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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104150/2020

Können bei der Ermittlung des Einkommens in einem Scheidungsvergleich geregelte Zahlungen (Rente) für die Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Liegenschaft als Sonderausgaben abgezogen werden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104150/2020vom 18.08.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeR1, den Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 27. Jänner 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 4. Dezember 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 in Anwesenheit des Schriftführers ***1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Anlässlich der Veranlagung 2018 machte die Beschwerdeführerin (Bf.) Sonderausgaben in Höhe von 74.540,88 € geltend (KZ 280 - Renten und dauernde Lasten). Mit Vergleich vom 16.12.2008, abgeschlossen zwischen der Bf. und ihrem damaligen Ehegatten, Gatte, vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, wurde die Übertragung eines dem Ehegatten der Bf. gehörenden Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft Grundbuch EZ, auf die Bf. vereinbart. Mit selbigen Scheidungsvergleich verpflichtete sich die Bf. ihrem damaligen Ehegatten Herrn Gatte eine monatliche Leibrente zu bezahlen. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 01.07.2019 wurde die Bf. aufgefordert, die beantragten Ausgaben zu erläutern und zu belegen. Am 10.07.2019 teilte die steuerliche Vertretung der Bf. mit, dass es sich um eine Unterhaltsrente handle, die ihre rechtliche Grundlage im Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 habe. Nach Erreichen des Rentenbarwertes von 726.728,00 € Ende Jänner 2018 würden die Rentenzahlungen ab Februar 2018 beim Rentenempfänger steuerpflichtig werden und beim Rentenzahler könnten die Rentenzahlungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der als Sonderausgaben geltend gemachte Betrag werde auf 68.329,14 € reduziert, da der Rentenbarwert erst mit Zahlung vom Jänner 2018 überstiegen worden sei. Zum Nachweis wurden der Scheidungsvergleich vom 16.12.2008, eine Berechnung des Rentenbarwertes und ein Kontoblatt als Zahlungsnachweis übermittelt. Mit einem zweiten Ersuchen um Ergänzung vom 12.07.2019 wurde die Bf. aufgefordert, Unterlagen zum Wert des Hauses laut Gutachten vorzulegen, die am 23.07.2019 dem Finanzamt übermittelt wurden. Im antwortenden Schreiben vom 23.07.2019 wurde von der steuerlichen Vertretung zunächst klargestellt, dass es sich bei den gegenständlichen Rentenzahlungen nicht um eine Unterhaltsrente, sondern um eine Kaufpreisrente handle, die ab Überschreiten des Rentenbarwertes beim Rentenzahler Sonderausgaben und beim Rentenempfänger Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 darstellen. Kaufpreisrenten lägen vor, wenn das Wertverhältnis des Rentenbarwertes zum Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50% und 125% liege. Der versicherungsmathematische Gutachter sei von einem Schätzwert von 20.000.000,00 ATS (1.453.457,00 €) für die Gesamtliegenschaft ausgegangen, weil zum Zeitpunkt der Bewertung (2008) keine Bewertungsgutachten vorlagen. Es liege allerdings ein aktuelles Bewertungsgutachten vom 18.01.2017 vor, das einen Verkehrswert von 3.100.000,00 € ausweise. Ausgehend von diesem Verkehrswert bestünde nun die Möglichkeit, eine gutachterliche Stellungnahme zur Plausibilität des damals angenommenen Wertes einzuholen. Dies sei nicht notwendig, weil im gegenständlichen Fall ohnehin alles für das Vorliegen einer Kaufpreisrente spreche, weil der Wert der im Jahr 2008 übertragenen Liegenschaftshälfte jedenfalls mindestens 10.000.000,00 ATS (726.728,00 €) und höchstens 40.000.000,00 ATS (2.906.913,00 €) betrug. Der Mindestwert könne schon aufgrund der Anschaffungskosten der unsanierten Liegenschaft im Jahr 1999 (692.559,00 €), somit insgesamt 20.079.071 ATS (1.459.203,00 €) nachgewiesen werden. Zudem sei es sehr glaubhaft, dass der Wert der Gesamtliegenschaft im Jahr 2008 nicht niedriger als die Hälfte des aktuellen Verkehrswertes von 1.550.000,00 € gewesen sei. Der Höchstwert der Gesamtliegenschaft im Jahr 2008 lag keineswegs über 40.000.000,00 ATS (2.906.913,00 €), weil der Verkehrswert laut aktuellem Gutachten "bloß" 42.656.930 ATS (3.100.000,00 €) betrage. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Verkehrsgutachten vom 18.01.2017 des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XX über einen Verkehrswert von 3.100.000,00 € für die unbelastete Liegenschaft (ohne Rentenverpflichtungen). Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 04.12.2019 wurden die als Sonderausgaben geltend gemachten Rentenzahlungen nicht als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt. Begründend wurde ausgeführt: "Laut Punkt 3 des vorgelegten Scheidungsvergleiches des BG Wien Innere Stadt vom 16.12.2008 überträgt Herr Gatte seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft Grundbuch EZ an die Bf. Es wird in diesem Punkt des Vergleiches keine Aussage über allfällige Abgeltungszahlungen getroffen. Eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG ist - auch bei Ausgleichszahlungen - einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als Naturalteilung zu werten. In derartigen Fällen liegt kein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor, die Naturalteilung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine unentgeltliche Übertragung. Die Liegenschaft Grundbuch EZ wurde in die Aufteilung laut Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 einbezogen. Für das Finanzamt ist aus dem vorgelegten Vergleich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übertragung des Liegenschaftsanteils und der Einräumung der Leibrente an Herrn Gatte (Punkt 7 des Scheidungsvergleiches) erkennbar. Selbst wenn es sich bei der Leibrente um eine Ausgleichszahlung für die Übertragung des Liegenschaftsanteiles handeln sollte, liegt wie oben dargestellt eine Naturalteilung der ehelichen Ersparnisse vor und somit eine unentgeltliche Übertragung des Liegenschaftsanteils. Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und freiwillige Zuwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind in Verbindung mit § 20 Abs. 3 EStG 1988 steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Dies gilt beispielsweise auch für Rentenzahlungen aufgrund einer Scheidung, die als Ausgleichszahlungen iSd Ehegesetzes anzusehen sind (VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191). Es liegt daher keine Kaufpreisrente, sondern eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente aufgrund des Scheidungsvergleiches vom 16.12.2008 vor. Die daraus resultierenden Rentenzahlungen können nicht als abzugsfähige Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 anerkannt werden." Die gegen diesen Bescheid innerhalb offener - verlängerter - Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde vom 24.01.2020 richtet sich ausschließlich gegen die Nichtanerkennung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Diese wurde wie folgt begründet: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, §§ 81 EheG In § 81 EheG werde bestimmt, dass im Falle einer Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. In § 83 EheG werden die Aufteilungsgrundsätze geregelt. Die Aufteilung sei nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jeden Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei. Die Bedeutung des vom Finanzamt genannten Begriffes einer "Ausgleichszahlung" werde in § 94 EheG geregelt: "Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen." Eine Ausgleichszahlung im Sinne dieser Bestimmung bedürfe daher immer einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung. Eine Ausgleichszahlung sei zudem keine Gegenleistung für ein aufgeteiltes Vermögen, weil dies ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Der Spitzenausgleich sei erforderlich, um zu einer Vermögensaufteilung "nach Billigkeit" zu gelangen. Der gegenständliche Scheidungsvergleich umfasse folgende Bereiche: 1. Regelungen über die gemeinsamen Kinder 2. Unterhaltsvereinbarung zwischen den beiden Antragstellern 3. Liegenschaftsvermögen 4. Gebrauchsvermögen 5. Zusatzkrankenversicherung 6. Ersparnisse 7. Leibrente 8. Kosten 9. Generalklausel Zu Punkt 1. Die Regelungen über die bereits volljährigen Kinder seien vermögensrechtlich irrelevant. Zu Punkt 2. Die beiden ehemaligen Eheleute verzichten ausdrücklich auf wechselseitige Unterhaltsansprüche. Es lägen daher keine vermögensrechtlichen Auswirkungen vor. Zu Punkt 4., 5. und 6 getroffenen Vereinbarungen würden praktisch keine vermögensrechtliche Relevanz haben: Das Gebrauchsvermögen sei zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits getrennt gewesen, Herr Gatte habe über eine eigene vollausgestattete Wohnung in XXXX verfügt. Die Ersparnisse seien ebenfalls bereits getrennt gewesen. Die gemeinsame Zusatzkrankenkassenversicherung sei polizzenmäßig getrennt gewesen und jeder habe künftig die auf seine Polizze entfallende Versicherungsprämie zu tragen gehabt. Lediglich der bisher im Eigentum von der Bf. stehende Pkw sei unentgeltlich an Herrn Gatte übertragen worden. Der Wert des Pkw habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvertrages 20.000,00 € betragen. Zu Punkt 3. und 7. Von Relevanz seien lediglich die Regelungen über das Liegenschaftsvermögen und über die Leibrentenzahlungen, bei denen es um wirkliche Vermögenswerte ging. Die Liegenschaft sei bei aufrechter Ehe gemeinsam angeschafft worden (Kaufvertrag vom 20.08.1999). Zum Zeitpunkt der Ehescheidung verfügten beide Ehegatten über einen quotenmäßigen Miteigentumsanteil von je 50%. Im Sinne der eherechtlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bedurfte es wie bei den Ersparnissen keiner Aufteilungsregelung. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Bf. gewesen, in Zukunft die Alleineigentümerin der Liegenschaft zu sein, weil sie bei der Verwendung oder Verwertung der Liegenschaft keinen Einschränkungen unterliegen wollte. Letzten Endes habe Herr Gatte der entgeltlichen Übertragung seiner Liegenschaftshälfte gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente zugestimmt, und zwar auf der Grundlage eines Schätzwertes der Liegenschaft, den Herrn Gatte einholte. Das versicherungsmathematische Gutachten, das die Höhe der monatlichen Leibrente bestimmte, sei ebenfalls von Herrn Gatte in Auftrag gegeben worden. Unzweifelhaft gehe es im Scheidungsvergleich ausschließlich (Ausnahme Pkw) um die Übertragung der Liegenschaftshälfte gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente. Dieser Schluss dränge sich geradezu auf, wenn iSd § 21 BAO für die Beurteilung der gegenständlichen abgabenrechtlichen Frage der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Beim Erwerb des Vermögens im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §§ 81 ff EheG könne dann keine Gegenleistung ermittelt werden, wenn es sich um einen Scheidungsvergleich mit "Globalcharakter" handle, bei dem infolge mehrerer unterschiedlicher gegenseitiger Ansprüche eine Vielschichtigkeit vorliege und daher eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistung nicht möglich sei. Beim Scheidungsvergleich Ehegatten handle es sich um keinen Globalvergleich, weil der substantielle vermögensrechtliche Teil des Scheidungsvergleiches in der Übertragung der Liegenschaftshälfte gegen Zahlung einer Leibrente bestehe. Es liege keine Aufteilung von Vermögenswerten im Sinne der eherechtlichen Bestimmungen wegen einer Ehescheidung vor, sondern eine Vereinbarung über eine entgeltliche Übertragung der Liegenschaftshälfte anlässlich der Ehescheidung. Steuerrechtliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 EStG 1988 Die Nichtanerkennung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 wurde mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 