ordner der Bf. (OZ. 70-74) zur Verbesserung zurückgestellt und Folgendes wörtlich ausgeführt:
" …
Auf Grund des oa. Umfanges ist es dem Bundesfinanzgericht auf Grund der vorhandenen personellen Kapazitäten nicht möglich, sämtliche Belege einzuscannen und listenmäßig chronologisch zu erfassen, um daraus ein "Aufenthaltsprofil" der Bf. ableiten zu können. Durch das Übermitteln von unzähligen Belegen ohne entsprechende Aufstellung sind Sie ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen und die überreichten Beweismittel werden daher zur Verbesserung zurückgestellt.
Daher werden Sie im Rahmen der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht als Partei eingeladen, entsprechende chronologisch fortlaufende Aufstellung und Durchnummerierung der vorgelegten Beweismittel und Ortsangaben der leistenden/liefernden Unternehmer vorzulegen, da diese der Amtspartei zur Äußerung und Antragstellung entsprechend übersandt werden müssen.
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass bereits mit hg. Vorhalt vom 13. Dezember 2023, zugestellt am 19. Dezember 2023, entsprechende Beweismittel angefordert wurden und Ihnen dieser Umstand daher bereits seit vier Monaten bekannt war.
…"
Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 (OZ. 75) wurden für 2014-2017 die handschriftlichen Kalenderaufzeichnungen für jeden Monat in Reinschrift übertragen und monatliche Beleglisten von 2014-2018 samt Kopien der jeweiligen Belege (OZ. 88-118), die Aufenthalte der Bf. außerhalb Österreichs dokumentieren vorgelegt.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 (OZ. 78) wurde die steuerliche Vertretung der Bf. ersucht, die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 übermittelten umfangreichen Listen mit Belegmaterial - falls bereits eingescannt - elektronisch auf einem USB-Stick abzuspeichern und dem Bundesfinanzgericht zukommen zu lassen. Sollte der USB-Stick passwortgeschützt sein, müsste das Passwort gesondert z.B. per Mail mitgeteilt werden, da die Unterlagen auch der Amtspartei zur Äußerung gesandt werden sollen und eine elektronische Aufarbeitung auf Grund des Umfanges der übermittelten Unterlagen sehr zeitaufwendig ist.
In ihrem Antwort-E-Mail vom 9. Juli 2024 (OZ. 81) teilt die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit, dass nur die Kalenderreinschriften extra abgespeichert wurden und sie die kopierten Kassabelege leider nicht extra eingescannt hätten und würde das Bundesfinanzgericht bitten ihr die Unterlagenmappen nochmals zu retournieren, damit sie diese einscannen könnte, auf einen Stick speichern und dem Bundesfinanzgericht zukommen zu lassen.
Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichts vom 23. Juli 2024 (OZ. 84) teilte dieses dem steuerlichen Vertreter mit, dass in der Zwischenzeit das Bundesfinanzgericht in technischer Hinsicht eine andere Lösung vorschlägt. Der vorgelegte Ordner wurde vom Bundesfinanzgericht eingescannt und abgespeichert. Eine elektronische Übermittlung an die Verfahrensbeteiligten per E-Mail sei auf Grund des großen Datenumfanges (über 150 MB) nicht möglich. Daher wurde er ersucht, dem BFG einen USB-Stick per Post zukommen lassen, der mit den eingescannten Daten "befüllt" werden und ihm wieder zurückgeschickt werden könnte. Damit hätte die Bf. dann die identen Unterlagen wie das Finanzamt. Das Passwort wurde mit einer gesonderten E-Mail (OZ. 87) bekanntgeben.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 (OZ. 86) wurden die vom steuerlichen Vertreter übersandten Unterlagen vom Bundesfinanzgericht eingescannt und mit einem USB-Stick an die belangte Behörde übermittelt.
Mit E-Mail vom 26. August 2024 (OZ. 121) führte die belangte Behörde zu den Unterlagen (OZ. 88-118) Folgendes aus:
" …
Es wurden im gegenständlichen Verfahren bereits zum wiederholten Male Fahrtenbücher vorgelegt, die immer auf dem ursprünglichen Kalender der händisch geführt wurde, basieren, sich jedoch trotzdem immer erheblich bei den Fahrten im In- bzw. Ausland widersprechen.
