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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100276/2020

Widerlegung der inländischen Hauptwohnsitzvermutung bei ausländischem Zweitwohnsitz nach Maßgabe der Nutzung/Verwendung des Kraftfahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100276/2020vom 20.05.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf der Grundlage der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16. Juni 2021, Ra 2018/16/0171; VwGH 23. September 2021, Ra 2019/16/0152; VwGH 12. November 2021, Ro 2019/16/0012) ist davon auszugehen, dass bei einer weitaus überwiegenden Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG jedenfalls als erbracht anzusehen ist, dass aber auch eine bloß überwiegende Nichtverwendung in Österreich ausreichend ist. Dabei wird unionsrechtskonform auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen sein. Unter anderem wird auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach in Fällen sog. Zulassungssteuern es darauf ankommen soll, wo das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland, Rz. 72 unter Verweis auf Beschluss 27.6.2006, C-242/05 van de Coevering, Rz. 24, EuGH 26.4.2012, C-578/10 L.A.C. van Putten, C-579/10, P. Mook, C-580/10, G. Frank, Rz. 46, 50, 52). Bei der vorliegenden Kraftfahrzeugsteuer sind zwar die von EuGH behandelten Rechtsfragen der Zulassungsabgaben mit den Einmaleffekten der sofortigen vollen Entrichtung nicht weiter relevant, allerdings stellt der Gerichtshof auf die tatsächliche Benutzung ab, indem er ausdrücklich auf das Vorbringen der finnischen Regierung verweist, dass Waren grundsätzlich in dem Mitgliedstaat besteuert würden, in dem sie verbraucht würden, was bedeute, dass die Fahrzeuge in dem Staat besteuert werden müssten, in dem sie tatsächlich benützt würden (EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen GmbH, Rz. 39). Aus all dem ist zu schließen, dass der von der belangten Behörde vorwiegend ins Treffen geführten Hauptwohnsitzvermutung weniger entscheidendes Gewicht zukommt, zumal eine solche in angeführten Fällen, ohnedies unstrittig war. Bei tatsächlichem Nachweis einer überwiegenden kilometermäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG erbracht und es besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Die Standortvermutung und deren Widerlegung gilt zudem unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Verwender umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Angebotene und objektiv taugliche Beweise sind von der Verwaltungsbehörde und dem Bundesfinanzgericht entsprechend aufzunehmen und zu würdigen, wobei die Ablehnung der Aufnahme derartiger Beweismittel die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (VwGH 27. September 2023, Ra 2022/15/0037; VwGH 27. September 2023, Ra 2022/15/0040). Die von der belangten Behörde geortete Unglaubwürdigkeit der im Laufe des Verfahrens angebotenen Beweismittel (Fahrtenaufstellungen und Fahrtenbuch) wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt, zumal sie nicht einander widersprechen, sondern das bf. Vorbringen präzisieren und vervollständigen. Von einem ausreichenden Nachweis der Widerlegung der Standortvermutung mit einer bloß "nachkalkulierten" Kilometeraufstellung ("Fahrtenbuch") kann noch keine Rede sein, wobei selbst kleinere Mängel noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel erscheinen (BFH 10.4.2008, VI R 38/06, BStBl. 2008, II, S. 768). Die nunmehr vorgelegten Aufzeichnungen mit den entsprechenden Bescheinigungsmitteln (Rechnungen, Strafmandate betr. Parkvergehen, StVO-Übertretungen, Kreditkartenabrechnung, Bankmat-Zahlungen) bieten eine hinreichende Gewähr für ihre Richtigkeit und sind auf ihre materielle Richtigkeit nachvollziehbar, zumal die Bf. letztendlich im hg. Verfahren ausreichend objektiv nachprüfbare Beweismittel (wie vorhin erwähnt) beigebracht hat. Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt, wobei reine Behauptungen oder die bloße Glaubhaftmachung zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend sind (Haller, NoVAG2, § 1 Rz 128, VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/16/0084). Auf Grund der früheren Judikatur des VwGH setzt die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 2 KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges (VwGH 19. Dezember 2023, Ra 2022/15/0055) voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (VwGH 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, Grubmann, KFG5, § 82 Rz 21; Haller, NoVAG2, § 1 Rz 127). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesfinanzgericht die Darstellungen der Bf. nicht ohne eigene Beweiswürdigung ungeprüft zu eigen gemacht und den Gegenbeweis für erbracht angesehen. Die Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes nämlich am Zweitwohnsitz in B. (Deutschland) zuzuordnen ist, ergeben sich aus den angesprochenen Beweismitteln. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 20. Mai 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100276/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100276.2020
Stammnummer
148044
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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