EStG 1988 begründet. In § 20 EStG 1988 werden nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben regelt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen dazu auch freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an andere als unterhaltsberechtigte Personen, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstehe und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Beruht die freiwillige Zuwendung hingegen auf einer rein wirtschaftlichen Grundlage, so sind die Zahlungen abzugsfähig und beim Empfänger steuerpflichtig. Beim Scheidungsvergleich Ehegatten sei exakt dieser Sachverhalt gegeben, weshalb es zu keiner Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kommen könne. Was den Tatbestand der Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Ehegattin/der Ehegatte im Fall einer Scheidung grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen gehören kann (abhängig vom Verschulden der Ehescheidung). Da im gegenständlichen Fall jedoch die beiden Ehegatten wechselseitig auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet haben (Punkt 2 des Scheidungsvergleiches), dies auch für den Fall der geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, könne es auch zu keiner Anwendung dieser Gesetzesbestimmung kommen. Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 In der Bescheidbegründung werde unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 festgestellt, dass beispielsweise Rentenzahlungen aufgrund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich einer Scheidung steuerlich unbeachtlich seien, weil diese als Ausgleichszahlungen iSd Ehegesetzes anzusehen seien. Wie bei der inhaltlichen Darlegung des Scheidungsvergleiches Ehegatten bereits ausgeführt, seien von den (ehemaligen) Ehegatten Vereinbarungen unterschiedlicher Natur getroffen worden, welche ihren Grund nicht nur in der ehemaligen ehelichen und familiären Beziehung hatten, sondern bei denen es sich nach dem freien Willen der Ehegatten um sonstige Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art handelte. Der dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem Sachverhalt des Scheidungsvergleiches Ehegatten. Das VwGH-Erkenntnis habe den dort zugrundeliegenden Sachverhalt als einen Scheidungsvergleich mit Globalcharakter und die Zuwendungen als eine Leistung, welche der familiären Sphäre zuzuordnen sei, beurteilt. Der Abzug der Sonderausgaben sei demnach nach § 20 EStG 1988 ausgeschlossen. Ein analoger Schluss zum vorliegenden Fall könne nicht gezogen werden, weil es sich hier um keinen Scheidungsvergleich mit Globalcharakter handle. Im Falle des VwGH-Erkenntnisses lagen unterschiedliche wechselseitige Ansprüche vor, so zum Beispiel die Verpflichtung einen monatlichen Unterhalt von 5% des jeweiligen Nettoeinkommens des Ehegatten an seine Ehegattin zu bezahlen. Schließlich habe das Finanzamt nicht jenen Grundsatz, auf den der VwGH deutlich hinweist, beachtet: "Die Lösung der Frage, ob die in Rede stehenden Rentenzahlungen vom Abzug als Sonderausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 ausgeschlossen sind, hängt somit davon ab, ob die Zuwendungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht." Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der Hinweise auf die Judikatur könne die Begründung der Beschwerde wie folgt zusammengefasst werden: Die Übertragung der Liegenschaftshälfte von Herrn Gatte an die Bf. gegen Zahlung einer adäquaten Gegenleistung (Leibrente) stehe im Mittelpunkt des Scheidungsvergleiches Ehegatten. Den Normen einer Vermögensaufteilung nach den Bestimmungen des Ehegesetzes komme keine Bedeutung zu und sie fänden keine Anwendung. Das Finanzamt verkenne die Rechtslage bzw. die Rechtsprechung, wenn es beim Scheidungsvergleich Ehegatten von einer Vereinbarung mit Globalcharakter ausgehe. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte gegen Zahlung einer Leibrente stehe in keinem Zusammenhang mit dem familiären Hintergrund. Die Liegenschaftsübertragung sei wirtschaftlich und steuerrechtlich als Kauf zu qualifizieren. Die Subsumierung der Rentenzahlungen unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 sei nicht rechtmäßig, weil weder eine Zuwendung ohne wirtschaftliche Gegenleistung erfolgte noch eine Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person vorliege. Weiters stellte die steuerliche Vertretung einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2020 wurde die Beschwerde vom 27.01.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 04.12.2019 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: "Eine einvernehmliche Scheidung darf gemäß § 55a Abs. 2 EheG nur dann erfolgen, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Gemäß § 81 Abs. 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Fall einer Scheidung unter die Ehegatten aufzuteilen. Gemäß § 83 EheG ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit vorzunehmen. Gemäß § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Die Vereinbarung der Ehegatten für den Fall der Scheidung im Sinne des § 55a EheG hat unter anderem die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander und ihre Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu umfassen (Stabentheiner in Rummel ABGB3, § 55a EheG, Tz 14). Gemäß § 81 Abs. 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter können auch Liegenschaften fallen (zB OGH 22.12.2010, 2 Ob 25/10f). Laut Beschwerde vom 24.01.