Für Zwecke des § 82 Abs. 8 KFG ist ein dauernder Standort eines Fahrzeuges im Ausland weder allein durch eine überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistung, noch durch eine überwiegend im Ausland angefallene Aufenthaltsdauer nachweisbar. Natürlich hat dies Indizwirkung. Es sind Feststellungen erforderlich, durch welche erwiesen wird, dass über das Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Ausland aus verfügt wird (UFS vom 30.9.2005, RV/0032-G/03). Im gegenständlichen Fall wurden auch die im übrigen Ausland (also nicht Österreich und nicht Deutschland) gefahrenen Kilometer herangezogen, als Indiz gegen die Vermutung des Fahrzeugstandortes Österreich. Urlaubsfahrten nach Italien sprechen jedoch als Indiz auch nicht für einen Fahrzeugstandort Deutschland.
Bereits im Verfahren des Gatten N.R. wurde angemerkt, dass für die Fahrten nach Deutschland bzw. auch in die Urlaube das KFZ der Gattin regelmäßig in Anspruch genommen wurde. Diese Aussage wird im Verfahren von Frau R. (Bf.) jedoch nicht berücksichtigt, da im Umkehrschluss laut Kalender ja auch das KFZ von Herrn N.R. (Ehegatte) verwendet werden musste und nicht ausschließlich jenes von Frau R. (Bf.).
…"
Mit E-Mail vom 30. September 2024 (OZ. 122) wurde die Bf. aufgefordert hinsichtlich des Jahres 2018 weitere Unterlagen beizubringen, weil für jeden Monat nur einige Kassabelege vorgelegt wurden. Da für diesen Zeitraum keine Kalenderaufzeichnungen vorliegen, könne das Bundesfinanzgericht die Reisebewegung des strittigen Fahrzeuges kaum nachvollziehen. Es wurden auch keine Kreditkartenabrechnungen oder Bankabbuchungen vorgelegt, aus denen sich der Aufenthalt der Bf. glaubhaft machen lässt.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 (OZ. 123) wurden vom steuerlichen Vertreter eine monatliche Auflistung der Kassabelege 2018 und diverse Belege (Rechnungen, Bankauszüge) für 2018 nachgereicht.
Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichts vom 16. Oktober 2024 (OZ. 133) wurden vom steuerlichen Vertreter die entsprechenden Kalenderaufzeichnungen (2018) angefordert, um den Reiseverlauf des Fahrzeuges nachvollziehen zu können. Die bisher nachgereichten Kassabelege 1-8/2018 seien dem Bundesfinanzgericht bereits bekannt gewesen. Daher sei die Nachreichung noch unvollständig geblieben.
Mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22. Oktober 2024 (OZ. 135) wurden die Kalenderaufzeichnungen für das Jahr 2018 der Bf. handschriftlich mit einem vom Steuerberater verfassten Transkript (mit Erläuterungen) erfasst, um den Reiseverlauf des Fahrzeuges nachzuvollziehen.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 (OZ. 210) wurden die restlichen Dateien (1-12/2017, Rechnungen und Kassabelege 2018 sowie Kalenderaufzeichnungen 2018) der belangten Behörde zur Äußerung übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 (OZ. 211) führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus:
" …
Es wäre der Ort zu bestimmen, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird. Es gibt somit einen Mittelpunkt von dem aus Reisen durchgeführt werden. Bei den bisher vorgelegten Fahrtenbücher und das sind mittlerweile ja mehrere, wird aufgrund der durchgeführten Reisen ein Überwiegen im Ausland versucht festzustellen.
Bereits im Verfahren des Gatten wurde angemerkt, dass für die Fahrten nach Deutschland bzw. auch in die Urlaube das KFZ der Gattin regelmäßig in Anspruch genommen wurde. Diese Aussage wird im Verfahren der Bf. nicht berücksichtigt, da im Umkehrschluss laut Kalender ja auch das KFZ des Ehegatten verwendet werden musste und nicht ausschließlich das von der Bf. Wenn man diese Überlegung einbezieht, ändert sich das Verhältnis Österreich-Ausland selbstverständlich wiederum sehr.
