…im Miteigentum stehenden Wirtschaftsgutes, gelten abgabenrechtlich die Regeln des Tausches nicht. Eine "Anschaffung" und Veräußerung liegen, soweit "kein" Spitzenausgleich ( Abfindung mit außerhalb der Teilungsmasse befindlichen Wirtschaftsgütern) geleistet wird, nicht vor". 8.2.) Im Erkenntnis vom 28.11.2002, 2000/13/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof betont…
…erhoben und im Wesentlichen eingewendet: Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gattin auf Unterhaltsansprüche verzichtet hat (Punkt I.) und es sich bei den Übertragungen der beiden Liegenschaften (Punkt II. und III.) um einen 'Spitzenausgleich' handeln würde, da wie sich aus Punkt VI. entnehmen lässt…
…waren gemessen am Bestellvolumen mittelgroße Lieferanten. Beide Firmen waren keine ständigen Geschäftspartner, sondern wurden von der Beschwerdeführerin zum Spitzenausgleich und bei Lieferengpässen der Großlieferanten beauftragt. Die Preise von (Marken-)Getränken im Großhandel werden von verschiedenen Faktoren (etwa Rabatten, Aktionen, Art und Dauer der Geschäftsbeziehung oder…
…25,- verrechnet werden. Tatsächlich scheint in den Rechnungen ein Betrag von Euro 28,- auf. Beweggrund für die Beschäftigung von ausländischen Subfirmen werden ein Arbeitermangel in Österreich und der Spitzenausgleich genannt. Auf Grund der gemeldeten Kennzahlen stellt sich die Unternehmerstruktur so dar, dass in 2013 nur…
…in einem solchen Fall eine Gegenleistung grundsätzlich nicht zu ermitteln, da die Ausgleichszahlungen ihrem Wesen nach kein Entgelt und folglich auch keine Gegenleistung darstelle, sondern es sich vielmehr um einen Spitzenausgleich handle (VwGH vom 26.01.1989, 88/16/0107; BFG vom 02.04.2020…
…Hier ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 21 BAO anzuwenden. Das Finanzamt hinterfragt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht. Für das Finanzamt sind die Ausgleichszahlungen immer ein Spitzenausgleich. In diesem Fall gibt es jedoch Abweichungen, unter Einbeziehung des § 21 BAO zieht diese Vereinbarung eine andere Rechtsfolge nach sich…
…BFG 28.01.2015, RV/3100530/2013 - Vorliegen von Anschaffungsvorgängen bei einer Realteilung mit Spitzenausgleich). Zu Schulden zur Anschaffung der Beteiligung: Wurden Schulden zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommen, so sind sie in ihrer zum Ermittlungszeitpunkt aushaftenden Höhe vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen (Wiener Verfahren…
…es erforderlich, dass eine Grundbesetzung von 3-4 Dienstnehmern stets vor Ort wäre. Durch die Vielzahl von Aufträgen würde sich eine derartige Auslastung ergeben und der Spitzenausgleich werde durch "Springer" auftragsbedingt abgedeckt. Bei anderen Kunden wie zB ***27*** würde es keine fixen Mitarbeiter geben, da…
…habe der Bf. im Baugewerbe gearbeitet. Zur Durchführung seiner Aufträge habe der Bf. Eigenpersonal beschäftigt und behauptet, bei Personalengpässen zum "Spitzenausgleich" Subunternehmer beschäftigt zu haben. Zum Nachweis dieser Angaben habe der Bf. neben den geltend gemachten Eingangsrechnungen verschiedene Schriftstücke vorgelegt (z.B. Subunternehmervereinbarungen, Anmeldungen zur…
…Mühle, KKW). Ein Spitzenausgleich wurde zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart. Für jeden Tauschpartner wurden je 2.520,- € GreSt und ImmoESt an die Abgabenbehörden gemeldet bzw. abgeführt. Als Ergebnis der Realteilung befand sich im Alleineigentum des Onkels eine Fläche von 7.892 m² (samt GSt…
…tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt ausgegangen, sondern hat sich von der Bezeichnung des Vertrages leiten lassen. Voraussetzung für eine Realteilung ist weiters, dass kein "Spitzenausgleich" (Abfindung mit außerhalb der Teilungsmasse befindlichen Wirtschaftsgütern) geleistet wird (vgl VwGH vom 28.11.2002, 2000/13/0155). Zu solchen Ausgleichszahlungen ist…
… 94 Abs. 1 Ehegesetz sei keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Im konkreten Fall habe sich der Bf. unter anderem auch noch verpflichtet, bezüglich der von ihm übertragenen Liegenschaftsanteile die Steuern, Gebühren und Abgaben zur Gänze zu tragen…
…Abs. 1 Ehegesetz sei keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Im konkreten Fall habe sich Person-1 unter anderem auch noch verpflichtet, bezüglich der von ihm übertragenen Liegenschaftsanteile die Steuern, Gebühren und Abgaben zur Gänze zu tragen. Diese…
…Regieberichte durch den örtlichen Bauleiter des geprüften Unternehmens wöchentlich mittels Unterschrift zu bestätigen und dem geprüften Unternehmen zu schicken sind. 2) Beurteilung der Subunternehmer als Scheinfirmen Sämtliche Subunternehmen wurden vom geprüften Unternehmen laut Angaben des Geschäftsführers zum sogenannten Spitzenausgleich für eigenes Personal in Anspruch genommen…
…Haftungen übernehmen und bekam ein Gesellschafterdarlehen für private Zahlungen. Dies wäre bei Kick-Back Zahlungen nicht notwendig gewesen. Sämtliche Subunternehmen wurden vom geprüften Unternehmen laut Angaben des Geschäftsführers zum sogenannten Spitzenausgleich für eigenes Personal in Anspruch genommen. Das geprüfte Bauunternehmen bediente sich zur Auftragserfüllung laut…
…Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG sei keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Wenn bei einer Aufteilung iSd § 81 EheG auf Grund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwerbe, sei bei beiden…
…der Aufteilung nach § 81 EheG eine (adäquate) Gegenleistung lm Sinne des § 5 GrEStG nicht zu ermitteln, zumal auch eine eventuelle Ausgleichszahlung ihrem Wesen nach kein Entgelt (adäquate Gegenleistung), sondern einen Spitzenausgleich darstelle (die Bf zitierte VwGH 26. 1. 1989, 88/16/0107; VwGH 20.04…
…Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt. Wenn bei einer Aufteilung iSd § 81 EheG auf Grund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwirbt, ist bei beiden…
…94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt. Wenn bei einer Aufteilung iSd § 81 EheG auf Grund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwirbt, ist bei beiden Rechtsvorgängen die Steuer…
…nicht zu ermitteln sei. Die Ausgleichszahlung iSd § 94 Abs 1 EheG sei keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausglich darstellt (VwGH 26.1.1989, 88/16/0107, ÖStZB 1989, 287). In seinem Erkenntnis vom 7.10.1993, 92/16/0149…