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wurde die Liegenschaft Grundbuch EZ bei aufrechter Ehe gemeinsam angeschafft (Kaufvertrag vom 20.08.1999). Laut Punkt 3 des dem Finanzamt mit E-Mail vom 10.07.2019 vorgelegten, bei der Tagsatzung am 16.12.2008 geschlossenen, gerichtlichen Vergleiches im Sinne des § 55a EheG handelt es sich bei der Liegenschaft Grundbuch EZ um ein "Vermietungsobjekt". Die Liegenschaft sei daher als Teil der ehelichen Ersparnisse anzusehen, die einer Aufteilung im Rahmen der Scheidung unterliegen. Laut VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 liege das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung in einer billigen Zuweisung der real vorhanden Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Fahrnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen. Zahlungspflichten sollen nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen der gesamten - sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten - Vermögensmasse begründet werden. Einer Vereinbarung der Ehegatten für den Fall einer Scheidung im Sinne des § 55a EheG seien nach VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 insbesondere die nach § 94 Abs. 1 EheG zu leistenden Ausgleichszahlungen zugänglich. Die Ausgleichszahlung ist nach Billigkeit festzusetzen; die dabei zu beachtenden Erwägungen können der beispielsweisen Aufzählung der §§ 83 und 94 Abs. 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht auf diese Kriterien beschränkt. Ziel ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen; die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. Aus diesen Kriterien ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass sich die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht an der Adäquanz von Leistung und Gegenleistung, sondern an ganz anderen, insbesondere mit den bisherigen und künftigen Lebensverhältnissen der Ehegatten im Zusammenhang stehenden Umständen zu orientieren hat. An diesen Anordnungen des Gesetzes habe auch die Beurteilung solcher Ausgleichszahlungen anzusetzen, die im Sinn des § 55a Abs. 2 EheG vertraglich vereinbart werden. Da die Liegenschaft Grundbuch EZ als Teil der ehelichen Ersparnisse anzusehen ist, entspricht die Schaffung von Alleineigentum eines der ehemaligen Ehegatten anstelle der Erhaltung von Miteigentum mit dem geschiedenen Partner den Grundsätzen der §§ 83 und 84 EheG. In Punkt 9 des vorgelegten Scheidungsvergleiches halten beide Antragsteller im Rahmen einer Generalklausel ausdrücklich fest, dass durch diesen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der beiden Antragsteller, insbesondere auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, bereinigt und verglichen sind. Daraus ergibt sich, dass die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft durch Herrn Gatte an die Bf., im Rahmen des Scheidungsvergleiches mit den bisherigen und künftigen Lebensverhältnissen der (ehemaligen) Ehegatten bzw. deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang steht. Bei den von der Bf. geleisteten Rentenzahlungen handelt es sich somit um der familiären Sphäre zuordnende Leistungen, die nach § 20 Abs. 1 Z 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 vom Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen sind. Mit Schreiben vom 11.09.2020 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht ein, und beantragte die Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen ab Überschreiten des Rentenbarwertes als Sonderausgaben und führte ergänzend aus: Übertragung der rechtlichen Erwägungen zur Grunderwerbsteuer - Beurteilung anhand der konkreten Vereinbarung im Einzelfall Dass es im Rahmen der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse einer entsprechenden rechtlichen Würdigung im Einzelfall bedürfe und nicht pauschalierend von einem steuerneutralen Vorgang ausgegangen werden könne, werde nicht nur anhand diverser Literatur, sondern ebenso mit Blick auf aktuellere Judikatur im Bereich der Grunderwerbsteuer deutlich, welche sich mit diversen konkreten Scheidungsvereinbarungen im Detail auseinandergesetzt hat. Aufgrund der im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Ertragsteuern nahezu identen Anforderungen an den gegenständlich maßgeblichen Begriff der "Gegenleistung" - es werde ein entsprechender kausaler, innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Erwerb des Grundstückes verlangt und sei als Gegenleistung vereinfacht gesprochen dabei alles zu verstehen, was für die Übertragung des Grundstückes hingegeben werde - könne diese Judikatur auch zur ertragsteuerlichen Beurteilung herangezogen werden. In Bezug auf Scheidungsvereinbarungen erfolge im Bereich der Grunderwerbsteuer eine Differenzierung insbesondere danach, ob es sich um einen sogenannten Globalvergleich handelt oder nur einzelne Punkte einer Regelung unterworfen werden und folglich die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung konkret ermittelt werden könne. Eine Globalvereinbarung werde im Regelfall dann angenommen werden können, wenn sich die vermögensrechtliche Seite einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur in (einer) Grundstücksübertragung(en) und der Leistung einer Ausgleichszahlung erschöpft, sondern auch anderes Vermögen Gegenstand der Vereinbarung ist (VwGH vom 07.10.1993, 92/16/0149, VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0085, VwGH vom 07.08.2003, 2000/16/0591 und VwGH vom 09.08.2001, 2001/16/0358). Für grunderwerbsteuerliche Zwecke wäre in einem solchen Fall eine Gegenleistung grundsätzlich nicht zu ermitteln, da die Ausgleichszahlungen ihrem Wesen nach kein Entgelt und folglich auch keine Gegenleistung darstelle, sondern es sich vielmehr um einen Spitzenausgleich handle (VwGH vom 26.01.1989, 88/16/0107; BFG vom 02.04.2020, RV/7100292/2016); die Grunderwerbsteuer wäre sohin auf Basis einer pauschalen Grundlage zu berechnen. Liegt demgegenüber eine Globalvereinbarung gerade nicht vor, wäre die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 07.10.1993, 92/16/0149) hat konkret zu Scheidungsvereinbarungen ausgesprochen, dass diese zwar grundsätzlich einen Globalcharakter aufweisen, dennoch im Einzelfall aber Gegenleistungen im Zusammenhang mit Grundstückstransaktionen zu ermitteln und dementsprechend der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen seien; dies abhängig von der konkreten Sachlage. Daraus könne abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen nur