Die Bf. stellt die In- und Ausland gefahrenen Kilometer gegenüber und nimmt dies als alleiniges Kriterium, dass das Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich genutzt wurde.
Im Erkenntnis des VwGH vom 1. Mai 1996, 95/11/0378, wurde ausgeführt, dass ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967, bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, anzunehmen ist.
Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).
Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73).
Zusammenfassend gesagt liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Von Bedeutung sind dabei familiäre Verbindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Neigungen und Interessen. In diesem Fall wird das Einstellen der Pferde in A. (Österreich) eine große Rolle zur Zuordnung des Wohnsitzes spielen."
Am 15. April 2025 wurde die mündliche Verhandlung für 13. Mai 2025 anberaumt.
Mit E-Mail vom 17. April 2025 führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, auf Grund einer Vortragsverpflichtung an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können.
Am 22. April 2025 wurde der Amtsvertreterin mitgeteilt, dass die anberaumte Verhandlung nicht verschoben werden könne und die belangte Behörde einen anderen Vertreter entsenden möge. Am selben Tag hat die Amtsvertreterin erklärt, dass an diesem Termin niemand an der Verhandlung teilnehmen könne.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. verfügt mit ihrem Ehegatten über einen Hauptwohnsitz in Mi. (Expositur: Gröbming, Bezirk Liezen). Daneben benützt das Ehepaar der Bf. noch einen Wohnsitz in Ba. (östlich von München, Deutschland) und einen Ferienwohnsitz Al. (Gardasee, Italien).
Entsprechend den Ausführungen des deutschen Steuerberaters ist das Finanzamt E. (Deutschland) zum Schluss gekommen, dass der Ehegatte (und wohl auch die Bf.) über einen Wohnsitz in Deutschland und über einen in Österreich verfüge, der jedoch als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen sei.
Beweis: Vorhaltsbeantwortung des Ehegatten der Bf. vom 10.9.2018)
Da die Bf. - soweit dem Bundesfinanzgericht bekannt - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von einem derivativen Hauptwohnsitz am Wohnort des Ehegatten auszugehen. Somit liegt der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Streitzeitraum im Inland. Der Verweis auf einen Wohnungskauf am Wohnort der Mutter durch die Bf. und die (angebliche) Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im November 2018 kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an, da diese keine Rückwirkung auszulösen vermag.
Beweis: Vorhaltsbeantwortung vom 7. November 2023
Die Anknüpfung der Steuerpflicht erfolgt im Wesentlichen an den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967.
§ 79 KFG regelt den sogenannten "vorübergehenden internationalen Verkehr", dessen wesentlichstes Merkmal das Fehlen eines dauernden Standortes (des Fahrzeuges) bzw. eines Hauptwohnsitzes (des Lenkers) im Bundesgebiet ist. Die 1-Jahres-Frist wird bei jedem Grenzübertritt unterbrochen und beginnt danach neu zu laufen. Diese Vorschrift zielt primär auf Touristen oder den internationalen Güterverkehr ab, wobei es dem Sinn und Zweck der Norm entspricht, dass solche Fahrzeuge in Österreich nicht zugelassen werden müssen. Ein bloß vorübergehender internationaler Verkehr der im Inland am Wohnsitz ihres Ehegatten ansässigen Bf. konnte sachverhaltsmäßig im Streitzeitraum nicht festgemacht werden.
Daher ist gegenständlich die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierte Standortvermutung und den von der Bf. zu erbringenden Gegenbeweis anzuwenden.
In diesem Zusammenhang haben die Bf. und ihr Ehegatte mehrere Vorbringen erstattet:
1. Zum Nachweis des Mittelpunktes der Lebensinteressen hat der Ehegatte für das deutsche Finanzamt Aufzeichnungen mit Beleghinweisen geführt, an welchen Tagen er sich außerhalb Deutschlands aufgehalten habe, aus denen sich in zeitlicher Hinsicht präzise die Aufenthalte in Österreich und im Schätzungswege, die in Österreich gefahrenen Kilometer ermitteln ließe. Er kommt dabei in seinem Abgabenverfahren zum Schluss, dass er von den 6.515 km gefahren Kilometern rund 2/3 mit seinem PKW (4.343 km) und die restlichen mit dem hier streitgegenständlichen PKW der Ehegattin (2.172 km) gefahren sei.
Die Wegstrecken in Österreich wurden für die Fahrten von und zur österreichischen Grenze laut Google Maps zugrunde gelegt.
Somit ergebe sich für seinen (ebenfalls) in Deutschland zugelassenen PKW eine Nutzung von 11% der Kilometerleistung.
Beweis: Vorhaltsbeantwortung im Beschwerdeverfahren des Ehegatten vom 10.9.2018 in seinem Abgabenverfahren (OZ. 19)
2. Zur Führung des Nachweises, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges der Bf. nicht im Inland sei, wurden Servicerechnungen des Fahrzeuges seit der Anschaffung, in denen der jeweilige Kilometerstand angeführt sei und eine Berechnung der pro Tag durchschnittlich gefahrener Kilometer zwischen den Servicezeitpunkten ("kalkulatorische Ermittlung").
Weiters wurden die jeweiligen Aufenthalte der Bf. in Österreich, Deutschland und anderen Ländern aus den persönlichen Terminkalendern erstellt.
Aus diesen Berechnungen sei eindeutig ersichtlich, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges am deutschen Wohnsitz (deutscher Zulassungsort) gelegen sei.
Auf Grund ihres Alters sowohl der Mutter als auch der Schwiegermutter der Bf. würden Pflegedienste überwiegend von ihr, die dabei auch gelegentlich von ihrem Ehegatten begleitet wurde, erbracht.
2014: 3,03%; 2015: 6,86%; 2016: 8,36%; 2017: 4,36%
Aus diesen Aufstellungen wurde (zusammenfassend) ein inländischer Anteil von weniger als 10% errechnet.
Beweis: Beschwerde vom 7.3.2019 (OZ. 24), Berechnungen OZ. 26, 27
3. Das Fahrzeug ist erstmals am 13.8.2014 über die österreichische Grenze gefahren. Die Bf. ist begeisterte Pferdesportlerin und sei anlässlich ihrer Aufenthalte in Mi. (Österreich) nahezu täglich nach Ai. (Österreich) zu ihrem Pferd gefahren (einfache Strecke 24 km) und anlässlich der Aufenthalte in Deutschland ca. 7 mal pro Monat (einfache Strecke 33 km).
Zu ihrer in Kempten lebenden Mutter fahre sie bis 2016 ca. 14-tätig, ab 2017 wöchentlich dorthin. Auf Grund des gestiegenen Pflegebedarfes der Mutter habe sie seit 2018 eine Wohnung in Kempten.
Den Ferienwohnsitz am Gardasee besuche sie 6-7 mal pro Jahr. Ausgangspunkt dieser Reise sei meist der Wohnsitz in Ba. (Deutschland). Die einfache Fahrtstrecke betrage 420 km, wovon 113 km auf die österreichische Strecke (Kiefersfelden-Brenner) entfalle.
Weiters würden Urlaubsreisen meist gemeinsam nach Lech und gelegentlich Autoreisen nach Deutschland unternommen.
Dazu würde die Bf. eine jahresweise Aufstellung, aus der die jährlich gefahrenen Kilometer innerhalb und außerhalb Österreichs dargestellt würde, nachreichen.
Beweis: Beschwerde vom 11.6.2019 (OZ. 4)
4. In der letzten Aufstellung des Verwaltungsverfahrens werden die Fahrten Österreich mit
2014: 13,8%; 2015: 14,5%; 2016: 12,1%; 2017: 7,6% errechnet.