untergeordnete zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden (etwa Verzicht auf Unterhaltsansprüche), keine Globalvereinbarung im klassischen Sinne vorliege und Gegenleistungen (etwa vereinbarte Ausgleichszahlungen sowie etwaige übernommene Verbindlichkeiten) sehr wohl zu ermitteln seien, welche in weiterer Folge als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen sind (BFG 20.06.2017, RV/5100891/2015 und UFS vom 08.06.2012, RV/2392-W/11 jeweils mit Hinweis auf das oben zitierte VwGH-Erkenntnis). Lege man diese Überlegungen auf die ertragsteuerliche Beurteilung von Scheidungsvereinbarungen um, werde man zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine steuerneutrale Behandlung nur in Fällen typischer Globalvereinbarungen erfolgen kann. Bestehe der Hauptzweck der Vereinbarung hingegen in der Übertragung von Liegenschaften gegen Ausgleichzahlung und werden untergeordnete weitere Regelungen getroffen, werde es nicht schwer fallen eine Gegenleistung zu ermitteln und werden ertragsteuerliche Konsequenzen an diesen Vorgang zu knüpfen sein (vgl. Quantschigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 30 Tz 16.3.). EStR und zitierte Rechtsprechung stehen ertragsteuerlich beachtlichem Vorgang nicht entgegen Der sich insbesondere aus der Judikatur zur grunderwerbsteuerlichen Betrachtung ergebenden Einzelfallbetrachtung stünden auch die EStR (Rz 6624), auf die die Behörde scheinbar ihre Ansicht stützt, nicht entgegen: "Keine Veräußerung/Anschaffung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: […] Bei der Eigentumsübertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG, sie ist - auch bei Ausgleichszahlungen ohne betragliche Begrenzung - einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als Naturalteilung zu werten. Dies gilt auch bei einvernehmlichen Scheidungen nach ausländischem Recht, wenn die Aufteilung des ehelichen (partnerschaftlichen) Gebrauchsvermögens nach den Grundsätzen des § 83 EheG vorgenommen wird bzw. im Falle einer Scheidung nach ausländischem Recht, wenn die ausländische Rechtsgrundlage für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Wesentlichen den Kriterien des § 83 EheG entspricht. Die Naturalteilung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine unentgeltliche Übertragung, sodass auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen ist." Seitens der Behörde werde im Rahmen ihrer pauschalen Betrachtung nämlich übersehen, dass auch nach den EStR iZm der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen nicht zwingend von einem ertragsteuerlich neutralen Vorgang auszugehen ist, sondern eine Beurteilung im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen habe (arg: "grundsätzlich als Naturalteilung"). Nichts Anderes könne auch aus der seitens der Behörde zitierten Entscheidung des VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 abgeleitet werden. Im Falle dieses VwGH-Judikates ging es um einen Scheidungsvergleich, in dem eine Leibrente für die Überlassung von Liegenschaftsmiteigentumsanteilen vereinbart wurde, wobei ein Teil dieser - an sich iZm der Liegenschaftsübertragung vereinbarten - Rente zur Aufrechterhaltung der bestehenden Krankenversicherung der Rentenempfängerin dienen sollte. Strittig sei im gegenständlichen Fall gewesen, ob dieser Teil der Leibrente als Rente iSd § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen sei. Die Behörde sei der Meinung gewesen, dass der für die Krankenversicherung vorgesehene Teil der Leibrente nicht unter § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 subsumiert werden könne und die Summe der Restbeträge der Leibrente (die für die eigentliche Liegenschaftsübertragung bezahlt wurden und die Beträge iSd § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellten) im verfahrensgegenständlichen Jahr den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Rentenbarwert noch nicht überstiegen habe, sodass keine Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten. Die Behörde habe einen entsprechenden Bescheid erlassen, der vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung, VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 beziehen sich somit auf einen sehr speziellen Sachverhalt, und zwar ausschließlich auf einen Teil einer im Scheidungsvergleich vereinbarten Leibrente, die zur Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge dienen sollte. Der restliche Teil der Leibrente, der unmittelbar für die Liegenschaftsübertragung vereinbart wurde, war nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Überprüfung und Beurteilung. Vielmehr lagen insoweit (restlicher Teil der Rente) selbst nach Meinung der Behörde, die nicht angefochten wurde, sehr wohl Beträge iSd § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor. Die Sonderausgaben konnten laut Behörde im verfahrensgegenständlichen Jahr lediglich deswegen nicht geltend gemacht werden, weil die Summe dieser Restbeträge den Rentenbarwert nicht überschritten hatte. Daraus ergebe sich, dass die Behörde diese Beträge im Falle einer Überschreitung des Rentenbarwertes sehr wohl zum Abzug zugelassen hätte. Der von der Behörde im vorliegenden Fall zitierten Entscheidung des VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 sei also keine pauschale Steuerneutralität von im Zuge eines Scheidungsvergleiches erfolgenden Rentenzahlungen zu entnehmen. Ganz im Gegenteil werde durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche steuerliche Relevanz derartiger Vereinbarungen sogar bestätigt. Dies sei auch insoweit nachvollziehbar, als im Sinne des § 21 BAO für die abgabenrechtliche Beurteilung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen und das zivilrechtliche Kleid unerheblich ist. Wäre etwa anstatt der Regelung in der Scheidungsvereinbarung die Übertragung des Liegenschaftsanteiles noch kurz vor Ehescheidung die Übertragung des Liegenschaftsanteiles gegen eine Rente vorgenommen worden, wäre dies als steuerlich beachtlich anzusehen. Bei Zugrundelegung der Ansicht der Behörde würde die abgabenrechtliche Beurteilung demnach nur vom Zeitpunkt und vom zivilrechtlichen Kleid abhängen. Dem stünde § 21 BAO jedenfalls entgangen. Abgabenrechtliche Maßgeblichkeit auf Basis Einzelfallbetrachtung im zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt werde deutlich, dass die Scheidungsvereinbarung insbesondere auf eine Einigung in Bezug auf die Liegenschaft abgezielt habe und nur untergeordnete Nebenabreden enthalte. Bereits insoweit liege eine typische Globalvereinbarung im Sinne der obigen Ausführungen nicht vor. Zudem sei auch ein von der Judikatur geforderter, gegen eine steuerlich neutrale Betrachtung sprechender Zusammenhang zwischen der Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft und der Rentenvereinbarung aus der Scheidungsvereinbarung - entgegen der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2018 - zweifelsfrei gegeben. Beide Ehegatten haben in der Scheidungsvereinbarung auf einem wechselseitigen Unterhalt verzichtet und finden sich darin - neben dem Liegenschaftsaspekt keine wesentlichen weiteren vermögensrechtlichen Anordnungen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, für welche anderen Zwecke als für die Abfindung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft die gegenständlichen Ratenzahlungen erfolgen sollten und ergebe sich ein entsprechender Zusammenhang sohin bereits aus der Scheidungsvereinbarung selbst. Weiters sei der Behörde im Rahmen der Beantwortung des zweiten Ergänzungsersuchens auch ein Auszug aus dem Gutachten zur Ermittlung der Rentenhöhe übermittelt worden (dieses sei im engen zeitlichen Zusammenhang zur Scheidungsvereinbarung erstellt worden). Daraus gehe eindeutig hervor, dass als Grundlage für die Rentenermittlung der Wert der Liegenschaft bzw. des Hälfteanteils herangezogen und auf dieser Basis dann auch der tatsächlich entrichtete Betrag, welcher eine angemessene Gegenleistung darstelle, bemessen worden sei. Nach dem Willen der Parteien des Scheidungsvergleiches sollte also die Leibrente, welche ausschließlich aus Mitteln der Ehegattin und nicht aus gemeinsamen Mitteln finanziert wurde, nicht als Unterhalt dienen (auf diesen wurde ja ausdrücklich verzichtet) und auch keine Aufteilung des vorhandenen ehelichen Vermögens bzw. der Ersparnisse bedeuten, sondern ausschließlich für die Übertragung des Hälfteanteils am Grundstück geleistet werden. Dementsprechend liege ein Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der betraglich festgelegten Rente als Gegenleistung zweifelsfrei vor und musste dieser der Behörde auch jedenfalls erkenntlich sein (siehe zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch BFG vom 02.04.2020, RV/7100292/2016). Abschließend sei festzuhalten, dass die gegenständlichen in Rentenform erfolgenden Zahlungen kein Spitzenausgleich (dieser wäre wohl mangels Entgeltcharakter als steuerneutral anzusehen) darstellen. Dies vor dem Hintergrund, als die Ermittlung eines solchen unter Zugrundelegung sämtlicher im Rahmen der Scheidung aufzuteilender Vermögenswerte zu erfolgen habe. Gerade dieses Erfordernis liege gegenständlich jedoch nicht vor, sondern sei die Rentenhöhe ausschließlich auf Basis des Wertes des Hälfteeigentums an der Liegenschaft ermittelt worden. Dementsprechend sei in den Rentenzahlungen ein steuerlich beachtliches Entgelt zu sehen. Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 24.11.2020 an das Bundesfinanzgericht wurde der Vorlageantrag ergänzt. Judikatur zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung entgegen der Ansicht des Finanzamtes übertragbar Entgegen den seitens des Finanzamtes im Rahmen des Vorlageberichtes getätigten Ausführungen sei die im Vorlageantrag zitierte Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer gerade nicht zur "Ermittlung der Höhe der Gegenleistung", sondern vielmehr zur Frage des Vorliegens einer Gegenleistung dem Grunde nach (und zwar ob eine Ausgleichszahlung eine Gegenleistung überhaupt darstellt oder nicht) ergangen. Im Erkenntnis des BFG vom 02.04.2020, RV/7100292/2016 betreffend die Grunderwerbsteuer habe das Bundesfinanzgericht konkret ausgeführt, dass der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne gemäß § 21 Abs. 1 BAO zu verstehen sei. Genau dieser Beurteilungsmaßstab gelte auch im Bereich der Einkommensteuer, weshalb auch insoweit zu prüfen sei, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gegenleistung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes vorliege oder eben nicht. Dabei sei es - wie das BFG ausführt - für die Qualifizierung einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung für einen Grundstückserwerb ohne Bedeutung, ob nach dem Wortlaut der Vereinbarung eine Verbindung zwischen der Ausgleichszahlung und dem Grundstückserwerb hergestellt werde (zum entsprechenden Konnex im gegenständlichen Fall siehe allerdings bereits ohnehin die Ausführungen im Vorlageantrag). Dieser grundsätzlich idente Zugang zur Frage des Vorliegens einer Gegenleistung dem Grunde nach sei genau jener Überschneidungsbereich der beiden Rechtsmaterien (GrESt und ESt), der eine analoge Anwendung der GrESt-Rechtsprechung für ESt-Zwecke (und umgekehrt) zulässt. Grundsatz der Beachtlichkeit der vereinbarten Gegenleistungen Die allgemeine GrESt-rechtliche und ertragsteuerliche Regel (Beachtlichkeit der in wirtschaftlicher Sicht vereinbarten Gegenleistungen) finde auch in Bezug auf Vereinbarungen anlässlich von Scheidungen grundsätzlich Anwendung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen würden die GrESt-Rechtsprechung und die EStR Rz 6624 den Gegenleistungscharakter bei den Ausgleichszahlungen, die anlässlich einer Scheidung vereinbart werden, als nicht gegeben angesehen werden. Es sei somit - entgegen der Behörde sehr wohl - immer im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeine Regel zur Anwendung komme, sodass eine Ausgleichszahlung