Auch diese Berechnung beruht i.W. auf einer durchschnittlichen tageweisen Ermittlung der Kilometerleistungen zwischen den Werkstattintervallen. Die Fahrten werden anhand der Kalender- und Tagesaufzeichnungen ermittelt, wobei die Auslandsfahrten relativ genau rekonstruiert werden. An Inlandsfahrten wird das jeweilige Aufsuchen des Reitstalls zwischen 30-32 Mal pro Jahr für 2014 und 2015 zwischen 1.440 und 1.536 km/Jahr sowie für Fahrten des täglichen Lebens zwischen 150 und 795 km/Jahr veranschlagt.
Beweis: Aufstellung übergeben lt. Niederschrift vom 5.8.2019 (OZ. 36)
5. Fahrtenbuch im finanzgerichtlichen Verfahren:
Das Fahrtenbuch wurde im oa. Beschwerdesachverhalt auszugsweise dargestellt. Für die einzelnen Jahre errechnet die Bf. nunmehr folgende Inlandsverwendung des Fahrzeuges:
2014: 12,1 % (Einbringung ins Inland erst im August 2014)
2015: 13,4%
2016: 11,3%
2017: 9,7%
2018: 7,8%
Beweis: Vorhaltsbeantwortung vom 7.11.2023 (OZ. 48)
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, auch wenn die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 4.12.2023 richtigerweise ins Treffen führt, dass in beiden Abgabenverfahren (Ehegatten-Beschwerdeverfahren und das gegenständliche) partiell unterschiedliche Angaben gemacht wurden, wer mit welchem Fahrzeug gefahren sein soll, blieb es der Bf. unbenommen, in ihrem eigenen Verfahren weitere Beweismittel zur Erbringung des Gegenbeweises der Standortvermutung zu erbringen. Auch die griffweise zur angeblichen Unrichtigkeit des bf. Vorbringens herangezogenen zu geringen (inländischen) Kilometerleistungen zum Besuch des im (inländischen) Reitstall aufhältigen Pferdes im Jahr, vermag am Gesamtergebnis wenig ändern.
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 46.667 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Davon entfielen lt. Fahrtenbuch der Bf. 6.265 km (13,4%) auf Österreich und 40.402 km (86,6%) auf das Ausland. Würde man den Inlandsanteil um 239 km zulasten des Auslandsanteils erhöhen, würde dieser 6.504 km (13,94 %) und der Auslandsanteil 40.163 km (86,06 %) betragen. Die Prozentsatzverschiebung würde weniger als 1% ausmachen. Abgesehen davon, kann die Anzahl der Pferdebesuche im Nachhinein nicht mehr exakt festgestellt werden. Welche Beweisergebnisse aus dem Fehlen der Fahrten zum Urlaubsort Lech abzuleiten wären, stellt die belangte Behörde nicht näher dar. Es erscheint auch möglich, dass diese Fahrten mit dem PKW des Ehegatten durchgeführt wurden.
Die zu OZ. 88-118 vorgelegten Rechnungen vermitteln selbst - wie das Finanzamt in seiner Äußerung vom 26. August 2024 (OZ. 121) zugesteht - eine gewisse Indizwirkung über den Aufenthaltsort und die Aufenthaltsdauer der Bf., auch wenn im Nachhinein nicht mehr ganz genau bewiesen werden kann, ob die Bf. tatsächlich sämtliche Fahrten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt hat.
Im vorliegenden Beweismaterial konnten folgende Übertretungen der Parkgebührenordnungen bzw. Straßenverkehrsordnung mit dem Fahrzeug durch entsprechende behördliche Vorschreibungen nachgewiesen werden:
1. 18.09.2015, 17:22, Parkstrafe
2. 11.11.2015, 13:27, Parkstrafe
3. 04.02.2016, 09:57, StVO-Übertretung
4. 04.04.2016, 10:18, Parkstrafe
5. 15.07.2016, 12:16, StVO-Übertretung
6. 09.06.2017, 14:26, Parkstrafe
7. 09.11.2017, 12:29, StVO-Übertretung
Ebenso konnte aus dem Belegmaterial (OZ. 77) entnommen werden, dass die Bf. zahlreiche Facharztbesuche, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, ärztliche Labors (Re v. 22.8.2014, 1.10.2014 Dr. M., 30.10.2014 Dr. Sch., 30.10.2014 Dr. Sz., 16.1.2015 Dr. E., 26.1.2015 Dr. W., 4.3.2015 Diagnostik M., 28.8.2015 Heilpraktikerin H., 14.12.2015 Heilpraktikerin H., 17.12.2015 Labor Dres., 30.12.2015 Heilpraktikerin H., 29.11.2016 Dr. E., 10.2.2017 Zahnarzt 4 Sitzungen, 21.3.2017 Facharzt 4 Sitzungen, 11.8.2017 Zahnarzt, 12.10.2017 Dr. E., 27.12.2017 Dr. B. 2 Sitzungen, absolviert hat.
Weiters wurden regelmäßig Dienstleistungen des Stammfriseurs Kr. von der Bf. im Raum München am 3.12.2014, 6.2.2015, 10.4.2015, 9.6.2015, 6.7.2015, 14.10.2015, 21.12.2015, 4.2.2016, 19.5.2016, 9.6.2016, 20.7.2016, 10.8.2016, 20.9.2016, 17.10.2016, 20.12.2016, 9.2.2017, 2.3.2017, 28.4.2017, 8.5.2017, 14.6.2017, 1.12.2017, 21.3.2018, in Anspruch genommen.
Die übrigen von der Bf. beigeschlossenen Rechnungen betreffen vorwiegend Bekleidung, Apotheken, Güter des täglichen Bedarfs, deuten jedoch auf eine starke Bindung zum süddeutschen Raum hin, weil sehr viele Beschaffungen wie Bekleidungs-, Sport- und Ausrüstungsgegenstände wie Reitsportartikel, Schuhe, Medikamente, Lebensmittel, Postgebühren größten Teils bei den gleichen Unternehmen getätigt wurden.
All das lässt darauf schließen, dass die Inanspruchnahme obiger ausdrücklich angeführter Leistungen wohl auch aus praktischen Gründen vom Zweitwohnsitz der Bf. in B. (bei München) angetreten wurden.
Dazu kommen zahlreiche Betreuungspflichten für ihre Mutter und Schwiegermutter im bayrischen Raum. All dies scheint mit einem einzigen Fahrzeug (nämlich jenes des Ehegatten) kaum möglich, zumal die Bf. auch ein in einem Reitstall im süddeutschen Raum (bei Rosenheim) eingestelltes Reitpferd besitzt, das sie regelmäßig besucht. Deshalb kommt dem in A. (Österreich) eingestellten Reitpferd keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, da sie offenbar ein Pferd in Österreich und eines in Deutschland besitzt, was auch die vielen in Deutschland zurückgelegten Fahrkilometer erklärt.
Gemeinsame Fahrten oder Urlaubsfahrten können sowohl mit dem Fahrzeug des Ehegatten oder der Bf. zurückgelegt worden sein, dürften aber ein vernachlässigbares geringes Ausmaß einnehmen.
Im Detail hat sich die belangte Behörde außer zum Umstand, dass mehrere erheblich abweichende Unterlagen und Fahrbücher zu den Fahrten im In- und Ausland vorgelegt wurden und sich diese angeblich einander widersprechen nicht weiter geäußert. Außerdem sei im Beschwerdeverfahren ihres Gatten vorgebracht worden, dass für die Urlaubsfahrten, das Fahrzeug der Bf. regelmäßig in Anspruch genommen wurde. Diese Aussage sei im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, da im Umkehrschluss auch das Kraftfahrzeug des Ehemanns verwendet werden musste. Eine nähere Darstellung der kilometermäßigen Auswirkungen für die Aufteilung auf In- und Ausland hat die belangte Behörde nicht beigebracht.
Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Abgaben- und Gerichtsverfahren wurden von der Bf. vier bis fünf unterschiedliche Berechnungen und Angaben beigebracht, wobei die letzte Rekonstruktion anhand eines Fahrtenbuches aus dem Datum, Kilometerstände, Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, Aufschlüsselung nach Inlands- und Auslandskilometer als ausreichender Nachweis eines überwiegenden ausländischen Standortes als die genaueste erscheint.