als Gegenleistung zu behandeln sei, oder aber jene besonderen Voraussetzungen erfüllt seien, nach denen die Ausgleichszahlung keine Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (kein Entgelt), sondern einen steuerlich unbeachtlichen Spitzenausgleich darstelle. Wesentliche Voraussetzung, die für das Nichtvorliegen einer Gegenleistung erfüllt werden müsse, sei nach den EStR Rz 6624 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, - ua auch die Ermittlung einer allfälligen Ausgleichszahlung, - nach den Grundsätzen des § 83 EheG (weitere Voraussetzungen: die Aufteilung nur der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, nicht aber der anderen Wirtschaftsgüter, keine Veräußerung und Aufteilung der Veräußerungserlöse). Dazu sei bezogen auf den konkreten Sachverhalt wie folgt festzuhalten: Die vereinbarte Leibrente sei im Vergleich nicht als Ausgleichszahlung bezeichnet worden. Im Punkt 7, in dem die Leibrente vereinbart wurde, finde sich auch kein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung der Leibrente iZm der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem EheG stehe bzw einen Spitzenausgleich nach dem EheG darstellen sollte. Bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach dem EheG sei grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen (siehe Gitschthaler, in Schwimann/Kodek, ABGB: Praxiskommentar, 5. Auflage, § 94 EheG [Ausgleichszahlung] Rz 4). Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sondern sei lediglich die Liegenschaft zur Berechnung der Rente herangezogen worden. Die Rente sei nicht so, wie das das EheG verlangt, also nach Billigkeit, unter Berücksichtigung der §§ 83 und 94 Abs. 1 EheG festgesetzt worden (Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen), sondern alleine ausgehend vom objektiven Wert der Liegenschaft. Es handle sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine Ehewohnung, die sich nicht real aufteilen lässt, und es daher nur billig sei, wenn der Ehegatte, der die Wohnung erhalte, den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung durch eine Ausgleichszahlung unterstütze. Vielmehr sei die gegenständliche Immobilie als Vermietungsobjekt anzusehen. Dementsprechend sei die Leibrente nicht dazu bestimmt gewesen, um den anderen Ehegatten bei der Beschaffung eines neuen Wohnsitzes zu unterstützen, sondern sei es den Parteien vielmehr darum gegangen, zu entscheiden, bei wem die Einkunftsquelle verbleibe und welche Gegenleistung für die Übertragung eines Teils der Einkunftsquelle zu zahlen sei. Zu bemerken sei, dass das Schicksal der gemeinsamen Ehewohnung im gegenständlichen Vergleich überhaupt nicht geregelt worden sei, was - ergänzend zu den Ausführungen im Vorlageantrag - gegen das Vorliegen einer Globalvereinbarung iSd EheG spreche. Es seien im gegenständlichen Vergleich somit nur vereinzelte Folgen einer Scheidung iSd EheG (Unterhalt, Kinder usw) und gleichzeitig auch andere Aspekte außerhalb des EheG (Übertragung der Hälfte der vermieteten Liegenschaft gegen Leibrente) geregelt worden. Die im gegenständlichen Vergleich vorgesehene Vermögensaufteilung sei somit nicht (ausschließlich) nach den Grundsätzen des § 83 EheG erfolgt. Vor allem sei die vereinbarte Rente nicht nach den Grundsätzen des §§ 83 und 94 Abs. 1 EheG ermittelt worden und stelle somit keine Ausgleichszahlung iSd EheG (Spitzenausgleich), sondern vielmehr - nach der allgemeinen Regel - eine Gegenleistung für die Übertragung der Hälfte der Einkunftsquelle (Entgelt) dar. Der verallgemeinerte Zugang der Behörde "Ist somit eine Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsvergleichs vereinbart, muss diese den im EheG grundgelegten Grundsätzen entsprechen und ist ausschließlich familiärer Natur, die einer Differenzierung nach dem Aspekt von Leistung und Gegenleistung keinen Raum lässt." sei vor diesem Hintergrund als verfehlt anzusehen. Eine vereinbarte Ausgleichszahlung wäre nur dann grundsätzlich familiärer Natur und somit keine Gegenleistung für die Übertragung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wenn sie den im EheG grundlegenden Grundsätzen entsprechen würde (Abschluss einer Globalvereinbarung, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die Ermittlung der Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des EheG). Gerade dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall und es bestehe in wirtschaftlicher Sicht ein Zusammenhang zwischen der Übertragung der Hälfte der vermieteten Liegenschaft und der Vereinbarung der Leibrente, weshalb die Rente als Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung anzusehen sei. VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 Wenn die Behörde ausführt, dass die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes "allgemein die Aufteilung von ehelichem Vermögen" betreffen, sei - wie bereits im Vorlageantrag festgehalten - darauf hinzuweisen, dass ausschließlich jener Teil der Rente Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei, der zur Aufrechterhaltung der bestehenden Krankenversicherung der Rentenempfängerin diente. Der restliche Teil der Leibrente, der unmittelbar für die Liegenschaftsübertragung vereinbart wurde, sei gerade nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Überprüfung gewesen und könne die rechtliche Beurteilung auf diesen sohin auch nicht übertragen werden. Dies umso mehr, als selbst nach Ansicht der Behörde, die nicht angefochten wurde, dieser Rententeil iSd § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 beurteilt worden sei. Im Ergebnis sei im gegenständlichen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Behörde von einem ertragsteuerlich relevanten Vorgang auszugehen und seien die Zahlungen ab Überschreiten des Rentenbarwertes sohin auch auf Basis des § 18 EStG 1988 als Sonderausgaben einem Abzug zugänglich. Mit Vorlagebericht vom 13.10.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ladung von 13.05.2022 wurde die mündliche Verhandlung für den 05.07.2022 angesetzt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16.05.2022 wurde die Bf. aufgefordert, folgenden Sachverhalt zu klären: Es möge Auskunft darüber gegeben werden, wie die beschwerdeführende Partei die Liegenschaft Grundbuch EZ, per Adresse LS genutzt hat. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Schriftsätzen, dem Einkommensteuerbescheid 2018 und dem Vorlagebericht des Finanzamtes sei ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein "Vermietungsobjekt" handle und die Beschwerdeführerin anlässlich der Veranlagung 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe. Strittig sei in diesem Verfahren, ob eine Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) vorliege und die geleisteten Zahlungen nach Übersteigen des versicherungsmathematisch berechneten kapitalisierten Rentenbarwert als Sonderausgaben abgezogen werden können. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Gegenleistungsrenten sind Renten, die für den Erwerb von Wirtschaftsgütern bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin habe den Hälfteanteil der oben angeführten Liegenschaft ihres ehemaligen Ehegatten Gatte im Rahmen der Scheidung anlässlich der Aufteilung des während der Ehe angeschafften Vermögens übertragen erhalten. Im Gegenzug habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihrem damaligen Ehegatten eine monatliche Rente zu bezahlen. Die Höhe der Rente errechnete sich laut versicherungsmathematischen Gutachten des Sachverständigen Herrn GN auf Basis der oben angeführten Liegenschaft. Nach derzeitiger Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handle es sich aufgrund des Vergleiches der ehemaligen Ehegatten Ehegatten, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 16.12.2008 um eine Kaufpreisrente bzw. Gegenleistungsrente. Die Gegenleistungs- bzw. Kaufpreisrente führe beim Rentenverpflichteten dann zu Sonderausgaben, wenn das erworbene Wirtschaftsgut bei ihm zum Privatvermögen gehört und privaten Zwecken (nicht zur Einkünfteerzielung) diene. Dient das erworbene Wirtschaftsgut der außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (insbesondere Mietobjekt), dann führen die Rentenzahlungen nach Übersteigen des Wertes der Gegenleistung zu Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Übersteigen die Rentenzahlungen den Barwert der Rente, dann sind beim Rentenverpflichteten ab diesem Zeitpunkt die Rentenzahlungen abzugsfähig, und zwar als Werbungskosten, wenn das erworbene Wirtschaftsgut der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte dient (zB Mietobjekt), oder als Sonderausgaben, wenn das erworbene Wirtschaftsgut privat genutzt wird. Diesbezüglich ist Auskunft zu geben, ob die Beschwerdeführerin die oben angeführte Liegenschaft ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet habe oder ob die Liegenschaft auch bzw. nur privat genutzt worden sei. Im Falle der einer gemischten Nutzung (privat sowie außerbetrieblich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), ist zu klären, in welchem Ausmaß die Liegenschaft privat genutzt werde. Die anteiligen Rentenzahlungen der privaten Nutzung wären als Sonderausgaben und bei außerbetrieblicher Nutzung als Werbungskosten anzusetzen. Mit Eingabe vom 19.05.2022 brachte die beschwerdeführende Partei in Beantwortung des Beschlusses vom 16.05.2022 folgendes vor: Laut Vergleichsvereinbarung vom 16.12.2008 handelte es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein "Vermietungsobjekt". Tatsächlich wurde die Wohn-/Nutzfläche der Liegenschaft im Jahr 2018 wie folgt genutzt: 50% für den eigenen Ordinationsbetrieb von der Bf. (Fachärztin für XXX, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - Einnahmen-Ausgaben-Rechner) 30% wurden an die yyy ***2*** GmbH vermietet 20% wurden privat genutzt Bis dato habe sich an dieser Aufteilung der Nutzung nichts geändert. Im Jahr 2018 habe die Bf. als Rentenverpflichtete an den Rentenberechtigten einen Betrag von 75.250,88 € überwiesen. Davon entfallen 68.329,14 € auf Rentenzahlungen, die den Rentenbarwert überschritten haben. Der Betrag von 68.329,14 € sei in der Einkommensteuererklärung nicht den einzelnen Einkunftsquellen zugeordnet, sondern als Sonderausgaben geltend gemacht worden. Unter Zugrundelegung der in Ihrem Beschluss angeführten (derzeitigen) Rechtsansicht, insbesondere der Notwendigkeit der Aufteilung des geltend gemachten Rentenbetrages, führe die tatsächliche Nutzung des Hauses dazu, dass von den über dem Rentenbarwert liegenden Rentenzahlungen im Jahr 2018 34.164,57 € als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 20.498,74 € als Sonderwerbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und 13.665,83 € als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden können. Im betrieblichen Bereich gelten für die Einnahmen-Ausgaben-Rechner iSd § 4 Abs. 3 EStG dieselben Grundsätze wie im privaten Bereich und im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Demnach würden ab Überschreiten des Rentenbarwertes abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen (vgl. Renner, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 18 Rz 37, Zorn, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4 Rz 330 "Renten", EStR Rz 7043). Am 20.05.2022 wurde dieses Schriftstück der steuerlichen Vertretung mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes der Abgabenbehörde zwecks Wahrung des Parteiengehörs und für eine etwaige Stellungnahme übermittelt. Bezugnehmend auf den Beschluss des BFG vom 20.05.2022, RV/7104150/2020, gab das Finanzamt mit Eingabe vom 08.06.2022 folgende Stellungnahme innerhalb der antragsgemäß bis 17.06.2022 verlängerten Frist ab:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104150/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104150.2020
Stammnummer
137965
Gültig
18.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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