Die zum Teil zahlenmäßig etwas unterschiedlichen Vorbringen wurden letztlich auch durch die ablehnende Haltung der belangten Behörde veranlasst, indem diese aus den bisher eingereichten Beweismitteln keine ausreichende Entkräftung der Standortvermutung sah.
Die unterschiedlichen Angaben der Bf. erklären sich zwar aus der Sicht des gegenständlichen Verfahrens, lassen aber nicht per se auf eine Unglaubwürdigkeit der bf. Angaben schließen, wobei sich die dabei ermittelten Inlandsanteile zwischen 3,03% (Minimalwert) und 14,5% (Maximalwert) bewegten. Es darf auch nicht übersehen werden, dass sich die ersten drei angebotenen Aufstellungen eher als grobe Schätzungen darstellen, die sich kaum für die Entkräftung der Hauptwohnsitzvermutung eignen, während die letzte als "rekonstruiertes" Fahrtenbuch zu bezeichnendes Beweismittel in Verbindung mit Kalenderaufzeichnungen und Belegen einen etwas genaueren Einblick über die Bewegung des Fahrzeuges im In- und Ausland verschaffen. Im Übrigen konnten aus den vorgelegten Rechnungen über den Bezug von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auch keine groben Unstimmigkeiten zu den Angaben in den Fahrtenaufstellungen über die Bewegung des strittigen Fahrzeuges festgestellt werden. Einer inhaltlich detaillierten Stellungnahme zu den im hg. Verfahren ergänzend vorgebrachten Beweismitteln hat sich die belangte Behörde weitgehend enthalten und erschöpft sich in Kritik an den vorgelegten Beweismitteln und ihren formellen Unzulänglichkeiten und allgemein gehaltene Rechtsausführungen. Die von der Bf. ins Treffen geführten Gründe für die von ihr unternommenen Auslandsreisen (regelmäßige Besuche und Pflege bzw. deren Organisation von Mutter und Schwiegermutter der Bf. sowie das Vorhandensein eines weiteren Reitpferdes in Deutschland) erweisen sich als ausreichend, um den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges am Hauptwohnsitz der Bf. zu widerlegen, zumal auch die vorgelegten Belege und Rechnungen eine starke Beziehung zum süddeutschen Raum hindeuten. Im Hinblick auf diese Umstände ist auch eine Verfügung des Fahrzeuges vom Zweitwohnsitz aus in Deutschland anzunehmen, da eine jeweilige gesonderte Anreise vom österreichischen Wohnsitz aus, um einen deutschen Friseur, Arzt, Heilpraktiker aufzusuchen, wenig lebensnah erscheint.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
2.1.1. Rechtsquellen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist.
Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (anzuwenden ab 24. April 2014) lautet:
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
2.1.2. rechtliche Erwägungen
Strittig ist gegenständlich, ob es der Bf. auf Grund ihres inländischen Hauptwohnsitzes gelungen ist, die Standortvermutung iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu widerlegen.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehend Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16. Mai 1974, 946/73). Dies ist gegenständlich wohl der gemeinsame Wohnsitz mit dem Ehegatten in Österreich, der im Verfahren auch nicht weiter strittig war.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (VwGH 30. Jänner 2020, Ra 2019/16/0215; Haller, NoVAG2, § 1 Rz 127 ff). Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (VwGH 12. November 2021, Ro 2019/16/0012, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs. Diese wurden im gegenständlichen Verfahren getroffen.
Die eindeutigsten Rückschlüsse über die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeuges ermöglicht in der Praxis ein korrektes und vollständiges Fahrtenbuch (Haller, NoVAG2, § 1, Rz. 129). Die auf das im Inland entfallende Fahrtstrecke beträgt weniger als 20% der Gesamtkilometerleistung. Damit ist der Bf. der Gegenbeweis zur Entkräftung der Standortvermutung gelungen. Ein solches lag gegenständlich zwar nicht vor, sondern lediglich eine kilometer- und datumsmäßige Rekonstruktion des Aufenthaltsverlaufes des Fahrzeuges.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100276/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100276.2020
- Stammnummer
- 148044
- Gültig
- 20.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF